Language of document :

Klage, eingereicht am 29. Juli 2008 - Mepos Electronics / HABM (MEPOS)

(Rechtssache T-297/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Mepos Electronics Ltd (Kaohsiung, Taiwan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wirtz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. Mai 2008 in der Sache R 437/2008-2 aufzuheben;

dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "MEPOS" für Waren in Klasse 9 - Anmeldung Nr. 5 770 383.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung der Klägerin.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 36, 77a und 79 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates sowie gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 6 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union, da die Beschwerdekammer irrig angenommen habe, der Prüfer habe das Anmeldeverfahren rechtmäßig durchgeführt; Verstoß gegen Art. 78 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer fälschlicherweise wegen der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt habe.

____________