Language of document : ECLI:EU:T:2010:58

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER SIEBTEN KAMMER DES GERICHTS

2. März 2010(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-298/08,

Aldi GmbH & Co. KG mit Sitz in Mülheim an der Ruhr (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, L. Kolks und C. Fürsen,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch R. Pethke als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Catalana de Telecomunicacions Societat Operadora de Xarxes, SA mit Sitz in Barcelona (Spanien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Mai 2008 (Sache R 1301/2007‑1) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Catalana de Telecomunicacions Societat Operadora de Xarxes, SA und der Aldi GmbH & Co. KG.


1        Mit Schreiben, das am 25. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 3. Februar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

3        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

4        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER SIEBTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T‑298/08 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Klägerin trägt die Kosten.

Luxemburg, den 2. März 2010.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       N. J. Forwood


1 Verfahrenssprache: Deutsch.