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Klage, eingereicht am 21. Mai 2010 - Spanien/Kommission

(Rechtssache T-230/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2010/152/EU der Kommission vom 11. März 2010 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären, soweit er Gegenstand der vorliegenden Klage ist,

dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage werden zwei der von der Kommission beschlossenen finanziellen Berichtigungen angefochten; sie ist auf Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse1, der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe2 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen und der vorläufigen Anerkennung der Erzeugergruppierungen3 gestützt, die die Kommission ihrerseits zur Begründung der Berichtigungen heranzieht.

Was den Ausschluss der Kosten für umweltgerechtes Verpackungsmanagement betreffe, lege die Kommission Art. 15 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2200/96 und Anhang I der Verordnung Nr. 1433/2003 dahin aus, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung des erstattungsfähigen Pauschalbetrags die Regel zu beachten hätten, dass nur von den Erzeugerorganisationen getätigte Ausgaben erstattet würden, weshalb in dieser Hinsicht unmittelbare Nachweise gefordert werden müssten.

In Anbetracht von Ziel und Wortlaut der erwähnten Bestimmungen dürfe jedoch ein eindeutiger Nachweis dafür, dass die Kosten von der Erzeugerorganisation getragen wurden, nicht verlangt werden. Außerdem trügen die Erzeugerorganisationen in Wirklichkeit die Kosten des umweltgerechten Verpackungsmanagements auf jeden Fall, da die Händler diese Kosten durch den niedrigeren Preis, den sie für deren Produkte bezahlten, auf die Erzeugerorganisationen überwälzten.

Was die Mängel des Kontrollsystems bei der Anerkennung der Erzeugerorganisation SAT Royal anbelange, sei die Kommission der Auffassung, dass das Verbot einer Konzentration von mehr als 20 % der Stimmen einer Erzeugerorganisation in der Hand eines Mitglieds auch auf natürliche Personen anzuwenden sei, die Aktionäre eines an der Erzeugerorganisation beteiligten Rechtsträgers seien. Die Regel des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1432/2003 gelte jedoch nur für die Mitglieder der Organisation, ohne dass zu prüfen wäre, wer die Aktionäre der Rechtsträger seien, die sich zur Erzeugerorganisation zusammengeschlossen hätten.

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1 - ABl. L 297 vom 21. November 1996, S. 1.

2 - ABl. L 203 vom 12. August 2003, S. 25.

3 - ABl. L 203 vom 12. August 2003, S. 18.