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Klage, eingereicht am 10. Juni 2009 - Feng Shen Technology/HABM - Majtczak (FS)

(Rechtssache T-227/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Feng Shen Technology Co. Ltd (Gueishan, Taiwan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Festl-Wietek und P. Rath)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Jarosław Majtczak (Łódź, Polen)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. April 2009 in der Sache R 529/2008-4 aufzuheben;

die Gemeinschaftsmarke Nr. 4 431 391 für nichtig zu erklären und

dem Harmonisierungsamt die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Marke "FS" für Waren der Klasse 26 - Gemeinschaftsmarke Nr. 4 431 391.

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marken der Antragstellerin: Verschiedene ältere Eintragungen des Bildzeichens "FS" in Taiwan, China und Ghana im Zusammenhang mit Reißverschlüssen und verwandten Waren.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009), da die Beschwerdekammer es unterlassen habe, die ihr von den Beteiligten vorgelegten Beweise und Unterlagen ordnungsgemäß zu würdigen und als Vorbedingung für eine Entscheidung, dass die fragliche Anmeldung der Marke bösgläubig erfolgt sei, den Sachverhalt ordnungsgemäß zu prüfen.

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