Language of document : ECLI:EU:F:2015:84

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER
DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

9. Juli 2015

Rechtssache F‑75/14

Antonio Vecchio

gegen

Gemeinsames Unternehmen ECSEL

„Gütliche Beilegung des Rechtsstreits – Art. 90 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Einigung der Parteien auf Initiative des Gerichts – Streichung“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, mit der der Kläger die Aufhebung der Entscheidung vom 28. Mai 2014 begehrte, mit der das Gemeinsame Unternehmen ECSEL, das an die Stelle des Gemeinsamen Unternehmens Artemis getreten war, die Beschwerde des Klägers vom 28. Januar 2014 zurückgewiesen hatte, mit der dieser den Inhalt seiner für das Jahr 2012 erteilten Beurteilung und insbesondere die Weigerung des Berufungsbeurteilenden, den Inhalt dieser Beurteilung zu ändern, angefochten hatte

Entscheidung:      Die Rechtssache F‑75/14 wird aufgrund der zwischen Herrn Antonio Vecchio und dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL getroffenen Vereinbarung im Register des Gerichts gestrichen. Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL trägt der Vereinbarung gemäß seine eigenen Kosten und die Kosten von Herrn Vecchio.

Leitsätze

Beamtenklage – Gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst – Streichung im Register

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 90 Abs. 1)

(vgl. Rn. 3 und 5)