Language of document : ECLI:EU:T:2022:46

URTEIL DES GERICHTS (Neunte erweiterte Kammer)

2. Februar 2022(*)

„Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Der EZB übertragene besondere Aufsichtsaufgaben – Beschluss über den Entzug der Zulassung eines Kreditinstituts – Anklageerhebung gegen den Hauptaktionär in einem Drittland – Kriterium des Leumunds – Wahrnehmung des Leumunds durch den Markt – Unschuldsvermutung – Verhältnismäßigkeit – Verteidigungsrechte“

In der Rechtssache T‑27/19,

Pilatus Bank plc mit Sitz in Ta’Xbiex (Malta),

Pilatus Holding Ltd. mit Sitz in Ta’Xbiex,

vertreten durch O. Behrends, Rechtsanwalt,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch E. Yoo, M. Puidokas und A. Karpf als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou, A. Nijenhuis und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der EZB vom 2. November 2018, mit dem der Pilatus Bank die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts entzogen wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, der Richterinnen M. J. Costeira (Berichterstatterin) und M. Kancheva, des Richters B. Berke sowie der Richterin T. Perišin,

Kanzler: I. Pollalis, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2021

folgendes

Urteil

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerinnen in der vorliegenden Rechtssache sind die Pilatus Bank plc, ein weniger bedeutendes Kreditinstitut mit Sitz in Malta, das der direkten Aufsicht der Malta Financial Services Authority (MFSA, maltesische Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen) untersteht, und die Pilatus Holding Ltd., Hauptanteilseignerin dieses Kreditinstituts.

2        Einer am 19. März 2018 veröffentlichten Pressemitteilung des United States Department of Justice (Justizministerium der Vereinigten Staaten) zufolge war Herr Ali Sadr, Anteilseigner der ersten Klägerin, der 100 % ihres Kapitals und der Stimmrechte hält, in den Vereinigten Staaten auf der Grundlage von sechs Anklagepunkten festgenommen worden, die im Zusammenhang mit seiner vermeintlichen Beteiligung an einem System standen, mittels dessen etwa 115 Millionen US-Dollar (USD), die zur Finanzierung eines Projekts in Venezuela gezahlt worden seien, zum Vorteil von iranischen Personen und Unternehmen veruntreut worden seien.

3        Der Anklageschrift des United States Attorney for the Southern District of New York (Staatsanwaltschaft der Vereinigten Staaten für den Südlichen Bezirk von New York) zufolge hatten bestimmte Finanzmittel, die 2013 zur Gründung und Finanzierung der ersten Klägerin verwendet worden waren, einen im Zusammenhang mit dem Projekt in Venezuela stehenden gesetzwidrigen Ursprung.

4        Nach der Anklageerhebung gegen Herrn Sadr in den Vereinigten Staaten wurden bei der ersten Klägerin u. a. Anträge auf Auszahlung von Einlagen in Höhe von insgesamt 51,4 Millionen Euro, d. h. etwa 40 % der in ihrer Bilanz ausgewiesenen Einlagen, gestellt.

5        Am 21. März 2018 erließ die MFSA eine Anordnung über den Entzug oder die Aussetzung der Stimmrechte, mit der sie u. a. anordnete, dass Herr Sadr mit sofortiger Wirkung seiner Stellung als Leiter der ersten Klägerin sowie aller seiner sonstigen Entscheidungsfunktionen innerhalb dieser zu entheben sei, dass er die Ausübung seiner Stimmrechte aussetze und dass er sich jeder rechtlichen oder gerichtlichen Vertretung der ersten Klägerin enthalte.

6        Am selben Tag erließ die MFSA die Anordnung über das Moratorium, mit der sie der ersten Klägerin aufgab, keinerlei Bankgeschäfte, insbesondere Abzug von Einlagen oder Einlagen durch die Anteilseigner und die Mitglieder des Vorstands der ersten Klägerin, zu genehmigen.

7        Am 22. März 2018 erließ die MFSA die Anordnung über die Bestellung einer kompetenten Person, um dieser der Sache nach die Ausübung der wesentlichen Befugnisse zu übertragen, die normalerweise den Leitungsorganen der ersten Klägerin in Bezug auf deren Tätigkeiten und Vermögenswerte zustehen.

8        Am 29. Juni 2018 erhielt die Europäische Zentralbank (EZB) einen Vorschlag der MFSA, der ersten Klägerin gemäß Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63) die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts zu entziehen.

9        Am 2. August 2018 legte die MFSA der EZB einen überarbeiteten Vorschlag für den Entzug der Zulassung der ersten Klägerin zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts vor.

10      Mit Schreiben vom 31. August 2018 forderte die EZB die erste Klägerin auf, zu dem Beschlussvorschlag für den Entzug der Zulassung binnen fünf Werktagen ab Zugang dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

11      Am 6. September 2018 beantragte die erste Klägerin eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme um 14 Tage sowie Einsicht in die Akten dieses Verfahrens.

12      Auf den Antrag der ersten Klägerin wurde die Frist ein erstes Mal bis zum 17. September 2018 und ein zweites Mal bis zum darauffolgenden 21. September verlängert.

13      Mit Schreiben vom 13. September 2018 gewährte die EZB der ersten Klägerin Einsicht in die Akten des Verwaltungsverfahrens.

14      Am 21. September 2018 übermittelte die erste Klägerin ihre Stellungnahme zu dem Beschlussvorschlag für den Entzug der Zulassung, in der sie dessen Ablehnung durch ihre Geschäftsleitung und ihre Anteilseigner zum Ausdruck brachte.

15      Am 2. November 2018 erließ die EZB gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1024/2013 den Beschluss, mit dem sie der ersten Klägerin die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts entzog (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

II.    Verfahren und Anträge der Parteien

16      Mit Klageschrift, die am 15. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

17      Die EZB hat am 28. März 2019 die Klagebeantwortung eingereicht.

18      Mit Beschluss vom 17. Mai 2019 hat der Präsident der früheren Zweiten Kammer des Gerichts die Europäische Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der EZB zugelassen.

19      Die Kommission hat den Streithilfeschriftsatz fristgerecht eingereicht.

20      Die Klägerinnen haben am 2. August 2019 ihre Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz eingereicht.

21      Die Klägerinnen haben am 28. Juni 2019 die Erwiderung, die EZB hat am 21. August 2019 die Gegenerwiderung eingereicht.

22      Nach einer Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts ist der Berichterstatter der Neunten Kammer zugeteilt worden, der demgemäß die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

23      Auf Vorschlag der Zweiten Kammer des Gerichts hat dieses gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung entschieden, die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen.

24      Der Präsident des Gerichts hat mit Entscheidung vom 25. Februar 2021 einen neuen beisitzenden Richter und Kammerpräsidenten zur Ergänzung des Spruchkörpers bestimmt.

25      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Neunte erweiterte Kammer) die Eröffnung des mündlichen Verfahrens beschlossen, und die Parteien haben in der Sitzung vom 26. Februar 2021 mündlich verhandelt.

26      Am 26. Februar 2021 hat das Gericht auf Vorschlag des Berichterstatters im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung die EZB zur Beantwortung einer Frage und die anderen Parteien zur Äußerung aufgefordert. Dem sind die Genannten fristgerecht nachgekommen.

27      Mit Entscheidung vom 12. August 2021 hat der Präsident des Gerichts die Rechtssache einer neuen Berichterstatterin zugeteilt.

28      Nach dem Tod von Richter Berke am 1. August 2021 haben die drei Richter, die das vorliegende Urteil unterzeichnet haben, gemäß Art. 22 und Art. 24 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Beratung fortgesetzt.

29      Die Klägerinnen beantragen,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der EZB die Kosten aufzuerlegen.

30      Die EZB, unterstützt von der Kommission, beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie von der zweiten Klägerin erhoben worden ist;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen, soweit sie von der zweiten Klägerin erhoben worden ist;

–        die Klage als unbegründet abzuweisen, soweit sie von der ersten Klägerin erhoben worden ist;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

A.      Zur Zulässigkeit

31      Die EZB, unterstützt von der Kommission, macht der Sache nach geltend, die Klage sei insoweit unzulässig, als sie im Namen der zweiten Klägerin und für diese erhoben worden sei, denn diese habe nicht dargetan, dass sie ein persönliches und gesondertes Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses habe sowie unmittelbar und individuell von diesem betroffen sei.

32      Die Klägerinnen halten die Klage für zulässig, soweit sie von der zweiten Klägerin, dem direkten Hauptanteilseigner der ersten Klägerin, erhoben worden sei.

33      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Anteilseigner eines Kreditinstituts, dem die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts entzogen worden ist, von dem Beschluss über den Entzug der Zulassung nicht unmittelbar betroffen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a., C‑663/17 P, C‑665/17 P und C‑669/17 P, EU:C:2019:923, Rn. 107 bis 115 und Tenor).

34      Somit ist, wie die EZB und die Kommission geltend machen, die Klage insoweit unzulässig, als sie von der zweiten Klägerin erhoben worden ist.

B.      Zur Begründetheit

35      Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf elf Klagegründe.

36      Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1024/2013 und den Grundsatz der guten Verwaltung gerügt. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Ermessensfehler hinsichtlich des Vorliegens eines Grundes für den Entzug der Zulassung gerügt. Mit dem dritten Klagegrund wird gerügt, dass die EZB ihr Ermessen nicht oder nicht angemessen ausgeübt habe. Mit dem vierten Klagegrund wird gerügt, dass die relevanten Tatsachen nicht geprüft und diese Tatsachen nicht unparteiisch und objektiv gewürdigt worden seien. Mit den Klagegründen 5 bis 8 werden eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, eine Verletzung des Grundsatzes nemo auditur, eine Verletzung des Anspruchs auf Unschuldsvermutung bzw. eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gerügt. Mit dem neunten Klagegrund werden ein Verstoß gegen Art. 19 und den 75. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1024/2013 sowie Ermessensmissbrauch gerügt. Mit dem zehnten Klagegrund wird eine Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des rechtlichen Gehörs, und mit dem elften Klagegrund eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt.

1.      Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 14 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1024/2013 und den Grundsatz der guten Verwaltung

37      Die Klägerinnen machen geltend, die EZB sei ihrer Verantwortung nach Art. 14 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1024/2013 nicht nachgekommen und habe gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, indem sie zugelassen habe, dass die MFSA mit dem Erlass der Anordnungen vom 21. und 22. März 2018 ohne jedes ordentliche Verfahren de facto die Zulassung entzogen habe, und sich damit begnügt habe, die Entscheidung der MFSA zu bestätigen.

38      Der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig, weil er der Sache nach eine bloße Bestätigung einer von der MFSA geschaffenen vollendeten Tatsache und keine echte Entscheidung der EZB sei.

39      Nach Ansicht der Klägerinnen hätte die EZB in diesem Kontext gemäß Art. 6 Abs. 5 Buchst. c der Verordnung Nr. 1024/2013 und ihrer Verpflichtung zur Sicherstellung hoher Aufsichtsstandards eingreifen müssen, um die Beachtung der betreffenden Aufsichtsanforderungen, der Zuständigkeitsverteilung hinsichtlich der Beschlüsse über den Entzug der Zulassung und der grundlegenden Verfahrensregeln, u. a. der Notwendigkeit für eine Bank, sich gegenüber der Aufsichtsbehörde wirklich von ihren eigenen Vertretern vertreten zu lassen, statt von einer von dieser Behörde kontrollierten Person „vertreten“ zu werden, zu gewährleisten.

40      Die EZB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

41      Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1024/2013 ausschließlich die EZB für die Zulassung von Kreditinstituten und deren Entzug u. a. in Bezug auf alle Kreditinstitute zuständig ist, die in den Mitgliedstaaten niedergelassen sind, deren Währung der Euro ist.

42      Nach Art. 14 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1024/2013 kann die EZB einem Kreditinstitut die Zulassung von sich aus in den im Unionsrecht festgelegten Fällen nach Konsultation der nationalen zuständigen Behörde des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut niedergelassen ist, oder auf Vorschlag einer solchen nationalen zuständigen Behörde entziehen.

43      Wie sich aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1024/2013 ergibt, ist die MFSA nicht dafür zuständig, Kreditinstituten die Zulassung zu entziehen, sondern kann nur der EZB gegebenenfalls den Entzug vorschlagen.

44      Wie oben in den Rn. 8 und 9 dargelegt, hat die EZB gemäß Art. 14 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1024/2013 auf Vorschlag der MFSA beschlossen, der ersten Klägerin die Zulassung zu entziehen.

45      Zudem ist festzustellen, dass, selbst wenn die MFSA ihre Zuständigkeit überschritten und einen Beschluss über den Entzug der Zulassung erlassen hätte, ein solcher von einer nationalen zuständigen Behörde erlassener Beschluss anders als der Beschluss, der zum Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C‑219/17, EU:C:2018:1023), geführt hat, im Verhältnis zu dem angefochtenen Beschluss keine verfahrenseinleitende Handlung, keine vorbereitende Handlung und kein nicht bindender Vorschlag wäre und somit nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führen könnte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C‑219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 44).

46      Da die oben in den Rn. 6 und 7 genannten Anordnungen der MFSA über das Moratorium und über die Bestellung der kompetenten Person im Verhältnis zu dem angefochtenen Beschluss keine verfahrenseinleitenden Handlungen, vorbereitenden Handlungen oder nicht bindende Vorschläge sind, kann ihre etwaige Rechtswidrigkeit nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses führen.

47      Die fraglichen Anordnungen der MFSA betreffen nämlich zwar denselben Sachverhalt, sie sind jedoch andere Entscheidungen, die nicht nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1024/2013 ergangen sind.

48      Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ist der angefochtene Beschluss daher nicht unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1024/2013 erlassen worden.

49      Was als Zweites das Vorbringen der Klägerinnen angeht, die EZB hätte nach Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung Nr. 1024/2013 eingreifen müssen, so sieht diese Bestimmung vor, dass die EZB, wenn dies für die Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist, beschließen kann, sämtliche einschlägigen Befugnisse in Bezug auf ein oder mehrere Kreditinstitute unmittelbar selbst auszuüben.

50      Allerdings gibt Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung Nr. 1024/2013 der EZB zwar die Befugnis, zu beschließen, sämtliche einschlägigen Befugnisse in Bezug auf ein oder mehrere Kreditinstitute unmittelbar selbst auszuüben, er verpflichtet sie aber nicht, selbst die unmittelbare Aufsicht über ein Kreditinstitut auszuüben.

51      Daraus ergibt sich, dass die EZB beschließen kann, nach Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung Nr. 1024/2013 einzugreifen, wenn sie dies für erforderlich hält, um eine inkohärente Anwendung hoher Aufsichtsstandards durch die nationalen zuständigen Behörden zu verhindern.

52      Da die Klägerinnen nicht dartun, dass das Nichteingreifen der EZB im vorliegenden Fall eine inkohärente Anwendung hoher Aufsichtsstandards nach sich gezogen hätte, ist nicht zu beanstanden, dass die EZB nicht gemäß Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung Nr. 1024/2013 und einer vermeintlichen Pflicht zur Sicherstellung hoher Aufsichtsstandards eingegriffen hat.

53      Folglich kann die Tatsache, dass die EZB nicht beschlossen hat, selbst die unmittelbare Aufsicht über die erste Klägerin auszuüben, nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses führen.

54      Nach alledem ist der angefochtene Beschluss entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 5 Buchst. c der Verordnung Nr. 1024/2013 erlassen worden.

55      Was als Drittes die Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung angeht, begnügen sich die Klägerinnen mit dem Vorbringen, die EZB habe dadurch, dass sie der MFSA erlaubt habe, ohne jedes ordentliche Verfahren de facto die Zulassung zu entziehen, ihr Recht darauf verletzt, dass ihre Angelegenheiten unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt würden.

56      Da die Klägerinnen die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung nicht mit konkretem Vorbringen untermauern und sich mit der Anführung dieses Grundsatzes begnügen, ist diese Rüge gemäß Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach deren Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht Anwendung findet, und Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen.

57      Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

2.      Zum zweiten Klagegrund: Ermessensfehler hinsichtlich des Vorliegens eines Grundes für den Entzug der Zulassung

58      Die Klägerinnen machen der Sache nach geltend, der angefochtene Beschluss sei mit einem Ermessensfehler behaftet, weil die EZB den Entzug der Zulassung damit begründet habe, dass gegen Herrn Sadr eine Anklageschrift wegen Finanzdelikten vorliege.

59      Dazu führen die Klägerinnen aus, dass die EZB sich nicht auf eine bloße Pressemitteilung der US-amerikanischen Behörden habe stützen können, und zwar insbesondere deswegen nicht, weil es in dieser Pressemitteilung heiße, dass es sich bei den in ihr angeführten Tatsachen um Anschuldigungen handle.

60      Zudem habe die EZB die in dieser Anklageschrift beschriebenen Tatsachen nicht geprüft und nicht deren allgemeinen Charakter beachtet. Insbesondere habe die EZB nicht berücksichtigt, dass es sich um eine Anklage wegen Verstößen gegen Bestimmungen über die US-amerikanischen Sanktionen gegen die Islamische Republik Iran handle, während das vorgeworfene Verhalten aus der Sicht des Unionsrechts nicht gesetzwidrig sei.

61      Die EZB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

62      Nach einer Darstellung des rechtlichen Rahmens für den Entzug der Zulassung und der Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich des Vorliegens eines Grundes für einen solchen Entzug ist sodann zu prüfen, ob, wie die Klägerinnen geltend machen, der EZB in dieser Hinsicht ein Ermessensfehler unterlaufen ist.

63      Da der Anteilseigner und das Kreditinstitut zwei verschiedene Personen sind, ist als Erstes zu prüfen, ob eine in der Person des Anteilseigners eines Kreditinstituts bestehende Tatsache für eine dieses Kreditinstitut betreffende Aufsichtsentscheidung wie den Entzug der Zulassung erheblich sein kann.

64      Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die EZB nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1024/2013, mit der die Sicherheit und die Solidität von Kreditinstituten sowie die Stabilität des Finanzsystems in der Union und jedem einzelnen Mitgliedstaat sichergestellt werden sollen (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung), für die Zulassung von Kreditinstituten und deren Entzug in den im Unionsrecht festgelegten Fällen zuständig ist.

65      Dem 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1024/2013 zufolge ist die Zulassung von Kreditinstituten vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit ein wichtiges aufsichtsrechtliches Mittel, um sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten nur von Unternehmen ausgeübt werden, die über eine solide wirtschaftliche Grundlage, eine geeignete Organisation für den Umgang mit den besonderen Risiken des Einlagen- und Kreditgeschäfts sowie über geeignete Geschäftsleiter verfügen.

66      Nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1024/2013 wendet die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und mit dem Ziel, hohe Aufsichtsstandards zu gewährleisten, das einschlägige Unionsrecht und, wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden.

67      Sodann sieht zum einen Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338) vor, dass die zuständigen Behörden die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts verweigern, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die Anteilseigner oder Gesellschafter den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen im Einklang mit den Kriterien des Art. 23 Abs. 1 dieser Richtlinie genügen.

68      Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 enthält die Kriterien, die ein Anteilseigner, der am Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut interessiert ist, erfüllen muss, um im Hinblick auf das Ziel der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Kreditinstitute unter Berücksichtigung seines voraussichtlichen Einflusses auf das betreffende Kreditinstitut als geeignet zu gelten. Zu diesen Kriterien gehört ein Leumundskriterium.

69      Das in Art. 23 der Richtlinie 2013/36 vorgesehene Leumundskriterium wurde in das maltesische Recht in Art. 13(A)(9) des Banking Act (Bankgesetz, Kapitel 371 der Gesetze Maltas) vom 15. November 1994 mit demselben Wortlaut wie dem der Richtlinie übernommen.

70      Zum anderen können die zuständigen Behörden nach Art. 18 der Richtlinie 2013/36 einem Kreditinstitut die erteilte Zulassung entziehen, wenn es die Voraussetzungen, an die diese geknüpft ist, nicht mehr erfüllt.

71      Aus den oben in den Rn. 64 bis 70 genannten Bestimmungen in Verbindung miteinander ergibt sich, dass die Kriterien, die interessierte Erwerber erfüllen müssen, um zum Erwerb einer qualifizierten Beteiligung zugelassen zu werden, darunter das Leumundskriterium, auf die Prüfung der Eignung der Anteilseigner im Hinblick auf den Entzug der Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts Anwendung finden.

72      Folglich können die zuständigen Behörden eine Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts entziehen, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die Anteilseigner oder Gesellschafter, die Einfluss auf ein Kreditinstitut haben können, über die im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung dieses Kreditinstituts sowie der Sicherstellung des Schutzes und der Stabilität des Finanzsystems in der Union und jedem einzelnen Mitgliedstaat geforderte Eignung verfügen, etwa wegen fehlenden guten Leumunds.

73      Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Leumunds ein unbestimmter Rechtsbegriff ist. Denn Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 enthält keine erschöpfende Definition dieses Begriffs oder eine Aufzählung der Verhaltensweisen, die unter diesen Begriff fallen können. Daher müssen die zuständigen Behörden im Einzelfall prüfen, ob ein Anteilseigner, der am Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut interessiert ist, das Leumundskriterium erfüllt, wobei sie die relevanten Tatsachen, die dieses Kriterium tragenden Gründe und die mit ihm verfolgten Ziele zu berücksichtigen haben. Somit steht der Grundsatz der Rechtssicherheit einem weiten Ermessensspielraum dieser Behörden bei der Anwendung des genannten Kriteriums nicht entgegen.

74      Zudem sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsbestimmung nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C‑17/03, EU:C:2005:362, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      In dieser Hinsicht heißt es erstens in Absatz 10.9 der von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIPOA) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) erlassenen Gemeinsamen Leitlinien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor, dass zum einen davon ausgegangen werden sollte, dass ein interessierter Erwerber gut beleumundet ist, wenn keine zuverlässigen Beweise des Gegenteils vorliegen und die zuständige Aufsichtsbehörde über keine hinreichenden Gründe verfügt, an seinem guten Leumund zu zweifeln, und dass zum anderen bei der Beurteilung alle relevanten zugänglichen Informationen berücksichtigt werden sollten.

76      Zweitens bezieht sich der Begriff des guten Leumunds im üblichen Wortsinn auf die Eigenschaft einer Person, die sich gemäß den geltenden Normen und Regeln verhält, und auf die Reputation, die diese Person in der Öffentlichkeit hinsichtlich dieser Eigenschaft und ihres Verhaltens genießt.

77      Somit hängt der Leumund nicht nur vom Verhalten einer Person, sondern auch von dessen Wahrnehmung durch Dritte ab.

78      Drittens sollen durch die Beurteilung des Leumunds der Anteilseigner von Kreditinstituten eine solide und umsichtige Führung dieser Institute sowie die dauerhafte Eignung und finanzielle Solidität der Eigentümer von Kreditinstituten gewährleistet und so der Schutz und die Stabilität des Finanzsystems in der Union und jedem einzelnen Mitgliedstaat sichergestellt werden (Erwägungsgründe 16, 17 und 22 der Verordnung Nr. 1024/2013).

79      Die Erreichung der Ziele, die mit der Regelung, zu der Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 gehört, verfolgt werden, hängt in hohem Maße vom Vertrauen der Öffentlichkeit und der Akteure auf dem Bankenmarkt in die Kreditinstitute ab. Ein Verlust dieses Vertrauens kann einen Finanzierungsverlust für diese Institute nach sich ziehen und so ein Risiko nicht nur für das betreffende Kreditinstitut, sondern für das Finanzsystem in der Union und jedem einzelnen Mitgliedstaat schaffen.

80      Daher ist festzustellen, dass zur Beurteilung des Leumunds der Anteilseigner von Kreditinstituten zu berücksichtigen ist, ob deren Verhalten im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Regelungen steht und wie dieses Verhalten von der Öffentlichkeit und von den Akteuren auf dem Bankenmarkt wahrgenommen wird.

81      Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass die EZB in dem angefochtenen Beschluss befunden hat, dass die erste Klägerin nicht mehr die Voraussetzungen erfülle, unter denen die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts erteilt worden sei, und dass diese Situation wegen des irreversiblen Schadens für ihre Reputation und ihr Geschäftsmodell nicht korrigiert werden könne.

82      Zunächst hat die EZB darauf hingewiesen, dass Herr Sadr unmittelbar 100 % des Kapitals und der Stimmrechte der ersten Klägerin halte.

83      Sodann hat die EZB ausgeführt, einer am 19. März 2018 veröffentlichten Pressemitteilung des Justizministeriums der Vereinigten Staaten zufolge sei Herr Ali Sadr in den Vereinigten Staaten auf der Grundlage von sechs Anklagepunkten festgenommen worden, die im Zusammenhang mit seiner vermeintlichen Beteiligung an einem System stünden, mittels dessen etwa 115 Millionen USD, die zur Finanzierung einer Wohnsiedlung in Venezuela gezahlt worden seien, zum Vorteil von iranischen Personen und Unternehmen veruntreut worden seien; nach Abgabe seiner Reisepässe und ‑dokumente sei er gegen Kaution und unter Anordnung elektronischer Überwachung freigelassen worden.

84      Die betreffende Anklageschrift habe, so die EZB weiter, international große mediale Beachtung gefunden und negative Presseartikel über die erste Klägerin ausgelöst, wodurch deren Reputation stark beeinträchtigt worden sei, insbesondere aufgrund der Anschuldigungen der Staatsanwaltschaft der Vereinigten Staaten für den Südlichen Bezirk von New York, wonach bestimmte Finanzmittel, die 2013 zur Gründung und Finanzierung der ersten Klägerin verwendet worden seien, einen im Zusammenhang mit dem Projekt in Venezuela stehenden gesetzwidrigen Ursprung gehabt hätten.

85      Die EZB hat daher der Sache nach befunden, dass unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung und des Umstands, dass es sich bei den gegen Herrn Sadr erhobenen Vorwürfen um bloße Anschuldigungen handle, die Anklageerhebung gegen ihn geeignet sei, ernsthafte Zweifel an seiner Integrität als Anteilseigner der ersten Klägerin zu bergründen.

86      Nach den oben in Rn. 75 angeführten Gemeinsamen Leitlinien sei die Integrität eines Anteilseigners Gegenstand einer Einzelfallprüfung und werde nicht nur durch eine rechtskräftige Verurteilung in Frage gestellt, vielmehr seien alle Informationen aus glaubwürdigen und zuverlässigen Quellen zu berücksichtigen. So könnten sich laufende Strafverfahren, u. a. wegen bestimmter Straftaten wie Betrug oder Finanzstraftaten einschließlich Geldwäsche auf die Reputation der betreffenden Person und damit auf das beaufsichtigte Kreditinstitut auswirken.

87      Im vorliegenden Fall sei zudem die Anteilseignerstruktur der ersten Klägerin von besonderer Relevanz, denn Herr Sadr sei der letzte und alleinige Anteilseigner der ersten Klägerin, der diese kontrolliere.

88      Da Herr Sadr der EZB zufolge als Inhaber einer qualifizierten Beteiligung, die ihm die Kontrolle über die erste Klägerin verschaffe, nicht mehr über die erforderliche Eignung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie Nr. 2013/36 sowie der nationalen Bestimmungen zu deren Umsetzung verfüge, habe es Gründe für die Annahme gegeben, dass die erste Klägerin nicht mehr die Voraussetzungen erfülle, unter denen ihr die Zulassung erteilt worden sei.

89      Des Weiteren hat die EZB der Sache nach im Einzeln erläutert, warum die Tatsache, dass ein Strafverfahren im Gang sei, im Rahmen der Aufsicht über Kreditinstitute, die im Gegensatz zu Strafverfahren Risiken antizipieren und ihnen vorbeugen solle, genüge, um den guten Leumund des betreffenden Anteilseigners in Frage zu stellen.

90      Die Aufsicht über Kreditinstitute erfordere nämlich eine vorausschauende Perspektive, die der Abhängigkeit der Finanzmärkte vom Vertrauen der Öffentlichkeit in die Finanzmarktakteure Rechnung trage, so dass es gerechtfertigt sei, die Anklageerhebung gegen Herrn Sadr zu berücksichtigen. Diese Anklageerhebung stelle die Reputation des alleinigen Anteilseigners der ersten Klägerin in der Öffentlichkeit auch ohne eine rechtskräftige Verurteilung in Frage.

91      Das gelte umso mehr, als sich das betreffende Strafverfahren im vorliegenden Fall auf die Reputation der ersten Klägerin selbst ausgewirkt und zu einer abträglichen Marktstimmung geführt habe, wie die zahlreichen Auszahlungsanträge nach der Einleitung des Strafverfahrens, die mehr als 40 % aller in der Bilanz der ersten Klägerin aufgeführten Einlagen ausgemacht hätten, aber auch die Beendigung der entsprechenden Bankbeziehungen zeigten.

92      Die Anklageerhebung gegen Herrn Sadr sei im Übrigen einer der Faktoren für die Verschlechterung der von einer Ratingagentur bestimmten Risikokennzahl für den maltesischen Bankensektor insgesamt gewesen, wie sich aus Verweisen im Bewertungsbericht der Ratingagentur auf dieses Strafverfahren neben anderen ergebe.

93      Die EZB hat sich zum einen auf ein Schreiben des Hauptkreditnehmers der ersten Klägerin gestützt, mit dem dieser seinen Kredit vorzeitig gekündigt habe, der 90 % des Kreditportfolios der ersten Klägerin und damit deren Haupteinnahmequelle ausgemacht habe.

94      Zum anderen hat die EZB den Umstand berücksichtigt, dass von den fünf Kreditnehmern, deren Kredite die verbleibenden 10 % des Kreditportfolios ausgemacht hätten, drei keine Tilgungs- und Zinszahlungen mehr leisteten, während zwei ihren Kredit vorzeitig gekündigt hätten.

95      Der angefochtene Beschluss ist somit ausdrücklich auf die verschiedenen in den vorstehenden Rn. 81 bis 94 aufgeführten Gründe gestützt, durch die das Ziel der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung dieses Kreditinstituts sowie des Schutzes des Finanzsystems in der Union und in jedem einzelnen Mitgliedstaat gefährdet wurde.

96      Als Viertes ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die nach dem Recht eines Drittstaats wegen Finanzstraftaten eines gewissen Schweregrads erfolgte Anklageerhebung gegen den Anteilseigner, der mittelbar die gesamte Kontrolle über die erste Klägerin ausübte, dessen Reputation so beeinträchtigen konnte, dass die finanzielle Lage des Kreditinstituts und die Stabilität des Finanzsystems in der Union und in jedem einzelnen Mitgliedstaat gefährdet waren.

97      Was erstens das Vorbringen der Klägerinnen angeht, der angefochtene Beschluss sei mit einem Ermessensfehler behaftet, weil die EZB den Entzug der Zulassung mit dem Vorliegen einer Anklageschrift gegen Herrn Sadr wegen Finanzstraftaten begründet habe, ist festzustellen, dass die EZB der Ansicht war, dass diese Anklageerhebung Zweifel an der Reputation und der Eignung dieses Anteilseigners, der eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut im Sinne von Art. 23 der Richtlinie 2013/36 innehatte, und damit an der soliden und umsichtigen Führung dieses Kreditinstituts aufkommen lassen könne.

98      Die EZB war zudem der Auffassung, dass solche Zweifel wegen der Besonderheiten des Bankenmarkts, der in hohem Maße vom Vertrauen der Einleger und der Geschäftspartner eines Kreditinstituts und im weiteren Sinn der Öffentlichkeit abhängig sei, als eine ausreichende Rechtfertigung für die zuständigen Behörden anzusehen seien, den Erlass von Maßnahmen zu erwägen, mit denen die Auswirkungen derartiger strafrechtlicher Vorwürfe auf die Führung des betreffenden Kreditinstituts und auf die Stabilität des Finanzsystems in der Union und in jedem einzelnen Mitgliedstaat begrenzt werden solle.

99      Im Einzelnen wurde der angefochtene Beschluss mit den konkreten negativen Folgen begründet, die die Anklageerhebung gegen den Anteilseigner, der mittelbar die gesamte Kontrolle über die erste Klägerin ausübe, auf die Reputation dieses Anteilseigners und die erste Klägerin, auf das Vertrauen der Öffentlichkeit und folglich auf deren solide Führung sowie auf die Stabilität des Finanzsystems in der Union und in jedem einzelnen Mitgliedstaat gehabt habe.

100    Als Auswirkungen nannte die EZB den erheblichen Abzug von Einlagen infolge der Anklageerhebung in Höhe von mehr als 40 % des gesamten Kreditportfolios der ersten Klägerin, die Beendigung der entsprechenden Bankbeziehungen und die Kündigung der Verträge des Hauptkreditnehmers der ersten Klägerin, aber auch die Verschlechterung der von einer Ratingagentur bestimmten Risikokennzahl für den gesamten maltesischen Banksektor.

101    Hierzu ist festzustellen, dass zwar die Anklageerhebung gegen einen Anteilseigner, der mittelbar eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut hält, allein nicht ausreicht, um seinen guten Leumund in Frage zu stellen, dass aber die durch eine solche Anklageerhebung bedingte negative Wahrnehmung dieses Leumunds durch die Öffentlichkeit sowie die Kunden und die Geschäftspartner dieses Kreditinstituts, sofern sie anhand konkreter Anhaltspunkte dargetan ist, den Entzug der Zulassung des betreffenden Kreditinstituts rechtfertigen kann, sofern sie geeignet ist, ein Risiko für dieses Kreditinstitut und für den Bankenmarkt insgesamt zu schaffen.

102    Wegen der Bedeutung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Akteure auf dem Bankenmarkt ist die Berücksichtigung der Wahrnehmung des Leumunds eines Anteilseigners, gegen den Anklage erhoben worden ist, durch die Öffentlichkeit angesichts der Ziele der Aufsicht über die Kreditinstitute gerechtfertigt, da diese zur Erreichung des Ziels des Schutzes der Stabilität des Finanzsystems in der Union und in jedem einzelnen Mitgliedstaat beitragen soll.

103    Was zweitens das Vorbringen der Klägerinnen angeht, die EZB habe die Auswirkung der Anklageerhebung auf die solide und umsichtige Führung der ersten Klägerin nicht berücksichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrnehmung des Leumunds durch den Markt ein Faktor ist, der anhand der objektiven Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist.

104    Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht bestreiten, dass sich die Anklageerhebung gegen den Hauptanteilseigner der ersten Klägerin negativ auf die von einer Ratingagentur bestimmte Risikokennzahl für den gesamten maltesischen Banksektor ausgewirkt sowie zum Abzug von Einlagen, zur Beendigung der entsprechenden Bankbeziehungen und zur Kündigung der Verträge ihrer Hauptkreditnehmer geführt hat.

105    Die Klägerinnen beschränken sich auf den Vortrag, die Anklageschrift habe eine begrenzte Auswirkung gehabt und der Abzug von Einlagen sei äußerst begrenzt gewesen.

106    Aus den Beweisen, die die EZB im Rahmen einer vom Gericht verfügten prozessleitenden Maßnahme vorgelegt hat, geht jedoch hervor, dass sich die Situation der ersten Klägerin infolge der Anklageerhebung gegen Herrn Sadr stark verschlechtert hatte.

107    Insbesondere hatte die erste Klägerin, wie im angefochtenen Beschluss dargelegt wird und wie die Kreditkündigung durch den Hauptkreditnehmer, aber auch die der ersten Klägerin von der MFSA erteilte Erlaubnis, in die vorzeitige Tilgung des Kredits einzuwilligen, die beide von der EZB vorgelegt worden sind, zeigen, den größten Teil ihres Kreditportfolios und damit ihre Fähigkeit zur Erzielung von Einkünften verloren.

108    Zudem hatte die erste Klägerin, wie im angefochtenen Beschluss dargelegt wird und wie in den von der EZB vorgelegten Anträgen mehrerer Einleger auf Kontoschließung und auf die entsprechenden Finanzmittelübertragungen zeigen, bedeutende Auszahlungsanträge von Einlegern erhalten.

109    Die Kapitalisierungs- und Liquiditätsschwierigkeiten der ersten Klägerin wie auch die von der EZB vorgelegten Auszahlungsanträge von drei Einlegern waren auch von den Mitgliedern des Vorstands in ihrem Schreiben an die kompetente Person vom 10. Mai 2018 eingeräumt worden. In diesem Schreiben antizipieren die Vorstände sogar die Auszahlung aller Einleger binnen angemessener Frist.

110    Selbst wenn im Übrigen der Abzug von Einlagen, wie die Klägerinnen geltend machen, begrenzter gewesen sein sollte, als die EZB angenommen hat, genügen die anderen festgestellten Auswirkungen jedenfalls, um darzutun, dass die Anklageschrift, da sie den guten Leumund des alleinigen Anteilseigners der ersten Klägerin in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit beeinträchtigte, erhebliche negative Auswirkungen auf deren solide Führung und auf die Stabilität des Finanzsystems in der Union und in jedem einzelnen Mitgliedstaat gehabt hat.

111    Da die Anklageerhebung gegen Herrn Sadr dessen persönliche Reputation und die der ersten Klägerin, deren alleiniger Anteilseigner er war, beeinträchtigt und eine Reihe von negativen Auswirkungen gehabt hat, die die Stabilität des Finanzsystems in der Union und in jedem einzelnen Mitgliedstaat gefährdeten, ist das Vorbringen der Klägerinnen, die EZB habe die Auswirkung der Anklageschrift auf die solide und umsichtige Führung der ersten Klägerin nicht berücksichtigt, ebenfalls zurückzuweisen.

112    Wie sich nämlich aus den vorstehenden Rn. 99 bis 111 ergibt, hat sich die EZB auf ein Bündel negativer Faktoren und Auswirkungen gestützt, die sich in der Folge der Anklageerhebung aneinandergereiht haben und die auf objektiver Grundlage die negative Wahrnehmung des Leumunds des Anteilseigners der ersten Klägerin durch ihre Kunden und deren mangelndes Vertrauen in diese infolge der Anklageerhebung zeigen, die ein Risiko für die erste Klägerin sowie für das Finanzsystem in der Union und in jedem einzelnen Mitgliedstaat entstehen ließen.

113    Somit hat die EZB in Anbetracht des Erfordernisses, die solide und umsichtige Führung von Kreditinstituten sowie den Schutz und die Stabilität des Finanzsystems in der Union und in jedem einzelnen Mitgliedstaat sicherzustellen, beurteilungsfehlerfrei befunden, dass wegen der Anklageerhebung gegen Herrn Sadr und der damit einhergehenden Wahrnehmung seines Leumunds durch die Einleger und die Kreditnehmer der ersten Klägerin, die sich in erheblichen negativen Folgen für deren Situation niedergeschlagen hat, der Leumundsverlust dieses Anteilseigners in der Wahrnehmung des Bankenmarkts den Entzug der Zulassung der ersten Klägerin zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts rechtfertigte.

114    Was drittens das Vorbringen der Klägerinnen angeht, die EZB hätte das in der Anklageschrift vorgeworfene Verhalten und die wirklichen Tatsachen prüfen müssen, ist zum einen festzustellen, dass die EZB nicht zu strafrechtlichen Ermittlungen befugt ist und sich nicht in die Tätigkeit der Behörden einmischen darf, die über solche Ermittlungsbefugnisse verfügen. Zum anderen würde es dem Ziel von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1024/2013 sowie von Art. 14 Abs. 2 und Art. 23 der Richtlinie 2013/36, die eine rasche und wirksame Präventivreaktion bedingen, zuwiderlaufen, würde die EZB dazu verpflichtet, eine Anklageschrift in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen, bevor sie Maßnahmen zur Begrenzung der Marktrisiken ergreift, die von einem Kreditinstitut geschaffen werden, dessen Anteilseigner wegen des Verdachts der Begehung von Finanzstraftaten angeklagt ist, dessen negative Auswirkungen sich bereits zu zeigen begonnen haben.

115    Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht die Tatsachen bestreiten, die zu der Anklageerhebung geführt haben, sondern lediglich vortragen, diese seien nicht unionsrechtswidrig und ihre Rechtswidrigkeit nach dem Recht des betreffenden Drittstaats sei zweifelhaft.

116    Angesichts der bereits eingetretenen konkreten negativen Auswirkungen auf die erste Klägerin und den maltesischen Bankensektor ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die EZB nicht den Umstand berücksichtigt hat, dass diese Anklageschrift Verstöße gegen die Bestimmungen betreffend die US-amerikanischen Sanktionen gegen die Islamische Republik Iran betrafen, während das beanstandete Verhalten aus der Sicht des Unionsrechts möglicherweise nicht rechtswidrig war, oder den Umstand, dass es sich möglicherweise um rein technische Verstöße handelte, die Raum für Zweifel ließen.

117    Selbst wenn nämlich die Handlungen, die die Anklageerhebung gegen Herrn Sadr in den Vereinigten Staaten rechtfertigten, nicht rechtswidrig nach Unionsrecht oder sogar nach dem Recht des betreffenden Drittstaats sein sollten, hatte die EZB doch als wichtigsten Faktor, wie sie auf Seite 8 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, nicht die Begründetheit der in der Anklageschrift enthaltenen Strafvorwürfe zu berücksichtigen, sondern die Folgen dieser Vorwürfe für die Reputation von Herrn Sadr, für die Situation der ersten Klägerin und für den Bankenmarkt insgesamt.

118    Die EZB hat nämlich den Leumund des Anteilseigners der ersten Klägerin in seiner Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit beurteilt, und die betreffenden Akteure haben auf die Anklageerhebung gegen diesen Anteilseigner reagiert, ohne zu berücksichtigen, ob sie nach dem Recht des betreffend Drittstaats oder nach dem Unionsrecht begründet war.

119    Gleichwohl obliegt es in einem solchen Fall der EZB, gegebenenfalls jeden im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkt zu berücksichtigen, mit dem dargetan werden könnte, dass diese Strafvorwürfe keine Auswirkung auf die Reputation oder auf die Führung des Kreditinstituts haben, weil sie möglicherweise missbräuchlich oder offensichtlich unbegründet sind.

120    Viertens kann aus denselben Gründen und entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen auch keine Rede davon sein, dass die EZB mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses die Sanktionen anerkannt oder vollstreckt hätte, die die Vereinigten Staaten gegen Wirtschaftsbeteiligte ergriffen haben, die Handel mit Iran treiben im Sinne von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. 1996, L 309, S. 1) in der zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1100 der Kommission vom 6. Juni 2018 zur Änderung des Anhangs der Verordnung Nr. 2271/96 (ABl. 2018, L 199 I, S. 1) geänderten Fassung.

121    Fünftens tragen die Klägerinnen vor, die in dem angefochtenen Beschluss bezeichneten Auswirkungen ergäben sich nicht ausschließlich aus der Anklageerhebung, sondern auch aus den danach von der MFSA getroffenen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen.

122    Ungeachtet der Wirkungen der Maßnahmen der MFSA ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die EZB die Konsequenzen aus den negativen Auswirkungen auf die Führung der ersten Klägerin und den Bankenmarkt, die sich bereits nach der Anklageerhebung ergeben hatten, gezogen und der ersten Klägerin die Zulassung entzogen hat.

123    Sechstens ist entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen unerheblich, dass der mögliche Einfluss von Herrn Sadr zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses durch die von der MFSA getroffenen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen wegen der Aussetzung seiner Stimmrechte zeitweilig ausgesetzt war.

124    Aufgrund ihres temporären Charakters waren nämlich die Maßnahmen der MFSA nicht geeignet, den Einfluss des betreffenden Anteilseigners auf die Führung der ersten Klägerin zu beseitigen.

125    Zudem hat die EZB den angefochtenen Beschluss nicht nur mit den Risiken begründet, die der betreffende Anteilseigner für die Führung der ersten Klägerin entstehen lassen könnte, sondern auch mit konkreten negativen Auswirkungen auf deren Reputation und solide Führung, die die Anklageerhebung bereits gehabt hatte, unabhängig von jeder Entscheidung dieses Anteilseigners.

126    Das Vorbringen der Klägerinnen, die EZB habe die Beseitigung des möglichen Einflusses des betreffenden Anteilseigners auf die erste Klägerin, die dessen Leumund habe irrelevant werden lassen, nicht berücksichtigt, ist daher zurückzuweisen.

127    Siebtens ist angesichts der im angefochtenen Beschluss bezeichneten konkreten negativen Auswirkungen auf die erste Klägerin das Vorbringen der Klägerinnen, die gegen Herrn Sadr gerichteten Anklagepunkte stünden in keinem Zusammenhang mit der ersten Klägerin und die relevanten Tatsachen reichten in die Zeit vor ihrer Errichtung zurück, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

128    Achtens kann das Vorbringen der Klägerinnen, der Hinweis auf den Abzug von Einlagen sei nicht relevant, weil der Entzug der Zulassung auf die Eignung des Anteilseigners, der die mittelbare Kontrolle über die erste Klägerin ausübe, gestützt gewesen sei und nicht auf fehlende Liquidität oder unzureichende Eigenmittel, nicht durchgreifen, da dieser Einlagenabzug als konkrete negative Folge der Reputations- und Führungsprobleme der ersten Klägerin angeführt wurde, die im Zusammenhang mit der diesen mittelbaren Anteilseigner betreffenden Anklageerhebung eingetreten waren, und nicht zur Veranschaulichung eines Risikos fehlender Liquidität oder unzureichender Eigenmittel.

129    Neuntens finden, wie oben in Rn. 71 dargelegt und entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen, nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36 in Verbindung mit deren Art. 18 die Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut zuzulassen ist, auf die Prüfung der Möglichkeit der Erteilung oder des Entzugs der Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts Anwendung.

130    Daher ist nicht zu beanstanden, dass die EZB sich für die Auslegung des Begriffs des Leumunds zur Stützung ihrer Überlegungen auf die Leitlinien der EBA über den Erwerb qualifizierter Beteiligungen berufen hat.

131    Aus den in der vorstehenden Rn. 130 genannten Bestimmungen oder den Bestimmungen der Richtlinie 2013/36 ergibt sich jedoch nicht, dass für das Verfahren des Entzugs der Zulassung dieselben Erfordernisse gelten wie für das Verfahren betreffend Anträge auf Zulassung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen.

132    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ist der angefochtene Beschluss somit nicht rechtsfehlerhaft, weil er in einem Verfahren des Entzugs der Zulassung ergangen ist, in dem die für das Verfahren der Zulassung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen geltenden Erfordernisse, u. a. hinsichtlich der Fristen, nicht eingehalten worden sind, denn diese Erfordernisse können nicht entsprechend auf das Verfahren des Entzugs der Zulassung übertragen werden, für das solche Erfordernisse nicht vorgesehen sind.

133    In Anbetracht sämtlicher Anhaltspunkte, die im angefochtenen Beschluss für die Feststellung des fehlenden guten Leumunds des Anteilseigners der ersten Klägerin, u. a. in der Wahrnehmung der betroffenen Öffentlichkeit, zum einen und der negativen Auswirkungen dieser Wahrnehmung auf die erste Klägerin zum anderen angeführt werden, ist das Vorbringen der Klägerinnen, der angefochtene Beschluss sei ermessensfehlerhaft, weil die EZB den Entzug der Zulassung auf das Vorliegen einer Anklageschrift gegen Herrn Sadr wegen Finanzstraftaten gestützt habe, zurückzuweisen.

134    Folglich ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

3.      Zum dritten Klagegrund: Die EZB habe ihr Ermessen nicht oder nicht angemessen ausgeübt

135    Die Klägerinnen machen geltend, der angefochtene Beschluss sei rechtsfehlerhaft, weil die EZB ihr Ermessen nicht oder nicht angemessen ausgeübt habe.

136    Der Umstand, dass die EZB den Entzug der Zulassung beschlossen habe, bedeute, dass sie der Ansicht gewesen sei, sie habe keinen Ermessensspielraum, dass sie sich damit begnügt habe, die von der MFSA geschaffene vollendete Tatsache zu bestätigen, und dass sie ihre Meinung geändert habe, nachdem sie ursprünglich einen Entzug der Zulassung nicht für gerechtfertigt gehalten habe.

137    Die EZB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

138    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich daraus, dass die EZB den Entzug der Zulassung beschlossen hat und dem Vorschlag der MFSA gefolgt ist, nicht ergibt, dass sie ihr Ermessen nicht ausgeübt hat.

139    Sodann ist festzustellen, dass die EZB, wie aus den Seiten 5 bis 12 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, eine detaillierte eigene Prüfung der Situation der ersten Klägerin vorgenommen und sich nicht darauf beschränkt hat, die Konsequenzen aus den Entscheidungen der MFSA zu ziehen.

140    Daher kann der EZB entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht vorgeworfen werden, die von der MFSA geschaffene vollendete Tatsache bestätigt und ihr Ermessen nicht ausgeübt zu haben.

141    Selbst wenn schließlich die EZB ihre Auffassung im Lauf des Verfahrens geändert haben sollte, lässt sich damit nicht dartun, dass sie ihr Ermessen nicht oder nicht angemessen ausgeübt hat.

142    Sollte die EZB mehrere Lösungen erwogen haben, würde dies im Gegenteil eher bestätigen, dass sie eine Wertung vorgenommen und sich nicht damit begnügt hat, die Konsequenzen aus den Entscheidungen der MFSA zu ziehen.

143    Die Klägerinnen haben somit nicht dargetan, dass die EZB ihr Ermessen nicht oder nicht angemessen ausgeübt hat.

144    Folglich ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

4.      Zum vierten Klagegrund: keine Prüfung der relevanten Tatsachen und keine unparteiische und objektive Würdigung dieser Tatsachen

145    Die Klägerinnen machen der Sache nach geltend, die EZB habe die relevanten Tatsachen nicht unparteiisch und objektiv geprüft, denn sie habe nicht die wirkliche Auswirkung der Anklageerhebung gegen Herrn Sadr auf die Reputation der ersten Klägerin gewürdigt oder die fraglichen Tatsachen von den Wirkungen der Maßnahmen der MFSA und der öffentlichen Erklärungen der EZB unterschieden, da der angefochtene Beschluss auf die Schlussfolgerungen der MFSA gestützt sei, denen Anschuldigungen der US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden zugrunde lägen, die lediglich vorbereitender Natur und sehr vage seien.

146    Die EZB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

147    Hierzu genügt die Feststellung, dass sich die Klägerinnen zur Stützung des vierten Klagegrundes auf die Wiederholung ihres Vorbringens zum zweiten Klagegrund beschränken.

148    Daher ist der vierte Klagegrund aus den oben in den Rn. 62 bis 134 dargelegten Gründen zurückzuweisen.

5.      Zum fünften Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

149    Die Klägerinnen machen geltend, der angefochtene Beschluss laufe dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwider, weil die Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit in keinem Zusammenhang mit dem Grund für den Entzug der Zulassung stünden, nämlich der Anklageerhebung gegen Herrn Sadr in den Vereinigten Staaten, weil der relative Einfluss dieses Anteilseigners es nicht gerechtfertigt habe, diese Anklageerhebung als ein Risiko für die Führung der ersten Klägerin anzusehen, und weil die EZB andere, weniger restriktive Lösungen als den Entzug der Zulassung nicht angemessen in Betracht gezogen habe.

150    Die EZB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

151    Zunächst hat die EZB im angefochtenen Beschluss ausgeführt, Ziel des Entzugs der Zulassung sei es, der Nichtbeachtung des Rechts durch die erste Klägerin ein Ende zu setzen und Schaden von deren Einlegern und anderen Gläubigern und vom nationalen Bankensektor insgesamt infolge des Verlust der Eignung ihres Hauptanteilseigners abzuwenden.

152    Des Weiteren war die EZB angesichts der Bilanz und des eingetretenen Schadens für die Reputation der ersten Klägerin der Auffassung, dass deren Verkauf an einen Dritten keine realistischen Erfolgschancen habe, u. a. wegen ihres sehr wahrscheinlich fehlenden Franchise-Werts.

153    Dazu hat die EZB ausgeführt, sie berücksichtige die Verschlechterung der Kapital- und Liquiditätssituation der ersten Klägerin im Zusammenhang mit dem Schaden für ihre Reputation im Licht der negativen Berichterstattung über sie in den Medien, und hat sich auf von der kompetenten Person auf Anfrage der MFSA erteilte Informationen gestützt, die der Sache nach die fehlende Rentabilität der ersten Klägerin belegten.

154    Die EZB hat sich auch auf ein Schreiben des Hauptkreditnehmers der ersten Klägerin gestützt, der angesichts der u. a. in der Anklageschrift angeführten Tatsachen einen Kredit vorzeitig gekündigt hatte, der 90 % des Kreditportfolios der ersten Klägerin und damit deren Haupteinnahmequelle ausmachte.

155    Zudem hat die EZB den Umstand berücksichtigt, dass von den fünf Kreditnehmern, deren Kredite die verbleibenden 10 % des Kreditportfolios ausmachten, drei keine Tilgungs- und Zinszahlungen mehr leisteten, während zwei ihren Kredit vorzeitig gekündigt hatten.

156    Ferner hat die EZB dargelegt, dass die Chancen für die erste Klägerin, sich zu refinanzieren, sehr begrenzt erschienen, da sich ihr Kreditportfolio von 159 Millionen Euro im März 2017 auf 66 Millionen Euro im März 2018 verringert habe, da sie aufgrund der Anklageerhebung gegen Herrn Sadr und von Ermittlungen der EBA wegen möglicher aufsichtsrechtlicher Verstöße der maltesischen Behörden Gegenstand negativer Berichterstattung sei und da das Ende des Großteils ihrer Beziehungen zu Korrespondenzbanken sie dazu gezwungen habe, die zusammen mit diesen Banken gehaltenen Finanzmittel auf die Bank Ċentrali ta’ Malta (Zentralbank von Malta) zu übertragen.

157    Sodann hat die EZB ausgeführt, aus den von der kompetenten Person erteilten Informationen gehe der Sache nach hervor, dass das Kapital der ersten Klägerin sich verschlechtere, dass ihr Finanzierungsquellen fehlten und sie kaum Aussicht auf neue habe und dass ihre Liquidität weiter prekär sei.

158    Nach dem Hinweis, dass die von der MFSA getroffenen Maßnahmen der Situation nicht abhelfen und die Rentabilität der ersten Klägerin nicht wiederherstellen könnten, dass diese aber auch monatlich operationelle Verluste erleide, befand die EZB schließlich, dass in Anbetracht des Risikos für die Einleger und die Gläubiger der ersten Klägerin jede andere gleichwertige aufsichtsrechtliche Maßnahme in einem vernünftigen Zeitraum als unrealistisch anzusehen sei.

159    Die EZB hat daraus geschlossen, dass der ersten Klägerin die Zulassung entzogen werden müsse.

160    Der Entzug der Zulassung der ersten Klägerin wurde demnach aus dem Grund, dass diese Maßnahme erforderlich sei angesichts der Finanzierungsschwierigkeiten, der Schwere der Rechtsverstöße und der fehlenden Rentabilität der ersten Klägerin, die sich daraus ergeben hätten, dass ihr alleiniger Anteilseigner nicht mehr die Voraussetzung des guten Leumunds in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit erfülle, als verhältnismäßig angesehen, um das Ziel der Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit sicherzustellen, ihre solide Führung zu gewährleisten sowie die Risiken für ihre Einleger und ihre Gläubiger und für das Finanzsystem in der Union und in Malta zu begrenzen.

161    Zudem wurde das mit dem Entzug der Zulassung der ersten Klägerin verfolgte Ziel aufgrund der Beeinträchtigung der Reputation, des fehlenden Wertes sowie der Finanzierungs- und Liquiditätsschwierigkeiten der ersten Klägerin als durch andere mögliche aufsichtsrechtliche Maßnahmen oder durch ihren Verkauf an Dritte nicht erreichbar angesehen.

162    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten rechtmäßigen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

163    Was als Erstes das mit dem Entzug der Zulassung der ersten Klägerin verfolgte Ziel angeht, genügt der Hinweis, dass mit dem angefochtenen Beschluss u. a. das in der betreffenden Regelung vorgesehene rechtmäßige Ziel verfolgt wird, die solide und umsichtige Führung der Kreditinstitute sowie den Schutz und die Stabilität des Finanzsystems in der Union und in jedem einzelnen Mitgliedstaat sicherzustellen.

164    Da es sich dabei nicht um das einzige verfolgte Ziel handelt, kann das Vorbringen der Klägerinnen zum vermeintlich abstrakten Charakter des Ziels der Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses in Frage stellen.

165    Was als Zweites die Eignung des angefochtenen Beschlusses angeht, sicherzustellen, dass die Ziele der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Kreditinstitute sowie des Schutzes und der Stabilität des Finanzsystems in der Union und in jedem einzelnen Mitgliedstaat erreicht werden, so genügt die Feststellung, dass der Entzug der Zulassung eines Kreditinstituts dadurch, dass er dieses Kreditinstitut an der weiteren Ausübung seiner Tätigkeiten hindert, geeignet ist, zu dem Ziel beizutragen, zu verhindern, dass es in einer nicht soliden und nicht umsichtigen Weise geführt wird und dass seine Tätigkeiten ein Risiko für den Schutz und die Stabilität des Finanzsystems in der Union und in jedem einzelnen Mitgliedstaat schaffen.

166    Als Drittes ist somit zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss über die Grenzen dessen hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.

167    Hierzu machen die Klägerinnen geltend, die verfolgten Ziele hätten sich unter besserer Wahrung der Verhältnismäßigkeit zum einen durch den Verkauf der ersten Klägerin an einen Dritten und zum anderen durch öffentliche Erklärungen der EZB im Wesentlichen zur Minimierung der Auswirkungen der Anklageerhebung gegen den Anteilseigner der ersten Klägerin erreichen lassen.

168    Was erstens den Verkauf an einen Dritten angeht, war die EZB der Auffassung, dass angesichts der Anträge auf Auszahlung von Einlagen, der Beendigung der Beziehungen zu den Korrespondenzbanken, aufgrund deren die erste Klägerin die gemeinsam gehaltenen Finanzmittel auf die Bank Ċentrali ta’ Malta habe übertragen müssen, des sehr wahrscheinlichen Fehlens von Franchise-Wert und Rentabilität, der Verschlechterung der Kapital- und Liquiditätssituation sowie der Kündigung der Verträge der Hauptkreditnehmer der ersten Klägerin, deren Verkauf an einen Dritten keine realistische Erfolgschance gehabt habe.

169    Die Klägerinnen bestreiten nicht das Vorliegen von Anträgen auf Auszahlung von Einlagen, sondern nur deren Umfang. Sie bestreiten auch nicht die Beendigung der Beziehungen zu den Korrespondenzbanken, die Übertragung der Finanzmittel der ersten Klägerin auf die Bank Ċentrali ta’ Malta und den Verlust ihrer Hauptkreditnehmer, die ihre Hauptfinanzierungsquelle waren.

170    Die Klägerinnen beschränken sich auf das Vorbringen, dass die Anträge auf Auszahlung von Einlagen äußerst begrenzt gewesen seien und dass die erste Klägerin einen auf unabhängigen Schätzungen beruhenden Franchise-Wert gehabt habe, rentabel gewesen sei und gute Ergebnisse erzielt habe.

171    Die Klägerinnen können jedoch nicht mit Erfolg geltend machen, die erste Klägerin sei rentabel gewesen, habe einen Franchise-Wert gehabt und habe gute Ergebnisse erzielt, und zugleich einräumen, dass sie ihre Hauptkreditnehmer und ihre Hauptfinanzierungsquellen verloren und sich Anträgen auf Auszahlung von Einlagen und der Beendigung der Beziehungen zu den Korrespondenzbanken mit daraus folgender Übertragung ihrer Finanzmittel auf die Bank Ċentrali ta’ Malta gegenüber gesehen habe.

172    Was zweitens die Möglichkeit für die EZB angeht, öffentliche Erklärungen abzugeben, um im Wesentlichen die Auswirkungen der Anklageerhebung auf die erste Klägerin zu minimieren, ist festzustellen, dass angesichts der Beeinträchtigung der Reputation ihres Anteilseigners und folglich ihrer eigenen Reputation sowie des Ausmaßes der finanziellen Schwierigkeiten, die in der Folge der Anklageerhebung gegen diesen Anteilseigner und vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses aufgetreten waren, solche Erklärungen keine geeignete alternative Maßnahme zum Erreichen der Ziele einer soliden und umsichtigen Führung der ersten Klägerin und des Schutzes des Finanzsystems in der Union und in jedem einzelnen Mitgliedstaat hätten sein können.

173    Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die EZB diese alternativen Maßnahmen nicht erwogen hat.

174    In Anbetracht des Vorstehenden ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich war.

175    Als Viertes rügen die Klägerinnen Rechtsfehler, eine Verletzung der Begründungspflicht und einen Ermessensfehler.

176    Zunächst machen die Klägerinnen geltend, im angefochtenen Beschluss werde die Frage „nicht geprüft“, ob ein Entzug der Zulassung im Fall einer Bank verhältnismäßig sei, die einen mittelbaren Anteilseigner habe, der angeblich nicht mehr über die erforderliche Eignung verfüge, weil in den Vereinigten Staaten Anklage gegen ihn erhoben worden sei.

177    Dazu genügt indes die Feststellung, dass aus den Erläuterungen im angefochtenen Beschluss (siehe oben, Rn. 152 bis 160) die Überlegungen der EZB klar und eindeutig hervorgehen und dass die Klägerinnen diesen die Begründung für den Entzug der Zulassung der ersten Klägerin entnehmen konnten und das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (siehe oben, Rn. 161 bis 171).

178    Sodann machen die Klägerinnen geltend, die in Bezug auf die finanzielle Situation der ersten Klägerin angeführten Gesichtspunkte entbehrten der Grundlage und seien unbewiesen in Bezug auf das als Grund genannte Fehlen der geforderten Eignung ihres Hauptanteilseigners.

179    Dieses Vorbringen stellt der Sache nach eine Wiederholung des Vorbringens der Klägerinnen dar, die EZB habe nicht geprüft oder bewiesen, dass die Anklageerhebung gegen den Anteilseigner der ersten Klägerin sich auf dessen Leumund und auf die Reputation der ersten Klägerin in einer Weise ausgewirkt habe, die den Entzug ihrer Zulassung gerechtfertigt habe.

180    Wie sich jedoch aus der Prüfung des ersten Klagegrundes und aus den vorstehenden Rn. 160, 161 und 172 ergibt, geht der an die EZB gerichtete Vorwurf, sie habe nicht dargetan, dass zwischen der Anklageerhebung und den im angefochtenen Beschluss angeführten finanziellen Schwierigkeiten der ersten Klägerin ein durch den Leumund des betreffenden Anteilseigners und seiner Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit gebildeter Zusammenhang bestehe, fehl, da die negativen Auswirkungen auf die erste Klägerin berücksichtigt worden sind.

181    Ferner machen die Klägerinnen geltend, der angefochtene Beschluss berücksichtige nicht hinreichend, dass der Einfluss des betreffenden Anteilseigners auf die Führung der ersten Klägerin gering gewesen sei und nur ein geringes Risiko für deren Führung dargestellt habe.

182    Wie sich aus den vorstehenden Rn. 124 bis 126 ergibt, geht jedoch der an die EZB gerichtete Vorwurf, sie habe nicht berücksichtigt, dass Herr Sadr aufgrund der Aussetzung seiner Stimmrechte keinen Einfluss gehabt habe, wegen des temporären Charakters dieser Maßnahme fehl.

183    Angesichts der für die erste Klägerin bereits eingetretenen konkreten negativen Auswirkungen kann mit diesem Vorbringen nämlich nicht dargetan werden, dass der Entzug der Zulassung allein deshalb nicht als erforderlich habe angesehen werden können, weil der Einfluss des Anteilseigners der ersten Klägerin wegen des vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses erfolgten Entzugs seiner Stimmrechte gering gewesen sei.

184    Zum Vorbringen der Klägerinnen schließlich, die EZB widerspreche sich, weil sie in der mit dem Urteil vom 26. Februar 2019, Rimšēvičs und EZB/Lettland (C‑202/18 und C‑238/18, EU:C:2019:139), entschiedenen Rechtssache betreffend den Präsidenten der Zentralbank vor dem Gerichtshof entgegen der von ihr im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung vorgebracht habe, dass eine förmliche Anklageerhebung wegen Bestechung es nicht rechtfertige, die angeklagte Person ihres Amtes zu entheben, und auf der Vorlage konkreter Anhaltspunkte bestanden habe, genügt die Feststellung, dass diese Rechtssache nicht denselben Gegenstand wie die vorliegende Rechtssache hatte und weder die Beurteilung des Leumunds und der Eignung des Anteilseigners eines Kreditinstituts noch deren Auswirkungen auf dieses Kreditinstitut betraf.

185    Folglich ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

6.      Zum sechsten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes nemo auditur

186    Die Klägerinnen machen der Sache nach geltend, die Hauptschwierigkeiten der ersten Klägerin hätten sich entscheidend aus den Handlungen der EZB ergeben, u. a. aus deren unangemessener Reaktion auf die Anklageerhebung gegen Herrn Sadr in den Vereinigten Staaten, und aus dem Nichteingreifen der EZB. Die Reputationsprobleme der ersten Klägerin gingen vor allem auf die öffentlichen Erklärungen und die Indiskretionen der MFSA und der EZB zurück. Letzterer dürfe es daher nicht gestattet werden, sich zur Stützung des angefochtenen Beschlusses auf die Folgen ihres eigenen Fehlverhaltens zu berufen, das in der nicht ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgabe bestehe.

187    Die EZB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

188    Wie in dieser Hinsicht aus der vorstehenden Rn. 53 hervorgeht, ist die EZB nicht verpflichtet, selbst die unmittelbare Aufsicht über ein Kreditinstitut auszuüben, so dass der an sie gerichtete Vorwurf des Nichteingreifens fehlgeht. Somit kann nicht festgestellt werden, dass sie ihre Aufgabe insoweit nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

189    Demnach kann die Tatsache, dass die EZB nicht beschlossen hat, selbst die unmittelbare Aufsicht über die erste Klägerin auszuüben, nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses führen.

190    Des Weiteren kann, wie sich aus den vorstehenden Rn. 45 bis 53 ergibt, die etwaige Rechtswidrigkeit von Handlungen der MFSA, die nicht im Rahmen des Verfahrens erlassen worden sind, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, nicht zur Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses führen, da diese Handlungen keine das Verfahren zu dessen Erlass einleitende Handlungen sind.

191    Zum Vorbringen der Klägerinnen schließlich, die Reputationsprobleme der ersten Klägerin gingen vor allem auf die öffentlichen Erklärungen und die Indiskretionen der MFSA und der EZB zurück, genügt die Feststellung, dass die Klägerinnen keine Erklärung oder Indiskretion zur Stützung dieses Vorbringens angeführt haben, so dass diese Behauptungen und die von ihnen daraus abgeleiteten Folgen nicht bewiesen sind.

192    Das Vorbringen zur Verletzung des Grundsatzes nemo auditur ist daher zurückzuweisen.

193    Folglich ist der sechste Klagegrund zurückzuweisen.

7.      Zum siebten Klagegrund: Verletzung der Unschuldsvermutung

194    Nach Ansicht der Klägerinnen hat die EZB die zugunsten der ersten Klägerin bestehende Unschuldsvermutung verletzt, indem sie sich auf die fragliche Anklageerhebung gestützt habe, ohne die dieser zugrunde liegenden Tatsachen geprüft zu haben, und diese Anklageerhebung falsch ausgelegt habe.

195    Die EZB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

196    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Grundsatz der Unschuldsvermutung, der in Art. 6 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte verankert ist, um ein Grundrecht handelt, das den Einzelnen Rechte verleiht, deren Achtung der Unionsrichter gewährleistet (vgl. Urteil vom 2. September 2009, El Morabit/Rat, T‑37/07 und T‑323/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:296, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

197    Gemäß dem Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt jede wegen einer Straftat angeklagte Person bis zum rechtsförmig erbrachten Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Dieser Grundsatz steht nicht dem Erlass von Maßnahmen entgegen, mit denen kein Strafverfahren gegen die betreffende Person eingeleitet wird (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. September 2013, Anbouba/Rat, T‑592/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:427, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

198    Somit steht der Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht dem Erlass von Maßnahmen entgegen, die keine Sanktion darstellen und keine strafrechtliche Anklage beinhalten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. Januar 2015, Gossio/Rat, T‑406/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:7, Rn. 97), und von Maßnahmen, mit denen nicht festgestellt wird, dass tatsächlich eine Straftat begangen worden ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Mai 2017, Makhlouf/Rat, T‑410/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:349, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

199    Daher ist zu prüfen, ob es das Vorbringen der Klägerinnen im Licht dieser Grundsätze erlaubt, eine Verletzung der zugunsten der ersten Klägerin bestehenden Unschuldsvermutung festzustellen.

200    Erstens erlaubt es das Fehlen einer Überprüfung der der fraglichen Anklageerhebung zugrunde liegenden Tatsachen nicht, eine Verletzung der zugunsten der ersten Klägerin bestehenden Unschuldsvermutung festzustellen.

201    Die EZB hat nämlich im angefochtenen Beschluss klar ausgeführt, dass die fragliche Anklageschrift Anschuldigungen enthalte.

202    Demnach kann nicht angenommen werden, dass der angefochtene Beschluss im Sinne der oben in den Rn. 197 und 198 angeführten Rechtsprechung eine strafrechtliche Anklage beinhaltete oder mit ihm festgestellt wurde, dass tatsächlich eine Straftat begangen worden war.

203    Unter diesen Umständen kann mit dem Hinweis darauf, dass die EZB die in der Anklageschrift enthaltenen Tatsachen nicht überprüft hat, eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung nicht dargetan werden.

204    In dieser Hinsicht ist hervorzuheben, dass mit der Aufsicht über Kreditinstitute, durch die deren solide Führung und der Schutz der Stabilität des Finanzsystems in der Union und in jedem einzelnen Mitgliedstaat sichergestellt werden sollen, andere Ziele verfolgt werden als solche der Strafverfolgung, die auf die Ahndung von gesetzlich verbotenem Verhalten abzielt.

205    Somit sind als wichtigster Faktor nicht die Begründetheit der in der Anklageschrift enthaltenen Strafvorwürfe zu berücksichtigen, sondern die Folgen dieser Vorwürfe für die Reputation der ersten Klägerin und ihres alleinigen Anteilseigners sowie für die Stabilität des Finanzsystems in der Union und in jedem einzelnen Mitgliedstaat.

206    Zweitens überschneidet sich das Vorbringen der Klägerinnen, die EZB habe nicht nachgewiesen, dass es tatsächlich zu den behaupteten Verletzungen von aufsichtsrechtlichen Erfordernissen gekommen sei, mit den zur Stützung des zweiten und des vierten Klagegrundes geltend gemachten Ermessensfehlern.

207    Daher ist dieses Vorbringen aus den oben in den Rn. 62 bis 134 dargelegten Gründen zurückzuweisen.

208    Folglich ist der siebte Klagegrund zurückzuweisen.

8.      Zum achten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

209    Die Klägerinnen rügen eine Diskriminierung, die darin bestehe, dass keine andere Bank im Besitz eines maltesischen Staatsbürgers, gegen deren Anteilseigner oder Leiter förmlich Anklage erhoben worden sei, in der gleichen Weise behandelt worden sei und dass der angefochtene Beschluss insoweit keine vergleichende Analyse enthalte.

210    Die EZB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

211    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. das Diskriminierungsverbot verlangt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 15. April 2010, Gualtieri/Kommission, C‑485/08 P, EU:C:2010:188, Rn. 70).

212    Die Klägerinnen beschränken sich insoweit auf die Behauptung, gegen zahlreiche Anteilseigner und sogar gegen Leiter zahlreicher Banken sei von den Behörden förmlich Anklage erhoben worden, ohne dass dies ihre Situation berührt habe, sie legen jedoch nicht den geringsten Beweis für diese Behauptung vor. Deshalb genügt die Feststellung, dass sie nicht nachgewiesen haben, dass eine andere Bank im Besitz eines maltesischen Staatsbürgers, gegen deren Anteilseigner oder Leiter förmlich Anklage erhoben worden wäre, anders behandelt worden ist.

213    Zudem folgt aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht, dass die EZB zum Nachweis der Beachtung dieses Grundsatzes verpflichtet ist, in die Begründung jedes ihrer aufsichtsrechtlichen Beschlüsse eine vergleichende Analyse aufzunehmen, in der gegebenenfalls andere Kreditinstitute in ähnlicher Situation und die von ihr in Bezug auf diese getroffenen Maßnahmen aufgeführt sind.

214    Das Vorbringen, im angefochtenen Beschluss fehle eine vergleichende Analyse, ist somit ebenfalls zurückzuweisen.

215    Folglich ist der achte Klagegrund zurückzuweisen.

9.      Zum neunten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 19 und den 75. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1024/2013 sowie Ermessensmissbrauch

216    Nach Ansicht der Klägerinnen geben die Chronologie des Erlasses der Entscheidungen der MFSA und der EZB, die angeblichen Beanstandungen und falschen Behauptungen seitens einer Oppositionspartei und bestimmter Medien, aber auch der MFSA und der EZB, die verdächtigen Umstände der Ernennung der kompetenten Person sowie die Umstände der Sache insgesamt und das Fehlen einer plausiblen Rechtfertigung im angefochtenen Beschluss der Sache nach Anlass zu der Annahme, dass die MFSA die Anklageerhebung gegen Herrn Sadr nicht angemessen geprüft habe.

217    Daraus leiten die Klägerinnen ab, dass der Wunsch der MFSA, als eine effektive Aufsichtsbehörde angesehen zu werden, und die Absicht, einen einträglichen Auftrag für eine Beratungsgesellschaft zu beschaffen, zu der die bestellte kompetente Person Beziehungen gehabt habe, die wahren Gründe für deren Maßnahmen und damit den angefochtenen Beschluss gewesen seien, was eine Verletzung der Pflicht zur Unabhängigkeit und ein Ermessensmissbrauch der EZB darstellen würde.

218    Die EZB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

219    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 19 der Verordnung Nr. 1024/2013 die EZB und die nationalen zuständigen Behörden, die innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus handeln, bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben unabhängig handeln. Nach dem 75. Erwägungsgrund dieser Verordnung sollte die EZB die ihr übertragenen aufsichtsrechtlichen Aufgaben im Interesse ihrer wirksamen Wahrnehmung völlig unabhängig ausüben, insbesondere frei von ungebührlicher politischer Einflussnahme und von Einmischungen des Bankensektors, die ihre operative Unabhängigkeit beeinträchtigen würden.

220    Zu beachten ist ebenfalls, dass eine Maßnahme nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteil vom 10. März 2005, Spanien/Rat, C‑342/03, EU:C:2005:151, Rn. 64).

221    Somit ist zu prüfen, ob das Vorbringen der Klägerinnen die Feststellung erlaubt, dass der angefochtene Beschluss unter Verstoß gegen Art. 19 und den 75. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1024/2013 erlassen worden ist, und ob es objektive, schlüssige und übereinstimmende Indizien dafür enthält, dass dieser Beschluss hauptsächlich zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell zur Bewältigung der konkreten Sachlage vorsieht.

222    Vorab ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerinnen ausschließlich dahin geht, die MFSA habe andere als die mit der in Rede stehenden Regelung angestrebten Zwecke verfolgt und dieser nationalen Behörde fehle die Unabhängigkeit, und dass sie darin den Grund für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses sehen.

223    Selbst wenn jedoch die MFSA ihre Pflicht zur Unabhängigkeit verletzt und andere als die angegebenen Zwecke verfolgt haben sollte, ließe sich daraus nicht ableiten, dass auch der angefochtene Beschluss mit denselben Fehlern behaftet ist.

224    Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1024/2013 ist nämlich ausschließlich die EZB für die Zulassung von Kreditinstituten und ihren Entzug zuständig.

225    Die EZB erlässt somit ihre Beschlüsse auf der Grundlage einer gegenüber derjenigen der MFSA selbständigen Würdigung anhand sämtlicher relevanter Umstände einschließlich der im Beschlussvorschlag der MFSA enthaltenen Gesichtspunkte.

226    Da die EZB folglich nicht verpflichtet ist, dem Beschlussvorschlag der MFSA zu folgen, können die vermeintlichen Rechtsverstöße der MFSA keinen Mangel an Unabhängigkeit der EZB begründen und somit keinen Verstoß gegen Art. 19 und den 75. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1024/2013 darstellen.

227    Zudem ist festzustellen, dass die Klägerinnen nichts vortragen, dem sich aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien entnehmen lässt, dass der angefochtene Beschluss ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell zur Bewältigung der konkreten Sachlage vorsieht.

228    Überdies ergibt sich aus der Prüfung des zweiten Klagegrundes, dass die EZB den angefochtenen Beschluss erlassen hat, um den Schutz und die Stabilität des Finanzsystems in der Union und in jedem einzelnen Mitgliedstaat sicherzustellen.

229    Somit haben die Klägerinnen nicht dargetan, dass mit dem angefochtenen Beschluss andere als die mit der in Rede stehenden Regelung angestrebten Zwecke verfolgt wurden.

230    Folglich ist der neunte Klagegrund zurückzuweisen.

10.    Zum zehnten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und insbesondere des rechtlichen Gehörs

231    Zunächst machen die Klägerinnen geltend, die Verteidigungsrechte der ersten Klägerin seien verletzt worden, denn diese sei durch die Ernennung der kompetenten Person, die im Verwaltungsverfahren als die alleinige Vertreterin der ersten Klägerin angesehen worden sei, ihrer gesetzlichen Vertretung und einer wirksamen Vertretung beraubt worden.

232    Folglich sei der Anspruch der ersten Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt worden, denn dieses sei der kompetenten Person und nicht, wie es geboten gewesen wäre, den Mitgliedern des Vorstands der ersten Klägerin gewährt worden.

233    Zudem hätten die Mitglieder des Vorstands der ersten Klägerin weder Zugang zu deren Unterlagen und IT‑Systemen noch zu deren Finanzmitteln gehabt, was die erste Klägerin daran hindere, ihr Vorbringen zu ihrem Wert und zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen mit Beweisen zu untermauern. Die erste Klägerin habe auch ihre gesetzliche Vertretung nicht finanzieren können und könne dies noch immer nicht.

234    Die EZB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

235    Hierzu ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass die Verteidigungsrechte, die den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Akteneinsicht umfassen, zu den Grundrechten gehören, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung und in der Charta der Grundrechte verankert sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 2015, Cerafogli/EZB, T‑114/13P, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:678, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Oktober 2016, ECDC/CJ, T‑395/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:598, Rn. 53).

236    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht nur durch die Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte verbürgt, die die Wahrung der Verteidigungsrechte sowie das Recht auf ein faires Verfahren im Rahmen jedes Gerichtsverfahrens gewährleisten, sondern auch durch deren Art. 41, der das Recht auf eine gute Verwaltung sicherstellt.

237    Nach Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2016, ECDC/CJ, T‑395/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:598, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

238    Zur Wahrung der Verteidigungsrechte muss jeder Person, der gegenüber eine beschwerende Entscheidung erlassen werden kann, Gelegenheit gegeben werden, zu den ihr zur Last gelegten Umständen, auf die die streitige Entscheidung gestützt ist, sachgerecht Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 66, vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02, EU:T:2006:384, Rn. 91, und vom 19. Januar 2016, Mitsubishi Electric/Kommission, T‑409/12, EU:T:2016:17, Rn. 38).

239    In dieser Hinsicht ist, was die Klägerinnen im Übrigen nicht bestreiten, zu berücksichtigen, dass die erste Klägerin das Schreiben der EZB vom 31. August 2018, in dem diese sie aufforderte, zu dem Beschlussvorschlag für den Entzug der Zulassung Stellung zu nehmen, und deren Schreiben vom 13. September 2018, mit dem die EZB ihr Einsicht in die Akten des Verwaltungsverfahrens gewährte, erhalten und sich auf die Antwort beschränkt hat, dass sie bei ihrer Ablehnung des Beschlussvorschlags bleibe.

240    Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die erste Klägerin über einen Zeitraum von insgesamt drei Wochen verfügte, um zu dem Vorschlag für den Beschluss zum Entzug der Zulassung Stellung zu nehmen.

241    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der ersten Klägerin Gelegenheit gegeben worden ist, zu den ihr in dem angefochtenen Beschluss zur Last gelegten Umständen sachgerecht Stellung zu nehmen.

242    Was als Zweites das Vorbringen der Klägerinnen angeht, die Verteidigungsrechte der ersten Klägerin seien dadurch verletzt worden, dass die Mitglieder ihres Vorstands deren Rechtsbeistand nicht hätten vergüten können und keinen Zugang zu ihren Ressourcen und Informationen gehabt hätten, ist festzustellen, dass sich diese Umstände ausschließlich aus der Bestellung der kompetenten Person, die während des Verwaltungsverfahrens als die alleinige Vertreterin der ersten Klägerin angesehen wurde, ergeben, für die nach maltesischem Recht allein die MFSA zuständig ist.

243    Wie sich aus den vorstehenden Rn. 45 und 46 ergibt, ist eine solche Entscheidung über die Bestellung einer kompetenten Person im Verhältnis zu dem angefochtenen Beschluss keine verfahrenseinleitende Handlung, keine vorbereitende Handlung und kein nicht bindender Vorschlag, so dass ihre etwaige Rechtswidrigkeit nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses führen kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C‑219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 44).

244    Jedenfalls können der EZB, da es sich um eine im maltesischen Recht vorgesehene und in die Zuständigkeit der MFSA fallende Entscheidung handelt, die Folgen einer solchen Entscheidung nicht zugerechnet werden.

245    Die Verpflichtung eines Unionsorgans zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Adressaten seiner Beschlüsse geht nämlich nicht mit einer Verpflichtung einher, sich zu vergewissern und dafür zu sorgen, dass diese Adressaten nach den Bestimmungen des nationalen Rechts einen Rechtsbeistand vergüten und Zugang zu ihren Ressourcen haben können, um ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrnehmen zu können.

246    Andernfalls könnten die Beschlüsse der Unionsorgane aus Gründen rechtswidrig sein, die mit der Anwendung von außerhalb ihrer Zuständigkeit liegenden Bestimmungen des nationalen Rechts zusammenhängen, die sich ihrer Kontrolle entzieht.

247    Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die EZB nicht kraft ihrer allgemeinen Weisungsbefugnis gegenüber den zuständigen nationalen Behörden im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus die MFSA am Erlass der Entscheidung, mit der zur Sicherstellung der Beachtung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen eine kompetente Person bestellt worden ist, gehindert hat, nur damit die Mitglieder des Vorstands der ersten Klägerin über deren Finanzmittel verfügen und Zugang zu Unterlagen und Informationen haben konnten, um ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrnehmen zu können.

248    Über die Verpflichtung zur Einholung der Stellungnahmen der Adressaten ihrer Beschlüsse hinaus trifft nämlich die EZB keine weitere Verpflichtung; andernfalls wäre die Erreichung der Ziele der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Union gefährdet.

249    Folglich sind die von den Klägerinnen angeführten Umstände, selbst wenn sie bewiesen wären, nicht geeignet, zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses zu führen.

250    Unter derartigen Umständen obläge es Klägern, die Rechtmäßigkeit der Bestellung der kompetenten Person auf nationaler Ebene und gegebenenfalls der Entscheidungen dieser Person, mit denen sie ihre Anträge auf Finanzmittel zur Vergütung ihres Rechtsbeistands oder auf Zugang zu Ressourcen oder Informationen abgelehnt hat, in Frage zu stellen, nötigenfalls durch Veranlassung eines Ersuchens an den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Frage, ob das Unionsrecht, insbesondere das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, solchen Entscheidungen oder der Ernennung einer kompetenten Person entgegensteht.

251    Die erste Klägerin konnte ebenfalls vorbehaltlich der Erfüllung der insoweit geltenden Voraussetzungen Zugang zu Unterlagen oder Informationen bei der EZB beantragen, aber auch beim Gericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe oder auf Erlass prozessleitender Maßnahmen zur Erlangung sachdienlicher Dokumente stellen.

252    In dieser Hinsicht ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen trotz mehrerer im vorliegenden Verfahren gestellter Anträge auf Fristverlängerung und Aussetzung dem Gericht keine Beweise dafür vorgelegt haben, dass sie während des vorliegenden Verfahrens gegenüber der MFSA oder den maltesischen Gerichten Schritte unternommen haben, um ihrem Rechtsbeistand Zugang zu Ressourcen oder Unterlagen zu verschaffen.

253    Folglich ist der zehnte Klagegrund zurückzuweisen.

11.    Zum elften Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

254    Nach Ansicht der Klägerinnen ist der angefochtene Beschluss unter Verletzung der Begründungspflicht erlassen worden, da die Oberflächlichkeit und Vagheit der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Überlegungen es nicht zuließen, dessen Begründetheit zu beurteilen, die Schwere des angeblich strafbaren Verhaltens, das der Anklageerhebung gegen Herrn Sadr in den Vereinigten Staaten zugrunde liege, zu würdigen und zu prüfen, ob dieses Verhalten aus der Sicht des Unionsrechts strafbar sei.

255    Die EZB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

256    Nach ständiger Rechtsprechung dient die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 462, vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 148, und vom 6. September 2013, Iran Insurance/Rat, T‑12/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:401, Rn. 70).

257    Die durch Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung).

258    Die durch Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgeschriebene Begründung muss zwar die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den fraglichen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann, doch braucht sie nicht sämtliche rechtlich oder tatsächlich erheblichen Gesichtspunkte zu enthalten (Urteile vom 19. November 2013, Kommission/Rat, C‑63/12, EU:C:2013:752, Rn. 98, und vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 70).

259    Als Erstes ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss die Überlegungen der EZB so klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die erste Klägerin ihm die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

260    Aus dem angefochtenen Beschluss geht nämlich klar hervor, dass er mit der Anklageerhebung gegen Herrn Sadr in den Vereinigten Staaten wegen Finanzstraftaten und mit deren negativer Auswirkung auf die Reputation und die finanzielle Situation der ersten Klägerin begründet ist, wodurch das Ziel der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung dieses Kreditinstituts gefährdet wurde.

261    Ebenso klar ist erkennbar, dass der Entzug der Zulassung der ersten Klägerin aus dem Grund, dass diese Maßnahme angesichts der Finanzierungsschwierigkeiten, der Schwere der Rechtsverstöße und der fehlenden Rentabilität der ersten Klägerin, die sich daraus ergaben, dass ihr alleiniger Anteilseigner nicht mehr die Voraussetzung des guten Leumunds in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit erfüllte, als verhältnismäßig angesehen wurde, um das Ziel der Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit sicherzustellen, ihre solide Führung zu gewährleisten sowie die Risiken für ihre Einleger und ihre Gläubiger und für den maltesischen und den europäischen Bankenmarkt zu begrenzen.

262    Zudem wurde das mit diesem Entzug verfolgte Ziel aufgrund der Beeinträchtigung der Reputation, des fehlenden Wertes sowie der Finanzierungs- und Liquiditätsschwierigkeiten der ersten Klägerin als durch andere mögliche Aufsichtsmaßnahmen oder durch ihren Verkauf an Dritte nicht erreichbar angesehen.

263    Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerinnen, die Oberflächlichkeit und Vagheit der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Überlegungen ließen eine Beurteilung seiner Begründetheit nicht zu, zurückzuweisen.

264    Als Zweites machen die Klägerinnen geltend, die Begründung des angefochtenen Beschlusses lasse es nicht zu, die Schwere des angeblich strafbaren Verhaltens, das der Anklageerhebung gegen Herrn Sadr in den Vereinigten Staaten zugrunde liege, zu würdigen und zu prüfen, ob dieses Verhalten strafbar sei.

265    Im angefochtenen Beschluss wird jedoch ausgeführt, dass diese Anklageerhebung im Einzelnen bezeichnete Finanzstraftaten betreffe, die als geeignet angesehen werden, ernsthafte Zweifel an dessen Integrität als Anteilseigner der ersten Klägerin zu begründen.

266    Zudem enthält der angefochtene Beschluss Verlinkungen zu amtlichen Websites, auf denen die Anklageschrift gegen Herrn Sadr in den Vereinigten Staaten und die aus diesem Anlass veröffentlichte Pressemitteilung eingesehen werden können.

267    Da die Vorwürfe, die zur Anklageerhebung gegen Herrn Sadr in den Vereinigten Staaten geführt haben, im angefochtenen Beschluss bezeichnet werden und dieser auf die betreffende Anklageschrift verweist, kann entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht angenommen werden, dass die Begründung dieses Beschlusses es nicht zulässt, die Schwere des angeblich strafbaren Verhaltens, das der Anklageerhebung gegen Herrn Sadr in den Vereinigten Staaten zugrunde liegt, zu würdigen.

268    Dem Vorbringen der Klägerinnen, es sei nicht möglich, die Schwere des angeblich strafbaren Verhaltens, das der Anklageerhebung gegen Herrn Sadr in den Vereinigten Staaten zugrunde liege, zu würdigen und zu prüfen, ob dieses Verhalten strafbar sei, ist somit nicht zu folgen.

269    Folglich ist der elfte Klagegrund zurückzuweisen.

IV.    Zu den Anträgen der Klägerinnen auf Aussetzung, prozessleitende Maßnahmen und Maßnahmen der Beweisaufnahme

270    Als Erstes haben die Klägerinnen mit Schreiben vom 25. Februar 2021 einen Antrag auf prozessleitende Maßnahmen, Beweisaufnahme und Gutachten gestellt, um feststellen zu lassen, dass die gegen Herrn Sadr erhobenen Vorwürfe während des Verfahrens vor dem Gericht in den Vereinigten Staaten fallen gelassen worden seien.

271    Die EZB und die Kommission haben zu diesem Antrag Stellung genommen.

272    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen (vgl. Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C‑562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass nach dem Erlass eines Beschlusses erlassene Rechtsakte dessen Gültigkeit nicht berühren können (Urteil vom 17. Oktober 2019, Alcogroup und Alcodis/Kommission, C‑403/18 P, EU:C:2019:870, Rn. 45 und 46).

273    Da die gegen Herrn Sadr erhobenen Vorwürfe nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses fallen gelassen worden sind, ist dieser Umstand nach der oben in Rn. 272 angeführten Rechtsprechung nicht geeignet, die Gültigkeit dieses Beschlusses zu berühren, so dass dem Antrag der Klägerinnen nicht stattzugeben ist.

274    Als Zweites haben die Klägerinnen mit Schreiben vom 21. Mai 2021 einen Antrag auf prozessleitende Maßnahmen und Beweisaufnahme gestellt, um zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Bank Melli Iran (C‑124/20, EU:C:2021:386), die die Auslegung der Verordnung Nr. 2271/96 in der zuletzt durch die Delegierte Verordnung 2018/1100 geänderten Fassung betrifft, Stellung nehmen zu können.

275    Die EZB und die Kommission haben zu diesem Antrag Stellung genommen.

276    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 2271/96 aus den oben in Rn. 120 dargelegten Gründen keine Bedeutung für die vorliegende Klage hat.

277    Die EZB hat nämlich keinen Sanktionsbeschluss im Sinne der Verordnung Nr. 2271/96 anerkannt oder vollstreckt, da sie den Leumund des betreffenden Anteilseigners in der Wahrnehmung des Marktes beurteilt hat und die betreffenden Akteure auf die Anklageerhebung gegen diesen Anteilseigner reagiert haben, ohne zu berücksichtigen, ob sie nach dem Recht des betreffend Drittstaats oder nach dem Unionsrecht begründet war.

278    Daher ist dem Antrag der Klägerinnen nicht stattzugeben.

279    Als Drittes haben die Klägerinnen mit Schreiben vom 21. Februar 2021 eine Aussetzung des Verfahrens beantragt, um „der EZB und der MFSA Gelegenheit zu geben, der neuen maltesischen Rechtsprechung nachzukommen, wonach der Zugang zur Bank Voraussetzung für eine wirksame Vertretung ist“.

280    Die EZB und die Kommission sind zu diesem Antrag gehört worden.

281    Da die EZB, wie oben in den Rn. 245 und 246 dargelegt, nicht verpflichtet ist, der maltesischen Rechtsprechung nachzukommen, und die erste Klägerin nicht vorgetragen hat, dass sie Schritte bei der MFSA oder den maltesischen Gerichten unternommen hätte, kann die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nicht als durch eine geordnete Rechtspflege geboten im Sinne von Art. 69 Buchst. d der Verfahrensordnung angesehen werden.

282    Daher ist dem Antrag der Klägerinnen nicht stattzugeben.

283    Nach alledem ist die Klage daher in vollem Umfang abzuweisen.

V.      Kosten

284    Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, haben sie entsprechend dem Antrag der EZB deren Kosten zu tragen.

285    Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission hat daher ihre eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Pilatus Bank plc und die Pilatus Holding Ltd. tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Zentralbank (EZB).

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Van der Woude

Costeira

Kancheva

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Februar 2022.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.