Language of document : ECLI:EU:T:2018:428





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 11. Juli 2018 –
Europa Terra Nostra/Parlament

(Rechtssache T13/17)

„Institutionelles Recht – Europäisches Parlament – Beschluss, mit dem einer politischen Stiftung eine Finanzhilfe gewährt wird – Vorfinanzierung in Höhe von 33 % des Höchstbetrags der gewährten Finanzhilfe – Obliegenheit, eine Bankbürgschaft für die Vorfinanzierung zu stellen – Haushaltsordnung – Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung – Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung – Verhältnismäßigkeit – Ermessensmissbrauch“

1.      Haushalt der Europäischen Union – Haushaltsordnung – Gewährung von Vorfinanzierungen – Erfordernis der Stellung einer Bankbürgschaft – Unanwendbarkeit bei Finanzhilfen mit geringem Wert – Begriff der Finanzhilfe mit geringem Wert

(Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 134 Abs. 1 und 2; Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission, Art. 185 und 206 Abs. 1)

(vgl. Rn. 33-37)

2.      Europäisches Parlament – Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene – Gewährung von Vorfinanzierungen einer Finanzhilfe – Nachprüfungsverfahren – Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens – Notwendigkeit der Vorlage von Beweisen zur Substantiierung – Fehlen – Notwendigkeit, die Wahrscheinlichkeit des tatsächlichen Ausschlusses einer Vorfinanzierung von der Finanzierung durch die Union nachzuweisen – Fehlen

(Verordnung Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 Abs. 2, und Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 134 Abs. 1; Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission, Art. 206 Abs. 1; Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, Art. 225 Abs. 1 und 2; Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 2004/2003, Art. 6 Abs. 1)

(vgl. Rn. 44-46, 52)

3.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Bedeutung

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47)

(vgl. Rn. 58)

4.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer – Verwaltungsverfahren – Beurteilungskriterien

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 1)

(vgl. Rn. 68)

5.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

(vgl. Rn. 76)

6.      Einrede der Rechtswidrigkeit – Auf der Stufe der Erwiderung erhobene Einrede – Unzulässigkeit

(Art. 277 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 84 Abs. 2)

(vgl. Rn. 83)

7.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Schutz des berechtigten Vertrauens – Voraussetzungen – Konkrete Zusicherungen der Verwaltung

(vgl. Rn. 88)

8.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verhältnismäßigkeit – Bedeutung

(Art. 5 Abs. 4 EUV)

(vgl. Rn. 94)

9.      Gerichtliches Verfahren – Antrag auf prozessleitende Maßnahmen und auf Beweisaufnahme – Voraussetzungen

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 88 Abs. 2)

(vgl. Rn. 103)

10.    Europäisches Parlament – Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene – Ablehnung eines Antrags auf Finanzhilfe – Verletzung der Rechte auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit – Fehlen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 11 und 12; Verordnung Nr. 2004/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates)

(vgl. Rn. 115)

11.    Nichtigkeitsklage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 119)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses FINS‑2017-30 des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2016 über die Gewährung einer Finanzhilfe an den Kläger, soweit mit diesem Beschluss die Vorfinanzierung auf 33 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe begrenzt wird und ihre Auszahlung von der Stellung einer Bankbürgschaft abhängig gemacht wird


Tenor

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Europa Terra Nostra e. V. trägt die Kosten.