Language of document : ECLI:EU:T:2018:812





Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. November 2018 –Landesbank Baden-Württemberg/SRB

(Rechtssache T14/17)

„Nichtigkeitsklage – Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Festsetzung des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016 – Klagefrist – Verspätung – Offensichtliche Unzulässigkeit“

1.      Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Handlung, die weder bekanntgegeben noch dem Kläger mitgeteilt worden ist – Genaue Kenntnis des Inhalts und der Begründung – Verpflichtung, nach Erlangung der Kenntnis vom Vorliegen einer Handlung binnen angemessener Frist ihren vollständigen Wortlaut anzufordern – Einhaltung einer angemessenen Frist – Beurteilungskriterien

(Art. 263 Abs. 6 AEUV)

(vgl. Rn. 35, 44-46, 51)

2.      Handlungen der Organe – Allgemeine Verpflichtung, die Adressaten über die Rechtsbehelfe und Fristen zu belehren – Fehlen

(Art. 263 Abs. 4 und 6 AEUV und Art. 275 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 41)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) und des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016, der den Beschluss des SRB vom 15. April 2016 ergänzt (SRB/ES/SRF/2016/13), soweit sie die Klägerin betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Die Landesbank Baden-Württemberg trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB).

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.