Language of document :

Klage, eingereicht am 28. August 2009 - Bard/HABM - Braun Melsungen (PERFIX)

(Rechtssache T-342/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: C. R. Bard, Inc. (Murray Hill, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: A. Bryson, Barrister, O. Bray, A. Hobson und G. Warren, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: B. Braun Melsungen AG (Melsungen, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Juni 2009 in der Sache R 1577/2007-5 aufzuheben und

dem Beklagten und/oder der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "PERFIX" für Waren der Klasse 10.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke "PERFIX" für Waren der Klasse 10; internationale Wortmarke "PERFIX" für Waren der Klasse 10.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer zu Unrecht entschieden habe, dass zwischen den betreffenden Marken eine Verwechslungsgefahr bestehe.

____________