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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão (Portugal), eingereicht am 16. Februar 2024 – CD Tondela – Futebol, SAD u. a./Autoridade da Concorrência

(Rechtssache C-133/24, CD Tondela u. a.)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: CD Tondela – Futebol, SAD; Clube Desportivo Feirense – Futebol, SAD; Liga Portuguesa de Futebol Profissional (LPFP); Académico de Viseu Futebol Clube, Futebol SAD; Os Belenenses – Sociedade Desportiva de Futebol, SAD; Boavista Futebol Clube, Futebol SAD; Sporting Clube de Braga, Futebol, SAD; Sporting Clube da Covilhã – Futebol, SDUQ, Lda; Estoril Praia – Futebol, SAD; Gil Vicente Futebol Clube – Futebol, SDUQ, Lda; Leixões Sport Clube, Futebol, SAD; Clube Desportivo de Mafra – Futebol, SDUQ, Lda; União Desportiva Oliveirense – Futebol, SAD; Futebol Clube de Paços de Ferreira, SDUQ, Lda; Futebol Clube de Penafiel, SA; Portimonense Futebol, SAD; Rio Ave Futebol Clube – Futebol SDUQ, Lda; Santa Clara Açores – Futebol, SAD; Varzim Sporting Club – Futebol, SDUQ, Lda.; União Desportiva Vilafranquense, Futebol SAD; Futebol Clube de Famalicão – Futebol SAD; Moreirense Futebol Clube – Futebol, SAD; Marítimo da Madeira, Futebol, SAD; Vitória Sport Clube – Futebol, SAD; Futebol Clube do Porto, Futebol, SAD; Sporting Clube de Portugal – Futebol, SAD; Sport Lisboa e Benfica, Futebol, SAD; Associação Académica de Coimbra – Organismo Autónomo de Futebol, SDUQ, Lda

Beklagte: Autoridade da Concorrência

Vorlagefragen

Stellt eine Vereinbarung, die am 7. April 2020 auf elektronischem Weg über die Plattformen Zoom oder Microsoft Teams zwischen allen Profifußballgesellschaften der Ersten Liga geschlossen wurde, der sich am unmittelbar darauffolgenden Tag auf demselben Weg die Mehrheit der Profifußballgesellschaften der Zweiten Liga eines Mitgliedstaats jeweils nach Absprache mit dem Verband, der in diesem Mitgliedstaat für die Gewährleistung und Regelung der Aktivitäten des Profifußballs zuständig ist, angeschlossen hat und nach der keine Profifußballspieler dieser Ligen der jeweils anderen Gesellschaften unter Vertrag genommen werden dürfen, die ihren Arbeitsvertrag aufgrund von Umständen einseitig gekündigt haben, die durch die Covid-19-Pandemie oder durch in diesem Zusammenhang getroffene außergewöhnliche Entscheidungen hervorgerufen wurden, darunter insbesondere die Verlängerung der Sportsaison, unter den in diesem Vorabentscheidungsersuchen beschriebenen Umständen eine sportliche Regelung im Sinne der Rechtsprechung Meca-Medina (Rechtssache C-519/04 P, Meca-Medina [und Majcen/Kommission, EU:C:2006:492]) dar?

Ist im Sinne der Rechtsprechung in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), Rn. 97, und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, EU:C:2006:492), Rn. 42, eine Regelung, die sich aus einer am 7. April 2020 auf elektronischem Weg über die Plattformen Zoom oder Microsoft Teams zwischen allen Profifußballgesellschaften der Ersten Liga geschlossenen Vereinbarung ergibt, der sich am unmittelbar darauffolgenden Tag auf demselben Weg die Mehrheit der Profifußballgesellschaften der Zweiten Liga eines Mitgliedstaats jeweils nach Absprache mit dem Verband, der in diesem Mitgliedstaat für die Gewährleistung und Regelung der Aktivitäten des Profifußballs zuständig ist, angeschlossen hat, nach der keine Profifußballspieler dieser Ligen der jeweils anderen Gesellschaften unter Vertrag genommen werden dürfen, die ihren Arbeitsvertrag aufgrund von Umständen einseitig gekündigt haben, die durch die Covid-19-Pandemie oder durch in diesem Zusammenhang getroffene außergewöhnliche Entscheidungen hervorgerufen wurden, darunter insbesondere die Verlängerung der Sportsaison, und die die in diesem Vorabentscheidungsersuchen geschilderten Merkmale aufweist, den in diesem Ersuchen genannten Zielen dient und unter den in diesem Ersuchen dargestellten Umständen getroffen wurde, als verhältnismäßig und angemessen und damit im Hinblick auf Art. 165 AEUV als mit Art. 101 Abs. 1 AEUV vereinbar anzusehen?

Steht Art. 101 Abs. 1 AEUV einer Auslegung entgegen, wonach eine Vereinbarung, die die in diesem Vorabentscheidungsersuchen geschilderten Merkmale aufweist, den in diesem Ersuchen genannten Zielen dient und unter den in diesem Ersuchen dargestellten Umstände getroffen wurde, die am 7. April 2020 auf elektronischem Weg über die Plattformen Zoom oder Microsoft Teams zwischen allen Profifußballgesellschaften der Ersten Liga geschlossenen wurde, der sich am unmittelbar darauffolgenden Tag auf demselben Weg die Mehrheit der Profifußballgesellschaften der zweiten Liga eines Mitgliedstaats jeweils nach Absprache mit dem Verband, der in diesem Mitgliedstaat für die Gewährleistung und Regelung der Aktivitäten des Profifußballs zuständig ist, angeschlossen hat, und nach der keine Profifußballspieler dieser Ligen der jeweils anderen Gesellschaften unter Vertrag genommen werden dürfen, die ihren Arbeitsvertrag aufgrund von Umständen einseitig gekündigt haben, die durch die Covid-19-Pandemie oder durch in diesem Zusammenhang getroffene außergewöhnliche Entscheidungen hervorgerufen wurden, darunter insbesondere die Verlängerung der Sportsaison, als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestuft werden kann, weil sie eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs darstellt?

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