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Klage, eingereicht am 5. Januar 2009 - UniCredit / HABM - Union Investment Privatfonds (UniCredit)

(Rechtssache T-4/09)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: UniCredit SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Floridia und Rechtsanwältin R. Floridia)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Union Investment Privatfonds GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung R 1449/2006-2 der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. November 2008 zu dem Widerspruchsverfahren B 699 746 aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Farbige Bildmarke "1 (schräg durch einen Kreis laufend) UniCredit" (Markenanmeldung Nr. 2 911 105) für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 39, 41 und 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Union Investment Privatfonds GmbH.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarken "UniSECTOR", "UniDynamicFonds" und "UniGarant" für Dienstleistungen in den Klassen 35 und 36.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde hinsichtlich der Dienstleistungen in Klasse 36 stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Unrichtige Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke. Nach Ansicht der Klägerin wurden in der angefochtenen Entscheidung weder das Wahrnehmungsvermögen der Verkehrskreise, für die die gekennzeichneten Dienstleistungen bestimmt seien, noch die fehlende oder geringe Unterscheidungskraft der Vorsilbe "Uni" berücksichtigt.

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