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Rechtsmittel, eingelegt am 8. September 2011 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 28. Juni 2011 in der Rechtssache F-55/10, AS/Kommission

(Rechtssache T-476/11 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

Andere Verfahrensbeteiligte: AS (Brüssel, Belgien)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil der Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 28. Juni 2011 in der Rechtssache F-55/10, [AS]/Kommission, aufzuheben;

über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Kommission vier Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, der in der Anerkennung eines Interesses an der Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung bestehe. Die Kommission macht geltend:

Erste Rüge: Verstoß gegen das Unionsrecht durch Nichtbeachtung des Urteils des Gerichts vom 9. Dezember 2010 in der Rechtssache T-526/08 P, Kommission/Strack, soweit das GöD ein Interesse der Betroffenen an der Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung ihrer Bewerbung auf die streitige Stelle anerkannt habe, obwohl sie nicht die Aufhebung der Ernennungsentscheidung beantragt habe und sich diese beiden Entscheidungen nicht voneinander trennen ließen;

zweite Rüge: Fehler bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, da eine Rechtsschutzinteresse abstrakt anerkannt worden sei, ohne sämtliche Indizien konkret zu prüfen;

dritte Rüge: fehlerhafte Weigerung, bestimmte Informationen aus der Krankenakte zu berücksichtigen, die zeigten, dass die Klägerin im vorliegenden Fall kein Rechtsschutzinteresse habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das GöD habe zum einen bei der Auslegung und Anwendung des Grundsatzes der Übereinstimmung von Beschwerde und Klage dadurch gegen das Unionsrecht verstoßen, dass es unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 1. Juli 2010 in der Rechtssache F-45/07, Mandt/Parlament, festgestellt habe, dass der neue, aus dem Verstoß gegen das Statut der Beamten der Europäischen Union hergeleitete Klagegrund zulässig sei, obwohl er in der Beschwerde nicht geltend gemacht worden sei und sich von dem einzigen, aus dem Verstoß gegen die Stellenausschreibung hergeleiteten Beschwerdegrund "wesentlich unterscheide"; zum anderen habe es dadurch gegen Art. 91 Abs. 2 des Beamtenstatuts verstoßen, dass es den "Grund des Rechtsstreits" als durch "das Bestreiten der materiellen oder aber das Bestreiten der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung" ordnungsgemäß festgelegt angesehen habe, was dem Vorverfahren jeglichen Sinn nehme und dessen Zweck nicht mehr dienlich sei, der darin bestehe, eine gütliche Einigung zwischen dem Betroffenen und seiner Anstellungsbehörde zu fördern.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 des Beamtenstatuts und Begründungsfehler, soweit das GöD Art. 7 Abs. 1 des Beamtenstatuts dahin ausgelegt habe, das er jedem Beamten ein absolutes Recht auf Zugang zu sämtlichen Stellen seiner Besoldungsstufe gewähre. Damit habe es die Tragweite von Art. 7 Abs. 1 des Statuts und Art. 10 des Anhangs XIII des Statuts sowie Ausführungen der Kommission zum dienstlichen Interesse verkannt.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Unionsrecht durch die Zuerkennung des Betrags von 3 000 Euro als Ersatz eines immateriellen Schadens, obwohl der aus dem Verstoß gegen Art. 7 des Beamtenstatus hergeleitete Klagegrund nicht nur unzulässig, sondern auch unbegründet sei.

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