Language of document : ECLI:EU:T:2014:229

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

28. April 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MENOCHRON – Ältere Gemeinschaftswortmarke MENODORON – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑473/11

Longevity Health Products, Inc. mit Sitz in Nassau (Bahamas), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Korab,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Weleda Trademark AG mit Sitz in Arlesheim (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Haring,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Juli 2010 (Sache R 2345/2010‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Weleda Trademark AG und der Longevity Health Products, Inc.

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie der Richter O. Czúcz und A. Popescu (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 30. August 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 16. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 1. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 24. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 12. April 2006 meldete die Klägerin, die Longevity Health Products, Inc. nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen MENOCHRON.

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 3 und 5 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 3: „Wasch- und Bleichmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer und Zahnputzmittel“;

–        Klasse 5: „Pharmazeutische Erzeugnisse; Präparate für die Gesundheitspflege für medizinische Zwecke, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Präparate von Spurenelementen für Humankonsum, Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, mineralische Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate, alle vorher genannten Waren nicht für die Anwendung an Tieren bestimmt“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 17/2007 vom 30. April 2007 veröffentlicht.

5        Am 12. Mai 2007 erhob die Streithelferin, die Weleda Trademark AG, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Randnr. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch war auf die ältere Gemeinschaftswortmarke MENODORON gestützt, die u. a. folgende Waren der Klassen 3 und 5 erfasst:

–        Klasse 3: „Wasch- und Bleichmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer und Zahnputzmittel“;

–        Klasse 5: „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel“.

7        Der Widerspruch wurde mit den in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009) geregelten Eintragungshindernissen begründet.

8        Mit Entscheidung vom 27. September 2010 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 statt.

9        Am 26. November 2010 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde ein.

10      Mit Entscheidung vom 6. Juli 2011 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass der Endverbraucher den Waren der Klasse 3 eine durchschnittliche Aufmerksamkeit entgegenbringe, während die beteiligten Verkehrskreise hinsichtlich der Waren „pharmazeutische Erzeugnisse“ in Klasse 5 einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad aufbrächten. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der Warenidentität und der hohen schriftbildlichen und durchschnittlichen klanglichen Zeichenähnlichkeit könne aber selbst bei Zugrundelegung eines erhöhten Aufmerksamkeitsgrads die Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass sich eine Prüfung des Widerspruchs nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 erübrige, da der Widerspruch bereits gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Erfolg habe.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die Klage für zulässig zu erklären;

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Widerspruch von Weleda Trademark gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke MENOCHRON zurückzuweisen sowie

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

12      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

13      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Anmeldung zurückzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

14      Der zweite Antrag der Streithelferin ist der Sache nach darauf gerichtet, dass das Gericht das HABM anweist, die Anmeldung zurückzuweisen.

15      Aus Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt sich indessen, dass das HABM die sich aus dem Urteil der Unionsgerichte ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat. Das Gericht kann dem HABM somit keine Anordnung erteilen, sondern es ist dessen Sache, die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen der Urteile des Gerichts zu ziehen (Urteile des Gerichts vom 3. Juli 2003, Alejandro/HABM – Anheuser-Busch [BUDMEN], T‑129/01, Slg. 2003, II‑2251, Rn. 22, und vom 9. März 2005, Osotspa/HABM – Distribution & Marketing [Hai], T‑33/03, Slg. 2005, II‑763, Rn. 15).

16      Folglich ist der zweite Antrag der Klägerin unzulässig.

17      Weiter äußert das HABM, ohne eine förmliche Unzulässigkeitseinrede zu erheben, Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, weil die ordnungsgemäße Ausstellung der Prozessvollmacht durch einen hierzu Berechtigten der Klägerin nach Art. 44 § 5 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts nicht nachgewiesen sei. Das HABM äußert auch Zweifel an der Existenz der Klägerin als juristischer Person. Nach Kenntnis des HABM sei nämlich eine gleichnamige Firma in Las Vegas, Nevada (Vereinigte Staaten von Amerika), von der Klägerin aufgelöst und durch eine neue Firma mit geändertem Namen und neuen Direktoren ersetzt worden.

18      Die Klägerin vertritt im Wesentlichen die Ansicht, der verlangte Nachweis sei erbracht worden. Sie merkt insoweit an, dass das HABM bereits in mehreren sie betreffenden Verfahren die gleiche Unzulässigkeitseinrede erhoben habe, die vom Gericht jedes Mal zurückgewiesen worden sei. Zur Untermauerung dieser Behauptung verweist sie auf das Urteil des Gerichts vom 9. März 2011, Longevity Health Products/HABM – Performing Science (5 HTP) (T‑190/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), und auf den Beschluss des Gerichtshofs vom 1. Dezember 2011, Longevity Health Products/HABM und Performing Science (C‑222/11 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

19      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 44 § 5 der Verfahrensordnung „[j]uristische Personen des Privatrechts … mit der Klageschrift … den Nachweis vorzulegen [haben], dass die Prozessvollmacht ihres Anwalts von einem hierzu Berechtigten ordnungsgemäß ausgestellt ist“.

20      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin als Anlage zur Klageschrift eine Kopie der ihrem Rechtsanwalt am 8. Mai 2007 erteilten Vollmacht mit der Unterschrift von Rechtsanwalt J. Korab und einer zweiten Person vorgelegt. Wie aus der Klageschrift hervorgeht, wurde die zweite Unterschrift von Herrn Z. geleistet. Zum Nachweis, dass Herr Z. berechtigt war, Herrn Rechtsanwalt Korab die Vollmacht zu erteilen, hat die Klägerin als Anlagen zur Klageschrift eine am 12. Januar 1998 erteilte Generalvollmacht, eine eidliche Versicherung von Frau N. vom selben Tag und ein am 30. Juli 2007 von einem Notar erstelltes „Certificate of Incumbency“ (beglaubigte Liste der leitenden Angestellten mit Angabe ihrer Funktionen) vorgelegt. Aus der Generalvollmacht und der eidlichen Versicherung geht rechtlich hinreichend hervor, dass Herr G. Herrn Z. eine Generalvollmacht erteilt hatte. Denn auch wenn, wie das HABM bemängelt, die Unterschrift unter der Generalvollmacht nicht lesbar ist, geht die Identität des Unterzeichners doch aus der eidlichen Versicherung hervor, in der Frau N. bestätigte, dass die Vollmacht für Herrn Z. von Herrn G. erteilt und unterzeichnet worden sei. Aus dem „Certificate of Incumbency“ geht hervor, dass Herr G. Direktor und Präsident der Klägerin war und diese Position zu dem Zeitpunkt innehatte, an dem er Herrn Z., den Unterzeichner der Rechtsanwalt Korab erteilten Vollmacht, seinerseits bevollmächtigte. Damit ist urkundlich nachgewiesen, dass Rechtsanwalt Korab berechtigt war, die Klägerin zu vertreten (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 2. Dezember 2008, Longevity Health Products/HABM – Hennig Arzneimittel [Cellutrim], T‑169/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 17, und Urteile des Gerichts vom 9. Dezember 2009, Longevity Health Products/HABM – Merck [Kids Vits], T‑484/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 17, und 5 HTP, Rn. 14).

21      Soweit das HABM geltend macht, dass ein „Certificate of Incumbency“ von einer für die juristische Person zeichnungsberechtigten Person ausgestellt werden müsse und eine Unterzeichnung, die von einem eingetragenen Unternehmenssitz („Registered Office“) herstamme, nicht ausreiche, ist festzustellen, dass es sich für diese Behauptung ohne weitere Erläuterung nur auf seine „Erkenntnisse“ stützt. Ein solches Vorbringen kann die Ordnungsmäßigkeit dieses Zertifikats nicht in Frage stellen, da dieses von einem Anwalt in seiner Eigenschaft als Notar erstellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Kids Vits, Rn. 18, und Beschluss Cellutrim, Rn. 18).

22      Zu den Zweifeln des HABM an der Existenz der Klägerin als juristische Person ist anzumerken, dass die Klägerin eine schriftliche Frage, die das Gericht im Rahmen von prozessleitenden Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung gestellt hat, dahin beantwortet hat, dass es sich bei ihr entgegen der Behauptung des HABM nicht um die Gesellschaft mit Sitz in Las Vegas, sondern um eine Gesellschaft mit Sitz in Nassau, Bahamas (Vereinigtes Königreich), handele, deren Firmenwortlaut nicht geändert worden sei.

23      Folglich ist die Unzulässigkeitseinrede des HABM zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

24      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend. Im Wesentlichen trägt sie vor, dass man, da die betroffenen Waren überwiegend im weitesten Sinne mit der menschlichen Gesundheit im Zusammenhang stünden, von den beteiligten Verkehrskreisen erhöhte Aufmerksamkeit erwarten dürfe. Angesichts der offensichtlichen phonetischen Unterschiede der betroffenen Marken bestehe zwischen ihnen keine Verwechslungsgefahr. Die Aussprache eines Markennamens sei wesentlich, so dass die visuelle Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken sekundär sei und völlig in den Hintergrund trete. Außerdem habe der Bestandteil „Meno“ keine Kennzeichnungskraft, da das Publikum darin ausschließlich einen Hinweis auf das therapeutische Anwendungsgebiet der zu vertreibenden Präparate sehe. Nach Ansicht der Klägerin ist „[der Bestandteil ‚Meno‘] vom lateinischen Stamm mensis (Monat) abzuleiten und Bestandteil ‚einschlägiger‘ Fremdworte wie etwa ‚Menopause‘“. Richtigerweise seien daher nur die Bestandteile „doron“ und „chron“ miteinander zu vergleichen. Diese beiden Phantasiebestandteile erweckten ganz verschiedene Assoziationen, da es sich bei „chron“ um einen Hinweis auf den griechischen Stamm chronos, der die chronobiologische, d. h. über den Zeitraum erstreckte Wirkung kennzeichne, und bei „doron“ um einen Hinweis auf die Verwendung von Alendronsäure handle.

25      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

26      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

27      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr umfassend gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, Slg. 2007, I‑7333, Rn. 48; Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Rn. 25).

28      Im Rahmen der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und zugleich Identität oder Ähnlichkeit zwischen den mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken festgestellt hat.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

30      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung auf einen durchschnittlich informierten sowie angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Die Klägerin beanstandet nicht die Definition des relevanten Publikums durch die Beschwerdekammer. Sie wendet sich jedoch gegen den von der Beschwerdekammer angenommenen Aufmerksamkeitsgrad und deren Schlussfolgerung daraus, dass eine Verwechslungsgefahr zu bejahen sei.

32      Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit diesem Argument der Beschwerdekammer im Wesentlichen vorwirft, nicht von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise ausgegangen zu sein.

33      Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdekammer in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung fest, dass die Waren der Klasse 3 solche des täglichen Lebensbedarfs seien, die sich an die Allgemeinheit der Verbraucher richteten, und die Waren der Klasse 5 sich sowohl an das medizinische und pharmazeutische Fachpersonal als auch an den Endverbraucher richteten. Weiter führte die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung aus, dass der Endverbraucher den Waren der Klasse 3 eine durchschnittliche Aufmerksamkeit entgegenbringe, während hinsichtlich der Waren „pharmazeutische Erzeugnisse“, die auch verschreibungspflichtige Medikamente umfassten, von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad der beteiligten Verkehrskreise auszugehen sei, weil diese Waren erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit haben könnten.

34      Daraus folgt, dass die Rüge, mit der die Klägerin der Beschwerdekammer vorwirft, einen falschen Aufmerksamkeitsgrad zugrunde gelegt zu haben, als unbegründet zurückzuweisen ist, da feststeht, dass die Beschwerdekammer ausdrücklich von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad ausgegangen ist.

 Zum Vergleich der fraglichen Waren und Zeichen

35      Im vorliegenden Fall ist der von der Klägerin nicht beanstandete Vergleich der Waren zu bestätigen, der von der Beschwerdekammer in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung vorgenommen wurde und sie zu dem Ergebnis geführt hat, dass die Waren identisch seien.

36      Was den Zeichenvergleich anbelangt, so ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Die Beschwerdekammer ging davon aus, dass die beiden fraglichen Marken, MENOCHRON und MENODORON, eine hohe schriftbildliche und eine durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit aufwiesen. Der begriffliche Vergleich ist nach Ansicht der Beschwerdekammer ohne Relevanz, da keine der beiden Marken in einer der relevanten Sprachen der Union eine Bedeutung habe.

38      Die Klägerin weist darauf hin, dass der Bestandteil „Meno“ keine Kennzeichnungskraft habe, so dass nur die Bestandteile „doron“ und „chron“ miteinander zu vergleichen seien, die ganz verschiedene Assoziationen erweckten. Außerdem wiesen die einander gegenüberstehenden Marken offensichtliche klangliche Unterschiede auf (vgl. oben, Rn. 24).

39      Dieses Vorbringen ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil seine Begründetheit voraussetzte, dass das relevante Publikum zum einen Kenntnisse der lateinischen und der griechischen Sprache hat, die ausreichen, um den Sinn der Bestandteile „Meno“ und „chron“ zu erfassen, sowie zum anderen fundierte Kenntnisse im medizinischen Bereich hat, die es ihm ermöglichen, den Sinn des Bestandteils „doron“ zu verstehen. Wie das HABM im Wesentlichen vorgetragen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das relevante Publikum über solche Kenntnisse verfügt.

40      Daher ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer der Vergleich zwischen den fraglichen Zeichen entgegen der Behauptung der Klägerin aufgrund der Gesamtheit der Silben der einander gegenüberstehenden Zeichen vorzunehmen.

41      Was erstens den schriftbildlichen Vergleich angeht, so hat die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung zu Recht – und ohne dass dies von der Klägerin bestritten wurde – festgestellt, dass die beiden Marken bei ihrer Gesamtbetrachtung eine überdurchschnittlich hohe Ähnlichkeit aufweisen. Denn die Marken bestehen jeweils aus neun Buchstaben in gleicher Schriftart, von denen sie sieben gemeinsam haben, und zwar die ersten vier (m, e, n und o) und die letzten drei (r, o und n). Damit sind der Anfang, das Ende und die Länge der einander gegenüberstehenden Zeichen identisch. Die Unterschiede beschränken sich auf den jeweils fünften und sechsten Buchstaben, nämlich c und h in der angemeldeten Marke und d und o in der älteren Marke. Es ist eindeutig, dass in schriftbildlicher Hinsicht die ähnlichen Bestandteile stärker wiegen als die durch den fünften und den sechsten Buchstaben geschaffenen Unterschiede, zumal der Anfang der Marken aus den vier gleichen Buchstaben besteht. Im Allgemeinen widmet nämlich der Verbraucher dem Anfang einer Marke mehr Aufmerksamkeit als deren Ende (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. März 2009, L’Oréal/HABM – Spa Monopole [SPA THERAPY], T‑109/07, Slg. 2009, II‑675, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Im Rahmen – zweitens – des klanglichen Zeichenvergleichs hat die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen, dass zwischen den beiden Marken bei ihrer Gesamtbetrachtung eine durchschnittliche phonetische Ähnlichkeit besteht. Es ist nämlich festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen, die aus drei bzw. vier Silben bestehen, einerseits in den beiden ersten Silben, nämlich „Me“ und „no“, sowie in ihrer Endung „ron“ übereinstimmen und andererseits sich klanglich in der Länge und im Sprachrhythmus unterscheiden, da sie sich aus einer unterschiedlichen Silbenanzahl zusammensetzen.

43      Drittens ist hinsichtlich des begrifflichen Vergleichs der fraglichen Marken, den die Klägerin nicht beanstandet hat, ebenfalls in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer davon auszugehen, dass ein solcher Vergleich ohne Relevanz ist, da die angemeldete Marke und die ältere Marke aus den oben in Rn. 39 ausgeführten Gründen keine Bedeutung für das relevante Publikum haben und bei ihm folglich keinerlei Gedanken an einen Begriff wecken.

44      Unter diesen Umständen ist für die Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Marken in schriftbildlicher Hinsicht einen hohen und in klanglicher Hinsicht einen durchschnittlichen Ähnlichkeitsgrad aufweisen und die Waren identisch sind.

 Zur Verwechslungsgefahr

45      Es ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Frage stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Diese umfassende Beurteilung berücksichtigt den Ähnlichkeitsgrad der Marken und den der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen und trägt einer gewissen Wechselbeziehung der herangezogenen Umstände Rechnung, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. oben, Rn. 27).

46      Im vorliegenden Fall ist angesichts der obigen Feststellungen in Rn. 44 davon auszugehen, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Ähnlichkeit zwischen den Marken feststeht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die mit den streitigen Marken bezeichneten Waren identisch sind. Diese Identität hat zur Folge, dass die Bedeutung der eventuellen Unterschiede zwischen den fraglichen Zeichen abgeschwächt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. September 2006, Meric/HABM – Arbora & Ausonia [PAM-PIM’S BABY-PROP], T‑133/05, Slg. 2006, II‑2737, Rn. 74).

47      Nach Ansicht der Klägerin ist die Aussprache eines Markennamens wesentlich, so dass die schriftbildliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken sekundär sei und völlig in den Hintergrund trete.

48      Hierzu ist übereinstimmend mit dem HABM festzustellen, dass ein solches Vorbringen, das im Wesentlichen auf die Annahme hinausläuft, dass der klangliche Aspekt einer Marke bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr stets entscheidend sei, keinerlei Grundlage in der Rechtsprechung findet. Nach ständiger Rechtsprechung kommt bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwar dem bildlichen, dem klanglichen oder dem begrifflichen Aspekt der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht immer gleiches Gewicht zu und sind die objektiven Umstände zu untersuchen, unter denen sich die Marken auf dem Markt gegenüberstehen können (Urteile des Gerichts BUDMEN, Rn. 57, und vom 6. Oktober 2004, New Look/HABM – Naulover [NLSPORT, NLJEANS, NLACTIVE und NLCollection], T‑117/03 bis T‑119/03 und T‑171/03, Slg. 2004, II‑3471, Rn. 49). Werden etwa mit einer Marke gekennzeichnete Waren nur auf mündliche Bestellung gekauft, so kommt dem klanglichen Aspekt des Zeichens notwendig größere Bedeutung beim relevanten Publikum zu als dem bildlichen Aspekt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Januar 2006, Devinlec/HABM – TIME ART [QUANTUM], T‑147/03, Slg. 2006, II‑11, Rn. 105). Dagegen ist der Grad der phonetischen Ähnlichkeit zwischen zwei Marken von geringerer Bedeutung, wenn es sich um Waren handelt, die auf eine Weise vermarktet werden, dass die maßgebenden Verkehrskreise beim Erwerb die sie kennzeichnende Marke gewöhnlich optisch wahrnehmen (Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T‑292/01, Slg. 2003, II‑4335, Rn. 55).

49      Selbst wenn man annähme, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr der klangliche Aspekt eine größere Bedeutung hat als der bildliche Aspekt, bleibt die Schlussfolgerung, wonach eine solche Gefahr besteht, jedenfalls uneingeschränkt zutreffend, da die einander gegenüberstehenden Marken, wie oben in Rn. 42 festgestellt, eben auch in klanglicher Hinsicht einen gewissen Ähnlichkeitsgrad aufweisen.

50      Die Beschwerdekammer hat daher eine Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Marken im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu Recht bejaht.

51      Folglich ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen und die Klage somit insgesamt abzuweisen.

 Kosten

52      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Longevity Health Products, Inc. trägt die Kosten.

Berardis

Czúcz

Popescu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. April 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.