Language of document :

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

23. Mai 2024(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke READYPACK – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑330/23,

Tyczka GmbH mit Sitz in Geretsried (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin M. Knitter,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Ringelhann als Bevollmächtigten,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira sowie der Richterinnen M. Kancheva (Berichterstatterin) und E. Tichy-Fisslberger,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Tyczka GmbH, die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 17. April 2023 (Sache R 2274/2022-1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 13. Juli 2021 meldete die Klägerin beim EUIPO gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) das Wortzeichen READYPACK als Unionsmarke an.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 1, 4, 5, 6 und 9 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 1: „Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Gasgemische für die Industrie; Gase für industrielle Zwecke; Gasgemische für wissenschaftliche Zwecke; Gase für gewerbliche Zwecke; Gasgemische, Treibgase, Flüssiggase; Kältemittel; Gase, insbesondere technische Gase, wie Stickstoff, Argon, Sauerstoff, im gasförmigen, flüssigen oder festen Zustand“;

–        Klasse 4: „Technische Öle; Technische Fette; Wachs, Schmiermittel; Staubabsorbierungsmittel; Staubbenetzungsmittel; Staubbindemittel; Brennstoffe; Leuchtstoffe; Flüssiggas, insbesondere Propan, Butan, Gasgemische; Gaskartuschen; Gase, insbesondere Brenngase“;

–        Klasse 5: „Pharmazeutische Erzeugnisse; Medizinische Präparate; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; Gase für medizinische und pharmazeutische Zwecke“;

–        Klasse 6: „Unedle Metalle und deren Legierungen; Erze; Materialien aus Metall für das Bau- und Konstruktionswesen; Transportable Bauten aus Metall; Kabel und Drähte aus unedlen Metallen [nicht für elektrische Zwecke]; Kleineisenwaren; Behälter aus Metall für Lagerung; Behälter aus Metall für Transport; Behälter aus Metall für Druckgase, Flüssiggase, flüssige Luft oder medizinischen Sauerstoff; Ventile zur Regelung des Drucks und des Durchflusses von Druckgasen aus Gasspeicherflaschen, insbesondere von Schweißgasen“;

–        Klasse 9: „Wissenschaftliche Forschungs‑, Navigations‑, Vermessungs‑, fotografische, Film‑, audiovisuelle, optische, Wäge‑, Mess‑, Signal‑, Detektions‑, Prüf‑, Kontroll‑, Rettungs- und Unterrichtsapparate und ‑instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln oder Kontrollieren der Verteilung oder Nutzung von Elektrizität“.

4        Mit Entscheidung vom 23. September 2022 wies der Prüfer die Anmeldung für sämtliche beanspruchten Waren gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 mit der Begründung zurück, dass das Zeichen für alle diese Waren nicht unterscheidungskräftig und beschreibend sei.

5        Am 22. November 2022 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

6        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Erstens bezeichne das angemeldete Zeichen für das maßgebliche englischsprachige und deutschsprachige Publikum eine Packung, die fertig oder bereit sei, also das verpackte Produkt in einer betriebsbereiten Form, was in der deutschen Sprache dem Ausdruck „Fertigpackung“ entspreche. Der angesprochene Verbraucher fasse das Zeichen nur als bloße Information über die Form auf, in der die betroffene Ware angeboten werde, und somit lediglich in einer im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibenden Weise. Im Ergebnis stehe dem angemeldeten Zeichen für alle beanspruchten Waren das in diesem Artikel vorgesehene Eintragungshindernis entgegen. Zweitens fehle diesem Zeichen auch die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung, da der Verbraucher den Ausdruck „readypack“ als rein sachbezogene Information verstehe, und somit keinen Hinweis auf einen bestimmten betrieblichen Ursprung erkenne. Drittens könne der Hinweis der Klägerin auf Voreintragungen kein anderes Ergebnis rechtfertigen, da der Grundsatz der Gleichbehandlung nur in den Grenzen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gelte.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Ist eine Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so kann das Gericht nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

10      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für hinreichend unterrichtet und beschließt daher, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn eine Partei – im vorliegenden Fall die Klägerin – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. November 2022, Growth Finance Plus/EUIPO [catlover], T‑232/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:702, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001, zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung und drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001

12      Die Klägerin macht geltend, dass das angemeldete Zeichen READYPACK für die beanspruchten Waren nicht beschreibend sei. Der Ausdruck „readypack“ habe nicht die Bedeutung von „Fertigpackung“, da der korrekte Begriff hierfür „prepackaged product“ sei. Zudem werde der Verbraucher, selbst wenn man fälschlicherweise die Bedeutung von „Fertigpackung“ unterstellen würde, nicht zu der Annahme gelangen, dass die betroffenen Waren „betriebsbereit“ seien, denn der korrekte Begriff in der englischen Sprache für „betriebsbereit“ wäre „ready to use“.

13      Als Erstes widerspricht die Klägerin den Beurteilungen der Beschwerdekammer, wonach der Verbraucher das angemeldete Zeichen lediglich als bloße Information über die Form auffasse, in der die Waren angeboten würden, und der Ausdruck „readypack“ nichts anderes als „Fertigpackung“ bedeute. Der Klägerin zufolge handelt es sich um eine Wortneuschöpfung, die nicht lexikalisch erfasst sei. Außerdem laute die englische Übersetzung des Begriffs „Fertigpackung“ „prepackaged product“ und nicht „readypack“. Sie bezieht sich auf die Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (ABl. 1976, L 46, S. 1). Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht das Zeichen READYPACK mit der Bedeutung von „Fertigpackung“ gleichsetze, macht die Klägerin geltend, dass dem Zeichen dennoch keine beschreibende Bedeutung zukomme. Sie unterscheidet zum einen zwischen Waren, die naturgemäß eine Verpackung brauchten, und zum anderen Waren, die einer Zubereitung oder Inbetriebnahme bedürften.

14      Als Zweites wendet sich die Klägerin gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach das angemeldete Zeichen beschreibe, dass die verschiedenen beanspruchten Waren der Klassen 1, 4, 5, 6 und 9 in einer betriebsbereiten Form angeboten würden, die eine sofortige Nutzung ermögliche. Selbst wenn die maßgeblichen Verkehrskreise mit diesem Zeichen eine Verpackung oder Darreichungsform in Verbindung brächten, was bestritten werde, würde dies keineswegs die Merkmale oder Eigenschaften der Waren selbst beschreiben. Die Bezeichnung „readypack“ beschreibe kein wesentliches Merkmal der beanspruchten Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001.

15      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

16      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

17      Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdekammer in Bezug auf die maßgeblichen Verkehrskreise fest, dass es sich bei den beanspruchten Waren im Wesentlichen um verschiedene Gase für gewerbliche und wissenschaftliche Zwecke (Klasse 1), verschiedene technische Öle, Fette und Gase (Klasse 4), pharmazeutische Erzeugnisse, medizinische Präparate und Gase für medizinische Zwecke (Klasse 5), Metalle, Erze und Behälter aus Metall (Klasse 6) sowie verschiedene Apparate, Instrumente und Druckventile (Klasse 9) handele. Die beanspruchten Waren der Klasse 1 richteten sich ausschließlich an ein Fachpublikum, während sich die übrigen Waren sowohl an das allgemeine Publikum als auch an Fachverbraucher richten könnten. Die Beschwerdekammer stellte bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke auf das englischsprachige und das deutschsprachige Publikum ab, d. h. jedenfalls auf das Publikum in Irland, Malta, Deutschland und Österreich als Teil der Union.

21      Es besteht kein Anlass, diese Beurteilungen, die von der Klägerin im Übrigen nicht beanstandet werden, in Frage zu stellen.

22      Der vorliegende Klagegrund gliedert sich im Wesentlichen in zwei Teile: Der erste Teil bezieht sich auf die Bedeutung des angemeldeten Zeichens, der zweite Teil betrifft das Verhältnis zwischen dem angemeldeten Zeichen und den beanspruchten Waren.

 Zur Bedeutung des angemeldeten Zeichens

23      In Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit dem Prüfer festgestellt, dass der „angesprochene Verbraucher“ das Zeichen READYPACK als Kombination der beiden englischen Begriffe „ready“ (fertig, bereit) und „pack“ (Packung, Bündel) erfasse. Der Gesamtbegriff bezeichne damit eine Packung, die fertig oder bereit sei, also das verpackte Produkt in einer betriebsbereiten Form, was in der deutschen Sprache dem Ausdruck „Fertigpackung“ entspreche. Wie die vom Prüfer ermittelten Fundstellen zeigten, sei der Ausdruck „readypack“ sowohl im Deutschen als auch im Englischen bereits für unterschiedliche Waren in Gebrauch, um eine vorkonfigurierte Paketlösung (Software) oder vorgefertigte Betriebseinheiten (Wasserkraftaggregate, Container für die Entseuchung) zu beschreiben. Die Klägerin selbst verwende den Ausdruck zur Beschreibung einer „handlichen Gasflasche, bei der ein Flaschendruckregulierer integriert ist“.

24      Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beschwerdekammer für den Ausdruck „readypack“ angenommenen Bedeutungen im Sinne einer Art der Verpackung der beanspruchten Waren und/oder im Sinne von „betriebsbereit“.

25      Unstreitig setzt sich das angemeldete Zeichen aus den Begriffen „ready“ und „pack“ zusammen.

26      Zum einen bedeutet das englische Adjektiv „ready“ „bereit“ zum Verbrauch oder zur Verwendung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2022, Sushi&Food Factor/EUIPO [READY 4YOU], T‑367/21 und T‑432/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:552, Rn. 38 und 43), also betriebsbereit. Zum anderen hat das Substantiv „pack“ u. a. die Bedeutung „Paket/Packung“ oder „Posten“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2010, PromoCell bioscience alive/HABM [SupplementPack], T‑113/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:34, Rn. 33).

27      Die bloße Aneinanderreihung der Begriffe „ready“ und „pack“ verweist auf eine „betriebsbereite Packung“ im Sinne einer in betriebsbereiter Form angebotenen Ware, die eine sofortige Nutzung ermöglicht (oder in einigen Fällen auf ihre Aufmachung als „Packung“, die sogar einen besonderen Komfort bietet). Diese Bedeutung ist für die maßgeblichen Verkehrskreise ohne Weiteres verständlich.

28      Diese Feststellung kann durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt werden.

29      Erstens ist die Behauptung der Klägerin zurückzuweisen, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine Wortneuschöpfung handele, die nicht lexikalisch erfasst sei, nicht zum allgemeinen Sprachgebrauch gehöre und daher keinen beschreibenden Charakter habe.

30      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 hat, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil vom 28. April 2021, Freistaat Bayern/EUIPO [GEWÜRZSOMMELIER], T‑348/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:228, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht dessen, dass die Begriffe „ready“ und „pack“ ohne Weiteres und unmittelbar erkennbar sind, der Ausdruck „readypack“ den grammatikalischen Regeln der englischen Sprache entspricht, da das Adjektiv dem Substantiv vorangestellt ist, und dieser Ausdruck in seiner Syntax keinen ungewöhnlichen Bestandteil enthält, festzustellen, dass er bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keinen Eindruck erweckt, der so stark von dem Eindruck, der durch die bloße Aneinanderreihung seiner Bestandteile entsteht, abweichen würde, dass er über die Summe dieser Bestandteile hinausginge (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2022, Brand Energy Holdings/EUIPO [RAPIDGUARD], T‑573/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:450, Rn. 39).

32      Im Übrigen ist es kaum von Bedeutung, dass der Ausdruck „readypack“ im allgemeinen Sprachgebrauch nicht lexikalisch erfasst ist bzw. namentlich nicht in Wörterbüchern enthalten ist. Denn für den in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Ausschluss einer angemeldeten Marke von der Eintragung wird nicht verlangt, dass sie im Wörterbuch steht oder im gewöhnlichen Sprachgebrauch verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2015, Braun Melsungen/HABM [SafeSet], T‑513/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:140, Rn. 42, und vom 13. Juli 2022, RAPIDGUARD, T‑573/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:450, Rn. 40).

33      Zweitens kann der Umstand, dass für das Substantiv „Fertigpackung“ mit „prepackaged product“ oder auch für das Adjektiv „betriebsbereit“ mit „ready to use“ oder „ready to go“ womöglich ein anderer englischer – alternativer oder synonymer – Ausdruck vorhanden ist, die Feststellungen der Beschwerdekammer zum angemeldeten Zeichen READYPACK nicht in Frage stellen.

34      Nach der Rechtsprechung können nämlich weder die Tatsache, dass andere Begriffe als die angemeldete Marke verwendet werden können und verfügbar bleiben, um die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, noch der Umstand, dass die Marke in der Praxis nicht als beschreibende Angabe genutzt wird, die Prüfung des beschreibenden Charakters dieser Marke in Frage stellen (Beschluss vom 5. Februar 2010, Mergel u. a./HABM, C‑80/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:62, Rn. 38).

35      Drittens ist das Vorbringen der Klägerin zum Begriff „Fertigpackung“, einschließlich des Verweises auf einen Wikipedia-Eintrag und auf die darin gegebene Definition dieses Begriffs im vorliegenden Fall nicht relevant.

36      Insoweit genügt es nach ständiger Rechtsprechung, dass zumindest eine der möglichen Bedeutungen des angemeldeten Zeichens ein Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, damit dieses Zeichen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 als beschreibend einzustufen und deshalb von der Eintragung auszuschließen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30 und 32, und vom 3. September 2020, achtung!/EUIPO, C‑214/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:632, Rn. 35).

37      Im vorliegenden Fall weist die Feststellung der Beschwerdekammer zum Begriffsverständnis der maßgeblichen Verkehrskreise, wonach das angemeldete Zeichen – READYPACK und nicht „Fertigpackung“ – eine Packung oder Aufmachung bezeichne, die betriebsbereit sei, auf eine plausible mögliche Bedeutung des Zeichens hin. Diese mögliche Bedeutung genügt für die Anwendbarkeit des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 genannten Eintragungshindernisses.

38      Darüber hinaus betrifft die von der Klägerin angeführte Definition des Begriffs „Fertigpackung“ offenbar hauptsächlich die Lebensmittelverpackungsbranche im Sinne der Richtlinie 76/211, die im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist.

39      Viertens vermag der ergänzende Verweis der Beschwerdekammer, dass sich das Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise auch in anderen Beispielen für vorkonfigurierte Paketlösungen oder vorgefertigte einsatzbereite Einheiten widerspiegele (KUKA Ready Packs für Roboter mit vorkonfigurierter Steuerung, Bedienhandgerät und Software mit Zubehör; Ready Pack HPU für hydraulisches Equipment mit einer breiten Palette industrieller und gewerblichen Anwendungen; Ready Pack – Dehaco C4000A Hybrid 3-stage für Dekontaminationsanlagen in Form von Pkw-Anhängern), die Beurteilung ihres Verständnisses nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerdekammer hat sich nämlich nicht auf diese Beispiele für einen bereits üblichen Sprachgebrauch gestützt, sondern die Bedeutung des angemeldeten Zeichens ausgehend von der Gesamtheit seines semantischen Gehalts insgesamt bestimmt und die Beispiele lediglich angeführt, um die zuvor ermittelte Bedeutung zu veranschaulichen.

40      Daraus ist zu schließen, dass das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keinen Eindruck erwecken kann, der so stark von dem Eindruck abweicht, der durch die bloße Aneinanderreihung der dieses Zeichen bildenden Wörter entsteht, um Sinn oder Bedeutungsinhalt des Zeichens zu verändern. Für die maßgeblichen Verkehrskreise dürfte der Ausdruck „readypack“ ohne Weiteres im Sinne einer betriebsbereiten (ready) Packung (pack) zu verstehen sein.

41      Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht im Wesentlichen davon ausgegangen, dass das angemeldete Zeichen „Fertigpackung“ im Sinne einer Ware bedeutet, die in einer betriebsbereiten Form angeboten wird und sofort verwendet werden kann.

 Zum Zusammenhang zwischen dem angemeldeten Zeichen und den beanspruchten Waren

42      In den Rn. 17 bis 24 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass sich die von der angemeldeten Marke erfassten Waren zum einen aus Gasen für verschiedene Zwecke, Ölen, Fetten, Metallen und Erzen, die naturgemäß irgendeine Art von Verpackung benötigten, und zum anderen aus pharmazeutischen Erzeugnissen, medizinischen Präparaten sowie technischen Apparaten und Instrumenten zusammensetzten, die eine Zubereitung oder Einrichtung erforderlich machen könnten, bevor sie einsatzbereit seien. Wenn das angemeldete Zeichen auf einer Verpackung für eine dieser Waren oder in der Werbung für diese Waren verwendet werde, würden die maßgeblichen Verkehrskreise dieses Zeichen nur als bloße Information über die Form auffassen, in der die jeweilige Ware angeboten werde, und somit lediglich als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001.

43      Insbesondere stellte die Beschwerdekammer erstens fest, dass es sich bei den Waren „Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Gasgemische für die Industrie; Gase für industrielle Zwecke; Gasgemische für wissenschaftliche Zwecke; Gase für gewerbliche Zwecke; Gasgemische, Treibgase, Flüssiggase; Kältemittel; Gase, insbesondere technische Gase, wie Stickstoff, Argon, Sauerstoff, im gasförmigen, flüssigen oder festen Zustand“ der Klasse 1, die Waren „Flüssiggas, insbesondere Propan, Butan, Gasgemische; Gaskartuschen; Gase, insbesondere Brenngase“ der Klasse 4 und „Gase für medizinische und pharmazeutische Zwecke“ der Klasse 5 um verschiedene Gase handele, die naturgemäß nicht unverpackt angeboten werden könnten. Für diese Waren beschreibe der Ausdruck „readypack“ ihre Aufmachung in einer betriebsbereiten Form, die eine sofortige Nutzung des Gases ermögliche, d. h. ohne zusätzliche Installation eines Druckregulierers oder ohne das Erfordernis, das Gas in handlichere Behälter abzufüllen. Es bedürfe keiner gedanklichen Anstrengung, um diese Bedeutung nicht nur in Bezug auf die Verpackung, z. B. eine Gasflasche, sondern auch in Bezug auf das Gas oder das Gasgemisch selbst zu erfassen, da Inhalt und Verpackung aus der Sicht des Verbrauchers eine Einheit bildeten.

44      Zweitens gelte Entsprechendes auch für die weiteren beanspruchten Waren „Technische Öle; Technische Fette; Wachs, Schmiermittel; Staubabsorbierungsmittel; Staubbenetzungsmittel; Staubbindemittel; Brennstoffe; Leuchtstoffe“ der Klasse 4, die ebenfalls nicht unverpackt angeboten würden. Auch insoweit entnähmen die maßgeblichen Verkehrskreise dem Zeichen READYPACK, dass sie in einer betriebsbereiten Form angeboten würden, die den unmittelbaren Einsatz ermögliche, etwa in einer handlichen Packung mit geeignetem Applikator (Öle, Fette, Wachs) oder in einer Form, die keine weitere Sicherheitsvorkehrung erfordere (Brennstoffe, Leuchtstoffe).

45      Drittens umfassten die weiteren Waren der Klasse 5, namentlich „Pharmazeutische Erzeugnisse; Medizinische Präparate; Hygienepräparate für medizinische Zwecke“ Erzeugnisse, die vor der Anwendung zubereitet werden müssten, etwa durch das Mischen verschiedener Komponenten. Für diese Waren beschreibe der Ausdruck „readypack“ ihre Darreichungsform dahin gehend, dass sie in einer Fertigpackung angeboten würden, die eine entsprechende Zubereitung entbehrlich mache. Breit gefasste Warenoberbegriffe seien zurückzuweisen, wenn sie Waren umfassten, auf die die beschreibende Bedeutung des Anmeldezeichens zutreffe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2011, ReValue Immobilienberatung/HABM [ReValue], T‑487/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:317, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Viertens könnten die beanspruchten Waren „Transportable Bauten aus Metall; Kabel und Drähte aus unedlen Metallen [nicht für elektrische Zwecke]; Kleineisenwaren; Behälter aus Metall für Lagerung; Behälter aus Metall für Transport; Behälter aus Metall für Druckgase, Flüssiggase, flüssige Luft oder medizinischen Sauerstoff; Ventile zur Regelung des Drucks und des Durchflusses von Druckgasen aus Gasspeicherflaschen, insbesondere von Schweißgasen“ der Klasse 6 alle Teil einer Fertigverpackung sein. Wie die vom Prüfer angeführten Fundstellen belegten, finde der Ausdruck „readypack“ allgemein Verwendung in Bezug auf vorgefertigte Einheiten oder Packungen und sei damit nicht nur in Bezug auf Transportbehälter und verschiedenes Zubehör in Form von Kabeln, Drähten und Ventilen, sondern auch in Bezug auf transportable Bauten ohne Weiteres mit der genannten Bedeutung verständlich. Für die weiteren Waren der Klasse 6, d. h. „Unedle Metalle und deren Legierungen; Erze; Materialien aus Metall für das Bau- und Konstruktionswesen“, die üblicherweise nicht unverpackt angeboten würden, weise das angemeldete Zeichen lediglich darauf hin, dass sie in einer Weise angeboten würden, die ihre sofortige Weiterverarbeitung oder Verwendung ermögliche.

47      Fünftens handele es sich bei den beanspruchten Waren „Wissenschaftliche, Forschungs‑, Navigations‑, Vermessungs‑, fotografische‑, Film‑, audiovisuelle, optische, Wäge‑, Mess‑, Signal‑, Detektions‑, Prüf‑, Kontroll‑, Rettungs- und Unterrichtsapparate und ‑instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln oder Kontrollieren der Verteilung oder Nutzung von Elektrizität“ der Klasse 9 um sehr weite Oberbegriffe, die Waren umfassten, die entweder betriebsbereit angeboten würden oder Bestandteile solcher Fertigpackungen sein könnten, wie etwa Druckregulierer. Auch für diese Waren erkenne der Verbraucher im Ausdruck „readypack“ unmittelbar den Hinweis, dass sie in einer Packung angeboten würden, die eine sofortige Inbetriebnahme ermögliche.

48      Die Beschwerdekammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gesamtbegriff „readypack“ als naheliegende und verständliche Verbindung zweier dem maßgeblichen Publikum geläufiger Begriffe keinen Aussagegehalt enthalte, der über das hinausgehe, was die Summe der Teilbegriffe vermittle, und daher ohne Weiteres zur Beschreibung aller von der angemeldeten Marke erfassten Waren geeignet sei.

49      Hierzu ist festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise entgegen dem wiederholten Vorbringen der Klägerin das angemeldete Zeichen für jede der erfassten Waren (der Klassen 1, 4, 5, 6 oder 9) unmittelbar als konkrete Information über ein Merkmal der in Rede stehenden Ware verstehen werden, nämlich im Sinne einer in „betriebsbereiter“ Form angebotenen Ware, die eine sofortige Nutzung ermöglicht (oder in einigen Fällen über ihre Aufmachung als „Packung“, die sogar einen besonderen Komfort bietet), und somit in einer beschreibenden Weise im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001.

50      Das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit vermittelt eine für die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar verständliche Botschaft und steht in einem hinreichend direkten und konkreten Bezug zu jeder der erfassten Waren, wie sie von der Beschwerdekammer in den Rn. 18 bis 22 der angefochtenen Entscheidung eingehend geprüft wurden (siehe oben, Rn. 43 bis 47).

51      Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich somit von der Rechtssache, in der das von der Klägerin angeführte Urteil vom 5. April 2001, Bank für Arbeit und Wirtschaft/HABM (EASYBANK) (T‑87/00, EU:T:2001:119, Rn. 29 bis 32), ergangen ist und in der unklar blieb, ob die konkrete Bankdienstleistung sofort und genau zu identifizieren sei.

52      Das Vorbringen der Klägerin zu den einzelnen Klassen 1, 4, 5, 6 und 9 kann weder diese Feststellungen noch die Beurteilungen der Beschwerdekammer in den Rn. 17 bis 24 der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen.

53      Was erstens die Waren der Klasse 1 betrifft, ändert der von der Klägerin angeführte Umstand, dass Gas nicht nur in Gasflaschen, sondern auch über Gasleitungen vertrieben werden könne, nichts am beschreibenden Charakter des angemeldeten Zeichens für Gase der Klasse 1, die in einer betriebsbereiten Form angeboten werden, bei der das Gas sofort verwendet werden kann, d. h. ohne zusätzliche Installation eines Druckregulierers oder ohne das Erfordernis, das Gas in handlichere Behälter abzufüllen.

54      Zweitens hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die Waren der Klasse 4 zu Recht festgestellt, dass die Verbraucher dem Zeichen READYPACK entnähmen, dass diese Waren in einer betriebsbereiten Form angeboten würden, die einen unmittelbaren Einsatz ermögliche, etwa in Form einer handlichen Packung mit geeignetem Applikator oder in einer Form, die keine weitere Sicherheitsvorkehrung erfordere.

55      Drittens sind, was die Waren der Klasse 5 betrifft, entgegen dem Vorbringen der Klägerin und wie das EUIPO ausführt, die Präparate, auf die sich die Beschwerdekammer bezieht und die normalerweise vor ihrer Verwendung zubereitet werden müssen (z. B. Kontaktlinsenlösungen, die erst nach der Beimengung von Neutralisierungstabletten ihre Wirkung entfalten) oder auch Waren, die erst durch das Hinzufügen zusätzlicher Mittel (z. B. Messlöffel) konsumiert bzw. eingesetzt werden können, allgemein bekannt und üblich. Daher kann das angemeldete Zeichen ohne Weiteres dahin verstanden werden, dass diese Waren in einer Aufmachung angeboten werden, die die üblicherweise erforderliche Zubereitung entbehrlich macht. Im Übrigen kann eine derartige vorteilhafte Aufmachung aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein relevantes Merkmal der Waren darstellen.

56      Viertens hat sich die Beschwerdekammer in Bezug auf die Waren der Klasse 6 entgegen dem Vorbringen der Klägerin zu Recht auf die Warenbeschaffenheit gestützt, die mit ihrer Darreichungsform in Form von vorgefertigten Einheiten oder Packungen bzw. hinsichtlich der Waren „Unedle Metalle und deren Legierungen; Erze; Materialien aus Metall für das Bau- und Konstruktionswesen“ mit ihrer Darreichungsform oder Verpackungsart zusammenhängt und die sofortige Verwendung oder Weiterverarbeitung dieser Waren ermöglicht.

57      Fünftens kann, was die Waren der Klasse 9 betrifft, entgegen dem Vorbringen der Klägerin und wie das EUIPO ausführt, gerade im technischen Bereich eine betriebsbereite Darreichungsform der Waren (z. B. durch eine bereits vom Hersteller vorgenommene Konfiguration oder Kalibrierung oder aber Vorinstallation von Software, so dass die Waren „aus der Packung heraus“ sofort einsatzfähig sind) aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise für die sofortige Inbetriebnahme dieser Waren bedeutsam sein.

58      Das Vorbringen der Klägerin zu den einzelnen Klassen 1, 4, 5, 6 und 9 kann daher keinen Erfolg haben.

59      Insoweit ist entsprechend den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung außerdem hervorzuheben, dass die Klägerin, selbst wenn man annähme, dass die in Rede stehenden Warenkategorien auch Waren ohne Bezug zu einer betriebsbereiten Packung einschließen und dass damit das als Marke angemeldete Zeichen READYPACK nicht für alle in diese Kategorie fallenden Waren beschreibend ist, doch die Eintragung dieses Zeichens für jede dieser Kategorien in ihrer Gesamtheit beantragt hat, ohne eine Unterscheidung zu treffen. Daher ist die Beurteilung der Beschwerdekammer, die sich auf die Gesamtheit dieser Warenkategorien bezieht, aufrechtzuerhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2011, ReValue, T‑487/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:317, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Ferner ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung hervorzuheben, dass die fehlende lexikalische Erfassung des Ausdrucks „readypack“ nicht der Annahme entgegensteht, dass er eine beschreibende Bedeutung hat. Nach der Rechtsprechung ist es nämlich nicht erforderlich, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 genannten Zeichen oder Angaben zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder deren Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, EU:C:2004:86, Rn. 97).

61      Schließlich ist es entgegen dem Vorbringen der Klägerin unerheblich, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 unterscheidet nämlich nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrundeliegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, EU:C:2004:86, Rn. 102).

62      Daher ist die Beschwerdekammer, nachdem sie in den Rn. 18 bis 22 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hatte, dass das angemeldete Zeichen für ein Merkmal jeder der erfassten Waren beschreibend ist, in Rn. 25 dieser Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass diesem Zeichen für alle dieser Waren das Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 entgegensteht.

63      Der erste Klagegrund ist demnach als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001

64      Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Argumentation der Beschwerdekammer gehe ins Leere, da sie die fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke ausschließlich auf die unzutreffende Begründung stütze, dass das Zeichen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei.

65      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

66      In den Rn. 26 und 27 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass dem angemeldeten Zeichen für sämtliche beanspruchten Waren auch die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehle. In dem Zeichen READYPACK, das der Verbraucher als eine rein sachbezogene Information verstehe, erkenne er nämlich keinen Hinweis auf einen bestimmten betrieblichen Ursprung.

67      Nach ständiger Rechtsprechung geht aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 eindeutig hervor, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil vom 28. April 2021, GEWÜRZSOMMELIER, T‑348/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:228, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Da im vorliegenden Fall oben in Rn. 62 festgestellt worden ist, dass die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ist und dieser Grund für sich genommen die Ablehnung der Eintragung rechtfertigt, braucht die Begründetheit des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geltend gemacht wird, offensichtlich nicht geprüft zu werden.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

69      Mit dem dritten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die Beschwerdekammer „den Grundsatz der Gleichbehandlung“ aus Art. 3 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: deutsches Grundgesetz) im Hinblick auf die bestehenden Voreintragungen „unsachgemäß“ beurteile. Sie habe auf eine Eintragungspraxis des EUIPO verwiesen, wonach mit READYPACK vergleichbare Marken regelmäßig eingetragen würden, so dass vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht verständlich sei, weshalb die Eintragung des angemeldeten Zeichens verwehrt werde.

70      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

71      In den Rn. 28 und 29 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass der Verweis der Klägerin auf Voreintragungen mit den Bestandteilen „ready“ oder „pack“, die sie für vergleichbar halte, kein anderes Ergebnis rechtfertigen könne. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gelte nur innerhalb der Grenzen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und darüber hinaus nur in dem begrenzten Rahmen von Prüfungsrichtlinien, nicht aber von Einzelfallentscheidungen. Im Übrigen könnten weder die Entscheidungen der Prüfer noch diese Richtlinien Bindungswirkung für die Beschwerdekammern entfalten.

72      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Unionsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, wobei dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 65; vgl. auch Urteil vom 6. September 2023, Team Beverage/EUIPO [TEAM BUSINESS IT DATEN – PROZESSE – SYSTEME], T‑786/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:507, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). Deshalb ist die Berufung der Klägerin auf das deutsche Grundgesetz im vorliegenden Fall nicht relevant.

73      Soweit die Klägerin die Missachtung einer früheren Entscheidungspraxis geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern allein auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO oder einer vorherigen nationalen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, sowie vom 14. Juli 2021, Upper Echelon Products/EUIPO [Everlasting Comfort], T‑562/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:464, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Zudem ist, soweit die Klägerin auf vorherige Entscheidungen des EUIPO mit den Bestandteilen „ready“ und „pack“ Bezug nimmt, um die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung zu bestreiten, darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Grundsatzes der guten Verwaltung durch das EUIPO mit dem Gebot des rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, so dass der Anmelder eines Zeichens als Unionsmarke sich nicht auf die fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73, 75 und 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 14. Juli 2021, Everlasting Comfort, T‑562/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:464, Rn. 57).

75      Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer, wie sich oben aus Rn. 62 ergibt, zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der angemeldeten Marke das Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegensteht, so dass sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des EUIPO berufen kann, um dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

76      Der dritte Klagegrund ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

77      Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

 Kosten

78      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

79      Da das EUIPO nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Tragung der Kosten durch die Klägerin beantragt hat, ist mangels Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, dass das EUIPO seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Tyczka GmbH und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 23. Mai 2024

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

V. Di Bucci

 

M. J. Costeira


*      Verfahrenssprache: Deutsch.