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Amtsblattmitteilung

 

Klage, eingereicht am 12. August 2005 - ASTEC Global Consultancy / Kommission

(Rechtssache T-310/05)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger(in/nen): ASTEC Global Consultancy Limited (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte[r]: B. O'Connor, solicitor, und I. Carreño, lawyer)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 25. Juli 2005 (Referenznr. AIDCO/F3/ACH D (2005) 19574), mit der der Antrag der Klägerin auf Teilnahme am Los 3 des Ausschreibungsverfahrens der Kommission EuropeAid//119860/C/SV multi abgelehnt wurde;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin habe als Konsortialführerin am 15. April 2005 einen Antrag auf Teilnahme am Los 3 des Rahmenvertrags betreffend eine erneute Eröffnung des Ausschreibungsverfahren der Kommission EuropeAid//119860/C/SV multi eingereicht. Zu den Mitgliedern des Konsortiums habe u. a. die Austroconsult Ges.m.b.H gehört. Diese sei auch Mitglied eines anderen Konsortiums gewesen, das sich für dasselbe Los beworben habe. Am 31. Mai 2005 sei Austroconsult aus diesem anderen Konsortium förmlich ausgeschieden.

Mit der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission es abgelehnt, die Bewerbung der Klägerin in die engere Wahl aufzunehmen, mit der Begründung, die Bewerbung entspreche nicht der Ausschreibungsbekanntmachung, da Austroconsult auch in einer anderen Bewerbung vertreten sei.

Zur Begründung ihres Antrags, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, macht die Klägerin geltend, die Kommission habe wesentliche Verfahrensvorschriften für Ausschreibungsverfahren verletzt, da ein etwaiger Interessenkonflikt aufgrund einer Beteiligung von Austroconsult an zwei Konsortien durch das Ausscheiden von Austroconsult aus dem anderen Konsortium beseitigt worden sei. Hilfsweise trägt die Klägerin vor, Austroconsult habe nicht als tatsächliches Mitglied des anderen Konsortiums angesehen werden können, da ihr Schreiben in den Bewerbungsunterlagen nicht datiert gewesen sei.

Ferner habe die Kommission die Grundsätze der Gleichbehandlung, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Sorgfalt verletzt, da sie es unterlassen habe, über das Ausscheiden von Austroconsult aus dem anderen Konsortium Nachforschungen anzustellen, sofern sie daran Zweifel gehabt habe, und diese Zweifel der Klägerin nicht mitgeteilt habe. Die Klägerin ohne jede weitere Klärung auszuschließen, sei unverhältnismäßig und stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dar.

Schließlich habe die Kommission, indem sie nur sechs Bewerber in die engere Auswahl gezogen und das Ausschreibungsverfahren fortgesetzt habe, gegen die in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegten Regeln verstoßen, nach denen mindestens acht Bewerber auszuwählen waren. Außerdem sei die Klägerin benachteiligt worden, da bei dem ursprünglichen Ausschreibungsverfahren und der ersten Neuausschreibung des Verfahrens, an denen sie erfolgreich teilgenommen habe, die Regel, dass mindestens acht Bewerber auszuwählen seien, eingehalten worden sei, anders als bei der zweiten Neuausschreibung, bei der sie ausgeschlossen worden sei.

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