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Amtsblattmitteilung

 

Klage, eingereicht am 9. August 2005 - Rounis / Kommission

(Rechtssache T-311/05)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Georgios Rounis (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

die Entscheidung der Kommission aufzuheben, mit der die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge des Klägers, der für die Deckung der Studienkosten seiner Tochter im Studienjahr 2003-2004 vorgesehen war, abgelehnt wurde;

Ersatz für den materiellen und immateriellen Schaden zu gewähren, der durch verschiedene, auf unterschiedlichen Ebenen begangene wesentliche Amtsfehler entstanden ist und der nach billigem Ermessen vorbehaltlich einer Erhöhung oder Ermäßigung im Laufe des Verfahrens auf insgesamt 13 582,88 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,25 % bis zur vollständigen Zahlung geschätzt wird;

der Beklagten jedenfalls die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, der auch in der Rechtssache T-17/011 geklagt hatte, wendet sich u. a. gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Überweisung von 35 % seiner monatlichen Nettodienstbezüge in das Vereinigte Königreich, die für die Deckung der mit dem Universitätsstudium seiner Tochter verbundenen Kosten vorgesehen waren, abgelehnt wurde.

Er habe den Beweis für die tatsächlichen Belastungen im Vereinigten Königreich erbracht, und den Anspruch auf eine solche Überweisung habe man ihm mit Urteil vom 16. Mai 2002 in der genannten Rechtssache, ergänzt durch das Urteil vom 30. September 2003, zuerkannt.

Zur Begründung seiner Forderungen macht der Kläger einen Verstoß gegen die Artikel 62 und 67 des Statuts sowie gegen Artikel 17 der Anhänge VII und XIII des Statuts geltend, auch in ihrer Fassung des am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen neuen Statuts. Er rügt außerdem eine Verletzung der allgemeinen Rechtsgrundsätze wie der Grundsätze der ordnungsgemäßen und gesunden Verwaltung, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und gegen die Grundsätze, nach denen die Anstellungsbehörde eine Entscheidung nur aus relevanten und nicht mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behafteten Gründen erlassen dürfe.

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1 - Urteile vom 16. Mai 2002 (Slg. ÖD 2002, I-A-63 und II-301) und vom 30. September 2003 (Slg. ÖD 2003, I-A-221 und II-1079).