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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. Juni 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal judiciaire d’Auch - Frankreich) – EP/Préfet du Gers, Institut national de la statistique et des études économiques (INSEE)

(Rechtssache C-673/20)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – In einem Mitgliedstaat wohnhafter Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland – Art. 9 EUV – Art. 20 und 22 AEUV – Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen im Wohnmitgliedstaat – Art. 50 EUV – Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft – Folgen des Austritts eines Mitgliedstaats aus der Union – Streichung in den Wahlverzeichnissen im Wohnmitgliedstaat – Art. 39 und 40 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Gültigkeit des Beschlusses [EU] 2020/135)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal judiciaire d’Auch

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: EP

Beklagte: Préfet du Gers, Institut national de la statistique et des études économiques (INSEE)

Beteiligter: Maire de Thoux

Tenor

Die Art. 9 und 50 EUV und die Art. 20 bis 22 AEUV in Verbindung mit dem am 17. Oktober 2019 angenommenen und am 1. Februar 2020 in Kraft getretenen Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sind dahin auszulegen, dass die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die vor Ende des Übergangszeitraums ihr Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat ausgeübt haben, seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am 1. Februar 2020 nicht mehr den Unionsbürgerstatus und insbesondere das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen in ihrem Wohnmitgliedstaat nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und Art. 22 AEUV besitzen, und zwar auch dann nicht, wenn sie nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, auch das Wahlrecht bei den Wahlen in diesem Staat verloren haben.

Die Prüfung der dritten und der vierten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Beschlusses (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft berühren könnte.

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1     ABl. C 98 vom 22.3.2021.