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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

18. September 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Anwendungsbereich – Art. 1 Abs. 2 Buchst. b – Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren – Ausschluss – Klage auf Feststellung des Bestehens einer Forderung zum Zweck ihrer Anmeldung in einem Insolvenzverfahren – Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 – Art. 41 – Inhalt einer Forderungsanmeldung – Hauptinsolvenzverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren – Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren – Entsprechende Anwendung von Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache C‑47/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 17. Januar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Januar 2018, in dem Verfahren

Skarb Państwa Rzeczypospolitej Polskiej – Generalny Dyrektor Dróg Krajowych i Autostrad

gegen

Stephan Riel als Insolvenzverwalter der Alpine Bau GmbH


erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin), der Richterin C. Toader sowie der Richter A. Rosas und M. Safjan,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des Skarb Państwa Rzeczypospolitej Polskiej – Generalny Dyrektor Dróg Krajowych i Autostrad, vertreten durch Rechtsanwalt A. Freytag,

–        von Rechtsanwalt S. Riel als Insolvenzverwalter der Alpine Bau GmbH,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch M. Sampol Pucurull als Bevollmächtigten,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Heller und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

–        der schweizerischen Regierung, vertreten durch M. Schöll als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. April 2019

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b und Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) und von Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1).


2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich der Skarb Państwa Rzeczypospolitej Polskiej – Generalny Dyrektor Dróg Krajowych i Autostrad (Staatskasse der Republik Polen – Nationaler Direktor für Landesstraßen und Autobahnen) und Herr Stephan Riel als Insolvenzverwalter in dem in Österreich eröffneten Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der Alpine Bau GmbH wegen einer Prüfungsklage gegenüberstehen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Verordnung Nr. 1215/2012

3        In Art. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es:

„(1)      Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta jure imperii).

(2)      Sie ist nicht anzuwenden auf:

b)      Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren,

…“

4        Art. 29 dieser Verordnung lautet:

„(1)      Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht unbeschadet des Artikels 31 Absatz 2 das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

(2)      In den in Absatz 1 genannten Fällen teilt das angerufene Gericht auf Antrag eines anderen angerufenen Gerichts diesem unverzüglich mit, wann es gemäß Artikel 32 angerufen wurde.

(3)      Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.“


5        Art. 30 der Verordnung bestimmt:

„(1)      Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.

(2)      Ist das beim zuerst angerufenen Gericht anhängige Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht zulässig ist.

(3)      Verfahren stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.“

 Verordnung Nr. 1346/2000

6        In den Erwägungsgründen 2, 6, 8, 12, 18, 19 und 21 der Verordnung Nr. 1346/2000 wird ausgeführt:

„(2)      Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes sind effiziente und wirksame grenzüberschreitende Insolvenzverfahren erforderlich; die Annahme dieser Verordnung ist zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlich …

(6)      Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sollte sich diese Verordnung auf Vorschriften beschränken, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen. Darüber hinaus sollte diese Verordnung Vorschriften hinsichtlich der Anerkennung solcher Entscheidungen und hinsichtlich des anwendbaren Rechts, die ebenfalls diesem Grundsatz genügen, enthalten.

(8)      Zur Verwirklichung des Ziels einer Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung ist es notwendig und angemessen, die Bestimmungen über den Gerichtsstand, die Anerkennung und das anwendbare Recht in diesem Bereich in einem gemeinschaftlichen Rechtsakt zu bündeln, der in den Mitgliedstaaten verbindlich ist und unmittelbar gilt.

(12)      Diese Verordnung gestattet die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dieses Verfahren hat universale Geltung mit dem Ziel, das gesamte Vermögen des Schuldners zu erfassen. Zum Schutz der unterschiedlichen Interessen gestattet diese Verordnung die Eröffnung von Sekundärinsolvenzverfahren parallel zum Hauptinsolvenzverfahren. Ein Sekundärinsolvenzverfahren kann in dem Mitgliedstaat eröffnet werden, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat. Seine Wirkungen sind auf das in dem betreffenden Mitgliedstaat belegene Vermögen des Schuldners beschränkt. Zwingende Vorschriften für die Koordinierung mit dem Hauptinsolvenzverfahren tragen dem Gebot der Einheitlichkeit des Verfahrens in der Gemeinschaft Rechnung.

(18)      Das Recht, nach der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat, zu beantragen, wird durch diese Verordnung nicht beschränkt. Der Verwalter des Hauptverfahrens oder jede andere, nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats dazu befugte Person sollte die Eröffnung eines Sekundärverfahrens beantragen können.

(19)      Ein Sekundärinsolvenzverfahren kann neben dem Schutz der inländischen Interessen auch anderen Zwecken dienen. Dies kann der Fall sein, wenn das Vermögen des Schuldners zu verschachtelt ist, um als Ganzes verwaltet zu werden, oder weil die Unterschiede in den betroffenen Rechtssystemen so groß sind, dass sich Schwierigkeiten ergeben können, wenn das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung seine Wirkung in den anderen Staaten, in denen Vermögensgegenstände belegen sind, entfaltet. Aus diesem Grund kann der Verwalter des Hauptverfahrens die Eröffnung eines Sekundärverfahrens beantragen, wenn dies für die effiziente Verwaltung der Masse erforderlich ist.

(21)      Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in der Gemeinschaft hat, sollte das Recht haben, seine Forderungen in jedem in der Gemeinschaft anhängigen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anzumelden. …“


7        In Art. 3 dieser Verordnung heißt es:

„(1)      Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.

(2)      Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Gebiet dieses letzteren Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners beschränkt.

(3)      Wird ein Insolvenzverfahren nach Absatz 1 eröffnet, so ist jedes zu einem späteren Zeitpunkt nach Absatz 2 eröffnete Insolvenzverfahren ein Sekundärinsolvenzverfahren. Bei diesem Verfahren muss es sich um ein Liquidationsverfahren handeln.

…“

8        Art. 4 der Verordnung sieht vor:

„(1)      Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, nachstehend ‚Staat der Verfahrenseröffnung‘ genannt.

(2)      Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere:

h)      die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen;

…“

9        Art. 27 der Verordnung Nr. 1346/2000 bestimmt:

„Ist durch ein Gericht eines Mitgliedstaats ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eröffnet worden, das in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt ist (Hauptinsolvenzverfahren), so kann ein nach Artikel 3 Absatz 2 zuständiges Gericht dieses anderen Mitgliedstaats ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnen, ohne dass in diesem anderen Mitgliedstaat die Insolvenz des Schuldners geprüft wird. … Seine Wirkungen beschränken sich auf das im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners.“

10      In Art. 31 dieser Verordnung heißt es:

„(1)      Vorbehaltlich der Vorschriften über die Einschränkung der Weitergabe von Informationen besteht für den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und für die Verwalter der Sekundärinsolvenzverfahren die Pflicht zur gegenseitigen Unterrichtung. Sie haben einander unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für das jeweilige andere Verfahren von Bedeutung sein können, insbesondere den Stand der Anmeldung und der Prüfung der Forderungen sowie alle Maßnahmen zur Beendigung eines Insolvenzverfahrens.

(2)      Vorbehaltlich der für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften sind der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und die Verwalter der Sekundärinsolvenzverfahren zur Zusammenarbeit verpflichtet.

…“

11      Art. 39 der Verordnung lautet:

„Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung hat, einschließlich der Steuerbehörden und der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten, kann seine Forderungen in dem Insolvenzverfahren schriftlich anmelden.“

12      Art. 40 der Verordnung Nr. 1346/2000 sieht vor:

„(1)      Sobald in einem Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, unterrichtet das zuständige Gericht dieses Staates oder der von diesem Gericht bestellte Verwalter unverzüglich die bekannten Gläubiger, die in den anderen Mitgliedstaaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben.

(2)      Die Unterrichtung erfolgt durch individuelle Übersendung eines Vermerks und gibt insbesondere an, welche Fristen einzuhalten sind, welches die Versäumnisfolgen sind, welche Stelle für die Entgegennahme der Anmeldungen zuständig ist und welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind. In diesem Vermerk ist auch anzugeben, ob die bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen.“

13      Art. 41 dieser Verordnung bestimmt:

„Der Gläubiger übersendet eine Kopie der gegebenenfalls vorhandenen Belege, teilt die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der Forderung mit und gibt an, ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt beansprucht und welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind.“


14      Art. 42 der Verordnung Nr. 1346/2000 lautet:

„(1)      Die Unterrichtung nach Artikel 40 erfolgt in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung. Hierfür ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Organe der Europäischen Union mit den Worten ‚Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Etwaige Fristen beachten!‘ überschrieben ist.

(2)      Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung hat, kann seine Forderung auch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses anderen Staates anmelden. In diesem Fall muss die Anmeldung jedoch mindestens die Überschrift ‚Anmeldung einer Forderung‘ in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung tragen. Vom Gläubiger kann eine Übersetzung der Anmeldung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung verlangt werden.“

 Österreichisches Recht

15      § 102 des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung) in seiner für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung (im Folgenden: IO) bestimmt:

„Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist, nach den folgenden Vorschriften im Insolvenzverfahren geltend zu machen.“

16      § 103 Abs. 1 IO sieht vor:

„In der Anmeldung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweise der behaupteten Forderung beigebracht werden können.“

17      In § 110 Abs. 1 IO heißt es:

„Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, können deren Feststellung, sofern der streitige Rechtsweg zulässig ist, mit Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist … Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden.“


 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

18      Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der für die staatliche polnische Straßenverwaltung zuständig ist, beauftragte Alpine Bau mit der Abwicklung mehrerer Straßenbauprojekte in Polen, wobei den Auftragsvergaben öffentliche Ausschreibungen zugrunde lagen. Die Verträge über diese Projekte enthielten detaillierte Regelungen über im Fall einer verspäteten Erfüllung zu leistenden Schadenersatz.

19      Am 19. Juni 2013 wurde in Österreich das Sanierungsverfahren über das Vermögen von Alpine Bau eröffnet, und Herr Riel wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

20      Die Bezeichnung dieses Verfahrens wurde am 4. Juli 2013 auf „Konkursverfahren“ abgeändert. Am 5. Juli 2013 wurde gemäß einer Entscheidung des Handelsgerichts Wien (Österreich) in der Insolvenzdatei bekannt gemacht, dass es sich um ein Hauptinsolvenzverfahren im Sinne der Verordnung Nr. 1346/2000 handelt.

21      In Polen wurde vor dem Sąd Rejonowy Poznān-Stare Miasto w Poznaniu (Bezirksgericht Posen-Stare Miasto, Polen) ein Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen von Alpine Bau eröffnet.

22      Der Kläger des Ausgangsverfahrens meldete am 16. August 2013 und 22. Juni 2016 in dem in Österreich eröffneten Hauptinsolvenzverfahren und am 16. Mai 2014 und 16. Juni 2015 in dem in Polen eröffneten Sekundärinsolvenzverfahren Forderungen an.

23      Der überwiegende Teil der so angemeldeten Forderungen wurde von Herrn Riel, dem Insolvenzverwalter im österreichischen Hauptinsolvenzverfahren, und von dem Insolvenzverwalter im polnischen Sekundärinsolvenzverfahren bestritten.

24      Am 1. April 2015 brachte der Kläger des Ausgangsverfahrens in Polen eine Klage auf Feststellung einer Forderung von 309 663 865 polnischen Zloty (PLN) (etwa 73 898 402 Euro) ein.

25      Er erhob auch am 31. Oktober 2016 beim Handelsgericht Wien Klage auf Feststellung einer Forderung von 64 784 879,43 Euro und beantragte gleichzeitig die Aussetzung des Verfahrens gemäß den Art. 29 und 30 der Verordnung Nr. 1215/2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung in den in Polen anhängigen Verfahren über die Prüfung der Forderungen.

26      Mit Teilurteil vom 25. Juli 2017 wies das Handelsgericht Wien diese Klage im Umfang von 265 132,81 Euro ab, ohne über den Aussetzungsantrag des Klägers des Ausgangsverfahrens zu entscheiden.


27      Gegen dieses Urteil legte der Kläger des Ausgangsverfahrens Berufung zum Oberlandesgericht Wien (Österreich) ein und machte u. a. einen Verfahrensmangel dahin geltend, dass das Handelsgericht Wien das Verfahren unter Verstoß gegen Art. 29 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht ausgesetzt habe.

28      Das vorlegende Gericht fragt sich als Erstes, ob die bei ihm anhängige Prüfungsklage unter die Verordnung Nr. 1215/2012 oder unter die Verordnung Nr. 1346/2000 fällt.

29      Als Zweites stellt es sich die Frage nach der Anwendbarkeit – eventuell im Wege der Analogie – der die Rechtshängigkeit betreffenden Vorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 im Fall der Anwendung der Verordnung Nr. 1346/2000.

30      Als Drittes ist es sich nicht sicher, welche Tragweite die Anforderungen haben, die Art. 41 der Verordnung Nr. 1346/2000 an den Inhalt einer Forderungsanmeldung durch Gläubiger aus einem Mitgliedstaat stellt.

31      Unter diesen Umständen hat das Oberlandesgericht Wien beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass eine Prüfungsklage nach österreichischem Recht im Sinne dieser Bestimmung die Insolvenz betrifft und daher vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist?

2.      (nur im Fall der Bejahung von Frage 1):

Ist Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 analog auf in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 fallende Annexverfahren anzuwenden?

3.      (nur im Fall der Verneinung von Frage 1 oder der Bejahung von Frage 2):

Ist Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass eine Klage wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien vorliegt, wenn ein Gläubiger – der Kläger –, der eine (im Wesentlichen) idente Forderung im österreichischen Hauptinsolvenzverfahren und im polnischen Sekundärinsolvenzverfahren angemeldet hat, die vom jeweiligen Insolvenzverwalter (zu einem überwiegenden Teil) bestritten wurde, zuerst in Polen gegen den dortigen Insolvenzverwalter im Sekundärinsolvenzverfahren und danach in Österreich gegen den Insolvenzverwalter im Hauptinsolvenzverfahren – den Beklagten – Klagen auf Feststellung des Bestehens von Insolvenzforderungen in bestimmter Höhe einbringt?

4.      Ist Art. 41 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen, dass es dem Erfordernis der Mitteilung von „Art, Entstehungszeitpunkt und Betrag der Forderung“ genügt, wenn

a)      der Gläubiger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung – der Kläger – sich in seiner Forderungsanmeldung im Hauptinsolvenzverfahren – wie hier – damit begnügt, die Forderung unter Mitteilung eines konkreten Betrags, allerdings ohne Mitteilung eines Entstehungszeitpunkts zu umschreiben (z. B. als „Forderung des Subunternehmers JSV Slawomir Kubica für die Durchführung von Straßenarbeiten“);

b)      zwar in der Anmeldung selbst kein Entstehungszeitpunkt der Forderung mitgeteilt wird, aus den mit der Forderungsanmeldung vorgelegten Beilagen aber ein Entstehungszeitpunkt (z. B. aufgrund des auf der vorgelegten Rechnung angeführten Datums) ableitbar ist?

5.      Ist Art. 41 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen, dass diese Bestimmung der Anwendung von für den anmeldenden Gläubiger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung im Einzelfall günstigeren nationalen Bestimmungen – etwa im Hinblick auf das Erfordernis der Mitteilung eines Entstehungszeitpunkts – nicht entgegensteht?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

32      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf Feststellung des Bestehens einer Forderung zum Zweck ihrer Anmeldung in einem Insolvenzverfahren vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist.

33      Die Verordnungen Nrn. 1215/2012 und 1346/2000 sind insoweit so auszulegen, dass jede Regelungslücke und Überschneidung zwischen den in ihnen enthaltenen Rechtsvorschriften vermieden wird. Dementsprechend fallen die Klagen, die nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind, da sie unter „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“ einzuordnen sind, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000. Spiegelbildlich fallen die Klagen, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 fallen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 (Urteile vom 20. Dezember 2017, Valach u. a., C‑649/16, EU:C:2017:986‚ Rn. 24, und vom 4. Oktober 2018, Feniks, C‑337/17, EU:C:2018:805‚ Rn. 30).

34      Daraus ergibt sich, dass die jeweiligen Anwendungsbereiche dieser beiden Verordnungen eindeutig voneinander abgegrenzt sind und dass eine Klage, die unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgeht und in engem Zusammenhang damit steht, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012, sondern in den der Verordnung Nr. 1346/2000 fällt (Urteil vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C‑296/17, EU:C:2018:902, Rn. 31).

35      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof den Umstand berücksichtigt, dass die verschiedenartigen Klagen, hinsichtlich deren er zu entscheiden hatte, anlässlich eines Insolvenzverfahrens erhoben wurden. Im Übrigen hat er sich vor allem darauf konzentriert, in jedem einzelnen Fall festzustellen, ob die in Rede stehende Klage ihren Ursprung im Insolvenzverfahrensrecht oder in anderen Regeln hatte (Urteile vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C‑157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 26, und vom 4. Dezember 2014, H, C‑295/13, EU:C:2014:2410, Rn. 18).

36      Insbesondere ist das ausschlaggebende Kriterium, das der Gerichtshof zur Bestimmung des Gebiets gewählt hat, dem eine Klage zuzuordnen ist, deren Rechtsgrundlage. Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die ihr zugrunde liegende Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren (Urteile vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C‑157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 27, vom 11. Juni 2015, Comité d’entreprise de Nortel Networks u. a., C‑649/13, EU:C:2015:384, Rn. 28, vom 9. November 2017, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau, C‑641/16, EU:C:2017:847, Rn. 22, und vom 20. Dezember 2017, Valach u. a., C‑649/16, EU:C:2017:986, Rn. 29).

37      Hier ergibt sich – abgesehen davon, dass die in § 110 IO vorgesehene Prüfungsklage des Klägers des Ausgangsverfahrens im österreichischen Insolvenzrecht zu verorten ist – aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass diese Klage im Rahmen eines Insolvenzverfahrens von daran beteiligten Gläubigern bei Streitigkeiten über die Richtigkeit oder Rangordnung von ihrerseits angemeldeten Forderungen erhoben werden kann.

38      In Anbetracht dessen geht daher die Prüfungsklage gemäß § 110 IO unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervor, steht in engem Zusammenhang damit und hat ihren Ursprung im Insolvenzverfahrensrecht.

39      Folglich fällt die betreffende Klage nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012, sondern in den der Verordnung Nr. 1346/2000.

40      Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf Feststellung des Bestehens einer Forderung zum Zweck ihrer Anmeldung in einem Insolvenzverfahren vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist.

 Zur zweiten Frage

41      Mit seiner zweiten Frage, die nur für den Fall der Bejahung der ersten Frage gestellt ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass er auf eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist, aber in den der Verordnung Nr. 1346/2000 fällt, entsprechend anwendbar ist.

42      Zunächst soll Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, indem danach, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzt, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, verhindern, dass Entscheidungen über diese Klagen ergehen, die miteinander unvereinbar sind.

43      Ferner finden, da der Unionsgesetzgeber bestimmte Sachgebiete ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 ausgenommen hat, die Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich derjenigen, die rein verfahrensrechtlichen Charakter haben, auf diese Sachgebiete keine entsprechende Anwendung.

44      Im Übrigen würde durch eine solche Anwendung – insbesondere, soweit nach den Art. 3 und 27 der Verordnung Nr. 1346/2000 vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 12, 18 und 19 dieser Verordnung Sekundärinsolvenzverfahren parallel zum Hauptinsolvenzverfahren eröffnet werden können, was nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht möglich ist – das System der Verordnung Nr. 1346/2000 missachtet und damit die praktische Wirksamkeit ihrer Bestimmungen beeinträchtigt.

45      Außerdem lässt sich entsprechend den Ausführungen der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen, was das System der Verordnung Nr. 1346/2000 betrifft, durch Art. 31 dieser Verordnung, indem damit Informations- und Kooperationsregeln für den Fall paralleler Insolvenzverfahren errichtet werden, die Gefahr miteinander unvereinbarer Entscheidungen vermeiden.

46      Auf die zweite Frage ist demnach zu antworten, dass Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass er auf eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist, aber in den der Verordnung Nr. 1346/2000 fällt, auch nicht entsprechend anwendbar ist.


 Zur dritten Frage

47      Da die dritte Frage nur für den Fall gestellt ist, dass die erste Frage verneint oder die zweite Frage bejaht wird, erübrigt sich ihre Beantwortung.

 Zur vierten und zur fünften Frage

48      Mit seiner vierten und seiner fünften Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 41 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass ein Gläubiger in einem Insolvenzverfahren eine Forderung ohne förmliche Mitteilung ihres Entstehungszeitpunkts anmelden kann, wenn das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dies zulässt und der Entstehungszeitpunkt aus den in Art. 41 genannten Belegen abgeleitet werden kann.

49      Aus den Erwägungsgründen 2 und 8 der Verordnung Nr. 1346/2000 ergibt sich, dass diese zum Ziel hat, ein effizientes und wirksames Funktionieren der grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren zu ermöglichen sowie deren Effizienz und Wirksamkeit zu verbessern.

50      Insbesondere soll diese Verordnung, wie sich namentlich aus ihrem 21. Erwägungsgrund und Art. 39 ergibt, die Gläubigergleichbehandlung innerhalb der Union gewährleisten und die Ausübung der Gläubigerrechte erleichtern.

51      Art. 4 Abs. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 1346/2000 stellt den Grundsatz auf, dass die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen durch das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung geregelt werden. Art. 41 dieser Verordnung in deren Kapitel IV („Unterrichtung der Gläubiger und Anmeldung ihrer Forderungen“) stellt jedoch bestimmte Anforderungen an den Inhalt einer Forderungsanmeldung auf, die, wie vom Generalanwalt in den Nrn. 59 und 72 seiner Schlussanträge ausgeführt, als Höchstanforderungen an den Inhalt einer Forderungsanmeldung anzusehen sind, die eine innerstaatliche Regelung gegenüber Gläubigern festlegen kann, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung haben.

52      Unter diesen Anforderungen sieht Art. 41 der Verordnung Nr. 1346/2000 u. a. vor, dass der Gläubiger eine Kopie der gegebenenfalls vorhandenen Belege übersendet und den Entstehungszeitpunkt der Forderung mitteilt.

53      Im Übrigen werden, wie oben in Rn. 51 ausgeführt, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen gemäß dem in Art. 4 Abs. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 1346/2000 aufgestellten Grundsatz weiterhin durch das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung geregelt.


54      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Art. 41 der Verordnung Nr. 1346/2000 nicht so ausgelegt werden darf, dass die Anmeldung einer Forderung deshalb ausgeschlossen ist, weil die fragliche Forderungsanmeldung eine der in diesem Artikel genannten Angaben nicht enthält, wenn die betreffende Angabe nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung nicht vorgeschrieben ist und ohne besondere Schwierigkeit aus den in Art. 41 genannten Belegen abgeleitet werden kann, was zu beurteilen Sache der zuständigen Stelle ist, die mit der Prüfung der Forderungen betraut ist.

55      Auf die vierte und die fünfte Frage ist deshalb zu antworten, dass Art. 41 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass ein Gläubiger in einem Insolvenzverfahren eine Forderung ohne förmliche Mitteilung ihres Entstehungszeitpunkts anmelden kann, wenn das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung nicht zur Mitteilung dieses Zeitpunkts verpflichtet und er ohne besondere Schwierigkeit aus den in Art. 41 genannten Belegen abgeleitet werden kann, was zu beurteilen Sache der zuständigen Stelle ist, die mit der Prüfung der Forderungen betraut ist.

 Kosten

56      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf Feststellung des Bestehens einer Forderung zum Zweck ihrer Anmeldung in einem Insolvenzverfahren vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist.

2.      Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass er auf eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist, aber in den der Verordnung Nr. 1346/2000 fällt, auch nicht entsprechend anwendbar ist.


3.      Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass ein Gläubiger in einem Insolvenzverfahren eine Forderung ohne förmliche Mitteilung ihres Entstehungszeitpunkts anmelden kann, wenn das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist, nicht zur Mitteilung dieses Zeitpunkts verpflichtet und er ohne besondere Schwierigkeit aus den in Art. 41 genannten Belegen abgeleitet werden kann, was zu beurteilen Sache der zuständigen Stelle ist, die mit der Prüfung der Forderungen betraut ist.

Bonichot

Silva de Lapuerta

Toader

Rosas

 

Safjan

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. September 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Ersten Kammer

A. Calot Escobar

 

J.‑C. Bonichot


*      Verfahrenssprache: Deutsch.