Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. Dezember 2015 – Italien/Kommission
(Rechtssache T‑275/13)
„Sprachenregelung – Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration – Wahl der zweiten von drei Sprachen – Sprache des Schriftverkehrs mit den Kandidaten des Auswahlverfahrens – Verordnung Nr. 1 – Art. 1d Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Buchst. f des Statuts – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – Verhältnismäßigkeit“
1. Europäische Union – Sprachenregelung – Verordnung Nr. 1 – Geltungsbereich – Beziehungen zwischen den Organen und ihren Bediensteten – Einschluss mangels besonderer Vorschriften (Verordnung Nr. 1 des Rates) (vgl. Rn. 40)
2. Beamte – Auswahlverfahren – Ablauf eines allgemeinen Auswahlverfahrens – Sprachen für die Kommunikation zwischen dem Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) und den Bewerbern – Beschränkung – Unzulässigkeit (Beamtenstatut, Anhang III Art. 1 Abs. 2; Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 2) (vgl. Rn. 44-47)
3. Beamte – Auswahlverfahren – Organisation – Zulassungsvoraussetzungen und Modalitäten – Ermessen der Anstellungsbehörde – Grenzen – Beachtung der durch die Verordnung Nr. 1 festgelegten Sprachenregelung (Beamtenstatut, Art. 2; Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 2) (vgl. Rn. 51-53, 87)
4. Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Abgrenzung zum offensichtlichen Beurteilungsfehler (Art. 263 Abs. 2 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Rn. 65)
5. Beamte – Auswahlverfahren – Ablauf eines allgemeinen Auswahlverfahrens – Prüfungssprachen – Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache – Diskriminierung aus Gründen der Sprache – Rechtfertigung mit der Notwendigkeit, eine beschränkte Zahl von Sprachen für die interne Kommunikation zu wählen – Unzulässigkeit (Beamtenstatut, Art. 1d und 28 Buchst. f sowie Anhang III Art. 1 Abs. 1 Buchst. f; Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 1) (vgl. Rn. 70, 71, 76, 77, 86, 100, 118, 129)
6. Beamte – Auswahlverfahren – Ablauf eines allgemeinen Auswahlverfahrens – Prüfungssprachen – Gleichbehandlung – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang (Beamtenstatut, Art. 1d und 28 Buchst. f sowie Anhang III Art. 1 Abs. 1 Buchst. f; Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 1) (vgl. Rn. 88, 89)
7. Beamtenklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Nichtigerklärung von Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren – Berechtigtes Vertrauen der ausgewählten Bewerber – Keine Infragestellung der Ergebnisse der Auswahlverfahren (Art. 266 AEUV; Beamtenstatut, Art. 91) (vgl. Rn. 133)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/249/13 zur Bildung zweier Einstellungsreservelisten für Beamte der Funktionsgruppe Administration zur Besetzung freier Planstellen in den Fachgebieten Makroökonomie und Finanzwissenschaften (ABl. 2013, C 75 A, S. 1) |
Tenor
1. | | Die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/249/13 zur Bildung zweier Einstellungsreservelisten für Beamte der Funktionsgruppe Administration zur Besetzung freier Planstellen in den Fachgebieten Makroökonomie und Finanzwissenschaften wird für nichtig erklärt. |
2. | | Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten auch jene der Italienischen Republik. |
3. | | Das Königreich Spanien und die Bundesrepublik Deutschland tragen ihre eigenen mit ihrer Streithilfe verbundenen Kosten. |