Language of document : ECLI:EU:T:2015:1000





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. Dezember 2015 – Italien/Kommission

(Rechtssache T‑275/13)

„Sprachenregelung – Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration – Wahl der zweiten von drei Sprachen – Sprache des Schriftverkehrs mit den Kandidaten des Auswahlverfahrens – Verordnung Nr. 1 – Art. 1d Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Buchst. f des Statuts – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – Verhältnismäßigkeit“

1.                     Europäische Union – Sprachenregelung – Verordnung Nr. 1 – Geltungsbereich – Beziehungen zwischen den Organen und ihren Bediensteten – Einschluss mangels besonderer Vorschriften (Verordnung Nr. 1 des Rates) (vgl. Rn. 40)

2.                     Beamte – Auswahlverfahren – Ablauf eines allgemeinen Auswahlverfahrens – Sprachen für die Kommunikation zwischen dem Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) und den Bewerbern – Beschränkung – Unzulässigkeit (Beamtenstatut, Anhang III Art. 1 Abs. 2; Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 2) (vgl. Rn. 44-47)

3.                     Beamte – Auswahlverfahren – Organisation – Zulassungsvoraussetzungen und Modalitäten – Ermessen der Anstellungsbehörde – Grenzen – Beachtung der durch die Verordnung Nr. 1 festgelegten Sprachenregelung (Beamtenstatut, Art. 2; Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 2) (vgl. Rn. 51-53, 87)

4.                     Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Abgrenzung zum offensichtlichen Beurteilungsfehler (Art. 263 Abs. 2 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Rn. 65)

5.                     Beamte – Auswahlverfahren – Ablauf eines allgemeinen Auswahlverfahrens – Prüfungssprachen – Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache – Diskriminierung aus Gründen der Sprache – Rechtfertigung mit der Notwendigkeit, eine beschränkte Zahl von Sprachen für die interne Kommunikation zu wählen – Unzulässigkeit (Beamtenstatut, Art. 1d und 28 Buchst. f sowie Anhang III Art. 1 Abs. 1 Buchst. f; Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 1) (vgl. Rn. 70, 71, 76, 77, 86, 100, 118, 129)

6.                     Beamte – Auswahlverfahren – Ablauf eines allgemeinen Auswahlverfahrens – Prüfungssprachen – Gleichbehandlung – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang (Beamtenstatut, Art. 1d und 28 Buchst. f sowie Anhang III Art. 1 Abs. 1 Buchst. f; Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 1) (vgl. Rn. 88, 89)

7.                     Beamtenklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Nichtigerklärung von Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren – Berechtigtes Vertrauen der ausgewählten Bewerber – Keine Infragestellung der Ergebnisse der Auswahlverfahren (Art. 266 AEUV; Beamtenstatut, Art. 91) (vgl. Rn. 133)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/249/13 zur Bildung zweier Einstellungsreservelisten für Beamte der Funktionsgruppe Administration zur Besetzung freier Planstellen in den Fachgebieten Makroökonomie und Finanzwissenschaften (ABl. 2013, C 75 A, S. 1)

Tenor

1.

Die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/249/13 zur Bildung zweier Einstellungsreservelisten für Beamte der Funktionsgruppe Administration zur Besetzung freier Planstellen in den Fachgebieten Makroökonomie und Finanzwissenschaften wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten auch jene der Italienischen Republik.

3.

Das Königreich Spanien und die Bundesrepublik Deutschland tragen ihre eigenen mit ihrer Streithilfe verbundenen Kosten.