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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Lecce, eingereicht am 24. Mai 2023 – ED/Ministero dell’Istruzione e del Merito, Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (INPS)

(Rechtssache C-322/23, Lufoni1 )

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Lecce

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: ED

Beklagte: Ministero dell’Istruzione e del Merito, Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (INPS)

Vorlagefragen

Steht Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/701 einer nationalen Regelung wie der in den Art. 485 und 489 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297 vom 16. April 1994, Art. 11 Abs. 14 des Gesetzes Nr. 124/99 und Art. 4 Abs. 3 des Dekrets Nr. 399/88 des Präsidenten der Republik entgegen, wonach für die Festlegung des Dienstalters zum Zeitpunkt der Verbeamtung unter Berücksichtigung des angeführten Art. 11 Abs. 4 nur die ersten vier Jahre vollständig, die weiteren Jahre für rechtliche und finanzielle Zwecke zu zwei Dritteln und bei Erreichen eines bestimmten, in Art. 4 Abs. 3 des Dekrets Nr. 399/88 des Präsidenten der Republik vorgesehenen Dienstalters für rein finanzielle Zwecke zum Restdrittel angerechnet werden?

Muss das nationale Gericht jedenfalls bei der Prüfung der Frage, ob eine Diskriminierung im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70 vorliegt, nur das vor der Verbeamtung zurückgelegte und zu diesem Zeitpunkt anerkannte Dienstalter berücksichtigen, oder muss es vielmehr die Gesamtheit der Vorschriften über die Behandlung dieses Dienstalters und damit auch die Bestimmungen berücksichtigen, die für Zeiträume nach der Verbeamtung eine vollständige Anrechnung des Dienstalters allein zu finanziellen Zwecken vorsehen?

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1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1 Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).