BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
2. Februar 2024(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑323/23
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 16. Mai 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Mai 2023, in dem Verfahren
DS
gegen
Pensionsversicherungsanstalt
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von DS, vertreten durch Rechtsanwalt A. Hiersche,
– der Pensionsversicherungsanstalt, vertreten durch Rechtsanwälte A. Ehm, S. Metz und T. Mödlagl,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch B.‑R. Killmann und E. Montaguti als Bevollmächtigte,
nach Anhörung des Generalanwalts J. Richard de la Tour
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 21. Dezember 2023, Chief Appeals Officer u. a. (C‑488/21, EU:C:2023:1013), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
2 Der Oberste Gerichtshof (Österreich) hat dem Gerichtshof am 22. Januar 2024 über e‑Curia mitgeteilt, dass er sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
3 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
4 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑323/23 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 2. Februar 2024
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |