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Urteil des Gerichts vom 17. Juli 2014 – Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission

(Rechtssache T-457/09)1

(Staatliche Beihilfen – Umstrukturierung der WestLB – Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats – Art. 87 Abs. 3 Buchst. b EG – Entscheidung, mit der die Beihilfe unter bestimmten Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Individuelle Betroffenheit – Rechtsschutzinteresse – Zulässigkeit – Kollegialprinzip – Begründungspflicht – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten – Verhältnismäßigkeit – Diskriminierungsverbot – Art. 295 EG – Art. 7 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband (Münster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Rosenfeld und I. Liebach, dann Rechtsanwälte A. Rosenfeld und O. Corzilius)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Flynn, K. Gross und B. Martenczuk, dann L. Flynn, B. Martenczuk und T. Maxian Rusche)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/971/EG der Kommission vom 12. Mai 2009 über die staatliche Beihilfe C 43/08 (ex N 390/08), die Deutschland zur Umstrukturierung der WestLB AG gewähren will (ABl. L 345, S. 1)

Tenor

Der Antrag der Europäischen Kommission, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, wird zurückgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

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1     ABl. C 11 vom 16.1.2010.