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Klage, eingereicht am 30. Juli 2021 – Spanien/Kommission

(Rechtssache T-450/21)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: S. Jiménez García und J. Rodríguez de la Rúa Puig)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/988 der Kommission vom 16. Juni 2021 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union1 für nichtig zu erklären, soweit er bestimmte vom Königreich Spanien getätigte Ausgaben betrifft;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Kontrollen der Richtigkeit der Berechnung der Beihilfe, einschließlich der Anwendung von Verwaltungssanktionen (Schlüsselkontrolle), da die Auslegung von Art. 31 Abs. 3 der Delegierten Verordnung Nr. 640/20142 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 639/20143 durch die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

Dieser Klagegrund besteht aus vier Teilen (A bis D):

A: Unzulässige Verhängung von Verwaltungssanktionen wegen Nichterfüllung der Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren vor dem von einem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt nach Art. 31 Abs. 3 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014.

B bis D: Unzulässige Verhängung von Verwaltungssanktionen nach Art. 31 Abs. 3 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 für Tiere, hinsichtlich derer ein Verstoß gegen die Kennzeichnung und Registrierung bei der Durchführung der Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfeanträge eines Mitgliedstaats a priori festgestellt worden sei, der, wie das Königreich Spanien, ein antragsloses System nach Art. 21 Abs. 4 der Durchführungsverordnung Nr. 809/20144 anwende, das seinem Wesen nach jedes Risiko für den EGFL ausschließe.

Zweiter Klagegrund: Ordnungsgemäße Erstellung von Statistiken von Vor-Ort-Kontrollen mit ausreichender Qualität (Schlüsselkontrolle), einschließlich der Größe der Stichprobe und der Wirksamkeit der Risikoanalyse nach Art. 34 der Durchführungsverordnung Nr. 809/2014.

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1     ABl. 2021, L 218, S. 9.

2     Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 181, S. 48).

3     Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. 2014, L 181, S. 1).

4     Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 227, S. 69).