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Klage, eingereicht am 13. August 2021 – Spanien/Kommission

(Rechtssache T-495/21)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: L. Aguilera Ruiz und M. J. Ruiz Sánchez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/988 der Kommission vom 16. Juni 2021 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union1 (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2021] 4118) für nichtig zu erklären, soweit er das Königreich Spanien im Zusammenhang mit der die Zahlstelle für das Baskenland betreffenden Untersuchung, Aktenzeichen AA/2018/003/ES/RLF, in Höhe eines Nettobetrags von 2 056 473,43 Euro betrifft;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Die pauschale Berichtigung in Höhe eines Nettobetrags von 2 056 473,43 Euro verstoße gegen Art. 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/20142 sowie die Art. 28 und 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/20143 . Die Kommission habe einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung eines Schlüsselkontrollmangels bei der Wirksamkeit der Gegenkontrollen und der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (im Folgenden: LPIS) begangen.

Die Kommission habe die punktuellen Abweichungen, die in einem Prüfungsverfahren der Fotoauswertung auf dem Bildschirm, das dem LPIS entspreche, und den nachfolgenden Vor-Ort-Prüfungen im Zusammenhang mit vier zufällig ausgewählten Parzellen festgestellt worden seien, mit den Ergebnissen von geplanten Vor-Ort-Kontrollen, die den Prüfungen der Parzellen mit einem anteiligen Förderfähigkeitskoeffizienten in den Jahren 2016, 2017 und 2018 entsprächen, die im Rahmen des Maßnahmenplans zur Verbesserung der Aktualisierung des LPIS durchgeführt worden seien, verwechselt. Obwohl dies unterschiedliche und getrennte Maßnahmen seien, sei die Kommission zu einem gemeinsamen Ergebnis gelangt, indem sie die Ergebnisse beider Maßnahmen hochgerechnet habe, um die angefochtene Berichtigung anzuwenden, was der Kläger als unrichtig und unverhältnismäßig ansehe.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Leitlinien für die Berechnung von Finanzkorrekturen im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens und des Rechnungsabschlussverfahrens (C[2015] 3675 vom 8. Juni 2015) durch die Kommission, aus denen hervorgehe, dass die vorgenommene pauschale Berichtigung unzulässig sei, da die Gegenkontrollen keine Mängel aufwiesen und das Risiko für den Fonds von Mängeln in den Vor-Ort-Kontrollen im Verfahren beziffert worden sei. Neben dem Vorbringen, dass in den Gegenkontrollen kein Mangel aufgetreten sei, der zu einem die anwandte Berichtigung rechtfertigenden Risiko für den Fonds geführt hätte, macht der Kläger geltend, dass die Kommission hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrollen die pauschale Berichtigung unzulässigerweise angewandt habe, da das Risiko für den Fonds im Verfahren individualisiert und beziffert worden sei.

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1     ABl. 2021, L 218, S. 9.

2     Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 181, S. 48).

3     Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 227, S. 69).