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Klage, eingereicht am 8. Juli 2021 – Alfa Acciai/Kommission

(Rechtssache T-411/21)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Alfa Acciai SpA (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Fosselard, D. Slater und G. Carnazza)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

(i) die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, zur Zahlung der Verzugszinsen für den Zeitraum vom 9. März 2010 bis zum 14. November 2017 auf den Betrag in Höhe von 7 175 000 Euro zu dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz, der am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats gilt, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte und abzüglich der von der Klägerin bereits erhaltenen Zinsen in Höhe von 260 968,15 Euro, also eines Betrags in Höhe von 2 222 073,29 Euro, oder, hilfsweise, zur Zahlung der Verzugszinsen zu dem vom Gericht für angemessen gehaltenen Zinssatz zu verurteilen;

(ii) die Union, vertreten durch die Kommission, zur Zahlung der Verzugszinsen auf den unter Ziffer (i) beantragten Betrag für den Zeitraum vom 14. November 2017 bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung zu dem von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz, der am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats gilt, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte, oder, hilfsweise, zur Zahlung des vom Gericht für angemessen gehaltenen Zinssatzes zu verurteilen;

(iii) hilfsweise zum Antrag unter Ziffer (ii) die Union, vertreten durch die Kommission, zur Zahlung der Verzugszinsen auf den unter Ziffer (i) beantragten Betrag für den Zeitraum vom 2. März 2021 bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung zu dem von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz, der am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats gilt, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte, oder, hilfsweise, zur Zahlung des vom Gericht für angemessen gehaltenen Zinssatzes zu verurteilen;

(iv) außerdem oder hilfsweise die Mitteilung Ref. Ares(2021) 2904247 der Kommission vom 30. April 2021 für nichtig zu erklären;

(v) der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe:

Erster, den Antrag auf Schadensersatz betreffender Klagegrund: fehlerhafte Durchführung des Urteils vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), durch die Kommission unter Verstoß gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV und Art. 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Insoweit wird geltend gemacht, die Kommission habe auf die infolge dieses Urteils zurückgezahlte Geldbuße nicht in voller Höhe Verzugszinsen gezahlt.

Zweiter, den Antrag auf Nichtigerklärung betreffender Klagegrund: Verletzung und falsche Anwendung der Art. 266 AEUV und 296 AEUV, Verletzung und falsche Anwendung von Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, Fehlende Begründung des Schreibens der Kommission vom 30. April 2021, Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler.

Insoweit wird geltend gemacht, das Schreiben, mit dem die Kommission die Zahlung von Verzugszinsen an die Klägerinnen abgelehnt habe, sei unzureichend begründet und verstoße gegen die für die Verjährung geltenden Grundsätze.

Dritter, den Antrag auf Nichtigerklärung betreffender Klagegrund: Verletzung und falsche Anwendung des Art. 266 AEUV und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/20121 .

Insoweit wird geltend gemacht, Art. 85a Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2342/20022 , auf den sich die Kommission in ihrem Schreiben vom 30. April 2021 berufen habe, sei zum Zeitpunkt der Rückzahlung der Geldbuße nicht mehr in Kraft und daher nicht mehr anwendbar gewesen.

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1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1).

2 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 357, S. 1).