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Klage, eingereicht am 29. Oktober 2012 - Meta Group/Kommission

(Rechtssache T-471/12)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Meta Group Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bartolini, V. Coltelli und A. Formica)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vom Direktor des Referats "Industrial Innovation and Mobility Industries" unterzeichnete und bei der Klägerin am 20. August 2012 eingegangene Note Nr. 939970 der GD Unternehmen und Industrie der Europäischen Kommission vom 2. August 2012 zum von Direktor Carlo Pettinelli unterschriebenen "launch recovery procedure to FP5-FP6 payment contracts no. 517557 IRE6 INNOVATION COACH, 517539 IRE6 MARIS, 517548 IRE6 RIS MAZOVIA, 030583 CONNECT-2-IDEAS, 039982 EASY, 014660 RIS MALOPOLSKA, 517529 IINNSOM, 014637 RIS TRNAVA and 014668 RIS WS", mit der der Beschluss der Kommission "to recover the amount of 345.451,03 EUR under the above agreement" mitgeteilt wurde, für nichtig zu erklären;

und soweit erforderlich

die vom Direktor des Referats "Industrial Innovation and Mobility Industries" Note Nr. 660283 der GD Unternehmen und Industrie der Europäischen Kommission vom 1. Juni 2012 zum gleichen Gegenstand, die auch als interne Handlung des Rückforderungsverfahrens, das mit dem Erlass der im vorhergehenden Punkt genannten Maßnahme abgeschlossen wurde, angefochten wird, für nichtig zu erklären;

die Note vom 27. September 2012 zur Aufrechnung des infolge der Rückforderung geschuldeten Betrags mit der Klägerin im Rahmen derselben Projekte, die Gegenstand der Finanzhilfe sind, zustehenden Kreditbeträgen für nichtig zu erklären;

die Note vom 27. September 2012 zur Aufrechnung des infolge der Rückforderung geschuldeten Betrags mit ihr zustehenden Kreditbeträgen für nichtig zu erklären;

die Note der Europäischen Kommission, Budget Execution (general budget and EDF), vom 10. Oktober 2012, mit der der Klägerin die Aufrechnung mit sonstigen Kreditbeträgen für einen restlichen Endbetrag in Höhe von 294 290,59 Euro erklärt wurde, für nichtig zu erklären;

alle vorherigen, darauf folgenden und/oder damit zusammenhängenden Maßnahmen für nichtig zu erklären;

infolgedessen

die Beklagte zur Zahlung von 294 290,59 Euro zuzüglich 54 705,97 Euro sowie zum Ersatz des Folgeschadens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betrifft die Finanzhilfevereinbarungen, die zwischen der Klägerin und der Kommission im Rahmen des "Fünften und Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Union im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung" geschlossen wurden.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1.1 der Finanzhilfevereinbarungen, Verstoß gegen den Grundsatz der Angemessenheit und Feststellung einer offensichtlich fehlerhaften Beurteilung des Sachverhalts.

Die Klägerin habe bewiesen, dass die Vergütungen der Gesellschafter selbst, die das Werk erbrächten, in vollem Umfang mit den Marktpreisen sowie mit den Vergütungen der selbständig untergeordnet Arbeitenden und der abhängig Beschäftigten, die ähnliche Tätigkeiten erbrächten, im Einklang stünden. Unter anderem sei die Einstufung der internationalen Experten, die mit den Tätigkeiten für die betreffenden Projekte beschäftigt und mit Verträgen über "koordinierte und laufende Zusammenarbeit" eingestellt worden seien, in vollem Umfang rechtmäßig.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Verwaltungshandelns sowie Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Transparenz und der Vorausbestimmung der Kriterien.

Das Vorhandensein einer Vielzahl von Kriterien, die für die Bestimmung der Berechnungsmethode der Vergütung verwendet werden könnten, hätte dazu führen müssen, dass die Verwaltung die für den Privatmann günstigste anwende. Wenn auf dem italienischen und dem europäischen Markt sehr unterschiedliche Tarife für dieselben Dienstleistungen festgestellt worden seien, wäre es zweckmäßig gewesen, dass die Verwaltung die Lösung mit der geringstmöglichen Beeinträchtigung bevorzugt hätte.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des angemessenen Verwaltungshandelns aufgrund offensichtlicher Widersprüchlichkeit und Ungleichbehandlung.

Die angefochtene Maßnahme sei, da sie als Grundlage der Rückforderung die Rechtswidrigkeit der verwendeten Methodologie für die Berechnung der Kosten und der in Betracht kommenden Entschädigungen nehme, offensichtlich im Widerspruch zu den zuvor von der Kommission getroffenen Feststellungen, bei denen dieselbe Methodologie, die gerügt werde, von dieser selbst sehr positiv bewertet worden sei.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Grundsatzes des Schutzes der erworbenen Rechte, der Rechtssicherheit und der Sorgfaltspflicht.

Das Verhalten der Kommission habe bei der Klägerin ein berechtigtes Vertrauen begründet, da die Wahl der Verwaltung, den Abschluss der Finanzhilfevereinbarung in Bezug auf das Projekt ECOLINK + abhängig zu machen "in accordance with the solution elaborated to the noteworthy findings of a recent audit report", und die Entscheidung, in deren späterer Ergänzung vorzusehen, dass für die Aktionäre "the methodology annexed to the contract and the relative costs are reported in the company's books" verwendet werden müsse, durch schlüssige Tatsachen gezeigt habe, dass die Kommission bereits tatsächlich der Berechnungsweise der von META eingereichten Kosten zugestimmt habe.

Fünfter Klagegrund: Unzureichende Begründung, Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, gegen das in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehene Verfahren sowie gegen den Kodex für gute Verwaltungspraxis.

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