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Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 8. February 2022– Right to Know CLG/An Taoiseach

(Rechtssache C-84/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Right to Know CLG

Antragsgegner: An Taoiseach

Vorlagefragen

Sind Aufzeichnungen über förmliche Sitzungen der Exekutive eines Mitgliedstaats, bei denen Mitglieder der Regierung zusammentreten und als kollektive Instanz handeln müssen, für die Zwecke eines Antrags auf Zugang zu darin enthaltenen Umweltinformationen als „interne Mitteilungen“ oder als „Beratungen“ einer Behörde im Sinne dieser in Art. 4 Abs. 1 Buchst. e bzw. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/4/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates genannten Begriffe einzustufen?

Erstreckt sich der Grundsatz der Rechtskraft (wie er im Urteil Köbler, C-224/011 , ECLI:EU:C:2003:513, und in der nachfolgenden Rechtsprechung erörtert wurde) über den Tenor oder den verfügenden Teil des früheren Urteils hinaus und umfasst auch die in diesem Urteil enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen? Anders gefragt: Ist der Grundsatz der Rechtskraft auf eine frühere Entscheidung in derselben Sache beschränkt, oder erstreckt er sich auch auf eine andere einschlägige Entscheidung?

Steht das Unionsrecht, insbesondere der Grundsatz der Effektivität, in einem laufenden Verfahren zwischen Parteien wegen angeblicher Nichteinhaltung der Richtlinie 2003/4/EG in Bezug auf einen bestimmten Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen, in dem ein Antragsteller die Aufhebung einer Entscheidung erwirkt hat, in der einigen auf das Unionsrecht gestützten Anfechtungsgründen stattgegeben und andere zurückgewiesen wurden, einer nationalen Rechtskraftregel entgegen, die auf dem Grundsatz der Präklusion beruht und ein nationales Gericht verpflichtet, in einem neuen Verfahren über eine weitere Entscheidung über denselben Antrag einem solchen Antragsteller zu verwehren, diese weitere Entscheidung aus unionsrechtlichen Gründen anzufechten, die zuvor zurückgewiesen, aber unter den gegebenen Umständen nicht angefochten wurden?

Hat der Umstand, dass (i) keine Vorlage an den Gerichtshof erfolgte und (ii) keine Partei auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen hatte, Einfluss auf die Antwort auf die dritte Frage?

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1 ABl. 2003, L 41, S. 26.

1 Urteil vom 30. September 2003 (EU:C:2003:513).