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Beschluss des Gerichts vom 15. Dezember 2023 – Fugro/Rat

(Rechtssache T-143/23)1

(Nichtigkeitsklage – Steuerwesen – Bekämpfung der Steuerumgehung – Richtlinie [EU] 2022/2523 – Globale Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union – Freistellung von Erträgen aus dem internationalen Seeverkehr – Beanstandung des Anwendungsbereichs dieser Freistellung – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Fugro NV (Leidschendam, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwältin C. Docclo)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch K. Pavlaki, E. d’Ursel und G. Rugge als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (ABl. 2022, L 328, S. 1).

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Anträge des Königreichs der Niederlande, der Europäischen Kommission, der Koninklijke Boskalis BV und der Boskalis Offshore Transport Services NV, der Heerema Offshore Energy Solutions BV, der Van Oord NV und der Vox Amalia SL sowie der Koninklijke Vereniging van Nederlandse Reders auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.

Die Fugro NV trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.

Fugro, der Rat und die in Nr. 2 des vorliegenden Tenors genannten Antragsteller tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.

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1     ABl. C 164 vom 8.5.2023.