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Urteil des Gerichts vom 20. Dezember 2023 – Société générale u. a./SRB

(Rechtssache T-387/21)1

(Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen [SRM] – Einheitlicher Abwicklungsfonds [SRF] – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge – Begründungspflicht – Grundsatz der guten Verwaltung – Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes – Einrede der Rechtswidrigkeit – Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Société générale (Paris, Frankreich), Crédit du Nord (Lille, Frankreich), SG Option Europe (Puteaux, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Gosset-Grainville und Rechtsanwältin M. Trabucchi)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (vertreten durch J. Kerlin, C. De Falco und C. Flynn als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte H. G. Kamann, F. Louis und P. Gey sowie der Rechtsanwältin V. Del Pozo Espinosa de los Monteros)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäisches Parlament (vertreten durch J. Etienne, O. Denkov und M. Menegatti als Bevollmächtigte), Rat der Europäischen Union (vertreten durch E. d’Ursel, A. Westerhof Löfflerová und J. Bauerschmidt als Bevollmächtigte), Europäische Kommission (vertreten durch D. Triantafyllou, A. Nijenhuis und A. Steiblytė als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Kläger die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds, soweit er sie betrifft.

Tenor

Der Beschluss SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds wird für nichtig erklärt, soweit er die Société générale, den Crédit du Nord und SG Option Europe betrifft.

Die Wirkungen des Beschlusses SRB/ES/2021/22, soweit er die Société générale, den Crédit du Nord und SG Option Europe betrifft, werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag dieser Institute zum einheitlichen Abwicklungsfonds für den Beitragszeitraum 2021 festgesetzt wird.

Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der Société générale, dem Crédit du Nord und SG Option Europe entstanden sind.

Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 338 vom 23.8.2021.