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Urteil des Gerichts vom 20. Dezember 2023 – EIB/Syrien

(Rechtssache T-465/22)1

(Schiedsklausel – Darlehensvertrag betreffend den geplanten Bau einer hochwertigen Straße in einem Drittstaat – Nichterfüllung des Vertrags – Rückzahlung der ausgezahlten Beträge – Verzugszinsen – Versäumnisverfahren)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Investitionsbank (vertreten durch T. Gilliams, R. Stuart und F. Oxangoiti Briones als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Arts und Rechtsanwältin E. Paredis)

Beklagte: Arabische Republik Syrien

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 272 AEUV beantragt die Europäische Investitionsbank (EIB), die Arabische Republik Syrien zu verurteilen, ihr gemäß dem Darlehensvertrag Nr. 60136 betreffend den geplanten Bau einer hochwertigen Straße zwischen Aleppo (Syrien) und Tall Kochak (Irak) einen Betrag von 233 051,96 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen.

Tenor

Die Arabische Republik Syrien wird verurteilt, an die Europäische Investitionsbank (EIB) einen Betrag von 233 051,96 Euro zurückzuzahlen, der den am 30. Juni 2022 fälligen Kapitalbeträgen zuzüglich vertraglicher Zinsen und Verzugszinsen entspricht.

Der Betrag von 200 900,30 Euro, der den Kapitalbeträgen entspricht, erhöht sich ab dem 30. Juni 2022 bis zum Tag der Zahlung um Verzugszinsen zu einem jährlichen Satz von 3,5 %.

Die Arabische Republik Syrien trägt die Kosten.

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1     ABl. C 359 vom 19.9.2022.