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Urteil des Gerichts vom 20. Dezember 2023 – EIB/Syrien

(Rechtssache T-457/22)1

(Schiedsklausel – Darlehensvertrag betreffend die Planung, den Bau, die Ausstattung und die Inbetriebnahme bestimmter Krankenhäuser in einem Drittstaat – Nichterfüllung des Vertrags – Rückzahlung der ausgezahlten Beträge – Verzugszinsen – Versäumnisverfahren)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Investitionsbank (vertreten durch T. Gilliams, R. Stuart und F. Oxangoiti Briones als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Arts und Rechtsanwältin E. Paredis)

Beklagte: Arabische Republik Syrien

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 272 AEUV beantragt die Europäische Investitionsbank (EIB), die Arabische Republik Syrien zu verurteilen, gemäß dem Darlehensvertrag Nr. 21595 betreffend die Planung, den Bau, die Ausstattung und die Inbetriebnahme bestimmter Krankenhäuser in Syrien die Beträge von 50 880 189,61 Euro und 2 897 002,31 US-Dollar (USD) zuzüglich Zinsen sowie die Beträge von 11 416,23 Euro und 760,94 USD, die den nicht aus der Bürgschaft in Anspruch genommenen Verzugszinsen auf die am 10. Juni 2022 fällige Rate bis zum 29. Juni 2022 entsprechen, dem Tag, an dem die Europäische Union die betreffende Tilgungsrate und vertragliche Zinsen gezahlt hat, an die durch sie vertretene Union zu zahlen.

Tenor

Die Arabische Republik Syrien wird verurteilt, an die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Investitionsbank (EIB), die Beträge von 50 880 189,61 Euro und 2 897 002,31 US-Dollar (USD) zurückzuzahlen, die den am 30. Juni 2022 fälligen Kapitalbeträgen zuzüglich vertraglicher Zinsen und Verzugszinsen entsprechen, sowie der EIB die Beträge von 11 416,23 Euro und 760,94 USD zu zahlen, die den von der Union nicht aus der Bürgschaft in Anspruch genommenen Verzugszinsen auf die am 10. Juni 2022 fällige Rate bis zum 29. Juni 2022 entsprechen.

Die Beträge von 40 744 064,86 Euro und 2 223 971,84 USD, die den Kapitalbeträgen entsprechen, erhöhen sich ab dem 30. Juni 2022 bis zum Tag der Zahlung um Verzugszinsen, die nach der in Art. 3 Abs. 2 des am 15. Juni 2002 zwischen der EIB und der Arabischen Republik Syrien geschlossenen sowie mit Schreiben vom 11. April 2006 und am 17. Oktober und 29. November 2007 geänderten Darlehensvertrags Nr. 21595 betreffend die Planung, den Bau, die Ausstattung und die Inbetriebnahme bestimmter Krankenhäuser in Syrien vorgesehenen Methode berechnet werden.

Die Arabische Republik Syrien trägt die Kosten.

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1     ABl. C 359 vom 19.9.2022.