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Urteil des Gerichts vom 20. Dezember 2023 – Landesbank Baden-Württemberg/CRU

(Rechtssache T-389/21)1

(Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen [SRM] – Einheitlicher Abwicklungsfonds [SRF] – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge – Begründungspflicht – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Gleichbehandlung – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Ermessen des SRB – Einrede der Rechtswidrigkeit – Ermessen der Kommission – Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Landesbank Baden-Württemberg (Stuttgart, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwälte H. Berger, M. Weber und D. Schoo)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB) (vertreten durch J. Kerlin, T. Wittenberg und D. Ceran als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte H.-G. Kamann, F. Louis und P. Gey sowie der Rechtsanwältin L. Hesse)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (vertreten durch D. Triantafyllou, A. Nijenhuis und A. Steiblytė als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Landesbank Baden-Württemberg, die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit er sie betrifft.

Tenor

Der Beschluss SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds wird für nichtig erklärt, soweit er die Landesbank Baden-Württemberg betrifft.

Die Wirkungen des Beschlusses SRB/ES/2021/22, soweit er die Landesbank Baden-Württemberg betrifft, werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag dieses Instituts zum einheitlichen Abwicklungsfonds für den Beitragszeitraum 2021 festgesetzt wird.

Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Landesbank Baden-Württemberg.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 349 vom 30.8.2021.