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Beschluss des Gerichts vom 15. Dezember 2023 – Stan/Europäische Staatsanwaltschaft

(Rechtssache T-103/23)1

(Nichtigkeitsklage – Art. 42 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] 2017/1939 –Beschluss der Ständigen Kammer der Europäischen Staatsanwaltschaft, Anklage zu erheben – Verfahrenshandlung der Europäischen Staatsanwaltschaft – Unzuständigkeit)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Kläger: Victor-Constantin Stan (Bukarest, Rumänien) (vertreten durch Rechtsanwälte A. Şandru und V. Costa Ramos)

Beklagte: Europäische Staatsanwaltschaft (vertreten durch L. De Matteis, F.-R. Radu und E. Farhat als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV begehrt der Kläger die Nichtigerklärung des Beschlusses der Ständigen Kammer Nr. 4 der Europäischen Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2022, mit dem diese in der ihn betreffenden Rechtssache Anklage erhoben hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Über die Anträge des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments auf Zulassung zur Streithilfe ist nicht zu entscheiden.

Herr Victor-Constantin Stan trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Staatsanwaltschaft mit Ausnahme der im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

Herr Stan, die Europäische Staatsanwaltschaft, der Rat, die Kommission und das Parlament tragen jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 155 vom 2.5.2023.