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Urteil des Gerichts vom 20. Dezember 2023 – Confédération nationale du Crédit mutuel u. a./SRB

(Rechtssache T-384/21)1

(Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen [SRM] – Einheitlicher Abwicklungsfonds [SRF] – Beschluss des SRB über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2021 – Begründungspflicht – Grundsatz der guten Verwaltung – Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes – Einrede der Rechtswidrigkeit – Zeitliche Beschränkung der Urteilswirkungen)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Confédération nationale du Crédit mutuel (Paris, Frankreich) und die 26 weiteren Klägerinnen, deren Namen im Anhang des Urteils aufgeführt sind (vertreten durch Rechtsanwalt A. Gosset-Grainville und Rechtsanwältin M. Trabucchi)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (vertreten durch J. Kerlin, C. De Falco und C. Flynn als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte H.-G. Kamann, F. Louis und P. Gey sowie der Rechtsanwältin V. Del Pozo Espinosa de los Monteros)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäisches Parlament (vertreten durch J. Etienne, O. Denkov und M. Menegatti als Bevollmächtigte), Rat der Europäischen Union (vertreten durch E. d’Ursel, A. Westerhof Löfflerová und J. Bauerschmidt als Bevollmächtigte), Europäische Kommission (vertreten durch D. Triantafyllou, A. Nijenhuis und A. Steiblytė als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2021, soweit er sie betrifft.

Tenor

Der Beschluss SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2021 wird für nichtig erklärt, soweit er die Confédération nationale du Crédit mutuel und die weiteren Klägerinnen betrifft, deren Namen im Anhang aufgeführt sind.

Die Wirkungen des Beschlusses SRB/ES/2021/22, soweit er die Confédération nationale du Crédit mutuel und die weiteren Klägerinnen betrifft, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag dieser Institute zum einheitlichen Abwicklungsfonds für den Beitragszeitraum 2021 festgesetzt wird.

Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Confédération nationale du Crédit mutuel und der weiteren Klägerinnen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind.

Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 388 vom 23.8.2021.