Language of document : ECLI:EU:T:2021:431

URTEIL DES GERICHTS (Zehnte erweiterte Kammer)

20. Dezember 2023(*)

„Staatliche Beihilfen – Besteuerung der Hafenverwaltungen in Italien – Befreiung von der Körperschaftsteuer – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Bestehende Beihilfe – Begriff ‚Unternehmen‘ – Begriff ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ – Vorteil – Selektivität – Wettbewerbsverzerrung – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Gleichbehandlung“

In der Rechtssache T‑166/21,

Autorità di sistema portuale del Mar Ligure occidentale mit Sitz in Genua (Italien) und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen(1), vertreten durch Rechtsanwälte F. Munari, I. Perego, G. M. Roberti und S. Zunarelli,

Klägerinnen,

unterstützt durch

Associazione Porti Italiani (Assoporti) mit Sitz in Rom (Italien), vertreten durch Rechtsanwälte F. Munari, I. Perego, G. M. Roberti und S. Zunarelli,

Streithelferin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. Stromsky und F. Tomat als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richterin O. Porchia sowie der Richter L. Madise, P. Nihoul und S. Verschuur (Berichterstatter),

Kanzler: P. Nuñez Ruiz, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2023

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragen die Klägerinnen – die Autorità di sistema portuale del Mar Ligure occidentale (Hafenverwaltung des westlichen Ligurischen Meeres, Italien) und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen – die Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2021/1757 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die Beihilferegelung SA.38399 – 2019/C (ex 2018/E) – Italiens Körperschaftsteuerpflicht italienischer Häfen (ABl. 2021, L 354, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

 Rechtlicher Rahmen

 Italienisches Recht betreffend die Verwaltung der italienischen Häfen

2        Art. 28 des Codice della navigazione (Schifffahrtsgesetzbuch) sieht vor, dass die Meeresküste, der Strand, die Häfen und die Reeden, die gemäß Art. 822 des Codice civile (Zivilgesetzbuch) dem Staat gehören, Bestandteil des staatseigenen Seegebiets sind.

3        Die Legge n. 84 – Riordino della legislazione in materia portuale (Gesetz Nr. 84 zur Neuordnung der Rechtsvorschriften über Häfen) vom 28. Januar 1994 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 28 vom 4. Februar 1994, im Folgenden: Gesetz Nr. 84/94) regelt die Tätigkeiten der Häfen sowie die Aufgaben und Funktionen der Autorità di sistema portuale (Hafenverwaltungen, im Folgenden: AdSP).

4        Die AdSP sind nicht wirtschaftliche öffentliche Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, die einen oder mehrere Häfen von nationaler oder internationaler Bedeutung in Italien verwalten. Mit dem Gesetz Nr. 84/94 wurden 16 AdSP errichtet, welche die 57 großen Häfen in Italien umfassen (insbesondere Triest, Genua, Livorno, Cagliari und Gioia Tauro).

5        Art. 6 Abs. 4 Buchst. a des Gesetzes Nr. 84/94 bestimmt, dass die AdSP mit der ausschließlichen Verwaltung der Liegenschaften und Güter des staatseigenen Seegebiets ihres Zuständigkeitsbereichs betraut sind.

6        Nach Art. 6 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 84/94 haben die AdSP einen besonderen Rechtsstatus und verfügen über administrative, organisatorische, regulatorische, haushaltstechnische und finanzielle Autonomie. Die Absätze 7, 8 und 9 dieses Artikels sehen jeweils vor, dass die AdSP der Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des italienischen Ministers für Infrastruktur und Verkehr unterliegen, ihre Haushalts- und Rechnungsführung durch Dekret dieses Ministers im Einvernehmen mit dem italienischen Minister für Wirtschaft und Finanzen genehmigt wird und ihre Finanzverwaltung der Prüfung durch die Corte dei conti (Rechnungshof, Italien) unterliegt.

7        Gemäß Art. 6 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 84/94 sind die AdSP mit einer Vielzahl von Aufgaben betraut, darunter die Leitung, Planung, Koordinierung, Regulierung und Kontrolle der Hafentätigkeiten wie die Beladung, Entladung, Umladung, Lagerung und der Umschlag von Waren oder von Gegenständen aller Art im Hafengebiet (im Folgenden: Hafentätigkeiten).

8        Nach Art. 6 Abs. 11 des Gesetzes Nr. 84/94 ist es den AdSP nicht gestattet, Hafentätigkeiten und eng damit verbundene Tätigkeiten direkt oder über Unternehmen auszuüben, an denen sie beteiligt sind.

9        Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 84/94 regulieren und überwachen die AdSP die Hafentätigkeiten, die von Dritten, d. h. von Unternehmen, ausgeübt werden, sowie die Anwendung der von jedem Unternehmen veröffentlichten Tarife. Hierüber erstatten die AdSP dem Minister für Infrastruktur und Verkehr regelmäßig Bericht.

10      Nach Art. 16 Abs. 3 und 4 des Gesetzes Nr. 84/94 sind die AdSP für die Erteilung von Genehmigungen für die Durchführung von Hafentätigkeiten in den von ihnen verwalteten Häfen zuständig. Diese Genehmigungen werden Unternehmen erteilt, welche die vom Minister für Infrastruktur und Verkehr durch Dekret festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Die für die Ausübung von Hafentätigkeiten zugelassenen Unternehmen sind in Registern eingetragen, die von den AdSP geführt werden. Die Unternehmen müssen eine jährliche Gebühr entrichten und eine Sicherheit leisten.

11      Darüber hinaus können die AdSP nach Art. 36 des Schifffahrtsgesetzbuchs Unternehmen Konzessionen für die Belegung und Nutzung der im öffentlichen Eigentum stehenden Güter für einen bestimmten Zeitraum erteilen. Diese Konzessionen betreffen staatseigene Flächen und Docks innerhalb des Hafengebiets (z. B. die Vermietung von Liegenschaften und Infrastrukturen der Häfen an Drittunternehmen).


12      Gemäß Art. 37 des Schifffahrtsgesetzbuchs wird außerdem bei mehreren Anträgen auf Erteilung einer Konzession derjenige Antragsteller bevorzugt, der die größte Gewähr für eine gewinnbringende Nutzung der Konzession bietet und eine Verwendung der Konzession anstrebt, die dem wichtigsten öffentlichen Interesse dient.

13      Den AdSP stehen verschiedene Finanzmittel zur Verfügung, insbesondere

–        Ankergebühren und Gebühren für entladene und verladene Güter, die von den Schiffen als Gegenleistung für die Gewährung des Zugangs zu den Häfen gezahlt werden (im Folgenden: Hafengebühren);

–        Gebühren, die als Gegenleistung für die Erteilung von Genehmigungen für die Ausübung von Hafentätigkeiten erhoben werden (im Folgenden: Genehmigungsgebühren);

–        Gebühren, die als Gegenleistung für die Erteilung von Konzessionen für staatseigene Flächen und Docks erhoben werden (im Folgenden: Konzessionsgebühren).

14      Zur Deckung der Kosten der von den AdSP durchgeführten Arbeiten können die AdSP gemäß Art. 5 Abs. 8 des Gesetzes Nr. 84/94 die Konzessionsgebühren oder die Hafengebühren erhöhen, indem sie Zuschläge auf die verladenen oder entladenen Güter erheben.

15      Außerdem sieht Art. 13 Abs. 1 Buchst. d und e des Gesetzes Nr. 84/94 vor, dass die AdSP Beiträge von Regionen, lokalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Einrichtungen sowie verschiedene sonstige Einnahmen erhalten.

 Italienisches Körperschaftsteuerrecht

16      Titel II des Decreto del Presidente della Repubblica n. 917 – Approvazione del testo unico delle imposte sui redditi (Dekret Nr. 917 des Präsidenten der Republik zur Verabschiedung des konsolidierten Einkommensteuergesetzes) vom 22. Dezember 1986 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 302 vom 31. Dezember 1986, im Folgenden: TUIR) enthält die für die Körperschaftsteuer geltenden Vorschriften.

17      Gemäß Art. 73 Abs. 1 TUIR unterliegen der Körperschaftsteuer

„a)      Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Europäische Gesellschaften … sowie Europäische Genossenschaften …, die ihren Sitz im Inland haben;


b)      öffentliche und private Einrichtungen, die keine Gesellschaften … sind, ihren Sitz im Inland haben und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ist;

c)      öffentliche und private Einrichtungen, die keine Gesellschaften … sind, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck nicht die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ist, … die ihren Sitz im Inland haben;

d)      Gesellschaften und Einrichtungen jeder Art …, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz nicht im Inland haben.“

18      Nach Art. 74 Abs. 1 TUIR sind eine Vielzahl staatlicher Einheiten und öffentlicher Einrichtungen von der Körperschaftsteuer befreit, darunter staatliche Einrichtungen und Verwaltungen einschließlich autonomer Verwaltungen, der Regionen, der Provinzen, der Gemeinden, der Berggemeinden und der Einrichtungen zur Verwaltung des „öffentlichen Eigentums“.

19      Gemäß Art. 74 Abs. 2 Buchst. a TUIR stellen staatliche Tätigkeiten keine gewerblichen Tätigkeiten dar.

20      Die italienischen Behörden waren der Auffassung, dass die AdSP Einrichtungen zur Verwaltung des öffentlichen Eigentums im Sinne von Art. 74 Abs. 1 TUIR darstellten und daher ausschließlich staatliche und damit nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausübten. Aufgrund dessen befreiten sie die AdSP von der Körperschaftsteuer (im Folgenden: Befreiung von der Körperschaftsteuer).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Verwaltungsverfahren

21      Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 verschickte die Europäische Kommission einen umfassenden Fragebogen an alle Mitgliedstaaten zur Körperschaftsteuerpflicht von Häfen sowie über etwaige andere Formen der staatlichen Förderung für verschiedene Arten von Investitionen für Häfen oder für den Betrieb von Häfen.

22      Die Italienische Republik antwortete auf diesen Fragebogen mit Schreiben vom 12. September und 1. Oktober 2013. In den Jahren 2014 und 2017 forderte die Kommission weitere Informationen an, die von den italienischen Behörden übermittelt wurden.

23      Mit Schreiben vom 30. April 2018 unterrichtete die Kommission die Italienische Republik gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9), dass sie die Befreiung von der Körperschaftsteuer als eine bestehende Beihilferegelung ansehe, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.

24      Im Anschluss daran fanden im Jahr 2018 mehrere Treffen zwischen der Kommission und der Italienischen Republik sowie Austausche von Fragen und Antworten statt.

25      Am 8. Januar 2019 schlug die Kommission der Italienischen Republik vor, zweckdienliche Maßnahmen nach Art. 22 der Verordnung 2015/1589 zu erlassen, um die Befreiung von der Körperschaftsteuer für die wirtschaftlichen Tätigkeiten der AdSP aufzuheben und folglich sicherzustellen, dass die AdSP der Körperschaftsteuer in gleicher Weise unterliegen wie andere Unternehmen. Darüber hinaus forderte die Kommission die italienischen Behörden auf, ihr innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Vorschlags schriftlich mitzuteilen, dass sie dem Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 zustimmen.

26      Am 7. März 2019 lehnte die Italienische Republik den Vorschlag der Kommission ab.

27      Da die italienischen Behörden dem Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen nicht zustimmten, beschloss die Kommission am 15. November 2019 gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren einzuleiten. In diesem Zusammenhang forderte die Kommission die Italienische Republik und alle Beteiligten zur Stellungnahme auf.

28      Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 übermittelten die italienischen Behörden der Kommission ihre Stellungnahme. Im Weiteren gingen bei der Kommission auch Stellungnahmen verschiedener Beteiligter ein.

29      Das förmliche Prüfverfahren wurde mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses beendet.

 Angefochtener Beschluss

30      In dem angefochtenen Beschluss stellt die Kommission erstens fest, dass die AdSP sowohl wirtschaftliche als auch nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausübten.

31      Im Einzelnen ist die Kommission der Auffassung, dass drei Tätigkeiten der AdSP wirtschaftlicher Natur seien (Erwägungsgründe 85 bis 129 des angefochtenen Beschlusses):

–        die Gewährung des Zugangs zu den Häfen gegen Entgelt (d. h. Ankergebühren und Gebühren für entladene und verladene Güter, im Folgenden: Gewährung des Zugangs zu den Häfen);

–        die entgeltliche Erteilung von Genehmigungen zur Ausführung der in Art. 16 des Gesetzes Nr. 84/94 genannten Hafentätigkeiten (im Folgenden: Erteilung von Genehmigungen zur Ausführung von Hafentätigkeiten);

–        die entgeltliche Erteilung von Konzessionen für die Vermietung von Grundstücken und Hafeninfrastrukturen in staatseigenen Flächen und Docks innerhalb des Hafengebiets und innerhalb der räumlichen Grenzen (im Folgenden: Erteilung von Konzessionen für staatseigene Flächen und Docks).

32      Zweitens macht die Kommission geltend, die Befreiung von der Körperschaftsteuer führe zu einem Ausfall von Steuereinnahmen, der mit dem Verbrauch staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleichzusetzen sei, was eine Übertragung staatlicher Mittel darstelle (Erwägungsgründe 130 bis 134 des angefochtenen Beschlusses).

33      Drittens macht die Kommission geltend, die Befreiung von der Körperschaftsteuer stelle einen Vorteil im Vergleich zu anderen Unternehmen dar, die von einer solchen Befreiung nicht profitierten, obwohl sie in Italien wirtschaftliche Tätigkeiten ausübten (Erwägungsgründe 135 bis 138 des angefochtenen Beschlusses).

34      Viertens ist die Kommission der Ansicht, die Befreiung von der Körperschaftsteuer könne die Wettbewerbsstellung der AdSP verbessern, da die AdSP miteinander und mit anderen Häfen in Europa konkurrieren könnten. Folglich sei die Befreiung geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und könne den Wettbewerb verfälschen (Erwägungsgründe 139 bis 157 des angefochtenen Beschlusses).

35      Fünftens hält die Kommission die Maßnahme für selektiv. Die Befreiung von der Körperschaftsteuer weiche ohne stichhaltige Begründung vom Grundsatz des italienischen Körperschaftsteuersystems ab, wonach die Körperschaftsteuer für alle Arten von Einnahmen gelte, die von Unternehmen oder von öffentlichen oder privaten Körperschaften, die keine Unternehmen seien, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausübten, erwirtschaftet würden. Folglich würden die AdSP gegenüber anderen Unternehmen, die in Italien wirtschaftliche Tätigkeiten ausübten, begünstigt (Erwägungsgründe 158 bis 174 des angefochtenen Beschlusses).

36      Aus diesen Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei der Befreiung von der Körperschaftsteuer um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV handele (Erwägungsgründe 175 und 176 des angefochtenen Beschlusses).

37      Schließlich stellt die Kommission fest, die Befreiung von der Körperschaftsteuer könne weder auf der Grundlage von Art. 93 noch auf der Grundlage von Art. 106 Abs. 2 oder Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden (Erwägungsgründe 177 bis 194 des angefochtenen Beschlusses).

38      Da die Steuerregelung für die italienischen Hafenverwaltungen vor 1958, d. h. vor dem Inkrafttreten des AEU‑Vertrags, genau dieselbe gewesen sei wie die Befreiung von der Körperschaftsteuer und Hafenbehörden nie körperschaftsteuerpflichtig gewesen seien, auch nicht nach der zuvor anwendbaren Regelung der Körperschaftsteuer, kam die Kommission zu dem Schluss, dass es sich um eine bestehende Beihilferegelung im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Verordnung 2015/1589 handle (Erwägungsgründe 195 bis 198 des angefochtenen Beschlusses). Die Kommission ordnete daher die Abschaffung der Befreiung von der Körperschaftsteuer an (Artikel 2 des angefochtenen Beschlusses).

39      Der verfügende Teil des angefochtenen Beschlusses lautet wie folgt:

„Artikel 1

Die Befreiung der [AdSP] von der Körperschaftsteuer stellt eine bestehende Beihilferegelung dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.

Artikel 2

[Die Italienische Republik] ist verpflichtet, die in Artikel 1 genannte Befreiung von der Körperschaftsteuer abzuschaffen. Die Maßnahme, mit der [die Italienische Republik ihre] Pflichten erfüllt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses anzunehmen. Diese Maßnahme ist ab dem auf ihre Annahme folgenden Steuerjahr anzuwenden, spätestens jedoch im Jahr 2022.

Artikel 3

[Die Italienische Republik] teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.“

 Anträge der Parteien

40      Die Klägerinnen, unterstützt durch die Associazione Porti Italiani (Assoporti) als Streithelferin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, beantragen,

–        die Artikel 1, 2, 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

41      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

42      Zur Stützung ihrer Klage machen die Klägerinnen, unterstützt durch die Streithelferin, vier Klagegründe geltend.

43      Erstens habe die Kommission gegen die Art. 107 und 296 AEUV verstoßen, indem sie die AdSP als Unternehmen eingestuft habe. Zweitens habe die Kommission gegen Art. 107 AEUV verstoßen, da sie die Ansicht vertreten habe, dass die Befreiung von der Körperschaftsteuer zu einer Übertragung staatlicher Mittel geführt habe. Drittens habe die Kommission gegen Art. 107 AEUV verstoßen, da sie der Auffassung gewesen sei, dass die Befreiung von der Körperschaftsteuer den AdSP einen selektiven Vorteil verschaffe. Viertens habe die Kommission gegen Art. 107 AEUV verstoßen, da sie befunden habe, dass die Befreiung von der Körperschaftsteuer den Wettbewerb verzerren und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 107 und 296 AEUV wegen der Einstufung der AdSP als Unternehmen

44      Der erste Klagegrund besteht aus vier Teilen.

45      Im Rahmen des ersten Teils machen die Klägerinnen und die Streithelferin geltend, die Kommission habe einen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Rechtsform der AdSP in der italienischen Rechtsordnung begangen. Mit dem zweiten Teil bestreiten sie, dass die Hafentätigkeiten der AdSP wirtschaftlicher Natur seien, und machen einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit geltend. Im Rahmen des dritten Teils wenden sie sich gegen die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Natur der Hafengebühren. Mit dem vierten Teil machen sie einen Verstoß gegen verschiedene Bestimmungen der Verträge sowie einen Ermessensmissbrauch geltend.

46      Zunächst ist das von den Klägerinnen im Rahmen des ersten Klagegrundes wiederholt vorgetragene Argument zurückzuweisen, dass der angefochtene Beschluss in Bezug auf die Einstufung der AdSP als Unternehmen einen Begründungsmangel aufweise.

47      Hierzu ist festzustellen, dass sich der Klagegrund der Verletzung von Art. 296 AEUV nach der Rechtsprechung vom Klagegrund des offensichtlichen Beurteilungsfehlers unterscheidet. Während Ersterer, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, den Vorwurf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne des Art. 263 AEUV enthält und einen Gesichtspunkt darstellt, den der Unionsrichter von Amts wegen prüfen muss, wird mit Letzterem, der die materielle Rechtmäßigkeit einer Entscheidung betrifft, die Verletzung einer bei der Durchführung des Vertrags anzuwendenden Rechtsnorm im Sinne des Art. 263 AEUV gerügt; er darf vom Unionsrichter nur geprüft werden, wenn sich der Kläger auf ihn beruft. Die Begründungspflicht ist daher eine von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheidende Frage (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67, und vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T‑349/03, EU:T:2005:221, Rn. 52).

48      Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen und die Streithelferin, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, jedoch nicht nur versäumt, diejenigen Teile des angefochtenen Beschlusses zu benennen, hinsichtlich deren sie der Kommission vorwerfen, gegen Art. 296 AEUV verstoßen zu haben, sondern es ist auch festzustellen, dass der angefochtene Beschluss hinreichend begründet ist. Die Kommission hat nämlich die Erwägungsgründe 85 bis 129 des angefochtenen Beschlusses der Einstufung der AdSP als Unternehmen gewidmet, so dass dieser Beschluss es zum einen ermöglicht hat, dass die Klägerinnen und die Streithelferin die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen konnten, was im Übrigen aus der Prüfung der verschiedenen von ihnen vorgetragenen Klagegründe hervorgeht, und zum anderen, dass das Gericht seine Kontrolle ausüben konnte.

49      Folglich ist das auf einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV gestützte Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen.

50      Was die übrigen von den Klägerinnen und der Streithelferin im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgebrachten Argumente anbelangt, sind zunächst die im Rahmen des vierten Teils vorgebrachten Argumente zu prüfen.

 Zum vierten Teil: Verstoß gegen verschiedene Vertragsbestimmungen und Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs

51      Die Klägerinnen, insoweit unterstützt durch die Streithelferin, machen geltend, die Kommission habe gegen Art. 345 AEUV verstoßen, da sie außer Acht gelassen habe, dass der EU‑Vertrag und der AEU‑Vertrag es den Mitgliedstaaten erlaubten, ihr öffentliches Eigentum einschließlich der Hafeninfrastrukturen zu behalten und die Regulierung und Verwaltung dieses Eigentums ausschließlich Einheiten unterhalb der staatlichen Ebene wie den AdSP vorzubehalten. Sektoren, die nicht für den Markt geöffnet seien, fielen nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen.

52      Außerdem tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe gegen Art. 3 EUV und Art. 7 AEUV sowie gegen Art. 121 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem sie die Vorrechte des Staates im Bereich der Wirtschafts- und Industriepolitik beschränkt und die Steuersysteme der Mitgliedstaaten von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht habe.


53      Zudem machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe einen Ermessensmissbrauch begangen, da sie eine Harmonisierung auf dem Wege verfolgt habe, dass sie die Vorschriften über staatliche Beihilfen undifferenziert auf die verschiedenen Mitgliedstaaten angewandt habe, deren Methoden der Verwaltung der Hafeninfrastrukturen sich von denen Italiens unterschieden. Der angefochtene Beschluss verstoße auch gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Nähe, der Subsidiarität, der Gewaltenteilung und des demokratischen Entscheidungsprozesses.

54      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

55      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Klägerinnen im Wesentlichen geltend machen, dass die Kommission mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses die gesamte Wirtschafts- und Industriepolitik der Mitgliedstaaten von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig mache, was gegen verschiedene Vorschriften und Grundsätze des Unionsrechts verstoße.

56      Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen und der Streithelferin greift der angefochtene Beschluss jedoch nicht in die Freiheit der Italienischen Republik ein, den italienischen Hafensektor so zu organisieren und zu regeln, wie sie es für angemessen hält, sofern insbesondere das Unionsrecht beachtet wird. Der angefochtene Beschluss zwingt die Italienische Republik nämlich nicht dazu, den Hafensektor zu liberalisieren oder zu privatisieren, und er verlangt auch keine Änderung der Rechtsform der AdSP oder in Bezug auf das Eigentum an ihnen. Der angefochtene Beschluss fordert nur, dass die Tätigkeiten der AdSP, die wirtschaftlicher Natur sind, in gleicher Weise besteuert werden wie wirtschaftliche Tätigkeiten in anderen Sektoren. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Art. 345 AEUV öffentliche Einheiten nicht von der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen ausnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a., C‑385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 67).

57      Hieraus folgt, dass die Kommission die Art. 3 EUV sowie die Art. 7 und 121 Abs. 1 AEUV und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Nähe, der Subsidiarität, der Gewaltenteilung und des demokratischen Entscheidungsprozesses nicht verletzt hat.

58      Was schließlich den von den Klägerinnen behaupteten Ermessensmissbrauch anbelangt, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Handlung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen wurde (vgl. Urteil vom 15. Mai 2008, Spanien/Rat, C‑442/04, EU:C:2008:276, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). In dem angefochtenen Beschluss hat sich die Kommission jedoch darauf beschränkt, die Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die steuerliche Behandlung der AdSP in Italien anzuwenden und eine Änderung dieser Behandlung zu verlangen, ohne jedoch von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen, um andere Ziele zu erreichen.

59      In Anbetracht des Vorstehenden ist der vierte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum ersten Teil: Fehler bei der Beurteilung der Rechtsform der AdSP

60      Die Klägerinnen, insoweit unterstützt durch die Streithelferin, machen geltend, die Kommission habe einen Beurteilungsfehler begangen, da sie nicht berücksichtigt habe, dass die AdSP nach italienischem Recht als Einheiten unterhalb der staatlichen Ebene angesehen würden, nämlich als nicht wirtschaftliche öffentliche Einrichtungen von nationaler Bedeutung, die im Namen des Staates und ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig seien.

61      Die AdSP könnten mit den anderen lokalen Einheiten gleichgesetzt werden, die hoheitliche Aufgaben erfüllten, und sie seien eingerichtet worden, um typische Aufgaben einer Behörde wahrzunehmen, wie die Vergabe von Konzessionen für die Nutzung öffentlichen Eigentums und die Erhebung von Steuern.

62      Damit habe sich der italienische Gesetzgeber dafür entschieden, den AdSP die Ausübung jeglicher wirtschaftlichen Tätigkeit zu untersagen. Wegen der Besonderheiten im Zusammenhang mit ihrer Rechtsform handelten die AdSP nicht mit Gewinnerzielungsabsicht.

63      Außerdem sei allein der Staat für ihren Betrieb und ihre wirtschaftliche Überlebensfähigkeit verantwortlich. Die AdSP seien Einheiten, die nicht insolvent werden könnten, da ihre Schulden als Schulden des Staates angesehen würden, der nach italienischem Recht nicht insolvent werden könne. Diese besonderen Merkmale der AdSP seien von der italienischen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis wiederholt bestätigt worden.

64      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

65      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit umfasst, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (Urteil vom 23. April 1991, Höfner und Elser, C‑41/90, EU:C:1991:161, Rn. 21 und 22; vgl. auch Urteil vom 3. März 2011, AG2R Prévoyance, C‑437/09, EU:C:2011:112, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Nach ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit nämlich jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteil vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, 118/85, EU:C:1987:283, Rn. 7; vgl. auch Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission und Slowakische Republik/Dôvera zdravotná poist’ovňa, C‑262/18 P und C‑271/18 P, EU:C:2020:450, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Dagegen weisen Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen, keinen wirtschaftlichen Charakter auf, so dass diese Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft, C‑364/92, EU:C:1994:7, Rn. 30, und vom 24. März 2022, GVN/Kommission, C‑666/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:225, Rn. 70).

68      Die bloße Tatsache, dass eine Einheit für die Ausübung eines Teils ihrer Tätigkeiten über hoheitliche Befugnisse verfügt, steht der Einstufung als Unternehmen nicht entgegen, sofern sie andere Tätigkeiten wirtschaftlicher Natur ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C‑82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 74 und 75, und vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C‑138/11, EU:C:2012:449, Rn. 37). Soweit eine öffentliche Einheit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die von der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse losgelöst werden kann, handelt sie in Bezug auf diese Tätigkeit als Unternehmen (Urteile vom 7. November 2019, Aanbestedingskalender u. a./Kommission, C‑687/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:932, Rn. 18, und vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T‑747/17, EU:T:2019:271, Rn. 82).

69      Im Bereich der staatlichen Beihilfen ist die Rechtsform einer Einheit nach nationalem Recht für ihre Einstufung als Unternehmen daher irrelevant. Sogar eine Stelle, die in die Verwaltung des Staates eingegliedert ist, mit dem sie ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit hat, kann als Unternehmen eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, 118/85, EU:C:1987:283, Rn. 13). Außerdem ist die Tatsache, dass eine Einheit z. B. wegen einer unbeschränkten staatlichen Garantie nicht insolvent werden kann, nicht geeignet, ihr die Unternehmenseigenschaft zu nehmen.

70      Ebenso steht der Umstand, dass Güter und Dienstleistungen ohne Gewinnerzielungsabsicht angeboten werden, dem nicht entgegen, dass diese Tätigkeiten auf dem Markt als wirtschaftliche Tätigkeiten anzusehen sind, wenn das Angebot mit dem anderer Wirtschaftsteilnehmer konkurriert, die einen Erwerbszweck verfolgen (vgl. Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C‑74/16, EU:C:2017:496, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Damit ist es den Klägerinnen und der Streithelferin nicht gelungen, einen Fehler der Kommission bei der Beurteilung der Rechtsform der AdSP darzutun.

72      Folglich ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Rechtsfehler bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Charakters der Tätigkeiten der AdSP

73      Im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes, der zwei Rügen enthält, machen die Klägerinnen, insoweit unterstützt durch die Streithelferin, geltend, die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, als sie befunden habe, dass die AdSP wirtschaftliche Tätigkeiten ausübten, indem sie die drei oben in Rn. 31 genannten Tätigkeiten verrichteten, nämlich die Erteilung von Konzessionen für staatseigene Flächen und Docks, die Gewährung des Zugangs zu den Häfen und die Erteilung von Genehmigungen zur Ausführung von Hafentätigkeiten.

–       Zur ersten Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Bezugnahme auf frühere Beschlüsse über Häfen in Belgien, Frankreich und den Niederlanden

74      Die Klägerinnen, insoweit unterstützt durch die Streithelferin, machen geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie für ihren Schluss, dass die AdSP bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten ausübten, auf frühere Beschlüsse über Häfen in Belgien, Frankreich und den Niederlanden Bezug genommen habe.

75      Bei den Leitungsorganen der Häfen in den Mitgliedstaaten, die von den genannten Beschlüssen betroffen seien, handele es sich jedoch um Aktiengesellschaften, die Güter und Dienstleistungen gegen Entgelt erbrächten. Zudem würden die Hafentätigkeiten und Hafendienste (wie die Beladung, Entladung, Umladung, Lagerung und der Umschlag von Waren) dort direkt von den Häfen auf der Grundlage von marktbezogenen Erwägungen erbracht. Indem die Kommission diese grundlegenden Unterschiede außer Acht gelassen habe, habe sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

76      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

77      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung, der in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C‑550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 54 und 55).

78      Die Klägerinnen und die Streithelferin werfen der Kommission im Wesentlichen vor, sie habe die Leitungsorgane der Häfen in Belgien, Frankreich und den Niederlanden auf der einen Seite und die AdSP auf der anderen Seite gleichbehandelt. Daher sind die betreffenden Beschlüsse im Licht der von den Klägerinnen geltend gemachten Unterschiede zu untersuchen.

79      Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen und der Streithelferin hat der etwaige privatrechtliche Charakter der Leitungsorgane der Häfen in Belgien, Frankreich und den Niederlanden bei deren Beurteilung durch die Kommission keine Rolle gespielt. Wie oben in Rn. 65 ausgeführt, ist die Rechtsform einer Einheit für die Feststellung des wirtschaftlichen Charakters der von ihr erbrachten Tätigkeiten nämlich irrelevant. Diese Einstufung hängt allein von der Natur der betreffenden Tätigkeit ab.

80      Außerdem ist die Tatsache, dass in den Rechtssachen, die zu den früheren Beschlüssen über Häfen in Belgien und Frankreich geführt haben, die Leitungsorgane dieser Häfen bestimmte Hafentätigkeiten (wie die Beladung, Entladung, Umladung, Lagerung und der Umschlag von Waren) direkt ausgeführt haben, irrelevant, da es sich um Hafentätigkeiten handelt, von denen die Kommission in dem angefochtenen Beschluss nicht behauptet hat, dass sie auch von den AdSP erbracht würden.

81      Was demgegenüber die Gewährung des Zugangs zu den Häfen und die Erteilung von Konzessionen für staatseigene Flächen und Docks anbelangt, ist festzustellen, dass die Kommission in den früheren Beschlüssen über Häfen in Belgien und Frankreich, nämlich im 67. Erwägungsgrund des Beschlusses (EU) 2017/2115 der Kommission vom 27. Juli 2017 über die von Belgien durchgeführte Beihilfe SA.38393 (2016/C, ex 2015/E) – Besteuerung von Häfen in Belgien (ABl. 2017, L 332, S. 1) und im 61. Erwägungsgrund des Beschlusses (EU) 2017/2116 der Kommission vom 27. Juli 2017 über die Beihilfe SA.38398 (2016/C, ex 2015/E), die Frankreich durchgeführt hat – Besteuerung von Häfen in Frankreich (ABl. 2017, L 332, S. 24), gleichwertige Tätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft hat.

82      Dieser Schluss wurde vom Gericht mehrfach bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2019, Port autonome du Centre et de l’Ouest u. a./Kommission, T‑673/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:643, Rn. 63 bis 65, vom 20. September 2019, Le Port de Bruxelles und Région de Bruxelles-Capitale/Kommission, T‑674/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:651, Rn. 63 bis 65, und vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T‑696/17, EU:T:2019:652, Rn. 49 und 50).

83      Hieraus folgt, dass die Kommission nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen hat, was die Tätigkeiten der Gewährung des Zugangs und die Erteilung von Konzessionen anbelangt, als sie in dem angefochtenen Beschluss auf die früheren Beschlüsse über Häfen in Belgien, Frankreich und den Niederlanden Bezug genommen hat, da sie vergleichbare Sachverhalte gleichbehandelt hat.

84      Demgegenüber ist hinsichtlich der Erteilung von Genehmigungen zur Ausführung von Hafentätigkeiten festzustellen, dass eine solche Tätigkeit von der Kommission noch nicht geprüft wurde. Wie die Klägerinnen und die Streithelferin zutreffend im Wesentlichen geltend machen, können die Überlegungen, die in den früheren Beschlüssen über Häfen in Belgien und Frankreich zu diesem Punkt angestellt wurden, nicht ohne Weiteres auf die Situation der AdSP übertragen werden.

85      Außerdem ist anzumerken, dass das Urteil vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission (C‑82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 2), auf das sich sowohl die Klägerinnen als auch die Kommission berufen, ebenso wenig Tätigkeiten betrifft, die mit der Erteilung von Genehmigungen durch die AdSP vergleichbar sind. In dem Urteil ist zwar von „Genehmigungen“ die Rede, die vom Betreiber der Flughäfen Orly und Roissy-Charles-de-Gaulle erteilt wurden, doch sind diese mit den Genehmigungen im vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

86      Bei den Genehmigungen der Flughafenbetreiber handelte es sich nämlich um Handelskonzessionen, die einer begrenzten Anzahl von Erbringern von Bordverpflegungsdiensten auf dem Flughafen Orly erteilt wurden, sowie um Konzessionen für die Nutzung von Immobilien auf dem Gelände dieses Flughafens. Im Gegenzug verpflichteten sich die genannten Dienstleister, an den Flughafenbetreiber ein Entgelt zu zahlen, das sich aus einer Abgabe für die Nutzung des Grundstücks entsprechend der genutzten Fläche und einer Abgabe in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des mit den Luftverkehrsunternehmen erzielten Umsatzes zusammensetzte.

87      Mit der Erteilung der genannten Konzessionen bewirtschaftete der eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Flughafenbetreiber die auf dem Gelände des Flughafens befindlichen Gewerbeflächen, während die AdSP im Rahmen der von ihnen erteilten Genehmigungen von ihren hoheitlichen Befugnissen Gebrauch machen und kontrollieren, ob die Erbringer der Hafentätigkeiten die geltenden gesetzlichen Anforderungen einhalten, wie unten in Rn. 100 bis 102 ausgeführt.

88      Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dadurch verstoßen hat, dass sie unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt hat. In dem angefochtenen Beschluss war der Schluss der Kommission nämlich die Folge ihrer Ermittlungen in Bezug auf den betreffenden Fall und der Anwendung derselben Rechtsgrundsätze.

89      Somit ist die erste Rüge des zweiten Teils des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Zur zweiten Rüge: Nichtvorhandensein eines Marktes, auf dem die AdSP ihre Dienstleistungen anböten

90      Die Klägerinnen, unterstützt durch die Streithelferin, machen geltend, die AdSP könnten nicht als Unternehmen angesehen werden, da es keinen Markt gebe, auf dem sie ihre Dienstleistungen erbrächten. Der angefochtene Beschluss gehe davon aus, dass theoretisch ein Markt bestehe, lasse aber außer Acht, dass die italienische Gesetzgebung den AdSP ein gesetzliches Monopol einräume, das jeden – auch nur potenziellen – Wettbewerb zwischen den verschiedenen Häfen ausschließe.

91      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

92      Insoweit genügt die Feststellung, dass die Klägerinnen und die Streithelferin zu Unrecht behaupten, dass die AdSP keinem Wettbewerb ausgesetzt seien. Denn auch wenn jede AdSP, wie die Klägerinnen vortragen, in den von ihr verwalteten Häfen über ein gesetzliches Monopol verfügt, gibt es doch, wie die Kommission zutreffend im Wesentlichen festgestellt hat, einen Wettbewerb zwischen bestimmten italienischen Häfen auf der einen Seite und bestimmten Häfen in anderen Mitgliedstaaten auf der anderen Seite.

93      In Bezug auf die Gewährung des Zugangs zu den Häfen besteht nämlich, wie dies in den Erwägungsgründen 142 und 143 des angefochtenen Beschlusses zutreffend festgestellt wird, ein Wettbewerb zwischen bestimmten italienischen Häfen und bestimmten Häfen anderer Mitgliedstaaten, da die Wirtschaftsteilnehmer, die Hafendienste erbringen, mehrere Häfen nutzen können, um dasselbe Hinterland zu erreichen.

94      Was zudem die Erteilung von Konzessionen für staatseigene Flächen und Docks anbelangt, konkurrieren verschiedene Häfen miteinander, wie im 144. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zutreffend festgestellt wird, um Konzessionäre für die Nutzung der staatseigenen Flächen zu gewinnen, da potenzielle Konzessionäre versuchen können, auch in anderen Häfen Hafendienste zu erbringen.

95      Hieraus folgt, dass das Argument der Klägerinnen und der Streithelferin, wonach die Gewährung des Zugangs zu den Häfen und die Erteilung von Konzessionen für staatseigene Flächen und Docks keine auf einem bestimmten Markt erbrachte Dienstleistungen seien, zurückzuweisen ist.

96      Dagegen lässt die Analyse der Erteilung von Genehmigungen zur Ausführung von Hafentätigkeiten in den Erwägungsgründen 25 bis 32 des angefochtenen Beschlusses nicht den Schluss zu, dass es sich um eine auf einem bestimmten Markt erbrachte Dienstleistung handelt.

97      Wie in den genannten Erwägungsgründen ausgeführt, regulieren und überwachen die AdSP nämlich die Ausübung von Hafentätigkeiten durch Drittunternehmen (insbesondere die Beladung, Entladung, Umladung, Lagerung und den Umschlag von Waren und sämtlichen Gegenständen im Zusammenhang mit Schiffen), deren Ausübung einer vorherigen Genehmigung bedarf.

98      Diese Genehmigung wird von der zuständigen AdSP erteilt, wenn das Drittunternehmen bestimmte, durch Dekret des Ministers für Infrastruktur und Verkehr festgelegte Bedingungen erfüllt (29. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Die Dauer der Genehmigung ist von dem Betriebsplan abhängig, den das Drittunternehmen vorlegt (31. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Die zugelassenen Drittunternehmen sind in gesonderten Registern eingetragen, die von den AdSP geführt werden (28. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), und ihre Tarife werden von den AdSP veröffentlicht (30. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

99      Zudem wird die Höchstzahl der zu erteilenden Genehmigungen von den AdSP (nach Anhörung eines örtlichen beratenden Ausschusses) unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und des Hafenverkehrs festgelegt, wobei ein Höchstmaß an Wettbewerb in diesem Sektor gewährleistet wird (32. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

100    Diese Aufgaben scheinen einer Kontrollaufgabe gleichzukommen, die in der Prüfung besteht, ob die betreffenden Unternehmen in der Lage sein werden, die von ihnen angebotenen Hafentätigkeiten im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen zu erbringen. Die Ausübung solcher Aufgaben ist grundsätzlich eine hoheitliche Befugnis nicht wirtschaftlicher Natur (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 18. März 1997, Diego Calì & Figli, C‑343/95, EU:C:1997:160, Rn. 22, und vom 20. September 2019, Port autonome du Centre et de l’Ouest u. a./Kommission, T‑673/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:643, Rn. 91).

101    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Kommission der Beweislast, die ihr in Bezug darauf obliegt, dass die Einstufung der Erteilung von Genehmigungen zur Ausführung von Hafentätigkeiten eine auf einem Markt erbrachte Dienstleistung darstellt, nicht nachgekommen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T‑305/13, EU:T:2015:435, Rn. 95).

102    Somit greift die zweite Rüge des zweiten Teils des ersten Klagegrundes in Bezug auf die Erteilung von Genehmigungen zur Ausführung von Hafentätigkeiten durch; im Übrigen ist der zweite Teil zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil, der die Natur der von den AdSP erhobenen Gebühren betrifft

103    Die Klägerinnen, insoweit unterstützt durch die Streithelferin, tragen vor, die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch ausgelegt, indem sie verkannt habe, dass die von den AdSP erhobenen Gebühren Steuern und keine Entgelte für Dienstleistungen wirtschaftlicher Natur seien. Dies ergebe sich nicht nur aus der Einstufung der verschiedenen Gebühren nach italienischem Recht, sondern auch aus der Tatsache, dass diese Gebühren vom Staat festgelegt würden und sich nicht nach dem wirtschaftlichen Wert einer bestimmten Dienstleistung richteten.

104    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

105    Wie oben in Rn. 69 ausgeführt, ist die Einstufung einer Einheit nach nationalem Recht für ihre Einstufung als Unternehmen im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen irrelevant.

106    Ebenso wenig sind die Finanzierungsmodalitäten, insbesondere die Einstufung der Einnahmen einer Einheit durch die Parteien oder das nationale Recht, für die Einstufung der Einrichtung als Unternehmen erheblich. Daher wirkt sich, wie die Kommission zutreffend anmerkt, die auf nationaler Ebene verwendete Bezeichnung für die erhobenen Beträge, ob sie nun als Gebühren, Hafenabgaben oder Hafengebühren bezeichnet werden, auf diese Einstufung nicht aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission, T‑108/16, EU:T:2018:145, Rn. 124).

107    Außerdem haben die Klägerinnen und die Streithelferin ihr Vorbringen, dass die Konzessionsgebühren und die Hafengebühren als eine an den Staat zu zahlende Steuer und nicht als eine Gegenleistung für eine Dienstleistung wirtschaftlicher Natur anzusehen seien, nicht nachzuweisen vermocht. Insbesondere fehlt dem in diesem Zusammenhang vorgetragenen Hauptargument, dass der Staat die Höhe dieser Gebühren festlege, die tatsächliche Grundlage.

108    Aus den Akten geht nämlich hervor, dass sich die Konzessionsgebühren aus einer festen Komponente und einer variablen Komponente zusammensetzen, die von den AdSP abgezogen werden kann, um die Konzessionäre dazu anzuhalten, im öffentlichen Interesse liegende und allgemeine politische Ziele zu erreichen. Bei der Festsetzung dieser Gebühren können die AdSP andere Kriterien als die im anwendbaren Gesetz vorgesehenen aufstellen, doch darf der Betrag der Gebühren in keinem Fall niedriger sein als der Betrag, der sich aus der Anwendung der gesetzlichen Kriterien ergibt.

109    Zudem geht aus den Akten hervor, dass die AdSP zur Deckung der Kosten der von ihnen durchgeführten Arbeiten Zuschläge auf die verladenen oder entladenen Güter erheben können und die Konzessionsgebühren erhöhen können.

110    Daraus folgt, dass der Einfluss der AdSP auf die Höhe der Konzessionsgebühren und der Hafengebühren dafürspricht, dass die Dienstleistungen, die sie als Gegenleistung für die Entrichtung dieser Gebühren erbringen, wirtschaftlicher Natur sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C‑82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 78).

111    Daher ist festzustellen, dass die Kommission rechtlich hinreichend dargetan hat, dass die Konzessionsgebühren und die Hafengebühren eine Gegenleistung für die von den AdSP erbrachten Tätigkeiten wirtschaftlicher Natur waren.

112    Dagegen hat die Kommission, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, weder die Methode zur Berechnung der Genehmigungsgebühren noch ihre Höhe noch die vom Staat in diesem Zusammenhang ausgeübte Kontrolle untersucht.

113    Wie die Klägerinnen und die Streithelferin in der Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, ohne dass ihnen die Kommission insoweit widersprochen hätte, betreffen die genannten Gebühren einen gleichbleibenden und relativ niedrigen Betrag, dessen grundlegende Parameter durch Ministerialerlass festgelegt werden und der in Abhängigkeit vom Umsatz der betreffenden Einheit geringfügig angehoben werden kann.

114    In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand, dass eine öffentliche Einrichtung ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse gegen ein gesetzlich vorgesehenes Entgelt liefert bzw. erbringt, nicht ausreicht, um die ausgeübte Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit und die Einheit, die sie ausübt, als Unternehmen einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 1997, Diego Calì & Figli, C‑343/95, EU:C:1997:160, Rn. 22 bis 25, und vom 12. September 2013, Deutschland/Kommission, T‑347/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:418, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

115    Da die Kommission in dem angefochtenen Beschluss nicht dargetan hat, dass die Gebühren unter Berücksichtigung ihrer Natur, der Methode ihrer Berechnung und ihrer Höhe eine Gegenleistung für eine Dienstleistung wirtschaftlicher Natur sind, kann das Vorbringen der Klägerinnen und der Streithelferin, dass die Genehmigungsgebühren als eine an den Staat zu entrichtende Steuer statt als eine solche Gegenleistung anzusehen seien, nicht zurückgewiesen werden.

116    Dies gilt umso mehr, als sich die Kommission, wie oben in Rn. 84 ausgeführt, in keinem früheren Beschluss zur wirtschaftlichen Natur einer Tätigkeit wie der Gewährung von Genehmigungen für Hafentätigkeiten durch die AdSP geäußert hat.

117    Außerdem geht aus dem angefochtenen Beschluss, wie oben in den Rn. 96 bis 102 dargelegt, nicht hervor, dass diese Tätigkeit in der Erbringung einer auf einem Markt angebotenen Dienstleistung besteht.

118    Die Kommission hat damit nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die Genehmigungsgebühren eine Gegenleistung für eine von den AdSP erbrachte Dienstleistung wirtschaftlicher Natur waren.

119    Folglich greift der dritte Teil des ersten Klagegrundes insoweit durch, als er die Erteilung von Genehmigungen zur Ausführung von Hafentätigkeiten betrifft, im Übrigen ist er zurückzuweisen.

120    Daher sind die Klagegründe zwei bis vier nur in Bezug auf die Gewährung des Zugangs zu den Häfen und die Erteilung von Konzessionen für staatseigene Flächen und Docks zu prüfen.

 Zum zweiten Klagegrund: fehlerhafte Auslegung des Begriffs „Übertragung staatlicher Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV

121    Die Klägerinnen, insoweit unterstützt durch die Streithelferin, machen geltend, die Befreiung von der Körperschaftsteuer führe nicht zu einer finanziellen Belastung des italienischen Staates, da die Tätigkeiten der AdSP der Prüfung durch die Corte dei conti (Rechnungshof) unterlägen, ihre Ergebnisse in das konsolidierte Ergebnis des Staates einflössen und ihre Schulden als Schulden des Staates betrachtet würden. Die Kommission habe diese Besonderheiten des italienischen Hafensystems nicht berücksichtigt.

122    Darüber hinaus betonen die Klägerinnen, insoweit unterstützt durch die Streithelferin, dass die Einnahmen der AdSP nur für die Erfüllung ihrer institutionellen Aufgabe verwendet werden dürften, insbesondere der Sicherheit und dem guten Zustand der im staatlichen Eigentum stehenden Infrastruktur. Aus diesem Grund ziehe die Befreiung von der Körperschaftsteuer keinen Verlust an Einnahmen für den Staat nach sich, denn ohne diese Befreiung müsste der Staat seine Finanzbeiträge für die AdSP erhöhen.

123    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

124    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Beihilfe“ nicht nur positive Leistungen wie Subventionen umfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C‑405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 19. März 2013, Bouygues u. a./Kommission u. a., C‑399/10 P und C‑401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

125    Außerdem können Vorteile nur dann als Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden, wenn sie einem Unternehmen, d. h. einer wirtschaftliche Tätigkeiten ausübenden Einheit, zugutekommen. Wenn eine solche Einheit vom Staat rechtlich getrennt ist, bedeutet die Gewährung eines Vorteils an diese Einheit im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zwangsläufig eine Übertragung staatlicher Mittel.

126    Die AdSP sind nach italienischem Recht zwar öffentlich-rechtliche Einheiten, doch werden sie als vom Staat und von anderen öffentlichen Einheiten in Italien getrennte juristische Einheiten gegründet.

127    Wegen der Befreiung von der Körperschaftsteuer sind die AdSP von der Zahlung der Steuern befreit, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldet gewesen wären. Ohne diese Befreiung hätten die AdSP bestimmte Steuerbeträge an den Staat gezahlt. Die Nichtzahlung dieser Beträge führt daher zu einer Übertragung staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C‑387/92, EU:C:1994:100, Rn. 14, und vom 11. September 2014, Griechenland/Kommission, T‑425/11, EU:T:2014:768, Rn. 40).

128    Darüber hinaus ist mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass jedes Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform Empfänger einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sein kann. Folgte man der Auffassung, dass die beihilferechtlichen Regeln nicht anwendbar seien, weil der Empfänger ein öffentliches Unternehmen sei und der gewährte Vorteil in der wirtschaftlichen Sphäre des Staates im weiteren Sinne verbleibe, würde dies die praktische Wirksamkeit dieser Regeln beeinträchtigen und eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung öffentlicher und privater Empfänger herbeiführen, was gegen den in Art. 345 AEUV verankerten Grundsatz der Neutralität verstieße (Urteil vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a., C‑385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 67).

129    In Anbetracht des Vorstehenden ist festzustellen, dass die Kommission im 133. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zutreffend geltend macht, dass die italienische Steuerverwaltung durch die Befreiung der AdSP von der Körperschaftsteuer, obwohl sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, auf Einnahmen verzichtet, die staatliche Mittel darstellen. Die Befreiung von der Körperschaftsteuer führt daher zu einer Übertragung staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 AEUV.

130    Folglich ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: falsche Auslegung des Kriteriums der Selektivität

131    Im Rahmen des dritten Klagegrundes, der aus fünf Teilen besteht, machen die Klägerinnen, insoweit unterstützt durch die Streithelferin, im Wesentlichen geltend, dass die Kommission das Kriterium der Selektivität falsch ausgelegt habe.

 Zum ersten Teil: Verwechslung des Kriteriums des Vorteils mit dem Kriterium der Selektivität

132    Die Klägerinnen, unterstützt durch die Streithelferin, machen geltend, dass in dem angefochtenen Beschluss entgegen der ständigen Rechtsprechung, wonach das Kriterium des Vorteils und das Kriterium der Selektivität getrennt zu beurteilen seien, diese beiden Kriterien verwechselt worden seien, indem auf das Kriterium des wirtschaftlichen Vorteils die Methode angewandt worden sei, die für die Prüfung des Kriteriums der Selektivität empfohlen werde.

133    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

134    Zunächst ist festzustellen, dass danach zu unterscheiden ist, ob die betreffende Maßnahme als eine „Beihilferegelung“ oder als eine „Einzelbeihilfe“ im Sinne von Art. 1 Buchst. d und e der Verordnung 2015/1589 eingestuft wird. Denn bei der Prüfung einer Einzelbeihilfe ermöglicht die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils grundsätzlich eine Annahme der Selektivität. Bei der Prüfung einer Beihilferegelung ist hingegen die Feststellung erforderlich, ob die in Rede stehende Maßnahme ungeachtet dessen, dass sie einen allgemeinen Vorteil verschafft, diesen allein zugunsten bestimmter Unternehmen oder Branchen schafft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C‑15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 60, vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C‑270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 49, und vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission, C‑51/19 P und C‑64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 34).

135    Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der in Rede stehenden Maßnahme, nämlich der Befreiung von der Körperschaftsteuer, um eine Beihilferegelung.

136    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen und der Streithelferin werden die beiden Kriterien – das Kriterium der Selektivität und das Kriterium des Vorteils – in dem angefochtenen Beschluss getrennt geprüft. Sowohl in den Erwägungsgründen 135 bis 138 als auch in den Erwägungsgründen 158 bis 176 des angefochtenen Beschlusses erläutert die Kommission nämlich nacheinander, dass der den AdSP gewährte Vorteil in der Befreiung ihrer mutmaßlich wirtschaftlichen Tätigkeiten von der Körperschaftsteuer bestehe und dieser Vorteil nur den AdSP und nicht anderen Steuerpflichtigen gewährt werde, die sich im Hinblick auf das mit diesem steuerlichen Referenzsystem verfolgte Ziel in derselben tatsächlichen und rechtlichen Situation befänden.

137    Im vorliegenden Fall stellen die Klägerinnen und die Streithelferin zwar zutreffend fest, dass sich die Prüfung des Vorteils und die Prüfung der Selektivität inhaltlich weitgehend überschneiden, doch folgt diese Feststellung notwendigerweise aus der Tatsache, dass die Methoden für die Prüfung dieser beiden Aspekte ähnlich sind.

138    Das potenzielle Vorliegen eines Vorteils wird nämlich anhand der Abweichung vom normalen Besteuerungsniveau festgestellt, d. h. im Vergleich zu einer Situation ohne eine Steuerbefreiung.

139    Ohne dass darin ein Widerspruch zu sehen wäre, ist eine solche Abweichung vom normalen Besteuerungsniveau auch der Ausgangspunkt für die Prüfung der Selektivität, die sich auf die Frage konzentriert, ob diesen Vorteil auch andere Steuerpflichtige erhalten, die sich im Hinblick auf das mit dem steuerlichen Referenzsystem verfolgte Ziel in derselben tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54 bis 57, und vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission, C‑51/19 P und C‑64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 60).

140    Folglich ist der erste Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: falsche Festlegung des Referenzsystems

141    Die Klägerinnen, insoweit unterstützt durch die Streithelferin, machen geltend, die Kommission habe ein künstlich weit gefasstes Referenzsystem ermittelt, da sie die AdSP zu Unrecht als körperschaftsteuerpflichtige wirtschaftliche Einheiten gemäß Art. 73 Abs. 1 Buchst. c TUIR angesehen habe, während sie in Wirklichkeit unter Art. 74 TUIR fielen und damit von vornherein von der Körperschaftsteuer befreit seien.

142    Nach Ansicht der Klägerinnen und der Streithelferin befinden sich die AdSP in einer anderen tatsächlichen und rechtlichen Situation als die in Art. 73 TUIR genannten Einheiten, da sie nur nicht gewerbliche Tätigkeiten ausübten. Folglich hätten Art. 73 TUIR, der für Einheiten gelte, die gewerbliche Tätigkeiten ausübten, und Art. 74 TUIR, der nur für staatliche und öffentliche Einheiten gelte, die keine gewerblichen Tätigkeiten ausübten, verschiedene Anwendungsbereiche und stellten somit unterschiedliche Referenzsysteme dar. Die Klägerinnen, unterstützt durch die Streithelferin, sind der Ansicht, dass das Referenzsystem daher auf Art. 74 TUIR hätte beschränkt werden müssen.

143    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

144    In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission zur Einstufung einer nationalen steuerlichen Maßnahme als selektiv in einem ersten Schritt das Referenzsystem, d. h. die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende normale Steuerregelung, ermitteln und in einem zweiten Schritt dartun muss, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme insofern von diesem Referenzsystem abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit dem Referenzsystem verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission, C‑51/19 P und C‑64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

145    Außerdem ist für die Festlegung des Referenzsystems die Gesamtheit der Regelungen zu ermitteln, die die steuerliche Belastung der Unternehmen beeinflussen (Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C‑203/16 P, EU:C:2017:1017, Nr. 109). Dieser Ansatz stellt sicher, dass eine steuerliche Maßnahme anhand eines Rahmens beurteilt wird, der alle relevanten Bestimmungen einbezieht.

146    Das Referenzsystem kann nicht aus einigen Bestimmungen des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats bestehen, die aus einem breiteren rechtlichen Rahmen künstlich herausgelöst wurden (Urteil vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C‑203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 103)].

147    Mit anderen Worten ist, wenn die fragliche steuerliche Maßnahme untrennbar mit dem allgemeinen Steuersystem des betreffenden Mitgliedstaats verbunden ist, auf dieses System Bezug zu nehmen (Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission, C‑51/19 P und C‑64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 63).

148    Im vorliegenden Fall hat die Kommission in den Erwägungsgründen 159 bis 164 des angefochtenen Beschlusses das Körperschaftsteuersystem, wie es im TUIR vorgesehen ist, als das Referenzsystem ermittelt, das im Wesentlichen auf die Einnahmen aller Einheiten, die gewerbliche Tätigkeiten ausüben, anwendbar war. Der Kommission zufolge schließt dieses Referenzsystem die Definition der Steuerpflichtigen und der steuerpflichtigen Einnahmen ein, die sich aus Art. 72 in Verbindung mit Art. 73 TUIR ergibt.

149    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 72 TUIR den Grundsatz aufstellt, dass die Körperschaftsteuer für alle Einnahmen gilt. Nach Art. 73 Abs. 1 TUIR unterliegen alle Handelsgesellschaften sowie andere öffentliche und private Einrichtungen der Körperschaftsteuer, unabhängig davon, ob ihr ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten ist oder nicht.

150    Die Klägerinnen, unterstützt durch die Streithelferin, machen geltend, das Referenzsystem bestehe allein aus Art. 74 TUIR.

151    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 74 TUIR zum einen vorsieht, dass bestimmte staatliche Einheiten und bestimmte Gebietskörperschaften nicht der Körperschaftsteuer unterliegen, und zum anderen, dass die Ausübung hoheitlicher Aufgaben durch öffentliche Einrichtungen nicht als gewerblich angesehen wird. Im vorliegenden Fall erfüllen die AdSP nach der Auslegung der italienischen Steuerverwaltung nur staatliche Aufgaben und sollten daher nicht der Körperschaftsteuer unterliegen.

152    Es ist jedoch festzustellen, dass Art. 74 TUIR Teil eines umfassenderen Steuersystems ist, das alle italienischen Bestimmungen zur Körperschaftsteuer festlegt. Dieses System legt u. a. die Steuerpflichtigen, den steuerpflichtigen Gewinn und die Steuersätze fest. Gemäß Art. 73 Abs. 1 Buchst. b und c TUIR (siehe oben, Rn. 17) gehören zu den Steuerpflichtigen u. a. öffentliche Körperschaften unabhängig davon, ob ihre Tätigkeiten wirtschaftlicher Natur sind oder nicht.

153    Art. 74 TUIR ist jedoch untrennbar mit dem im TUIR vorgesehenen Körperschaftsteuersystem verbunden. Diese Bestimmung befreit nämlich bestimmte Einheiten und bestimmte Tätigkeiten von der Körperschaftsteuer, was voraussetzt, dass es eine Grundregel gibt, die eine Besteuerung dieser Einheiten und Tätigkeiten vorsieht. Diese Grundregel ist u. a. in Art. 73 Abs. 1 Buchst. b und c TUIR niedergelegt, wonach die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit durch eine öffentliche oder eine private Einheit das entscheidende Kriterium für die Besteuerung mit der Körperschaftsteuer ist. Ohne diese Grundregel, die sich aus dem umfassenderen System der Körperschaftsteuer, insbesondere aus Art. 73 Abs. 1 Buchst. b und c TUIR, ergibt, wäre die in Art. 74 Abs. 2 TUIR vorgesehene Befreiung überflüssig.

154    Schließlich steht fest, dass Einnahmen aus gewerblichen Tätigkeiten im Sinne des TUIR, was dem Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen zu entsprechen scheint, gemäß Art. 73 Abs. 1 TUIR zu besteuern sind. Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung nämlich bestätigt, dass in dem Fall, dass eine oder mehrere Tätigkeiten der AdSP als wirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft würden, die Einnahmen aus dieser bzw. diesen Tätigkeiten der Körperschaftsteuer unterliegen sollten.

155    In der Tat ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerinnen, wonach das Referenzsystem falsch festgelegt worden sei, weitgehend auf der Annahme beruht, dass die AdSP keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten. Wie oben in den Rn. 95 und 111 ausgeführt, hat die Kommission die Gewährung des Zugangs zu den Häfen und die Erteilung von Konzessionen für staatseigene Flächen und Docks jedoch zu Recht als wirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft. Damit kann der Annahme, die dem Vorbringen der Klägerinnen zugrunde liegt, nicht gefolgt werden.

156    In Anbetracht des Vorstehenden ist der zweite Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil: Abweichung vom Referenzsystem

157    Die Klägerinnen, insoweit unterstützt durch die Streithelferin, machen geltend, die Kommission habe den zweiten Schritt der Prüfung der Selektivität falsch angewandt, da sie sich darauf beschränkt habe, eine Abweichung vom Referenzsystem festzustellen, ohne zu ermitteln, welche Unternehmen sich in derselben tatsächlichen und rechtlichen Situation befänden wie die AdSP.

158    Nach Ansicht der Klägerinnen weicht in Anbetracht dessen, dass Art. 74 TUIR das Referenzsystem sei, die Befreiung von der Körperschaftsteuer nicht von diesem System ab, und da alle in Art. 74 TUIR genannten Einheiten demselben Referenzsystem unterlägen, gebe es keine Abweichung zugunsten einer der genannten Kategorien von Einheiten.

159    Außerdem bestehe das Ziel des vom TUIR vorgesehenen Systems der Körperschaftsteuer nicht darin, Einnahmen von Gesellschaften und anderen juristischen Einheiten zu besteuern, unabhängig davon, ob sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausübten oder nicht. Das Ziel von Art. 74 TUIR bestehe darin, dass die öffentliche Verwaltung nicht der Körperschaftsteuer unterliege.

160    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

161    In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der zweite Schritt bei der Beurteilung der potenziellen Selektivität einer nationalen steuerlichen Maßnahme nach ständiger Rechtsprechung darin besteht, festzustellen, ob die in Rede stehende steuerliche Maßnahme vom Referenzsystem insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit diesem System verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei, C‑374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).


162    Im Licht des Ziels des Referenzsystems ist daher zu prüfen, ob sich die AdSP in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden wie die anderen Einheiten, die der Körperschaftsteuer unterliegen und nicht gemäß Art. 74 TUIR von ihr befreit sind.

163    Wie oben in Rn. 153 ausgeführt, besteht das Ziel des Referenzsystems, d. h. das System der Körperschaftsteuer und insbesondere die Art. 72 und 73 TUIR, im Wesentlichen darin, Einnahmen, die von der jeweiligen privaten oder öffentlichen Einheit, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, erzielt werden, der Körperschaftsteuer zu unterwerfen, wie die Kommission zutreffend hervorhebt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C‑78/08 bis C‑80/08, EU:C:2011:550, Rn. 54, und vom 20. September 2019, Port autonome du Centre et de l’Ouest u. a./Kommission, T‑673/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:643, Rn. 178).

164    Im Licht dieses Ziels ist die tatsächliche und rechtliche Situation der AdSP insoweit, als sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, mit der Situation anderer Einheiten, die der Körperschaftsteuer unterliegen, vergleichbar oder gar identisch, und nicht mit der Situation des Staates oder öffentlicher Einrichtungen bei der Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Insofern besteht kein Unterschied zwischen den wirtschaftlichen Tätigkeiten der AdSP und denen anderer Einheiten, die der Körperschaftsteuer unterliegen. Daher ist festzustellen, dass Art. 74 TUIR in der Auslegung und Anwendung durch die italienische Steuerverwaltung eine Abweichung vom Referenzsystem zugunsten der AdSP dadurch darstellt, dass er die Einnahmen der AdSP einschließlich der Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten von der Körperschaftsteuer befreit.

165    Zudem ist erneut festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerinnen, wonach es keine Abweichung vom Referenzsystem gebe, im Wesentlichen auf der falschen Prämisse beruht, dass die AdSP keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübten. Wie oben in den Rn. 95 und 111 bereits ausgeführt, ist diese Prämisse jedoch zurückzuweisen. Zudem wären, wie oben aus den Rn. 163 und 164 hervorgeht, in dem Fall, dass eine oder mehrere Tätigkeiten der AdSP als wirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft würden, die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten der Körperschaftsteuer zu unterwerfen.

166    In Anbetracht des Vorstehenden ist der dritte Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum vierten Teil: Rechtfertigung der Abweichung mit der Natur oder der Struktur des Referenzsystems

167    Die Klägerinnen machen geltend, der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft, da darin der Schluss gezogen werde, dass sich die Befreiung von der Körperschaftsteuer nicht mit der Struktur und der Natur des Steuersystems rechtfertigen lasse. Die Befreiung sei jedoch gerechtfertigt, da sie sich unmittelbar aus den Grund- oder Leitprinzipien des Referenzsystems ergebe, wie dem Grundsatz der Nichtbesteuerung des Staates, dem Grundsatz „keine Steuer auf die Steuer“ und dem Grundsatz, dass Einrichtungen zur Verwaltung des öffentlichen Eigentums nicht der Körperschaftsteuer unterlägen.

168    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

169    In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Maßnahme, die vom Referenzsystem abweicht, durch die Natur oder die allgemeine Struktur dieses Systems gerechtfertigt sein kann, wodurch der selektive Charakter der Maßnahme entfallen würde. Dies ist der Fall, wenn eine Maßnahme unmittelbar auf den Grund- oder Leitprinzipien des Referenzsystems beruht oder sich aus den systemimmanenten Mechanismen ergibt, die für das Funktionieren und die Wirksamkeit des Systems erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C‑78/08 bis C‑80/08, EU:C:2011:550, Rn. 69).

170    Wie die Kommission zutreffend hervorhebt, obliegt es dem Mitgliedstaat und gegebenenfalls den Beteiligten, darzutun, dass die Abweichung vom Referenzsystem tatsächlich durch die Natur oder die Struktur dieses Systems gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C‑106/09 P und C‑107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 146).

171    Wie die Kommission festgestellt hat, haben jedoch weder die italienischen Behörden noch die Beteiligten hierzu im Verwaltungsverfahren Argumente vorgebracht, was im Übrigen weder von den AdSP noch von der Streithelferin bestritten wird. Der Umstand, dass sie keine solchen Argumente vorgetragen haben, bildet eine ausreichende Grundlage für den Schluss, dass die fragliche Maßnahme nicht aufgrund der Natur und der Struktur des Referenzsystems gerechtfertigt ist. Das Vorbringen der AdSP, das im Wesentlichen dahin geht, dass die Kommission das Fehlen einer solchen Rechtfertigung hätte nachweisen müssen, verkennt daher die ständige Rechtsprechung zu diesem Punkt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 29. April 2004, Niederlande/Kommission, C‑159/01, EU:C:2004:246, Rn. 43, und vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C‑88/03, EU:C:2006:511, Rn. 103).

172    Die AdSP haben zwar geltend gemacht, dass die in Art. 74 TUIR vorgesehene Befreiung auf den allgemeinen Grundsätzen des italienischen Steuerrechts beruhe, nämlich dem Grundsatz der Nichtbesteuerung des Staates, dem Grundsatz „keine Steuer auf die Steuer“ und dem Grundsatz, dass Einrichtungen zur Verwaltung des öffentlichen Eigentums nicht der Körperschaftsteuer unterlägen.

173    Es ist jedoch festzustellen, dass dieses Vorbringen wieder auf der falschen Prämisse beruht, dass die AdSP nur nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausübten. Wie oben in den Rn. 85, 86, 107 und 111 bereits ausgeführt, ist diese Prämisse jedoch zurückzuweisen.

174    In Anbetracht des Vorstehenden ist der vierte Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum fünften Teil: fehlende Relevanz der früheren Beschlüsse über Häfen in Belgien, Frankreich und den Niederlanden

175    Die Klägerinnen betonen die Unterschiede zwischen dem vom TUIR vorgesehenen Körperschaftsteuersystem und den Steuersystemen, die Gegenstand der früheren Beschlüsse über Häfen in Belgien, Frankreich und den Niederlanden gewesen seien.

176    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

177    Es ist festzustellen, dass die von der Kommission vorgenommene Untersuchung der Selektivität der Befreiung von der Körperschaftsteuer, die in den Erwägungsgründen 158 bis 174 des angefochtenen Beschlusses wiedergegeben wird, nicht auf den früheren Beschlüssen über Häfen in Belgien, Frankreich und den Niederlanden beruht. Folglich wirken sich etwaige Unterschiede zwischen den Rechtssachen, die zu diesen Beschlüssen geführt haben, und der vorliegenden Rechtssache nicht auf die Rechtmäßigkeit der genannten Untersuchung der Kommission aus.

178    Hieraus folgt, dass der fünfte Teil und damit der dritte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen ist.

 Zum vierten Klagegrund: Fehler bei der Beurteilung der Voraussetzungen einer Wettbewerbsverzerrung und einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten sowie unzureichende Begründung

179    Die Klägerinnen und die Streithelferin machen geltend, der Beschluss sei insoweit fehlerhaft, als darin der Schluss gezogen werde, dass die Befreiung von der Körperschaftsteuer zu einer Wettbewerbsverzerrung führe und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige.

180    Als Erstes tragen die Klägerinnen vor, der angefochtene Beschluss sei unzureichend begründet, da die Kommission lediglich angenommen habe, dass die in Rede stehende Maßnahme den Wettbewerb verfälsche und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige, ohne das Vorliegen dieser zwei Punkte jedoch nachzuweisen.

181    Als Zweites tragen die Klägerinnen und die Streithelferin vor, dass in Anbetracht dessen, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV nur auf für den Wettbewerb offenen Sektoren Anwendung finde, auf den italienischen Hafensektor, der für den Wettbewerb geschlossen und nicht liberalisiert sei, nicht anwendbar sei.


182    Als Drittes führen die Klägerinnen aus, die Kommission habe beurteilungsfehlerhaft ausgeführt, dass Unternehmen, die sich in der Nähe eines Hafens ansiedeln wollten, dies auch außerhalb des Hafens auf Flächen tun könnten, die nicht im Besitz einer AdSP stünden oder von einer solchen verwaltet würden, so dass die AdSP im Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern stünden, die Flächen außerhalb von Häfen vermieteten. Nach Ansicht der Klägerinnen und der Streithelferin ist das gesamte italienische Küstengebiet, das für die Erbringung von Hafentätigkeiten in Betracht komme, Staatseigentum, so dass jedes Unternehmen, das eine solche Tätigkeit ausüben wolle, den AdSP unterstehe.

183    Als Viertes tragen die Klägerinnen vor, der Beschluss verkenne die Rechtsprechung, wonach die Kommission in Ermangelung einer auf Unionsebene harmonisierten Steuerpolitik keine vergleichende Prüfung der in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden steuerrechtlichen Vorschriften vornehmen dürfe. Daher müsse das Vorliegen einer potenziellen Wettbewerbsverzerrung auf nationaler Ebene und ohne Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen untersucht werden.

184    Als Fünftes weise der angefochtene Beschluss einen Ermessensmissbrauch und einen Zuständigkeitsmangel auf und verstoße gegen die Art. 107, 116 und 117 AEUV, da die Kommission insoweit, als sie die Verzerrungen ahnden wolle, die durch die zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten vorhandenen Unterschiede verursacht würden, auf der Grundlage von Art. 116 und 117 AEUV und nicht auf der Grundlage der Vorschriften über staatliche Beihilfen hätte tätig werden müssen.

185    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

186    In diesem Zusammenhang ist als Erstes die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 296 AEUV zurückzuweisen, mit der eine unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und die Wettbewerbsverzerrung im Sinne von Art. 107 AEUV geltend gemacht wird.

187    Wie die Kommission zu Recht vorträgt, ist nämlich festzustellen, dass der angefochtene Beschluss hinreichend begründet ist, da die Kommission die Erwägungsgründe 139 bis 157 der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und der Wettbewerbsverzerrung gewidmet hat. Außerdem geht aus der Prüfung der verschiedenen Klagegründe hervor, dass der angefochtene Beschluss es ermöglicht hat, dass die Klägerinnen die Gründe für die ihnen gegenüber getroffene Maßnahme erfahren konnten und das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehme konnte.


188    Daher ist das Vorbringen der Klägerinnen, dass ein Verstoß gegen Art. 296 AEUV vorliege, zurückzuweisen.

189    Als Zweites ist das Vorbringen der Klägerinnen und der Streithelferin zu prüfen, das im Wesentlichen dahin geht, dass die Kommission die Tatsache verkannt habe, dass der italienische Hafensektor durch eine fehlende Liberalisierung gekennzeichnet sei, da in jedem italienischen Hafen ein gesetzliches Monopol bestehe.

190    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass, wie oben in Rn. 93 ausgeführt, zwischen bestimmten italienischen Häfen und bestimmten Häfen anderer Mitgliedstaaten Wettbewerb besteht, da Wirtschaftsteilnehmer, die Hafendienste erbringen, die Wahl zwischen mehreren Häfen haben, um dasselbe Hinterland zu erreichen. Darüber hinaus konkurrieren die AdSP miteinander, wie oben in Rn. 94 angegeben, um Konzessionäre zu gewinnen, die in den von den AdSP verwalteten Häfen die staatseigenen Flächen bewirtschaften können.

191    Das Bestehen dieses potenziellen Wettbewerbs bildet eine ausreichende Grundlage für den Schluss, dass die Befreiung von der Körperschaftsteuer geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C‑518/13, EU:C:2015:9, Rn. 65).

192    Als Drittes ist insbesondere in Bezug auf das Bestehen von Wettbewerb zwischen den AdSP und Wirtschaftsteilnehmern, die Flächen außerhalb von Häfen vermieten, festzustellen, dass die geografischen und räumlichen Gegebenheiten im Umfeld der betreffenden Häfen es Dritten nicht zu erlauben scheinen, Flächen im Wettbewerb mit den AdSP zu bewirtschaften, was die Kommission im Übrigen nicht bestreitet.

193    Diese Feststellung reicht jedoch nicht aus, um die Schlussfolgerung der Kommission in Frage zu stellen, dass die Befreiung von der Körperschaftsteuer geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.

194    Die anderen in dem angefochtenen Beschluss hierzu genannten Gründe, insbesondere, wie oben in den Rn. 92 bis 94 angegeben, das Bestehen eines gewissen Wettbewerbs, dem die italienischen Häfen ausgesetzt sind, reichen nämlich aus, um die genannte Schlussfolgerung der Kommission zu stützen. Das Vorbringen geht daher ins Leere.

195    Als Viertes bedeutet das Fehlen einer Harmonisierung im Bereich der direkten Besteuerung entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht, dass die potenzielle Wettbewerbsverzerrung nur auf nationaler Ebene zu prüfen wäre. Denn während die Voraussetzung der Selektivität im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV nur in Bezug auf einen einzelnen Mitgliedstaat geprüft werden kann und sich nur aus der Prüfung der unterschiedlichen Behandlung der Unternehmen oder Produktionszweige allein dieses Mitgliedstaats ergibt, ist die Beurteilung der Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht unbedingt auf die Unternehmen oder Produktionszweige des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt, da eine Beihilfemaßnahme nur dann unter Art. 107 AEUV fällt, wenn sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, indem sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 11. November 2004, Spanien/Kommission, C‑73/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:711, Rn. 28 und 29).

196    Außerdem kann sich die Kommission im Fall einer staatlichen Beihilferegelung wie der Befreiung von der Körperschaftsteuer darauf beschränken, die Merkmale dieser Regelung zu untersuchen, um zu beurteilen, ob sie geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen, indem sie vor allem Unternehmen zugutekommt, die sich am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, 248/84, EU:C:1987:437, Rn. 18). Da der Hafensektor durch einen grenzüberschreitenden Handel gekennzeichnet ist, durfte die Kommission feststellen, dass die Befreiung von der Körperschaftsteuer geeignet war, den Wettbewerb zwischen bestimmten italienischen Häfen und bestimmten Häfen anderer Mitgliedstaaten zu verfälschen.

197    Schließlich ist das Vorbringen der Klägerinnen zum Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs zurückzuweisen, das in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls irrelevant ist, wie oben in den Rn. 56 bis 58 ausgeführt. Aus denselben Gründen ist auch das Vorbringen der Klägerinnen zum Vorliegen eines Zuständigkeitsmangels zurückzuweisen.

198    Folglich ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

 Ergebnis

199    Der verfügende Teil des angefochtenen Beschlusses ist zwar allgemein formuliert, indem er die Befreiung von der Körperschaftsteuer als eine bestehende Beihilferegelung einstuft, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, und gegenüber der Italienischen Republik anordnet, diese Befreiung abzuschaffen, doch ergibt sich aus den Erwägungsgründen des Beschlusses, die bei der Auslegung des verfügenden Teils zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2011, Quinn Barlo u. a./Kommission, T‑208/06, EU:T:2011:701, Rn. 131), dass sich der verfügende Teil nur auf die von den AdSP ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten bezieht.


200    Wie oben in den Rn. 118 und 119 ausgeführt, hat die Kommission nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die Erteilung von Genehmigungen für Hafentätigkeiten eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellte. In Anbetracht dessen, dass sich die in dem angefochtenen Beschluss als wirtschaftlich eingestuften Tätigkeiten der AdSP von den übrigen Tätigkeiten trennen lassen, und um die Rechtssicherheit bei der Durchführung des Beschlusses durch die Italienische Republik zu gewährleisten, ist der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die Erteilung von Genehmigungen zur Ausführung von Hafentätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeit einstuft (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C‑82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 77, und vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission, C‑239/01, EU:C:2003:514, Rn. 33). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

201    Wie oben in Rn. 200 angegeben, ist der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er eine der drei von den AdSP ausgeübten Tätigkeiten, nämlich die Erteilung von Genehmigungen zur Ausführung von Hafentätigkeiten, als wirtschaftliche Tätigkeit einstuft.

202    Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint. Außerdem kann das Gericht nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Abs. 1 und 2 genannten seine eigenen Kosten trägt.

203    Es ist festzustellen, dass sowohl die Klägerinnen, unterstützt durch die Streithelferin, als auch die Kommission mit ihren Anträgen teilweise unterlegen sind und der angefochtene Beschluss teilweise für nichtig erklärt worden ist.

204    Außerdem hat die Kommission in der Gegenerwiderung dem Gericht mitgeteilt, dass die Klagebeantwortung auf der Internetseite „Shipping Italy“ veröffentlicht worden sei. Hierzu macht die Kommission geltend, diese Veröffentlichung stelle eine unangemessene Verwendung eines Verfahrensschriftstücks durch die Klägerinnen dar, die sich nach Art. 135 Abs. 2 der Verfahrensordnung, nach dem das Gericht auch eine obsiegende Partei zur Tragung eines Teils der Kosten oder sämtlicher Kosten verurteilen könne, wenn dies wegen ihres Verhaltens gerechtfertigt erscheine, auf die Kosten auswirken müsse.

205    Die Kommission hat jedoch keine Beweise beigebracht, die belegen, dass die Veröffentlichung der Klagebeantwortung im Internet von den Klägerinnen ausgegangen ist. Aus diesem Grund hat die Quelle der Indiskretion in Bezug auf dieses Dokument nicht mit Sicherheit festgestellt werden können. Auch wenn ein solcher Vorfall bedauerlich ist, kann dem Antrag der Kommission daher nicht stattgegeben werden, da ihre Behauptungen nicht bewiesen sind.

206    In Anbetracht des Vorstehenden ist jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss (EU) 2021/1757 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die Beihilferegelung SA.38399 – 2019/C (ex 2018/E) – Italiens Körperschaftsteuerpflicht italienischer Häfen wird für nichtig erklärt, soweit er die Erteilung von Genehmigungen zur Ausführung von Hafentätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeit einstuft.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Autorità di sistema portuale del Mar Ligure occidentale und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen, die Associazione Porti Italiani (Assoporti) und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Papasavvas

Porchia

Madise

Nihoul

 

      Verschuur

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. Dezember 2023.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Italienisch.


1      Das Verzeichnis der weiteren Klägerinnen ist nur der den Parteien zugestellten Fassung beigefügt.