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Urteil des Gerichts vom 18. November 2015 – Menelaus/HABM – Garcia Mahiques (VIGOR)

(Rechtssache T-361/13)1

(Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke VIGOR – Ältere Gemeinschafts- und internationale Bildmarken VIGAR – Zulässigkeit von auf CD-ROM vorgelegten Nachweisen der Benutzung – Berücksichtigung von zusätzlichen, nicht fristgerecht vorgelegten Beweisen – Ernsthafte Benutzung der älteren Marken – Art. 15 und 57 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 – Form, die von der Marke nur in Bestandteilen abweicht, die die Unterscheidungskraft der Marke nicht beeinflussen)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Menelaus BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Vicente Garcia Mahiques (Jesus Pobre, Spanien) und Felipe Garcia Mahiques (Jesus Pobre) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Pérez Crespo)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 23. April 2013 (Sache R 88/2012-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Vicente Garcia Mahiques und Felipe Garcia Mahiques auf der einen und der Menelaus BV auf der anderen Seite

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Menelaus BV trägt neben ihren eigenen Kosten auch die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) sowie die Vicente Garcia Mahiques und Felipe Garcia Mahiques entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 260 vom 7.9.2013.