Language of document : ECLI:EU:T:2012:373

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

12. Juli 2012(*)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke Clean Twist – Ältere Gemeinschaftswortmarken TWIX und TWIXTER – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑61/11

Vermop Salmon GmbH mit Sitz in Gilching (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. von der Osten-Sacken, M. Ring und O. Sude,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch K. Klüpfel als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Leifheit AG mit Sitz in Nassau (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Hasselblatt und V. Töbelmann,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 19. November 2010 (Sache R 671/2010‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Vermop Salmon GmbH und der Leifheit AG

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Kanninen sowie der Richter N. Wahl (Berichterstatter) und S. Soldevila Fragoso,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 28. Januar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 18. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 27. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2012

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 7. Februar 2006 meldete die Streithelferin, die Leifheit AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Clean Twist.

3        Die Marke wurde für folgende Waren in Klasse 21 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, insbesondere Reinigungsgeräte [handbetätigt], Wischgeräte [handbetätigt], Wischtuchpressen, Wischtücher und Reinigungssysteme“.

4        Am 28. August 2006 wurde die Anmeldung im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 35/2006 veröffentlicht. Am 21. März 2007 wurde die Marke Clean Twist als Gemeinschaftsmarke eingetragen.

5        Am 30. August 2007 stellte die Klägerin, die Vermop Salmon GmbH, beim HABM auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) einen Antrag auf Nichtigerklärung der Marke Clean Twist.

6        Der Antrag auf Nichtigerklärung stützte sich auf folgende ältere Rechte:

–        die am 30. Januar 2001 unter der Nr. 351262 eingetragene Gemeinschaftswortmarke TWIX für folgende Waren in Klasse 21: „Manuelle Bodenreinigungsgeräte und deren Teile; Zubehör für vorgenannte Waren, wie Moppressen, Dosierbehälter zum Anfeuchten von manuellen Bodenreinigungsgeräten“;

–        die am 29. Februar 2000 unter der Nr. 1076199 für eine Reihe von Waren in den Klassen 9, 12, 21, 22 und 25 eingetragene Gemeinschaftswortmarke TWIXTER.

7        Der Antrag auf Nichtigerklärung richtete sich gegen die angefochtene Marke in Bezug auf alle von ihr erfassten Waren.

8        Auf Antrag der Streithelferin vom 22. Oktober 2007 wurde die Klägerin am 2. November 2007 vom HABM aufgefordert, innerhalb von drei Monaten die Benutzung der älteren Marken gemäß Art. 56 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009) nachzuweisen.

9        Am 1. Februar 2008 übermittelte die Klägerin dem HABM eine Reihe von Unterlagen zum Nachweis der Benutzung der älteren Marke TWIX.

10      Mit Entscheidung vom 22. Februar 2010 wies die Löschungsabteilung des HABM den Antrag auf Nichtigerklärung zurück.

11      Am 22. April 2010 erhob die Klägerin gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Löschungsabteilung.

12      Mit Entscheidung vom 19. November 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer im Wesentlichen aus, auch wenn Ähnlichkeit oder sogar Identität zwischen einigen von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren bestehe und die ältere, aus verfahrensökonomischen Gründen allein geprüfte Marke TWIX eine verhältnismäßig hohe Kennzeichnungskraft besitze, wiesen die fraglichen Zeichen erhebliche bildliche und klangliche Unterschiede auf. Folglich bestehe unter Berücksichtigung des durch jedes der einander gegenüberstehenden Zeichen hervorgerufenen Gesamteindrucks keine Verwechslungsgefahr zwischen ihnen, so dass der Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Marke zurückzuweisen sei. In diesem Zusammenhang hob die Beschwerdekammer in Randnr. 46 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass sich die vorliegende Sache deutlich von jenen unterscheide, die zur Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Mai 2010 (verbundene Sachen R 924/2009‑1 und R 1013/2009‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Vermop Salmon GmbH und der Leifheit AG geführt hätten.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

13      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die Marke Clean Twist für nichtig zu erklären;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen;

–        für den Fall, dass sich die Streithelferin an dem Verfahren beteiligt, dieser ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

14      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

15      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen und die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung zu bestätigen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

16      Die Klägerin stützt ihren einzigen Klagegrund auf einen Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. Mit diesem Klagegrund beanstandet sie die Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen durch die Beschwerdekammer und macht geltend, diese sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass zwischen den betreffenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

17      Die Argumentation der Klägerin betrifft die Marken Clean Twist und TWIX. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer die bei ihr eingelegte Beschwerde zunächst auf der Grundlage der Marke TWIX geprüft und dann festgestellt hat, dass die Beschwerde auch zurückzuweisen sei, soweit sie sich auf die Marke TWIXTER stütze, da die Unterschiede zwischen ihr und der Marke Clean Twist noch größer seien als die zwischen den Marken Clean Twist und TWIX bestehenden Unterschiede.

18      Das Gericht weist darauf hin, dass nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 eine Gemeinschaftsmarke auf Antrag beim HABM insbesondere dann für nichtig erklärt wird, wenn eine in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung genannte ältere Marke besteht und die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung erfüllt sind.

19      Der relative Nichtigkeitsgrund gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung entspricht dem in der letztgenannten Bestimmung geregelten relativen Eintragungshindernis. Die Rechtsprechung zur Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung ist daher auch im vorliegenden Zusammenhang einschlägig (Urteile des Gerichts vom 25. Mai 2005, TeleTech Holdings/HABM – Teletech International [TELETECH GLOBAL VENTURES], T‑288/03, Slg. 2005, II‑1767, Randnr. 75, und vom 16. Januar 2008, Inter-Ikea/HABM – Waibel [idea], T‑112/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).

20      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist umfassend, entsprechend der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen, Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33, und Urteil idea, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 32). So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 17, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 19; Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002,Oberhauser/HABM – Petit Liberto [Fifties], T‑104/01, Slg. 2002, II‑4359, Randnr. 27).

21      Im vorliegenden Fall bestehen die maßgeblichen Verkehrskreise, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 34 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, angesichts der Art der betreffenden Waren, die sich an das allgemeine Publikum richten, aus dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren. Im Übrigen hat die Beschwerdekammer, da die ältere Marke als Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, in Randnr. 35 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei die Ansicht vertreten, dass das maßgebliche Gebiet das der Europäischen Union sei. Alle diese Ausführungen sind im Übrigen von den Verfahrensbeteiligten nicht beanstandet worden.

22      Hinsichtlich des Vergleichs der Waren ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen den betreffenden Waren alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Auch andere Faktoren wie z. B. die Vertriebswege der betreffenden Waren können berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑2579, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zu Recht die Auffassung vertreten, dass einige der erfassten Waren sehr ähnlich oder sogar identisch seien. Diese Feststellung ist im Übrigen von den Verfahrensbeteiligten nicht beanstandet worden.

24      Darüber hinaus macht die Klägerin hinsichtlich des Vergleichs der betreffenden Zeichen im Wesentlichen geltend, dass sie einen hohen Ähnlichkeitsgrad aufwiesen, da das Publikum dem Wortbestandteil „twist“ der angefochtenen Marke besondere Aufmerksamkeit beimesse und der Vergleich der betreffenden Marken daher auf einen Vergleich der höchst ähnlichen Bestandteile „twist“ und „twix“ hinauslaufe.

25      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken vom Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Dabei nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Nach der Rechtsprechung sind zwei Marken einander ähnlich, wenn sie aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte, d. h. hinsichtlich der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Aspekte, zumindest teilweise übereinstimmen (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Randnr. 30, und vom 8. September 2010, Quinta do Portal/HABM – Vallegre [PORTO ALEGRE], T‑369/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21).

27      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die betreffenden Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Randnr. 25 angeführt; Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteil HABM/Shaker, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 42, und Urteil vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42). Das könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild der Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, Randnr. 43).

28      Auf der bildlichen Ebene ist hervorzuheben, dass sich die einander gegenüberstehenden Marken deutlich voneinander unterscheiden, wobei die ältere Marke aus einem vier Buchstaben enthaltenden Wort und die angefochtene Marke aus zwei jeweils fünf Buchstaben enthaltenden Begriffen besteht. Die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass sich die einander gegenüberstehenden Marken bildlich unterschieden, kann nicht durch die Tatsache entkräftet werden, dass die drei ersten Buchstaben des zweiten Wortbestandteils der angefochtenen Marke mit den drei ersten Buchstaben der älteren Marke TWIX übereinstimmen.

29      Auf der klanglichen Ebene ist die Beschwerdekammer fehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die einander gegenüberstehenden Zeichen unterschieden. Auch wenn die Begriffe „twix“ und „twist“ in vielen Amtssprachen der Union sehr ähnlich ausgesprochen werden, führt der Begriff „clean“ am Anfang der angefochtenen Marke nämlich dazu, dass diese Zeichen insgesamt gesehen ganz unterschiedlich ausgesprochen werden.

30      Auf der begrifflichen Ebene macht die Klägerin geltend, dass die Marke Clean Twist entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer aufgrund des Bestandteils „clean“, der unmittelbar auf ihren Verwendungszweck und auf eine ihrer Eigenschaften, die Pflege und Reinigung von Böden, verweise, eine rein beschreibende Angabe der erfassten Waren darstelle.

31      Selbst wenn dieser Argumentation, die ausschließlich auf der Wahrnehmung der die englische Sprache beherrschenden Verbraucher beruht, gefolgt würde, ändert dies aber nichts daran, dass der Bestandteil „twist“ in der angefochtenen Marke geeignet ist, den beschreibenden Charakter des Wortbestandteils „clean“ abzuschwächen. Wie die Beschwerdekammer in Randnr. 39 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, darf bezweifelt werden, dass die angefochtene Marke in Bezug auf die betreffenden Waren einen klaren Sinn hat, da „clean“ ein Adjektiv ist, das die Bedeutung des Bestandteils „twist“ abschwächt. Die Marke Clean Twist würde also auf eine „saubere Drehung“ oder ein „sauberes Drehen“ verweisen. Darüber hinaus verweist, wie das HABM hervorgehoben hat, der Begriff „twix“, aus dem die ältere Marke besteht, auf eine Fantasiebezeichnung ohne semantischen Gehalt, was jeden begrifflichen Vergleich zwischen den einander gegenüberstehenden Marken verhindert. Diese Erwägung ist von der Klägerin in keiner Weise beanstandet worden.

32      Was die Kennzeichnungskraft der älteren Marke betrifft, hat die Beschwerdekammer zu Recht betont, dass die aus einer Fantasiebezeichnung bestehende ältere Marke TWIX eine verhältnismäßig hohe Kennzeichnungskraft besitze, was bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken berücksichtigt werden kann.

33      Schließlich ist zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr darauf hinzuweisen, dass sie eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, impliziert. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg. 2006, II‑5409, Randnr. 74). Eine Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn in kumulativer Weise der Grad der Ähnlichkeit der betreffenden Marken und der Grad der Ähnlichkeit der mit diesen Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen hinreichend hoch sind (Urteil MATRATZEN, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 45).

34      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zu Recht die Auffassung vertreten, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken trotz der Identität der betreffenden Waren und der verhältnismäßig hohen Kennzeichnungskraft der älteren Marke höchst unwahrscheinlich erscheine. Die Beschwerdekammer ist insbesondere fehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Begriff „clean“, dessen Kennzeichnungskraft nicht als geringer eingestuft werden könne als die des Begriffs „twist“ im Anfangsteil der angefochtenen Marke, dem der Verbraucher regelmäßig mehr Bedeutung beimesse, zu einem erheblichen Unterschied im von diesen Marken hervorgerufenen Gesamteindruck führe. Es ist nämlich festzustellen, dass unabhängig von der Kenntnis der englischen Sprache seitens der maßgeblichen Verkehrskreise kein Wortbestandteil der angefochtenen Marke, die sich aus den Begriffen „clean“ und „twist“ zusammensetzt, für den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck prägend ist.

35      Die Beschwerdekammer ist deshalb zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe.

36      Nach alledem ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

37      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Vermop Salmon GmbH trägt die Kosten.

Kanninen

Wahl

Soldevila Fragoso

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Juli 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.