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Klage, eingereicht am 31. Januar 2011 - ISOTIS/Kommission

(Rechtssache T-59/11)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Koinonia tis Pliroforias Anoichti stis Eidikes Anagkes - ISOTIS (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass sie in keiner Weise gegen Art. II.16.2 der allgemeinen Bedingungen der Verträge FP6, Art. II.7.3 (schwere finanzielle Unregelmäßigkeit) und Art. II.7.4 (falsche Erklärungen) der allgemeinen Bedingungen der Verträge eTEN sowie Art. II.10.3 (Vertragsbruch und Nichtbeibringung von Informationen) der allgemeinen Bedingungen der Verträge CIP verstoßen hat;

festzustellen, dass die Kommission gegen die streitigen Verträge verstoßen hat, indem sie die Zuschussfähigkeit der Kosten in Frage stellte;

festzustellen, dass die Kosten in Höhe von 932 362,44 Euro, die die Klägerin der Kommission im Rahmen der Verträge ACCESS-eGOV, EU4ALL, eABILITIES, EMERGE, ENABLE, ASK-IT, NAVIGABILE, EURIDICE und T-SENIORITY vorgelegt hat, zuschussfähig sind und dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Beträge zurückzuzahlen, die die Kommission gewährt hat;

festzustellen, dass die Verspätung der Kommission bei der Auszahlung der letzten Tranchen zur Finanzierung der Verträge EU4ALL, ASK-IT und ENABLE einen Verstoß gegen ihre Vertragsverpflichtungen darstellt;

festzustellen, dass die Kommission der Klägerin den Betrag von 52 584,05 Euro zuzüglich Zinsen ab Zustellung der vorliegenden Klage für die von der Klägerin im Rahmen des Vertrags EU4ALL verauslagten Kosten zu zahlen hat;

festzustellen, dass die Kommission der Klägerin den Betrag von 20 678,61 Euro zuzüglich Zinsen ab Zustellung der vorliegenden Klage für die von der Klägerin im Rahmen des Vertrags ASK-IT verauslagten Kosten zu zahlen hat;

festzustellen, dass die Kommission der Klägerin den Betrag von 11 693,05 Euro zuzüglich Zinsen ab Zustellung der vorliegenden Klage für die von der Klägerin im Rahmen des Vertrags ENABLE verauslagten Kosten zu zahlen hat;

die Kommission zur Zahlung der Verfahrenskosten der Klägerin zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung der vorliegenden Klage, die sich zum einen auf die Schiedsklauseln der fraglichen Verträge und zum anderen auf das belgische Recht stützt, auf das die Verträge verweisen, führt die Klägerin zwei Gründe an.

Erstens macht die Klägerin geltend, dass die Kosten, die sie der Kommission vorgelegt habe, zuschussfähig gewesen seien und dass sie nicht gegen ihre Vertragsverpflichtungen verstoßen habe. Insbesondere seien die Anschuldigungen, die die Kommission nach der Durchführung eines financial audit (Rechnungsprüfung) der Programme ACCESS-eGOV, EU4ALL, eABILITIES, EMERGE, ENABLE, ASK-IT, NAVIGABILE, EURIDICE und T-SENIORITY hinsichtlich der Verwaltung der Finanzen durch die Klägerin und der Zuschussfähigkeit der Kosten erhoben habe, völlig unbegründet. Folglich sei es zu keinerlei Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gekommen und die gesamten Kosten seien als zuschussfähig anzuerkennen.

Zweitens verletze die Kommission ihre Vertragsverpflichtungen, indem sie die Zuschussfähigkeit der Kosten in Frage stelle und die Auszahlung bestimmter Beträge verzögere. Insbesondere macht die Klägerin geltend, die Infragestellung der Zuschussfähigkeit der Kosten durch die Kommission sei ein vertragswidriges Verhalten, das gegen den guten Glauben verstoße und rechtsmissbräuchlich sei, da die aus dem financial audit gezogenen Schlussfolgerungen insgesamt einer Grundlage entbehrten, ungenau und allgemein seien. Außerdem stelle die Verspätung der Kommission bei der Auszahlung der letzten Tranchen zur Finanzierung der Verträge EU4ALL, ASK-IT und ENABLE einen Verstoß gegen ihre Vertragverpflichtungen dar, und die Klägerin verlange die Feststellung der Auszahlungspflicht.

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