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Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2023 vom Königreich Spanien gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 26. Juli 2023 in der Rechtssache T-776/20, Stockdale/Rat u. a.

(Rechtssache C-728/23 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (vertreten durch M. Morales Puerta als Bevollmächtigte)

Andere Parteien des Verfahrens: Robert Stockdale, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäischer Auswärtiger Dienst, Sonderbeauftragter der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (EUSR)

Anträge

Das Königreich Spanien beantragt,

das Urteil vom 26. Juli 2023, Stockdale/Rat u. a. (T-776/20, EU:T:2023:422), was die Feststellung über die Passivlegitimation im Hinblick auf den ersten Klageantrag angeht, aufzuheben und festzustellen, dass dieser, was den Rat angeht, zulässig und, was den EUSR angeht, unzulässig ist.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Königreich Spanien wendet sich insoweit gegen das angefochtene Urteil, als das Gericht sich darin im Zusammenhang mit dem ersten Klageantrag auf Aufhebung der Kündigungsentscheidung und Ersatz des durch die Kündigung entstandenen Schadens „[z]u den Einreden der Unzulässigkeit in Bezug auf die Identifizierung der beklagten Partei bzw. Parteien“ geäußert hat.

Das Königreich Spanien macht zwei Rechtsmittelgründe geltend.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt das Königreich Spanien, dass das Gericht die Art. 4 und 6 des Beschluss (GASP) 2019/13401 in Verbindung mit Art. 33 und Art. 28 Abs. 1 EUV rechtsfehlerhaft ausgelegt habe. Die Entscheidung, den mit Herrn Robert Stockdale geschlossenen Vertrag zu kündigen, könne nicht dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union zugerechnet werden. Abgesehen davon, dass dieser diese Entscheidung im Namen des von ihm vertretenen Organs erlassen habe, hänge die Entscheidung überhaupt nicht von seinem Willen ab. Mit der Entscheidung habe der Sonderbeauftragte der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina Weisungen befolgt und letztlich das ihm vom Rat erteilte Mandat ausgeübt. Was den ersten Klageantrag von Herrn Stockdale auf Aufhebung der Kündigungsentscheidung und Schadensersatz in Höhe von 393 850,08 Euro angehe, sei deshalb allein der Rat passivlegitimiert.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt das Königreich Spanien einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Das Gericht habe gegen dieses Verbot verstoßen, indem es angenommen habe, dass der EUSR im Hinblick auf den ersten Klageantrag passivlegitimiert sei, und damit, obwohl die Fälle in den beiden Rechtssachen im Wesentlichen gleich gelagert seien, von dem Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (C-455/14 P, EU:C:2016:569), abgewichen sei, in dem die Entscheidung des Leiters der Polizeimission der Europäischen Union in Sarajevo (Bosnien und Herzegowina) dem Rat zugerechnet worden sei.

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1     Beschluss (GASP) 2019/1340 des Rates vom 8. August 2019 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (ABl. 2019, L 209, S. 10).