Language of document : ECLI:EU:C:2007:611

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 18. Oktober 20071(1)

Rechtssache C‑125/06 P

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

gegen

Infront WM AG, vormals KirchMedia WM AG

„Rechtsmittel – Ausstrahlung von Fernsehsendungen – Britische Regelung, die Beschränkungen in Bezug auf die Fernsehübertragung von Sport- und sonstigen Ereignissen von nationalem Interesse aufstellt“





1.        Den rechtlichen Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels bildet die Richtlinie 89/552/EWG des Rates(2), die die Ausübung der Fernsehtätigkeit im Gemeinsamen Markt zum Gegenstand hat und den freien Verkehr von Fernsehdienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellen soll.

2.        Nach Art. 3a der Richtlinie kann ein Mitgliedstaat entscheiden, dass Ereignisse, denen er eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, wie die Olympischen Spiele oder die Fußballweltmeisterschaft, in seinem Hoheitsgebiet von einem frei zugänglichen Fernsehsender ausgestrahlt werden müssen, der von einem großen Teil der Bevölkerung empfangen werden kann. Die von dem Mitgliedstaat insoweit getroffenen Maßnahmen sind nach diesem Artikel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen, die die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht prüft.

3.        Hält die Kommission diese Maßnahmen für gemeinschaftsrechtskonform, so veröffentlicht sie sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften; diese Veröffentlichung bewirkt, dass die anderen Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass die Maßnahmen von den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Fernsehveranstaltern, die in den Mitgliedstaat senden, der die Maßnahmen festgelegt hat, respektiert werden.

4.        Mit Urteil vom 15. Dezember 2005, Infront WM/Kommission(3), hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Klage der Infront WM AG, vormals KirchMedia WM AG(4), gegen die im Rahmen von Art. 3a der Richtlinie ergangene Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 2000, mit der die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mitgeteilten Maßnahmen für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt worden waren, für zulässig und begründet erklärt.

5.        Das Gericht war der Ansicht, dass die Entscheidung, mit der die Kommission die Gemeinschaftsrechtskonformität festgestellt hatte, eine anfechtbare Handlung darstelle. Ferner entschied es, dass Infront, deren Tätigkeit darin besteht, Sportübertragungsrechte zu kaufen und wieder zu verkaufen, unmittelbar und individuell von dieser Entscheidung betroffen sei, da sie für die Jahre 2002 und 2006 in Bezug auf die kontinentaleuropäischen Staaten Inhaberin der Exklusivübertragungsrechte für die Endrunde der von der Internationalen Föderation des Verbandsfußballs (FIFA) ausgerichteten Fußballweltmeisterschaft gewesen sei und diese Ereignisse zu den Ereignissen von erheblicher Bedeutung gehörten, die in den der Kommission vom Vereinigten Königreich mitgeteilten Maßnahmen genannt würden.

6.        Mit dem vorliegenden Rechtsmittel stellt die Kommission nicht die Analyse des Gerichts in Abrede, wonach die von ihr im Rahmen des Verfahrens nach Art. 3a der Richtlinie zu treffende Entscheidung eine anfechtbare Handlung sei. Dagegen beanstandet sie die Würdigung, wonach Infront von der Entscheidung, mit der die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt wurde, unmittelbar und individuell betroffen sei.

7.        Im Folgenden werde ich darstellen, warum ich der Ansicht bin, dass dem Gericht bei seiner Würdigung der Klagebefugnis von Infront kein Rechtsfehler unterlaufen ist.

I –    Rechtlicher Rahmen

8.        Art. 3a der Richtlinie wurde mit der Richtlinie 97/36 eingeführt. Er lautet:

„(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Fernsehveranstalter, die seiner Rechtshoheit unterliegen, nicht Ereignisse, denen der betreffende Mitgliedstaat eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, auf Ausschließlichkeitsbasis in der Weise übertragen, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen. Falls ein Mitgliedstaat entsprechende Maßnahmen ergreift, so erstellt er dabei eine Liste der nationalen und nichtnationalen Ereignisse, denen er eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst. Er trägt dafür auf eindeutige und transparente Weise rechtzeitig und wirksam Sorge. Dabei legt der betreffende Mitgliedstaat auch fest, ob diese Ereignisse im Wege direkter Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, im Wege zeitversetzter Gesamt- oder Teilberichterstattung verfügbar sein sollen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Maßnahmen mit, die sie gemäß Absatz 1 getroffen haben oder in Zukunft treffen werden. Die Kommission prüft binnen drei Monaten nach der Mitteilung, ob die Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, und teilt sie den anderen Mitgliedstaaten mit. Sie holt die Stellungnahme des gemäß Artikel 23a eingesetzten [Kontakta]usschusses ein [der sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammensetzt]. Sie veröffentlicht die getroffenen Maßnahmen unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften; mindestens einmal jährlich veröffentlicht sie eine konsolidierte Liste der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen.

(3)      Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen des innerstaatlichen Rechts durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter die von ihnen nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie erworbenen ausschließlichen Rechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem anderen Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 festgelegt worden ist.“

9.        Der Begriff „Fernsehveranstalter“ wird in Art. 1 Buchst. b der Richtlinie definiert als „die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Zusammensetzung von Fernsehprogrammen im Sinne von Buchstabe a) trägt und die diese Fernsehprogramme sendet oder von Dritten senden lässt“.

II – Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

10.      Der im angefochtenen Urteil geschilderte Sachverhalt stellt sich, soweit er mir für das Verständnis der mit dem Rechtsmittel der Kommission aufgeworfenen Rechtsfragen erforderlich erscheint, wie folgt dar.

11.      Infront ist auf dem Gebiet des Erwerbs, der Verwaltung und der Verwertung von Fernsehübertragungsrechten an Sportveranstaltungen tätig und kauft diese Rechte gewöhnlich vom jeweiligen Ausrichter. Die so erworbenen Rechte verkauft sie an Fernsehveranstalter weiter.

12.      Von ihrer Muttergesellschaft wurden ihr für die kontinentaleuropäischen Staaten mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland sowie für die Republik Russland, die übrigen ehemaligen Republiken der früheren Sowjetunion und die Türkei die Exklusivübertragungsrechte für die Endrundenspiele der FIFA-Weltmeisterschaft übertragen, die die Muttergesellschaft von der FIFA zu einem Preis von mindestens 1,4 Milliarden Schweizer Franken erworben hatte.

13.      Das Vereinigte Königreich teilte der Kommission am 25. September 1998 und später mit Schreiben vom 5. Mai 2000 die Maßnahmen mit, die gemäß Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie getroffen worden waren; dazu gehörte eine Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung in diesem Staat.

14.      Mit Schreiben an die Kommission vom 14. Juli 2000 machte Infront geltend, die vom Vereinigten Königreich erstellte Liste könne wegen Unvereinbarkeit sowohl mit Art. 3a der Richtlinie als auch mit sonstigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht gebilligt werden. Sie beanstandete insbesondere, dass die betreffende Liste nicht auf eindeutige und transparente Weise erlassen worden sei, dass sie Ereignisse umfasse, die für die britische Gesellschaft nicht von erheblicher Bedeutung seien, dass die auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene durchgeführten Anhörungs- und Beteiligungsverfahren schwere Mängel aufwiesen und dass der fraglichen Regelung Rückwirkung zukomme.

15.      Mit Schreiben vom 28. Juli 2000 teilte der Generaldirektor der Generaldirektion „Bildung und Kultur“ der Kommission dem Vereinigten Königreich mit, dass die von diesem mitgeteilten Maßnahmen betreffend die Fernsehübertragung von Ereignissen, die im Vereinigten Königreich von nationalem Interesse seien, keinen Einwänden von Seiten der Kommission begegneten.

16.      Mit Schreiben vom 7. November 2000 ließ Infront die Kommission wissen, dass sie Kenntnis von dieser Billigung erlangt habe, und wies auf eine Verletzung ihres Eigentumsrechts hin.

17.      Am 18. November 2000 veröffentlichte die Kommission die fraglichen Maßnahmen gemäß Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie. Diese Maßnahmen umfassen auszugsweise die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs sowie die Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung in diesem Mitgliedstaat, zu denen die Endrunde der FIFA‑Weltmeisterschaft gehört.

18.      Mit Schreiben vom 22. Januar 2001 teilte die Kommission Infront in Beantwortung ihrer schriftlicher Anfragen vom 7. und vom 22. Dezember 2000 mit, dass das Verfahren zur Prüfung der vom Vereinigten Königreich mitgeteilten Maßnahmen abgeschlossen und die Veranstaltungsliste für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erachtet worden sei.

III – Verfahren

19.      Am 12. Februar 2001 erhob Infront beim Gericht Klage auf teilweise oder vollständige Nichtigerklärung der von der Kommission gemäß Art. 3a der Richtlinie erlassenen Entscheidung, mit der die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt wurde.

20.      Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2001 erhob die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit der Klage gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts.

21.      Das Gericht hat die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede dem Endurteil vorbehalten. Es hat ferner das Königreich Dänemark, die Französische Republik und das Vereinigte Königreich sowie das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

22.      Das Königreich Dänemark hat seinen Streitbeitritt zurückgenommen. Der Rat hat keine Schriftsätze eingereicht.

IV – Angefochtenes Urteil

23.      Das Gericht hat das Schreiben vom 28. Juli 2000, mit dem die Kommission dem Vereinigten Königreich die Vereinbarkeit seiner gemäß Art. 3a der Richtlinie getroffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht mitgeteilt hat, als angefochtene Handlung angesehen.

24.      Es hat daran erinnert, dass nach ständiger Rechtsprechung Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben sei, unabhängig von ihrer Form diejenigen Maßnahmen seien, die bindende Rechtswirkungen erzeugten, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigten(5).

25.      Das angefochtene Schreiben erzeuge gegenüber den Mitgliedstaaten insoweit Rechtswirkungen, als es die Veröffentlichung der der Kommission mitgeteilten Maßnahmen im Amtsblatt vorsehe und diese Veröffentlichung den in Art. 3a Abs. 3 der Richtlinie vorgesehenen Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung auslöse. Diese Veröffentlichung ermögliche es den Mitgliedstaaten, von den Maßnahmen Kenntnis zu nehmen und ihren Verpflichtungen aus der genannten Bestimmung nachzukommen(6).

26.      Nach Ansicht des Gerichts verleiht Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie der Kommission, obwohl er nicht ausdrücklich vom Erlass einer „Entscheidung“ durch sie spreche, eine Entscheidungsbefugnis(7).

27.      Das Gericht hat sodann die Klagebefugnis von Infront geprüft. Es hat Infront aus den nachstehenden Gründen für von dem angefochtenen Schreiben unmittelbar und individuell betroffen gehalten.

A –     Zur Frage der unmittelbaren Betroffenheit von Infront

28.      Das Gericht hat zunächst daran erinnert, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Einzelner von einer Maßnahme der Gemeinschaft nur dann im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar betroffen sei, wenn sich diese unmittelbar auf seine Rechtsstellung auswirke und ihre Durchführung rein automatisch erfolge und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergebe, ohne dass dabei weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden müssten(8).

29.      Dann hat es geprüft, ob Infront nach dieser Rechtsprechung in den beiden mit ihrer Klage angesprochenen Fallgestaltungen unmittelbar betroffen war, nämlich erstens im Fall des Verkaufs der von ihr für die Jahre 2002 und 2006 gehaltenen Fernsehübertragungsrechte für die Endrundenspiele der FIFA-Weltmeisterschaft zum Zweck der Ausstrahlung im Vereinigten Königreich an einen der Rechtshoheit dieses Mitgliedstaats unterliegenden Fernsehveranstalter und zweitens im Fall der Veräußerung dieser Rechte an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Veranstalter.

30.      Im ersten Fall hat das Gericht Infront nicht für von der angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen gehalten, weil die Billigung der vom Vereinigten Königreich mitgeteilten Maßnahmen durch die Kommission keinen Einfluss auf deren Geltung in diesem Mitgliedstaat habe(9).

31.      Dazu hat es ausgeführt, dass diese Maßnahmen in dem betreffenden Staat in Kraft getreten seien und deshalb dort auch hätten Wirkung entfalten können, bevor sie der Kommission mitgeteilt worden seien. Daraus hat es den Schluss gezogen, dass die Kommission dem Vereinigten Königreich mit dem angefochtenen Schreiben weder eine vorherige Genehmigung zum Erlass dieser Maßnahmen noch eine rückwirkende Genehmigung zu deren Beibehaltung habe erteilen können, sondern es diesem Staat lediglich ermöglicht habe, in den Genuss der Anerkennung dieser Maßnahmen durch die übrigen Mitgliedstaaten zu kommen(10).

32.      Zum zweiten Fall hat das Gericht ausgeführt, dass ein anderer Mitgliedstaat als das Vereinigte Königreich, in dessen Hoheitsgebiet der Fernsehveranstalter ansässig sei, der die Übertragungsrechte von Infront erwerbe, sicherstellen müsse, dass sich dieser Veranstalter nicht den von der Kommission gebilligten Maßnahmen entziehe, und dass sich diese Verpflichtung aus dem angefochtenen Schreiben ergebe, das diesen Maßnahmen im Hinblick auf ihre gegenseitige Anerkennung durch die übrigen Mitgliedstaaten ex nunc Gültigkeit verleihe(11).

33.      Das Gericht hat daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass es sich in der vorliegenden Rechtssache anders verhalte als in der von der Kommission angeführten, mit Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2000 entschiedenen Rechtssache DSTV/Kommission(12), in der es um Art. 2a Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie gegangen sei, der eine nachträgliche Kontrolle derjenigen Maßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht hin vorsehe, die von einem Mitgliedstaat erlassen worden seien, um die Ausstrahlung von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten in seinem Hoheitsgebiet zu untersagen.

34.      Das angefochtene Schreiben lasse den nationalen Behörden ab der Veröffentlichung der Maßnahmen keinerlei Ermessensspielraum bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Denn „obgleich jeder Mitgliedstaat in seinen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie festlegt, in welcher Art und Weise seine nationalen Behörden ihre Kontrolle im System der gegenseitigen Anerkennung ausüben, müssen doch die nationalen Behörden gewährleisten, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter bei der Übertragung der in Frage stehenden Ereignisse die Bedingungen einhalten, die der jeweilige Mitgliedstaat in seinen von der Kommission gebilligten und im Amtsblatt veröffentlichten Maßnahmen festgelegt hat“(13).

35.      Sodann hat das Gericht das Vorbringen der Kommission geprüft, dass nur im Vereinigten Königreich ansässige Fernsehveranstalter ein Interesse daran hätten, die Übertragungsrechte für die Endrunde der FIFA-Weltmeisterschaft von Infront zu erwerben.

36.      Die Kommission hatte nämlich geltend gemacht, dass zwar ihre Vorprüfung der mitgeteilten Maßnahmen die übrigen Mitgliedstaaten veranlasse, dafür Sorge zu tragen, dass die ihrer jeweiligen Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter der Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung Beachtung schenkten, dass dies aber im vorliegenden Fall unerheblich sei. Denn es sei nicht vorstellbar, dass Infront Unterlizenzen an ihren Senderechten für das Vereinigte Königreich an einen nicht dort ansässigen Fernsehveranstalter vergebe, da diese Rechte auf nationaler Grundlage veräußert würden. Im nationalen Rahmen stammten die Einnahmen der Fernsehveranstalter aus der auf das inländische Publikum ausgerichteten Werbung, nationalen Lizenzgebühren oder inländischen Abonnements des Bezahl-Fernsehens. Da die Sendeanstalten somit an Sendungen für ein inländisches Publikum interessiert seien, seien nur die Sender, die einen großen Teil des inländischen Publikums erreichten, bereit, die Fernsehübertragungsrechte von Infront zu einem sehr hohen Preis zu erwerben. Da die potenziellen Unterlizenznehmer solcher Senderechte für das Vereinigte Königreich folglich Anstalten seien, die der Rechtshoheit der britischen Behörden unterlägen, könne Infront auch nur von den nationalen Maßnahmen unmittelbar betroffen sein(14).

37.      Die Kommission wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der Fernsehmarkt des Vereinigten Königreichs zu den europäischen TV-Märkten mit dem stärksten Wettbewerb gehöre und dass 25 % aller in diesem Sektor tätigen Fernsehveranstalter eine Lizenz im Vereinigten Königreich besäßen(15).

38.      Das Gericht hat dazu Folgendes ausgeführt:

„147      Soweit die Kommission schließlich dahin argumentiert, dass nur im Vereinigten Königreich ansässige Fernsehveranstalter am Erwerb der Senderechte [von Infront] an der Endrunde der FIFA Fußballweltmeisterschaften für ihre Übertragung im Vereinigten Königreich interessiert sein könnten, ist darauf hinzuweisen, dass diese Annahme Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie jede praktische Wirksamkeit nähme. Nach der 18. und 19. Begründungserwägung der Richtlinie 97/36 wird mit Artikel 3a der Richtlinie nämlich bezweckt, der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über Ereignisse zu verschaffen, denen die Mitgliedstaaten erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimessen, und die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dazu zu veranlassen, sicherzustellen, dass sich die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter an die Veranstaltungsliste eines anderen Mitgliedstaats halten, damit nicht einem erheblichen Teil der Öffentlichkeit dieses Mitgliedstaats die Möglichkeit entzogen wird, die von diesem in der Liste bezeichneten Veranstaltungen zu verfolgen.

148      Obwohl es im Urteil des House of Lords vom 25. Juli 2001 (R v. ITC, ex parte TV Danmark 1 Ltd [2001] UKHL 42) um die vom Königreich Dänemark bezeichneten Veranstaltungen ging, wird durch seinen Entscheidungssachverhalt im Übrigen bestätigt, dass Situationen aufgetreten waren, in denen der durch Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie geschaffene Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung ausgelöst worden war. Auch die Kommission hat in ihrem Dritten Bericht an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts‑ und Sozialausschuss zur Anwendung der Richtlinie (KOM/2001/009 endg.) aus dem Jahr 2001 darauf hingewiesen, dass in drei Fällen der Rechtshoheit des Vereinigten Königreichs unterliegende Fernsehveranstalter Ereignisse, die das Königreich Dänemark in seine Liste aufgenommen hatte, so übertragen haben, dass einem bedeutenden Teil der dänischen Bevölkerung die Möglichkeit genommen wurde, die Ereignisse zu verfolgen.

149      Unter diesen Umständen kann ungeachtet des – im Übrigen nicht substantiierten – Vorbringens der Kommission zu den angeblichen Besonderheiten des Fernsehmarkts im Vereinigten Königreich (vgl. … Randnr. 121 [des angefochtenen Urteils]) nicht angenommen werden, dass die Rechte zur Fernsehübertragung der Endrunde der FIFA Fußballweltmeisterschaften innerhalb des Vereinigten Königreichs notwendig von dort ansässigen Fernsehveranstaltern erworben werden.“

39.      Das Gericht hat aus alledem geschlossen, dass Infront von dem angefochtenen Schreiben unmittelbar betroffen sei, da durch dieses die Anwendung des Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung der vom Vereinigten Königreich mitgeteilten Maßnahmen durch die übrigen Mitgliedstaaten ermöglicht worden sei.

B –    Zur Frage der individuellen Betroffenheit von Infront

40.      Das Gericht hat zunächst an die ständige Rechtsprechung erinnert, wonach Personen, die nicht Adressat einer Entscheidung sind, nur dann geltend machen können, sie seien individuell betroffen, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten der Entscheidung.

41.      Es hat dann ausgeführt, dass Infront für die Jahre 2002 und 2006 die Exklusivfernsehübertragungsrechte für die Endrunde der FIFA-Weltmeisterschaft besitze, die unter den vom Vereinigten Königreich ausgewählten und von der Kommission gebilligten Ereignissen von erheblicher Bedeutung genannt werde, und dass die Fernsehveranstalter, die der Rechtshoheit der anderen Mitgliedstaaten unterlägen, zwangsläufig Vertragsbeziehungen mit Infront als Maklerin der Senderechte für dieses Ereignis aufnehmen müssten, um Lizenzen für dessen Übertragung im Fernsehen zu erwerben(16).

42.      Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die vom Vereinigten Königreich erlassenen Maßnahmen diesen Veranstaltern Beschränkungen in Bezug auf die Bedingungen auferlegten, unter denen sie die Exklusivübertragungsrechte erwerben könnten, so dass diese Maßnahmen, obgleich sie nicht ausdrücklich auf Infront abstellten, doch deren Möglichkeit beschränkten, frei über ihre Rechte zu verfügen(17).

43.      Es hat daran erinnert, dass Infront die fraglichen Rechte exklusiv erworben habe, bevor Art. 3a der Richtlinie in Kraft getreten sei und erst recht bevor das angefochtene Schreiben ergangen sei, so dass Letzteres sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften berühre(18).

C –    Zur Begründetheit

44.      Das Gericht hat entschieden, dass die angefochtene Handlung an einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften leide, weil sie ohne Befassung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder ergangen sei und der Generaldirektor, der sie unterzeichnet habe, von diesem Kollegium nicht eigens dazu ermächtigt worden sei(19).

45.      Im Tenor des angefochtenen Urteils wird die Entscheidung der Kommission, die in ihrem Schreiben an das Vereinigte Königreich enthalten ist, für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen; ferner tragen danach die Französische Republik, das Vereinigte Königreich und das Parlament die durch ihren Streitbeitritt verursachten Kosten von Infront, die Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten von Infront mit Ausnahme der vorstehend genannten Kosten und die Streithelfer ihre eigenen Kosten.

V –    Rechtsmittel

46.      Die Kommission beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, über die Klage von Infront in der Rechtssache, in der das genannte Urteil ergangen ist, in dem Sinne zu entscheiden, dass sie für unzulässig erklärt wird, und Infront die Kosten dieser Rechtssache und des vorliegenden Rechtsmittels aufzuerlegen.

47.      Infront beantragt im Wesentlichen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen, wobei sie selbst für den Fall, dass dem Rechtsmittel stattgegeben wird, unter Berücksichtigung dessen, dass die Kommission das angefochtene Urteil nur zum Teil anficht, deren Verurteilung in die Kosten gemäß Art. 69 § 3 der Verfahrensordnung beantragt.

48.      Die Kommission wendet sich gegen die vom Gericht jeweils vorgenommenen Würdigungen, wonach Infront von der angefochtenen Handlung im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar und individuell betroffen sei, nach dem jede natürliche oder juristische Person gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben kann, die, obwohl sie als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen. Ich werde diese beiden Rügen nacheinander prüfen.

A –    Zur Würdigung, dass Infront von der angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen sei

1.      Vorbringen und Argumente der Beteiligten

49.      Die Kommission macht geltend, das Gericht habe nicht dargelegt, dass die beiden Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, die nach der Rechtsprechung vorliegen müssten, nämlich zum einen, dass die streitige Handlung die Rechtsstellung des Klägers berühre, und zum anderen, dass ihre Durchführung rein automatisch erfolge.

50.      Zur ersten Voraussetzung bringt die Kommission in erster Linie vor, das Gericht erkläre nicht, inwieweit die angefochtene Handlung andere als mittelbare Auswirkungen auf die Geschäftssituation von Infront habe.

51.      So macht sie geltend, diese Handlung bewirke, dass die Mitgliedstaaten den Fernsehveranstaltern Verpflichtungen auferlegen müssten, die diese davon abhalten könnten, die Übertragungsrechte für die in den mitgeteilten Maßnahmen genannten Ereignisse zu erwerben, oder sie veranlassen könnten, diese Rechte zu einem niedrigeren Preis zu erwerben als dem, den sie ohne diese Maßnahmen zu zahlen bereit gewesen wären. Eine Bezahl-Fernseh-Gesellschaft könnte auf den Erwerb der Übertragungsrechte für solche Ereignisse verzichten, da diese auch von einem Fernsehveranstalter ausgestrahlt werden müssten, dessen Sendungen frei zugänglich seien und 95 % des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs abdeckten. Infront hätte somit weniger potenzielle Käufer und befinde sich somit in einer weniger vorteilhaften Geschäftssituation. Dabei handele es sich jedoch nur um mittelbare wirtschaftliche Folgen. Ihre Rechtsstellung bleibe unverändert.

52.      Hilfsweise beanstandet die Kommission für den Fall, dass es für die unmittelbare Betroffenheit eines Klägers genügen sollte, dass eine Handlung seine wirtschaftliche Lage berühre, das Gericht habe nicht dargelegt, welche geschäftlichen Folgen die angefochtene Handlung für einen Makler wie Infront wirklich nach sich ziehe. In Wirklichkeit seien diese Folgen alles andere als sicher, da es ihrer Kenntnis nach nie einen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich ansässigen Fernsehveranstalter gegeben habe, der bereit gewesen wäre, die von Infront erwartete Summe für das Recht zu bezahlen, die Endrunde der FIFA-Weltmeisterschaft im letztgenannten Mitgliedstaat übertragen zu dürfen. Da nämlich die Einnahmen eines Fernsehveranstalters aus der auf das nationale Publikum ausgerichteten Werbung, nationalen Lizenzgebühren oder inländischen Abonnements stammten, müsste der potenzielle Erwerber, um eine solche Investition realisieren zu können, im britischen Hoheitsgebiet über eine hinreichend flächendeckende Sendereichweite verfügen oder gewillt sein, seine Tätigkeit in diesem Sinne neu auszurichten.

53.      Dem Gericht sei somit ein Rechtsfehler unterlaufen, als es Infront nicht die Beweislast für die angesprochenen wirtschaftlichen Folgen auferlegt und zu verstehen gegeben habe, dass die Kommission ihr Vorbringen zu den Besonderheiten des Fernsehmarkts im Vereinigten Königreich nicht substantiiert habe. Desgleichen habe das Gericht mit der Feststellung, dass der Standpunkt der Kommission Art. 3a Abs. 3 der Richtlinie jede praktische Wirksamkeit nähme, diese Bestimmung falsch ausgelegt, weil dies bedeuten würde, dass es für jedes von einem Mitgliedstaat bezeichnete Ereignis zwangsläufig Fernsehveranstalter in anderen Mitgliedstaaten geben müsse, die Kandidaten für den Erwerb der Exklusivübertragungsrechte für dieses Ereignis im erstgenannten Mitgliedstaat seien.

54.      Was die zweite Voraussetzung angehe, nämlich, dass die Durchführung der angefochtenen Handlung rein automatisch erfolgen und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergeben müsse, so habe das Gericht die Wirkung von Art. 3a Abs. 3 der Richtlinie verkannt.

55.      Zwar würden die Ereignisse und die Art ihrer Übertragung, ob direkt oder zeitversetzt, insgesamt oder teilweise, von dem Staat festgelegt, der die Maßnahmen mitteile, und deshalb auch durch die Entscheidung, mit der deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt werde. Entgegen den Ausführungen des Gerichts in Randnr. 146 des angefochtenen Urteils nehme diese Entscheidung jedoch den nationalen Behörden nicht ihren Ermessensspielraum bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Die Erfüllung der Verpflichtungen, die von dem die Maßnahmen mitteilenden Staat vorgegeben würden, hänge sehr von der Rechtslage und der Anschauung der zuständigen nationalen Behörden ab.

56.      Das tatsächliche Bestehen von Unterschieden in dieser Hinsicht werde durch den Rechtsstreit TV Danmark 1 veranschaulicht, in dem je ein Urteil des Court of Appeal und des House of Lords ergangen sei bezüglich der Erfüllung von Verpflichtungen im Vereinigten Königreich, die vom Königreich Dänemark im Hinblick auf Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die dänische Gesellschaft vorgegeben worden seien.

57.      Nach dem britischen System genüge es, dass ein kostenlos zugänglicher Fernsehveranstalter, der die Mehrheit der Bevölkerung des die Maßnahmen mitteilenden Mitgliedstaats erreiche, eine angemessene Möglichkeit gehabt habe, die fraglichen Exklusivrechte zu erwerben. Im dänischen System dagegen dürfe ein Fernsehveranstalter, der die Exklusivübertragungsrechte erworben habe, diese nur dann wahrnehmen, wenn er in der Lage sei, Vorkehrungen zu treffen, um die erforderliche Flächendeckung durch die Einschaltung anderer Fernsehveranstalter sicherzustellen, es sei denn, er könne nachweisen, dass dies nicht in zumutbarer Weise möglich sei.

58.      Somit sei es falsch, zu behaupten, dass die Anwendung der von der Kommission nach Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie getroffenen Entscheidung rein automatisch erfolge und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergebe.

59.      Infront tritt dieser Analyse entgegen und macht geltend, das Gericht habe zu Recht die Auffassung vertreten, dass die angefochtene Handlung sie unmittelbar betreffe.

2.      Würdigung

60.      Wie das Gericht ausgeführt hat, ist ein Einzelner als von einer Maßnahme der Gemeinschaft unmittelbar betroffen anzusehen, wenn sich die Maßnahme zum einen auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und zum anderen ihre Durchführung rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden(20).

61.      Die Kommission beanstandet, das Gericht habe nicht dargelegt, dass diese beiden Voraussetzungen jeweils erfüllt gewesen seien.

62.      Was erstens die Auswirkungen der angefochtenen Handlung auf die Stellung von Infront betrifft, macht die Kommission in erster Linie geltend, sie habe für Infront nur mittelbare wirtschaftliche Folgen und ändere nichts an ihrer Rechtsstellung. Dem kann ich mich aus folgenden Gründen nicht anschließen.

63.      Wie das Gericht in Randnr. 165 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, nahmen die vom Vereinigten Königreich mitgeteilten Maßnahmen und damit auch die angefochtene Handlung Infront die Möglichkeit, frei über ihre Fernsehübertragungsrechte für die Endrunde der FIFA-Weltmeisterschaften 2002 und 2006 zu verfügen. Die angefochtene Handlung hindert Infront daran, diese Übertragungsrechte an einen Bezahl-Fernseh-Sender exklusiv zu vergeben, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich ansässig ist und das betreffende Ereignis in diesem Staat ausstrahlen möchte. Ihr wird die Verpflichtung auferlegt, zu gewährleisten, dass diese Rechte auch einem Sender zur Verfügung stehen, der frei zugänglich ist und einen weiten Teil der britischen Bevölkerung erreicht.

64.      Die Auswirkungen der angefochtenen Handlung auf die Stellung von Infront bestehen somit nicht nur in einem rein wirtschaftlichen Schaden in Form einer Minderung des Marktwerts ihrer Übertragungsrechte für die Endrunde der FIFA-Weltmeisterschaften 2002 und 2006. Sie äußern sich auch in einer Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts in Form einer Beschränkung ihres Rechts zur Erteilung von Exklusivlizenzen. Das Gericht durfte somit meiner Meinung nach davon ausgehen, dass die angefochtene Handlung sich im Sinne der Rechtsprechung auf die Rechtsstellung von Infront auswirkte.

65.      Die Kommission macht ferner hilfsweise geltend, die angefochtene Handlung ziehe in Wirklichkeit keine Folgen für Infront nach sich, weil es keinen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich ansässigen Fernsehveranstalter gebe, der ein Kandidat für den Erwerb der Übertragungsrechte für die Endrunde der FIFA-Weltmeisterschaft zwecks Ausstrahlung im Vereinigten Königreich sei. Außerdem habe das Gericht die Beweislast umgekehrt, indem es zu verstehen gegeben habe, dass die Kommission dies zu beweisen habe, und ihm sei ein Rechtsfehler bei der Würdigung der Tragweite von Art. 3a der Richtlinie unterlaufen.

66.      Meiner Ansicht nach geht es bei diesem Vorbringen der Kommission eher darum, ob Infront klagebefugt war, als um die Voraussetzung ihrer unmittelbaren Betroffenheit von der angefochtenen Handlung. Das Vorbringen läuft nämlich darauf hinaus, dass Infront keinerlei Vorteil von der Nichtigerklärung dieser Handlung habe, weil es jedenfalls außerhalb des Vereinigten Königreichs keinen potenziellen Käufer für ihre Übertragungsrechte gebe.

67.      Nach ständiger Rechtsprechung ist zusätzlich zu den in Art. 230 EG genannten Voraussetzungen erforderlich, dass ein Einzelner, der eine Handlung der Gemeinschaft anficht, klagebefugt ist, d. h., er muss ein Interesse an der Nichtigerklärung der Handlung haben. Dies setzt voraus, dass der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann(21).

68.      Sicherlich trägt, wie die Kommission meint, der Kläger die Beweislast dafür, dass er auch diese Voraussetzung für die Zulässigkeit seiner Klage erfüllt(22). Auch stellt die Klagebefugnis eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung dar(23). Außerdem ist die Kommission zu Recht der Ansicht, dass Art. 3a Abs. 3 der Richtlinie nicht entnommen werden kann, dass es für jedes von einem Mitgliedstaat bezeichnete Ereignis zwangsläufig Fernsehveranstalter in anderen Mitgliedstaaten geben müsste, die Kandidaten für den Erwerb der Exklusivübertragungsrechte für dieses Ereignis im erstgenannten Mitgliedstaat sind.

69.      Aus dem mit Art. 3a der Richtlinie errichteten System ergibt sich nämlich, dass ein Mitgliedstaat, der beschließt, von der ihm durch diese Bestimmung eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen und eine Liste von Ereignissen zu erstellen, die in seinem Hoheitsgebiet von einem für die große Mehrheit frei zugänglichen Fernsehsender ausgestrahlt werden müssen, der Kommission diese Liste unabhängig davon mitteilen muss, ob sich die Exklusivübertragungsrechte für diese Ereignisse dafür eignen, von Fernsehveranstaltern erworben zu werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind.

70.      Dennoch bin ich nicht der Auffassung, dass das Gericht die Beweislast umgekehrt oder Art. 3a der Richtlinie falsch ausgelegt hat.

71.      Wie gesehen, trägt zwar die Beweislast für die Klagebefugnis der Einzelne, der die Nichtigerklärung einer Handlung der Gemeinschaft verfolgt, doch kann dies die Kommission wie jede andere Partei eines Gerichtsverfahrens nicht der Beweislast für die von ihr geltend gemachten tatsächlichen Gesichtspunkte entheben.

72.      Im vorliegenden Fall hat die Kommission im Rahmen ihrer Einrede der Unzulässigkeit der Klage von Infront geltend gemacht, dass der Fernsehmarkt im Vereinigten Königreich einer der wettbewerbsträchtigsten in Europa sei und dass 25 % der Fernsehveranstalter eine Lizenz in diesem Mitgliedstaat besäßen. Auf der Grundlage dessen hat sie vorgebracht, es sei schwer vorstellbar, dass Infront ihre Fernsehübertragungsrechte für die Endrunde der FIFA-Weltmeisterschaft an einen nicht im Vereinigten Königreich ansässigen Fernsehveranstalter vergebe.

73.      Mit der Feststellung, dass dieses Vorbringen zu den Besonderheiten des Fernsehmarkts im Vereinigten Königreich mangels Substantiiertheit nicht berücksichtigt werden könne, hat das Gericht die Beweislast für die Klagebefugnis meiner Ansicht nach nicht umgekehrt.

74.      Der Kommission oblag es umso mehr, die Richtigkeit dieses Vorbringens zu belegen, als es von Infront bestritten wurde, die vor dem Gericht mehrere in anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich ansässige potenzielle Käufer für ihre Übertragungsrechte angegeben hatte.

75.      Was sodann den Entscheidungsgrund des angefochtenen Urteils angeht, nach dem das Vorbringen der Kommission Art. 3a der Richtlinie jede praktische Wirksamkeit nähme, so liegt darin meiner Ansicht nach keine falsche Auslegung dieser Vorschrift.

76.      Mit diesem Entscheidungsgrund wird nämlich auf das in Randnr. 120 des angefochtenen Urteils zusammengefasste Vorbringen der Kommission eingegangen, nach dem in Anbetracht dessen, dass die Einnahmen der Fernsehveranstalter aus der auf das inländische Publikum ausgerichteten Werbung, nationalen Lizenzgebühren oder inländischen Abonnements des Bezahl-Fernsehens stammten, nur Sender, die einen großen Teil des inländischen Publikums erreichten und folglich im Vereinigten Königreich ansässig seien, bereit seien, die Exklusivübertragungsrechte von Infront zu erwerben.

77.      Indem sie damit geltend macht, dass angesichts des sehr hohen Preises der Exklusivübertragungsrechte für Sportereignisse wie die Endrunde der FIFA-Weltmeisterschaft und in Anbetracht der Herkunft der Mittel der Fernsehveranstalter nur die Sender, die in dem Mitgliedstaat ansässig seien, der von der Möglichkeit nach Art. 3a der Richtlinie Gebrauch gemacht habe, tatsächlich in der Lage seien, diese Rechte zu erwerben, zieht die Kommission den tatsächlichen Nutzen des mit dieser Bestimmung errichteten Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung in Zweifel.

78.      Wenn nämlich nur die Fernsehveranstalter, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, der entschieden hat, dass bestimmte Sportereignisse für das gesamte Publikum ausgestrahlt werden sollten, Kandidaten für den Erwerb der Exklusivübertragungsrechte für diese Ereignisse wären, hätte das Verfahren nach Art. 3a Abs. 3 der Richtlinie, das für die Einhaltung der von diesem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen durch die in den anderen Mitgliedstaaten ansässigen Fernsehveranstalter sorgen soll, keinen Nutzen.

79.      Das Gericht hat somit nicht, wie von der Kommission in ihrem Rechtsmittel behauptet, gesagt, dass Art. 3a Abs. 3 der Richtlinie bedeute, dass es für jegliches von einem Mitgliedstaat bezeichnete Ereignis zwangsläufig in anderen Mitgliedstaaten ansässige Fernsehveranstalter gebe, die Kandidaten für den Erwerb der Exklusivübertragungsrechte für dieses Ereignis seien. Es ist auf das Vorbringen der Kommission eingegangen, wonach es bei Sportereignissen wie denjenigen, an denen Infront die Fernsehübertragungsrechte besitze, keine anderen potenziellen Käufer für diese Exklusivübertragungsrechte gebe als die inländischen Fernsehveranstalter.

80.      Das Gericht hat es folglich nicht versäumt, darzulegen, dass die Voraussetzung, dass die angefochtene Handlung die Rechtsstellung von Infront berührt, erfüllt ist.

81.      Was zweitens die zweite von der Rechtsprechung herausgearbeitete Voraussetzung betrifft, nämlich, dass die Durchführung der angefochtenen Handlung rein automatisch erfolgen und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergeben muss, so bin ich der Ansicht, dass dem Gericht bei seiner Würdigung, dass auch diese Voraussetzung erfüllt sei, ebenfalls kein Rechtsfehler unterlaufen ist.

82.      Zwar lässt Art. 3a Abs. 3 der Richtlinie, wie von der Kommission vorgebracht, den anderen Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum bei der Durchsetzung der von einem Mitgliedstaat getroffenen und von der Kommission veröffentlichten Maßnahmen. Dieser Ermessensspielraum kann jedoch nichts an der Klagebefugnis von Infront ändern.

83.      Was es nämlich bei der Prüfung dieser Voraussetzung zu beurteilen gilt, ist der Kausalzusammenhang zwischen den Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Klägers und der Handlung der Gemeinschaft, deren Nichtigerklärung er begehrt. Die von der Rechtsprechung geforderte Voraussetzung ist erfüllt, wenn diese Auswirkungen die unmittelbare Folge der Handlung selbst sind. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die fragliche Handlung ihren Adressaten vorgibt, für diese Auswirkungen zu sorgen(24), oder aber, wenn die Möglichkeit für die Adressaten dieser Handlung, ihr nicht nachzukommen und nicht für solche Auswirkungen zu sorgen, rein theoretisch ist, weil ihr Wille, der Handlung nachzukommen, keinem Zweifel unterliegt(25).

84.      Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnr. 146 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt, dass die angefochtene Handlung ihren Adressaten keinerlei Ermessensspielraum lasse, weil diese ihnen vorgibt, für die Auswirkungen auf die Rechtsstellung von Infront zu sorgen, die von dieser beanstandet werden.

85.      Wie bereits gesehen, bestehen diese Auswirkungen nämlich in einer Beschränkung der Möglichkeit von Infront, die Übertragungsrechte für die Endrunde der FIFA-Weltmeisterschaft einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich ansässigen Fernsehveranstalter exklusiv zu überlassen. Diese Auswirkungen stellen sich durchaus als unmittelbare Folge der angefochtenen Handlung dar, weil sie unmittelbar aus den vom Vereinigten Königreich getroffenen Maßnahmen folgen, mit denen erreicht werden soll, dass dieses Ereignis im Vereinigten Königreich von einem Fernsehsender ausgestrahlt wird, der frei zugänglich ist und von einem großen Teil der Bevölkerung empfangen werden kann.

86.      In Anbetracht all dessen bin ich der Auffassung, dass die vom Gericht vorgenommene Würdigung, dass Infront von der angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen sei, rechtsfehlerfrei ist und dass das Rechtsmittel der Kommission in diesem Punkt als unbegründet zurückzuweisen ist.

B –    Zur Würdigung, dass Infront individuell betroffen sei

1.      Vorbringen und Argumente der Beteiligten

87.      Die Kommission macht geltend, die Ausführungen des Gerichts seien kaum nachvollziehbar.

88.      Nach ihrer Ansicht ist Infront von der angefochtenen Handlung nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Exklusivrechtsinhaberin, die die Übertragungsrechte für eines der in den britischen Maßnahmen genannten Ereignisse erworben habe, betroffen. Das Gericht habe nicht ausgeführt, dass in der angefochtenen Handlung in Bezug auf die Rechteinhaber ein Bündel von Einzelentscheidungen zu sehen sei. Diese Handlung ziele nur auf die Fernsehveranstalter ab und erlege nur diesen Verpflichtungen auf. Die Rechteinhaber hätten nur wirtschaftliche Folgen zu tragen, und das Gericht habe in früheren Rechtssachen entschieden, dass dies nicht ausreiche, um einen Einzelnen zu individualisieren(26). Die vorliegende Rechtssache unterscheide sich insoweit von den Rechtssachen Piraiki‑Patraiki u. a./Kommission(27), Extramet Industrie/Rat(28) und Codorniu/Rat(29), in denen besondere Fallgestaltungen vorgelegen hätten.

89.      Infront befinde sich in keiner anderen Situation als die übrigen Inhaber von Exklusivübertragungsrechten für die verschiedenen vom Vereinigten Königreich bezeichneten Ereignisse. Sie sehe sich mit einem normalen Geschäftsrisiko konfrontiert, was nicht ausreiche, um ihr ein Klagerecht zu verleihen.

90.      Schließlich hätte Infront die britischen Maßnahmen vor einem Gericht des Vereinigten Königreichs anfechten können, so dass die Unzulässigkeit ihrer Klage beim Gemeinschaftsrichter ihr nicht das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf nähme.

91.      Infront tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen und macht geltend, das Gericht habe zu Recht die Auffassung vertreten, dass die angefochtene Handlung sie individuell betreffe.

2.      Würdigung

92.      Ich teile die Beurteilung der Kommission weder in Bezug auf die Klarheit der Ausführungen des Gerichts noch in Bezug auf den Inhalt dieser Ausführungen.

93.      Das Gericht hat zunächst zu Recht daran erinnert, dass Einzelne, die nicht Adressaten einer Entscheidung sind, nur dann geltend machen können, von dieser individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie die Adressaten der Entscheidung(30).

94.      Dann hat es anhand einer Analyse, die im Wesentlichen auf den drei nachfolgend geschilderten Gesichtspunkten beruht, dargelegt, dass Infront diese Voraussetzung erfülle. Erstens besitze Infront für die Jahre 2002 und 2006 die Exklusivfernsehübertragungsrechte für die Endrunde der FIFA-Weltmeisterschaft, die eines der Ereignisse sei, die in der vom Vereinigten Königreich erstellten und von der Kommission mit der angefochtenen Handlung gebilligten Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung genannt würden. Zweitens habe sie diese Rechte erworben, bevor diese Handlung ergangen und sogar bevor Art. 3a der Richtlinie in Kraft getreten sei. Drittens beschränke diese Handlung, obgleich sie nicht auf Infront abstelle, deren Möglichkeit, im Verhältnis zu einem in einem anderen Mitgliedstaat als im Vereinigten Königreich ansässigen Fernsehveranstalter frei über die betreffenden Rechte zu verfügen.

95.      Diese Würdigung durch das Gericht ist meiner Ansicht nach rechtsfehlerfrei.

96.      Aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass ein Einzelner nur dann als von einer nicht an ihn gerichteten Handlung der Gemeinschaft individuell betroffen angesehen werden kann, wenn er zum Zeitpunkt des Erlasses der Handlung identifiziert oder identifizierbar war(31). Aus der Analyse des Gerichts geht hervor, dass Infront für die Kommission zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Handlung durchaus identifizierbar war, weil diese Gesellschaft für die Jahre 2002 und 2006 Inhaberin der Exklusivübertragungsrechte für die Endrunde der FIFA-Weltmeisterschaft war, die eines der in der Liste der vom Vereinigten Königreich mitgeteilten Maßnahmen genannten Ereignisse war.

97.      Wenn sodann, wie von der Kommission geltend gemacht, zwar ein rein wirtschaftlicher Schaden grundsätzlich nicht ausreicht, um einem Einzelnen das Recht zu eröffnen, eine Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung der Gemeinschaft zu erheben, so ist doch darauf hinzuweisen, dass das Gericht Infront nicht allein deswegen für von der angefochtenen Handlung individuell betroffen gehalten hat, weil diese sich für sie wirtschaftlich nachteilig auswirke. Es hat in Randnr. 165 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass diese Handlung Infront in ihrer Freiheit beschränke, ihre Übertragungsrechte an dem betreffenden Ereignis exklusiv an einen Bezahl-Fernseh-Sender zu vergeben, der außerhalb des Vereinigten Königreichs ansässig sei und dieses Ereignis dort ausstrahlen wolle.

98.      Das Gericht hat, anders gesagt, festgestellt, dass die angefochtene Handlung das Eigentumsrecht von Infront beeinträchtigt.

99.      Die Anerkennung der Zulässigkeit der Klage von Infront scheint sich mir auch in die ständige Rechtsprechung einfügen zu lassen, nach der einem Einzelnen zugestanden wird, die Rechtmäßigkeit einer Handlung der Gemeinschaft überprüfen zu lassen, wenn diese in Rechte eingreift, die er vor ihrer Vornahme erworben hat.

100. Der Gerichtshof hat dies im Urteil Töpfer und Getreide‑Import‑Gesellschaft/Kommission entschieden, in dem er erstmals zugestanden hat, dass ein Einzelner von einer an einen Mitgliedstaat gerichteten Entscheidung individuell betroffen sein kann(32). Den gleichen Lösungsansatz hat er auch im Urteil Bock/Kommission (33) sowie in den Urteilen Agricola commerciale olio u. a./Kommission und Savma/Kommission verfolgt(34).

101. Im Urteil CAM/Kommission(35) gestand der Gerichtshof ebenfalls Einzelnen eine Klagebefugnis für den Fall zu, dass sich die angegriffene Maßnahme auf einen Sachverhalt bezieht, der zum Zeitpunkt ihres Erlasses bereits in Gang gesetzt war, und sie für künftige Vorgänge erworbene Rechte in Frage stellt(36).

102. Zum Ausdruck kommt diese Rechtsprechung auch im Urteil Codorniu/Rat, das von der Kommission angeführt wird; in jener Rechtssache hatte eine Gesellschaft spanischen Rechts, die seit 1924 Inhaberin der Marke „Gran Cremant de Codorniu“ war, die Nichtigerklärung eines Artikels einer Verordnung des Rates beantragt, mit dem ihr die Verwendung der Bezeichnung „crémant“ auf lange Sicht untersagt worden war(37).

103. Diese Rechtsprechung scheint mir auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil Infront die Exklusivübertragungsrechte für die FIFA-Weltmeisterschaft erworben hatte, bevor die angefochtene Handlung erging und sogar, wie vom Gericht ausgeführt, bevor Art. 3a der Richtlinie, der die Rechtsgrundlage für diese Handlung darstellt, in Kraft trat.

104. Deshalb bin ich der Ansicht, dass das Gericht in Anbetracht der angeführten Rechtsprechung zu Recht entschieden hat, dass Infront von dem angefochtenen Schreiben individuell betroffen sei. Soweit sich das Rechtsmittel auf diese Würdigung bezieht, ist es ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

C –    Zu den Kosten

105. Wenn sich der Gerichtshof meiner Analyse anschließt, hat die Kommission nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Art. 118 der Verfahrensordnung im Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, entsprechend dem Antrag von Infront die Kosten zu tragen.

VI – Ergebnis

106. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen und zu entscheiden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – Richtlinie vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie).


3 – T‑33/01, Slg. 2005, II‑5897, im Folgenden: angefochtenes Urteil.


4 – Im Folgenden: Infront.


5 – Randnr. 89.


6 – Randnrn. 94 und 95.


7 – Randnr. 107.


8 – Randnr. 130.


9 – Randnr. 133.


10 – Randnrn. 134 und 135.


11 – Randnrn. 138 bis 143.


12 – T‑69/99, Slg. 2000, II‑4039.


13 – Randnr. 146.


14 – Randnr. 120.


15 – Randnr. 121.


16 – Randnrn. 160 und 161.


17 – Randnrn. 162 bis 165.


18 – Randnrn. 166 und 167.


19 – Randnr. 177.


20 – Urteil vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission (C‑386/96 P, Slg. 1998, I‑2309, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).


21 – Vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 28. September 2004, MCI/Kommission (T‑310/00, Slg. 2004, II‑3253, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).


22 – Beschluss vom 31. Juli 1989, S./Kommission (206/89 R, Slg. 1989, 2841, Randnr. 8).


23 – Urteil MCI/Kommission (Randnr. 45).


24 – Urteil Dreyfus/Kommission (Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).


25 – Ebd. (Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).


26 – Die Kommission bezieht sich auf den Beschluss des Gerichts vom 15. Dezember 2000, Galileo und Galileo International/Rat (T‑113/99, Slg. 2000, II‑4141), und auf das Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2001, Emesa Sugar/Rat (T‑43/98, Slg. 2001, II‑3519).


27 – Urteil vom 17. Januar 1985 (11/82, Slg. 1985, 207).


28 – Urteil vom 16. Mai 1991 (C‑358/89, Slg. 1991, I‑2501).


29 – Urteil vom 18. Mai 1994 (C‑309/89, Slg. 1994, I‑1853).


30 – Urteil Piraiki‑Patraiki u. a./Kommission (Randnr. 11).


31 – Urteile des Gerichtshofs vom 1. Juli 1965, Töpfer und Getreide‑Import‑Gesellschaft/Kommission (106/63 und 107/63, Slg. 1965, 548, 556), Piraiki‑Patraiki u. a./Kommission (Randnrn. 21, 28 und 31), vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission (C‑152/88, Slg. 1990, I‑2477, Randnr. 11), und vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission (C‑390/95 P, Slg. 1999, I‑769, Randnrn. 25 bis 30), sowie Urteile des Gerichts vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission (T‑480/93 und T‑483/93, Slg. 1995, II‑2305, Randnr. 67), und vom 17. Januar 2002, Rica Foods/Kommission (T‑47/00, Slg. 2002, II‑113, Randnr. 41).


32 – Der Gerichtshof erklärte die Klage zweier Getreide-Import-Gesellschaften in Deutschland gegen eine Entscheidung der Kommission für zulässig, mit der es diesem Mitgliedstaat rückwirkend gestattet worden war, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die dazu führten, dass der Antrag der Klägerinnen auf Einfuhrlizenzen abgelehnt wurde.


33 – Urteil vom 23. November 1971 (62/70, Slg. 1971, 897). In diesem Urteil erklärte der Gerichtshof die Klage einer Lebensmitteleinfuhrgesellschaft gegen eine Entscheidung der Kommission für zulässig, mit der es der Bundesrepublik Deutschland gestattet worden war, bestimmte in den Benelux-Ländern in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Erzeugnisse mit Ursprung in China von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen, soweit sich diese Entscheidung auch auf die Einfuhr von Erzeugnissen bezog, für die bei Inkrafttreten dieser Entscheidung Einfuhrlizenzanträge bei der deutschen Verwaltung anhängig waren. So hatte die Klägerin am 4. September 1970 bei der zuständigen deutschen Behörde eine Einfuhrlizenz für eine in den Niederlanden in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Lieferung von Konserven mit chinesischen Champignons beantragt. Am 11. September desselben Jahres hatte ihr die Behörde mitgeteilt, dass sie den Antrag ablehnen werde, sobald die Kommission eine entsprechende Ermächtigung erteilt habe. Mit Entscheidung vom 15. September 1970 ermächtigte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland, nicht nur die künftigen Einfuhrlizenzanträge betreffend Champignons mit Ursprung in China von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen, sondern auch die anhängigen Einfuhrlizenzanträge.


34 – Urteile vom 27. November 1984 (232/81, Slg. 1984, 3881, und 264/81, Slg. 1984, 3915). Es ging um Klagen von Unternehmen, die als Bieter einen Zuschlag erhalten hatten, gegen eine Verordnung der Kommission, mit der eine frühere Verordnung aufgehoben wurde, auf deren Grundlage die italienische Interventionsstelle eine bestimmte Menge Olivenöl zum Verkauf angeboten hatte. Der Gerichtshof führte aus, dass, da die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien des Verkaufsgeschäfts festgestanden habe, „jeder Eingriff von Seiten der Gemeinschaftsorgane, wodurch die [italienische Interventionsstelle] an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den durch die Verlosung bestimmten Bietern gehindert wurde, zwangsläufig einen diese Bieter unmittelbar und individuell betreffenden Rechtsakt darstellte“ (Urteile Agricola commerciale olio u. a./Kommission [Randnr. 11] und Savma/Kommission [Randnr. 11]).


35 – Urteil vom 18. November 1975 (100/74, Slg. 1975, 1393).


36 – Es handelte sich um eine Gesellschaft, die am 19. Juli 1974 eine bis zum 16. Oktober 1974 gültige Ausfuhrbescheinigung für 10 000 Tonnen Gerste erhalten hatte. Nach einer Verordnung des Rates sollten die u. a. auf Getreide anwendbaren Richt- und Interventionspreise ab dem 7. Oktober 1974 um 5 % erhöht werden. Die Kommission sah jedoch mit einer Verordnung vom 4. Oktober 1974 vor, dass diese Maßnahme nicht für diejenigen Ausfuhrbescheinigungen gelte, die vor dem 7. Oktober ausgestellt worden waren, wodurch die Klägerin für die 3 978 Tonnen, die sie noch zwischen dem 7. und dem 16. Oktober auszuführen hatte, nicht in den Genuss der vom Rat vorgesehenen Erhöhung kommen konnte. Der Gerichtshof erklärte die Klage der Klägerin gegen die Verordnung der Kommission für zulässig. Er entschied, dass diese Verordnung dadurch, dass sie einer Gruppe von Marktteilnehmern für bestimmte Ausfuhren die Erhöhung des Erstattungsbetrags versage, eine bestimmte und bekannte Anzahl von Getreideausführern betreffe und dass diese Maßnahme, auch wenn sie zu einer Handlung mit Rechtssatzcharakter gehöre, die betreffenden Ausführer wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre.


37 – Vgl. im Sinne dieser Analyse auch die Dissertation von Cassia, P., L’accès des personnes physiques ou morales au juge de la légalité des actes communautaires, Dalloz, Paris, 2002, S. 752, Randnrn. 964 ff.