Language of document : ECLI:EU:T:2019:65

URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)

7. Februar 2019(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Art. 42c des Statuts – Versetzung in Urlaub im dienstlichen Interesse – Gleichbehandlung – Verbot der Diskriminierung wegen des Alters – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Recht auf Anhörung – Fürsorgepflicht – Haftung“

In der Rechtssache T‑11/17,

RK, ehemalige Beamtin des Rates der Europäischen Union, Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Tymen, dann Rechtsanwältin L. Levi,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und R. Meyer als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäisches Parlament, vertreten durch A. Troupiotis und J. A. Steele als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der undatierten Entscheidung des Rates, die Klägerin auf der Grundlage von Art. 42c des Statuts der Beamten der Europäischen Union in Urlaub im dienstlichen Interesse zu versetzen, und, soweit erforderlich, der Entscheidung vom 27. September 2016, mit der die von der Klägerin eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, der Richter E. Buttigieg (Berichterstatter), F. Schalin und B. Berke sowie der Richterin M. J. Costeira,

Kanzler: G. Predonzani, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2018

folgendes

Urteil

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) ist u. a. durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 287, S. 15) geändert worden.

2        In den Erwägungsgründen 1, 3, 7 und 12 der Verordnung Nr. 1023/2013 heißt es:

„(1)      Die Europäische Union und ihre mehr als 50 Organe und Agenturen sollten weiterhin über einen hochwertigen europäischen öffentlichen Dienst verfügen, der in der Lage ist, seine Ziele zu erreichen, seine politischen Maßnahmen und Aktivitäten durchzuführen und seine Aufgaben im Einklang mit den Verträgen auf höchstem Qualitätsniveau zu erfüllen, um den künftigen internen und externen Herausforderungen gerecht zu werden und den Unionsbürgern zu dienen.

(3)      Angesichts der Größe des europäischen öffentlichen Dienstes gemessen an den Zielen der Union und ihrer Einwohnerzahl sollte eine Verringerung des Personalbestands der Organe und Agenturen der Europäischen Union nicht zu Beeinträchtigungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, Pflichten und Funktionen gemäß den Verpflichtungen und Befugnissen aufgrund der Verträge führen. In dieser Hinsicht ist Transparenz erforderlich, was die von den einzelnen Organen und Agenturen aufgewendeten Personalkosten unter Berücksichtigung aller Kategorien des von ihnen beschäftigten Personals anbelangt.

(7)      Grundsätzlich sollte diese Verordnung bezwecken, innerhalb eines europäischen öffentlichen Dienstes, der sich durch seine hervorragenden Leistungen und durch Kompetenz, Unabhängigkeit, Loyalität, Unparteilichkeit und Stabilität sowie durch kulturelle und sprachliche Vielfalt und attraktive Einstellungsbedingungen auszeichnet, eine optimale Personalverwaltungspolitik sicherzustellen.

(12)      Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Februar 2013 zum mehrjährigen Finanzrahmen betont, dass die Notwendigkeit der kurz‑, mittel- und langfristigen Haushaltskonsolidierung besondere Anstrengungen seitens aller öffentlichen Verwaltungen und ihrer Bediensteten erfordert, um die Effizienz und Effektivität zu steigern und sich an das sich wandelnde wirtschaftliche Umfeld anzupassen. Mit diesem Aufruf wurde konkret das Ziel des Vorschlags der Kommission zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union von 2011 bekräftigt, das darin bestand, für Kosteneffizienz zu sorgen, wobei festgestellt wurde, dass die Herausforderungen, vor denen die Europäische Union derzeit steht, von jeder öffentlichen Verwaltung und allen öffentlich Bediensteten eine Erhöhung der Effizienz und eine Anpassung an die sich wandelnden wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in Europa verlangen. …“

3        Gemäß Art. 1 Nr. 24 der Verordnung Nr. 1023/2013 wird in Teil III Kapitel 2 des Statuts ein Abschnitt 7 („Urlaub im dienstlichen Interesse“) angefügt, der nur eine einzige Bestimmung enthält, nämlich Art. 42c. Dieser lautet:

„Frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Ruhestandsalters kann ein Beamter mit mindestens zehn Dienstjahren durch Entscheidung der Anstellungsbehörde in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzt werden, wenn ein organisatorischer Bedarf im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Kompetenzen innerhalb der Organe besteht.

Die Gesamtzahl der Beamten, die pro Jahr in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzt werden, darf jedoch 5 % der Anzahl der Beamten aller Organe nicht übersteigen, die im Vorjahr in den Ruhestand getreten sind. Die so berechnete Gesamtzahl wird jedem Organ entsprechend seiner am 31. Dezember des Vorjahres gegebenen Anzahl von Beamten zugewiesen. Das Ergebnis einer solchen Zuweisung wird bei den einzelnen Organen auf volle Zahlen aufgerundet.

Dieser Urlaub ist keine Disziplinarmaßnahme.

Die Dauer des Urlaubs entspricht grundsätzlich dem Zeitraum vor dem Erreichen des Ruhestandsalters. Bei einem Ausnahmezustand kann die Anstellungsbehörde entscheiden, den Urlaub zu beenden und den Beamten wieder einzuweisen.

Wenn der in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzte Beamte das Ruhestandsalter erreicht, so wird er von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

Für den Urlaub im dienstlichen Interesse gelten folgende Vorschriften:

a)      die Planstelle des Beamten kann durch einen anderen Beamten besetzt werden;

b)      ein Beamter, der sich im Urlaub im dienstlichen Interesse befindet, hat keinen Anspruch auf das Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe oder die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe.

Der in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzte Beamte erhält eine Vergütung, die nach Anhang IV berechnet wird.

Auf Antrag des Beamten werden auf die Vergütung Beiträge zum Versorgungssystem erhoben, die auf der Grundlage dieser Vergütung berechnet werden. In diesem Fall wird bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne des Anhang VIII Artikel 2 die Dienstzeit als Beamter im Urlaub im dienstlichen Interesse berücksichtigt.

Auf die Vergütung wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.“

4        Die Verordnung Nr. 1023/2013 trat am 1. November 2013 in Kraft und Art. 42c des Statuts gilt seit dem 1. Januar 2014.

5        Die Klägerin, RK, ist eine ehemalige Beamtin des Rates der Europäischen Union. Sie trat am 16. März 1989 in den Dienst des Generalsekretariats des Rates (im Folgenden: GSR) und wurde am 16. September 1989 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Während ihrer Laufbahn wurde sie verschiedenen Generaldirektionen und Dienststellen zugewiesen. Vom 1. April 2013 bis zum 30. Juni 2016 war sie einer Stelle als Assistentin des Referats „Personalentwicklung“ innerhalb der Generaldirektion A (Verwaltung) zugewiesen.

6        Mit der Mitteilung an das Personal Nr. 71/15 vom 23. Oktober 2015 (im Folgenden: Personalmitteilung Nr. 71/15) informierte der Generalsekretär des Rates darüber, wie der Rat Art. 42c des Statuts durchzuführen beabsichtige. Darin heißt es:

„… Die EU‑Institutionen müssen sich ständig erneuern und modernisieren, so dass die Beamten neue Kompetenzen erwerben und ihr Wissen auf den neuesten Stand bringen müssen, um sich an neue Entwicklungen anzupassen. Diese neuen Kompetenzen können sich z. B. auf neue IT‑Anwendungen, auf neue Systeme für die Erstellung von Dokumenten des Europäischen Rates/Rates, auf neue Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge oder für interne Prüfungen, auf neue Arbeitsmethoden oder auf neue Management- oder Organisationsmethoden beziehen.

Der Urlaub im dienstlichen Interesse soll es Beamten, die Schwierigkeiten haben, neue Kompetenzen zu erwerben und sich an das sich wandelnde Arbeitsumfeld anzupassen, ermöglichen, vor Erreichen des Ruhestandsalters in Urlaub versetzt zu werden. …

2015 haben der Rat und der Europäische Rat die Möglichkeit, fünf (5) Beamte in den Urlaub im dienstlichen Interesse zu versetzen …“

7        Am 12. November 2015 hatte die Klägerin ein Gespräch mit der Leiterin des Referats „Personalentwicklung“, in dessen Verlauf Letztere die Klägerin von ihrer Absicht in Kenntnis setzte, der Verwaltung zu empfehlen, eine Versetzung der Klägerin in den Urlaub im dienstlichen Interesse gemäß Art. 42c des Statuts in Betracht zu ziehen.

8        Der Ablauf und der Inhalt dieses Gesprächs sind in einem an die Direktorin der Direktion „Humanressourcen und Personalverwaltung“ gerichteten Vermerk der Leiterin des Referats „Personalentwicklung“ vom 18. November 2015 zusammengefasst. Darin forderte die Leiterin des Referats „Personalentwicklung“ die Verwaltung auf, die Klägerin gemäß Art. 42c des Statuts in Urlaub im dienstlichen Interesse zu versetzen.

9        Am 25. November 2015 fand eine Zusammenkunft der Klägerin mit der Direktorin der Direktion „Humanressourcen und Personalverwaltung“ in Gegenwart eines Beamten, der die Klägerin begleitete, eines von der Personalvertretung benannten Beobachters und des Leiters des Referats „Rechtsberater der Verwaltung“ statt. In diesem Gespräch legte die Direktorin der Direktion „Humanressourcen und Personalverwaltung“ der Klägerin den rechtlichen Rahmen von Art. 42c des Statuts dar und erläuterte die Gründe, weshalb sie der Auffassung sei, dass diese Bestimmung auf die Klägerin angewandt werden könne. Die Klägerin erklärte, dass sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sei.

10      Nach diesem Gespräch richtete die Direktorin der Direktion „Humanressourcen und Personalverwaltung“ am 25. November 2015 einen Vermerk an den Generaldirektor der Verwaltung in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde (im Folgenden: Anstellungsbehörde), in dem sie empfahl, die Klägerin auf der Grundlage von Art. 42c des Statuts ab dem 31. Dezember 2015 in Urlaub im dienstlichen Interesse zu versetzen. Diesem Vermerk waren der Vermerk der Leiterin des Referats „Personalentwicklung“ vom 18. November 2015 und ein Laufbahnprofil der Klägerin beigefügt.

11      Mit Schreiben vom 30. November 2015 setzte der Generaldirektor der Verwaltung die Klägerin von seiner Absicht in Kenntnis, sie in Urlaub im dienstlichen Interesse zu versetzen, und forderte sie auf, binnen zehn Arbeitstagen Stellung zu nehmen.

12      Die Klägerin reichte am 7. Dezember 2015 ihre schriftliche Stellungnahme ein, in der sie die Anstellungsbehörde ersuchte, ihre Absicht, auf die Klägerin Art. 42c des Statuts anzuwenden, zu überprüfen und diese Anwendung jedenfalls für das Dienstjahr 2015 zu überdenken, damit sie über ausreichend Zeit verfüge, um sich auf die Beurlaubung finanziell und psychisch vorzubereiten.

13      Am 8. Dezember 2015 wurde die Klägerin vom Generaldirektor der Verwaltung angehört.

14      Mit undatierter Entscheidung des Generaldirektors der Verwaltung als Anstellungsbehörde, deren Erhalt die Klägerin am 4. Februar 2016 bestätigte, wurde sie mit Wirkung zum 30. Juni 2016 in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzt. Die Gründe für die Annahme dieser Maßnahme gegenüber der Klägerin wurden in Rn. 10 der genannten Entscheidung dargelegt.

15      Erstens wurde in Rn. 10 Buchst. a der genannten Entscheidung darauf hingewiesen, dass das Referat „Personalentwicklung“, dem die Klägerin zugewiesen war, seine Arbeitsmethoden entsprechend den Reformen, die auch in den anderen Dienststellen der Direktion „Humanressourcen und Personalverwaltung“ durchgeführt worden seien, angepasst habe. Diese Veränderungen bestanden in erster Linie darin, dass automatisierte Prozesse und Verfahren eingerichtet, neue Tätigkeiten eingeführt, die Systeme zur Organisation der Aufgaben und anderer Verfahren digitalisiert und interinstitutionelle IT‑Lösungen übernommen wurden, die auf alle Systeme zur Verwaltung der Humanressourcen anwendbar sind. Es hieß, der Ablauf dieser Veränderungen müsse beibehalten bleiben, um die innerhalb des GSR eingeführten neuen Ansätze im Bereich Humanressourcen und Personalverwaltung zu beachten.

16      Zweitens wurde in Rn. 10 Buchst. b der genannten Entscheidung näher ausgeführt, dass die Durchführung solcher Reformen vom Personal ein angemessenes Fachwissen und ein gewisses Maß an Flexibilität und Anpassungsfähigkeit verlange.

17      [vertraulich]

18      [vertraulich]

19      [vertraulich]

20      [vertraulich]

21      Die Anstellungsbehörde präzisierte auch, dass die oben in Rn. 14 genannte Entscheidung zum 30. Juni 2016 wirksam werde, damit die Klägerin genügend Zeit habe, um sich auf ihre Beurlaubung psychisch und finanziell vorzubereiten.

22      Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 übersandte die Leiterin des Referats „Individuelle Ansprüche“ der Klägerin Informationen zu ihren finanziellen Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Urlaub im dienstlichen Interesse.

23      Am 29. April 2016 legte die Klägerin gegen die oben in Rn. 14 genannte Entscheidung gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde ein. Diese Beschwerde wurde mit Entscheidung des Generalsekretärs des Rates vom 27. September 2016 ausdrücklich zurückgewiesen.

II.    Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

24      Mit Klageschrift, die am 6. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

25      Mit Schriftsatz, der am 16. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, ihr nach Art. 66 der Verfahrensordnung des Gerichts Anonymität zu gewähren. Mit Entscheidung vom 17. Februar 2017 hat das Gericht diesem Antrag stattgegeben.

26      Der Rat hat am 4. April 2017 eine Klagebeantwortung eingereicht.

27      Mit Schriftsatz, der am 5. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Europäische Parlament beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

28      Mit Schriftsatz, der am 2. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, bestimmte Angaben in der Klageschrift und ihren Anlagen gegenüber dem Parlament vertraulich zu behandeln.

29      Die Klägerin hat am 14. Juni 2017 die Erwiderung eingereicht.

30      Mit Schriftsatz, der am 21. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, bestimmte Angaben in der Erwiderung und ihren Anlagen gegenüber dem Parlament vertraulich zu behandeln.

31      Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 28. Juni 2017 wurde das Parlament als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen. Es wurde festgestellt, dass dem Streithelfer nur eine nicht vertrauliche Fassung der den Hauptparteien zugestellten und gegebenenfalls zuzustellenden Schriftstücke übermittelt wird und eine Entscheidung über die Begründetheit des Vertraulichkeitsantrags angesichts der Einwände, die hierzu vorgebracht werden könnten, gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt getroffen wird.

32      Das Parlament hat innerhalb der gesetzten Frist keine Einwände gegen die von der Klägerin gestellten Vertraulichkeitsanträge erhoben.

33      Der Rat hat am 28. Juli 2017 die Gegenerwiderung eingereicht.

34      Das Parlament hat am 18. August 2017 seinen Streithilfeschriftsatz eingereicht.

35      Mit Schriftsatz, der am 21. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, bestimmte Angaben in der Gegenerwiderung gegenüber dem Parlament vertraulich zu behandeln. Dieses hat innerhalb der gesetzten Frist keine Einwände gegen diesen Antrag erhoben.

36      Mit Schriftsatz, der am 11. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat angegeben, er habe keine Anmerkungen zum Streithilfeschriftsatz des Parlaments.

37      Mit Schriftsatz, der am 13. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz des Parlaments eingereicht.

38      Am 18. Oktober 2017 hat die Kanzlei des Gerichts den Verfahrensbeteiligten den Abschluss des schriftlichen Verfahrens bekannt gegeben.

39      Mit Schreiben vom 7. November 2017 hat die Klägerin gemäß Art. 106 der Verfahrensordnung einen mit Gründen versehenen Antrag auf Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellt.

40      Auf Vorschlag der Zweiten Kammer hat das Gericht am 10. April 2018 gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen.

41      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Verfahrensbeteiligten im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 seiner Verfahrensordnung aufgefordert, einige Fragen schriftlich zu beantworten und bestimmte Dokumente vorzulegen. Diesen Ersuchen sind die Verfahrensbeteiligten fristgerecht nachgekommen.

42      Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 1. Juni 2018 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

43      Die mündliche Verhandlung ist durch Entscheidung des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer vom 17. Juli 2018 geschlossen worden, nachdem der Rat zwei Reihen von Dokumenten, die das Gericht in der mündlichen Verhandlung und im Wege einer prozessleitenden Maßnahme angefordert hatte, vorgelegt hatte.

44      Die Klägerin beantragt,

–        die oben in Rn. 14 genannte Entscheidung und, soweit erforderlich, die Entscheidung vom 27. September 2016 über die Zurückweisung der Beschwerde (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde) aufzuheben;

–        den Rat zur Zahlung von Schadensersatz für die erlittenen materiellen und immateriellen Schäden zu verurteilen;

–        dem Rat sämtliche Kosten aufzuerlegen.

45      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

46      Das Parlament beantragt, die Klage abzuweisen.

III. Rechtliche Würdigung

A.      Zum Klagegegenstand

47      Im Rahmen ihres ersten Klageantrags beantragt die Klägerin die Aufhebung der oben in Rn. 14 genannten Entscheidung und, „soweit erforderlich“, die Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde. Daher ist das Verhältnis zwischen diesen beiden Entscheidungen zu klären und damit der Gegenstand der vorliegenden Klage zu ermitteln.

48      Nach ständiger Rechtsprechung sind die Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts und ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung Bestandteil eines komplexen Verfahrens und nur eine Vorbedingung für die Anrufung des Gerichts. Daher bewirkt die Erhebung einer Klage, selbst wenn sie formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet ist, dass das Gericht mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 7 und 8), es sei denn, die Zurückweisung der Beschwerde hat eine andere Tragweite als die Maßnahme, gegen die sich die Beschwerde richtet (Urteil vom 25. Oktober 2006, Staboli/Kommission, T‑281/04, EU:T:2006:334, Rn. 26).

49      Jede – stillschweigende oder ausdrückliche – Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde, die einzig und allein diesen Inhalt hat, bestätigt nämlich nur die vom Beschwerdeführer beanstandete Handlung oder Unterlassung und stellt für sich allein keine anfechtbare Maßnahme dar, so dass die gegen diese Entscheidung ohne eigenständigen Gehalt gegenüber der ursprünglichen Entscheidung gerichteten Anträge als gegen den ursprünglichen Rechtsakt gerichtet anzusehen sind (vgl. Urteil vom 19. Juni 2015, Z/Gerichtshof, T‑88/13 P, EU:T:2015:393, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Es ist möglich, dass eine ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde in Anbetracht ihres Inhalts die vom Kläger angefochtene Maßnahme nicht bestätigt. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde eine Überprüfung der Lage des Klägers aufgrund neuer rechtlicher oder tatsächlicher Umstände enthält oder die ursprüngliche Entscheidung ändert oder vervollständigt. In diesen Fällen stellt die Zurückweisung der Beschwerde eine Handlung dar, die der Kontrolle durch das Gericht unterliegt, das diese Handlung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme berücksichtigt oder sie sogar als eine beschwerende Maßnahme ansieht, die an die Stelle der angefochtenen Maßnahme tritt (Urteil vom 15. September 2017, Skareby/EAD, T‑585/16, EU:T:2017:613, Rn. 18).

51      Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde sei zulässig, da diese Entscheidung im Vergleich zur oben in Rn. 14 genannten Entscheidung neue Punkte enthalte, ohne diese Punkte jedoch zu benennen. Der Rat und das Parlament haben sich zur Problematik der Feststellung des Klagegegenstands nicht geäußert und ganz allgemein die Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der beiden im ersten Klageantrag der Klägerin genannten Entscheidungen nicht bestritten.

52      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerde und die Klage vor dem Gericht innerhalb der in den Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen eingereicht wurden.

53      Sodann ist festzustellen, dass die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde die oben in Rn. 14 genannte Entscheidung und deren Begründung bestätigt. Im Übrigen wird in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, ohne dass eine Überprüfung der Lage der Klägerin aufgrund neuer rechtlicher oder tatsächlicher Umstände vorgenommen wird, auf die in der Beschwerde erhobenen Rügen der Klägerin eingegangen und dabei die in der oben in Rn. 14 genannten Entscheidung gegebene Begründung ergänzt. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klägerin nur durch die oben in Rn. 14 genannte Entscheidung (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) beschwert ist und die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung geprüft werden muss, indem auch die Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde berücksichtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2017, HQ/CPVO, T‑592/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:897, Rn. 20 und 21).

B.      Zur Zulässigkeit bestimmter Dokumente, die der Rat am 6. Juni 2018 vorgelegt hat

54      In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Rat aufgefordert, innerhalb einer Woche die Dokumente vorzulegen, die in den Fn. 8 und 9 der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde genannt werden. Am 6. Juni 2018 hat der Rat nicht nur diese beiden Dokumente vorgelegt (Anlagen E.1 und E.6 des Verfahrensschriftstücks vom 6. Juni 2018), sondern auch vier weitere Dokumente, auf die sich die Aufforderung des Gerichts nicht bezogen hat (Anlagen E.2 bis E.5 des Verfahrensschriftstücks vom 6. Juni 2018), und den Inhalt dieser Dokumente in den Rn. 4 bis 7 des Verfahrensschriftstücks vom 6. Juni 2018 dargestellt. Daher werden die in den Anlagen E.2 bis E.5 enthaltenen Dokumente, das in der Anlage E.1 enthaltene Dokument zur Sitzung des Referats „Personalentwicklung“ vom 29. Januar 2015, das in der Aufforderung des Gerichts ebenfalls nicht benannt wird, sowie die Ausführungen in den Rn. 4 bis 7 des Verfahrensschriftstücks vom 6. Juni 2018 gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung für unzulässig erklärt, da sie in der Aufforderung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht genannt werden und der Rat nicht erklärt hat, weshalb diese Dokumente nicht bereits früher vorgelegt wurden.

C.      Zum Aufhebungsantrag

55      Zur Begründung ihres Aufhebungsantrags trägt die Klägerin vier Klagegründe vor: Mit dem ersten wendet sie die Rechtswidrigkeit von Art. 42c des Statuts ein, mit dem zweiten rügt sie einen Verstoß gegen diese Bestimmung und gegen die Personalmitteilung Nr. 71/15 sowie Tatsachenirrtümer und offensichtliche Beurteilungsfehler, mit dem dritten macht sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und mit dem vierten eine Verletzung der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend.

1.      Zum ersten Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Art. 42c des Statuts

a)      Vorbemerkungen

56      Nach Ansicht der Klägerin ist Art. 42c des Statuts rechtswidrig, da er gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und gegen das Verbot der Diskriminierung insbesondere wegen des Alters verstoße, die in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16) und in Art. 1d des Statuts verankert seien.

57      In diesem Zusammenhang macht die Klägerin geltend, dass Art. 42c des Statuts, da er für Beamte und sonstige Bedienstete ausdrücklich „[f]rühestens fünf Jahre vor Erreichen [ihres] Ruhestandsalters“ gelte, eine Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 schaffe. Diese Ungleichbehandlung sei nicht objektiv und angemessen und nicht durch ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 gerechtfertigt. Doch selbst wenn anzunehmen wäre, dass Art. 42c des Statuts ein legitimes Ziele verfolge, wären im Übrigen die Mittel zu seiner Erreichung weder angemessen noch erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78.

58      Der Rat und das Parlament treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragen, den vorliegenden Klagegrund zurückzuweisen.

59      Zunächst sind die Bestimmungen festzustellen, anhand deren die von der Klägerin erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit zu prüfen ist.

60      Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der in Art. 20 der Grundrechtecharta niedergelegt ist. Das Diskriminierungsverbot des Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtecharta stellt eine besondere Ausprägung dieses Grundsatzes dar (Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C‑190/16, EU:C:2017:513, Rn. 29).

61      In Art. 51 Abs. 1 der Grundrechtecharta ist zudem bestimmt, dass diese Charta u. a. für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips gilt.

62      Daher ist die Rechtmäßigkeit von Art. 42c des Statuts, der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 in das Statut aufgenommen wurde, anhand der höherrangigen Norm des Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtecharta zu beurteilen, auf den das Vorbringen der Klägerin Bezug nimmt und wonach jede Diskriminierung u. a. wegen des Alters verboten ist.

63      Was die Berufung der Klägerin auf die Richtlinie 2000/78 anbelangt, so sind zunächst deren einschlägige Bestimmungen wiederzugeben.

64      Art. 1 („Zweck“) der Richtlinie 2000/78 sieht vor:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.“

65      In Art. 2 („Der Begriff ‚Diskriminierung‘“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78 heißt es:

„(1)      Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2)      Im Sinne des Absatzes 1

a)      liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

b)      liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn:

i)      diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich …“

66      Art. 6 („Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters“) der Richtlinie 2000/78 sieht in Abs. 1 vor:

„Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

a)      die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;

b)      die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;

c)      die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.“

67      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV die Richtlinien für die Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind. Die Richtlinie 2000/78 ist somit, wie im Übrigen in deren Art. 21 festgestellt, an die Mitgliedstaaten und nicht an die Organe gerichtet. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie als solche den Organen bei der Ausübung ihrer Gesetzgebungs- oder Entscheidungsbefugnisse Verpflichtungen auferlegen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 9. September 2003, Rinke, C‑25/02, EU:C:2003:435, Rn. 24, und vom 21. Mai 2008, Belfass/Rat, T‑495/04, EU:T:2008:160, Rn. 43), und sie können als solche auch keine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 42c des Statuts begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T‑325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 52).

68      Selbst wenn die Richtlinie 2000/78 als solche keine Verpflichtungen der Organe der Union bei der Ausübung ihrer Gesetzgebungs- oder Entscheidungsbefugnisse im Hinblick auf die Regelung der dienstlichen Beziehungen zwischen ihnen und ihrem Personal begründen kann, so können die in dieser Richtlinie erlassenen oder entwickelten Regeln oder Grundsätze den Organen dennoch entgegengehalten werden, wenn sich darin nur die Grundregeln der Verträge und der allgemeinen Rechtsgrundsätze niederschlagen, die unmittelbar für die Organe gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2016, Todorova Androva/Rat u. a., T‑366/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:729, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Der Gerichtshof hat bereits anerkannt, dass mit der Richtlinie 2000/78 für den Bereich der Beschäftigung und des Berufs das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisiert wird, das einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez, C‑416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Folglich können die Bestimmungen der Richtlinie 2000/78 zwar als solche keine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 42c des Statuts stützen, sie können aber Anhaltspunkte für die Bestimmung der Pflichten des Unionsgesetzgebers im Bereich des öffentlichen Dienstes der Union liefern, wobei dessen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist. Das Gericht wird die Richtlinie 2000/78 im vorliegenden Fall auf diese Weise berücksichtigen.

71      Zur Berufung der Klägerin auf Art. 1d des Statuts ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung jede Diskriminierung u. a. aufgrund des Alters bei der Anwendung des Statuts verbietet. Sie wurde durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. 2004, L 124, S. 1) in das Statut aufgenommen.

72      Da Art. 1d des Statuts in demselben Rechtsakt mit Verordnungscharakter enthalten ist wie Art. 42c des Statuts, nämlich im Statut, und somit in der Normenhierarchie den gleichen Rang wie dieser einnimmt, ist er keine Norm, anhand deren die Rechtmäßigkeit von Art. 42c des Statuts beurteilt werden könnte. Die Klägerin hat im Übrigen klargestellt, dass die Bezugnahme auf Art. 1d des Statuts nur insoweit erfolgt sei, als darin der allgemeine Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und das Verbot der Diskriminierung u. a. aufgrund des Alters verankert seien.

73      Nach alledem ist die Rechtmäßigkeit von Art. 42c des Statuts anhand von Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtecharta und – innerhalb der oben in Rn. 70 genannten Grenzen – unter Berücksichtigung der Richtlinie 2000/78 zu beurteilen.

74      Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 60), ist in Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtecharta das Diskriminierungsverbot niedergelegt, das eine besondere Ausprägung des in Art. 20 der Grundrechtecharta verankerten Gleichbehandlungsgrundsatzes darstellt.

75      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C‑190/16, EU:C:2017:513, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76      In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob Art. 42c des Statuts eine Ungleichbehandlung wegen des Alters schafft, und, falls das der Fall ist, in einem zweiten Schritt, ob diese Ungleichbehandlung gleichwohl mit Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtecharta vereinbar ist, weil sie die in Art. 52 Abs. 1 der Charta genannten Kriterien erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C‑190/16, EU:C:2017:513, Rn. 35).

b)      Zum Bestehen einer Ungleichbehandlung wegen des Alters

77      Art. 42c des Statuts findet auf die betreffenden Beamten „[f]rühestens fünf Jahre vor Erreichen des Ruhestandsalters“ Anwendung. Der Rat hat ausgeführt, dass diese Bestimmung auf Beamte in der Altersgruppe von 55 bis 66 Jahren anwendbar sei. Aus dem anwendbaren Rechtsrahmen und den Erläuterungen des Rates in seiner schriftlichen Antwort auf eine Frage des Gerichts geht hervor, dass diese Altersgruppe wie folgt festgelegt wird.

78      Im Fall von Beamten, die vor dem 1. Januar 2014 eingestellt wurden, ist Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 5 des Anhangs XIII des Statuts heranzuziehen, der vorsieht:

„Bei Beamten, die ihren Dienst vor dem 1. Januar 2014 angetreten haben, richtet sich das Ruhestandsalter, das bei allen Bezugnahmen auf das Ruhestandsalter in diesem Statut zugrunde zu legen ist, nach den vorgenannten Bestimmungen, soweit dies im Statut nicht anders geregelt ist.“

79      Dieses Ruhestandsalter variiert je nach dem Alter des Beamten am 1. Mai 2014 zwischen 60 und 65 Jahren, wie den ersten vier Unterabsätzen von Art. 22 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts zu entnehmen ist.

80      Bei Beamten, die nach dem 1. Januar 2014 eingestellt wurden, beträgt das Ruhestandsalter gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a des Statuts 66 Jahre.

81      Somit betrifft die Versetzung in Urlaub im dienstlichen Interesse, da sie auf Beamte mit zehn Dienstjahren angewendet werden kann, die höchstens noch fünf Jahre vom Ruhestandsalter entfernt sind, potenziell Beamte im Alter zwischen 55 Jahren (für diejenigen, die am 1. Mai 2014 60 Jahre alt oder älter waren und deren Ruhestandsalter somit 60 Jahre betrug) und 66 Jahren (für diejenigen, die nach dem 1. Januar 2014 eingestellt wurden und deren Ruhestandsalter somit 66 Jahre beträgt).

82      Da Art. 42c des Statuts nur für Beamte im Alter von 55 bis 66 Jahren und nicht für jüngere Beamte gilt, die nicht zu dieser Altersgruppe gehören, schafft diese Bestimmung eine Ungleichbehandlung wegen des Alters.

83      Der Rat bezweifelt, dass Art. 42c des Statuts unter den Begriff der Diskriminierung im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2000/78 fallen könne, da er sich nicht auf ein „bestimmtes Alter“ beziehe, sondern auf das Ruhestandsalter der betreffenden Beamten, das variieren könne. Es handle sich daher um eine Begleitmaßnahme zum Eintritt in den Ruhestand, um dessen „Fallbeil-Effekt“ abzumildern, und nicht, um wegen eines bestimmten Alters im Vergleich zu einem anderen zu diskriminieren. Zur Stützung dieser Argumentation weist der Rat ferner darauf hin, dass die Anwendung von Art. 42c des Statuts einer zweiten – altersunabhängigen – Bedingung unterliege, nämlich, dass ein Dienstalter von mindestens zehn Jahren bestehe.

84      Diese Argumentation des Rates betrifft die Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters, die in Art. 42c des Statuts enthalten ist, und stellt nicht das Bestehen dieser Ungleichbehandlung in Frage. Da Art. 42c des Statuts nur für Beamte gilt, die in eine besondere, klar definierte Altersgruppe fallen, wird mit ihr eine unmittelbar auf das Alter gestützte Ungleichbehandlung geschaffen, auch wenn die Altersgruppe nach Maßgabe des Ruhestandsalters der betreffenden Beamten bestimmt wird. Die Frage, ob diese Ungleichbehandlung eine nach Art. 21 der Grundrechtecharta verbotene Diskriminierung darstellt, ist eine andere Frage als die nach dem Bestehen einer unterschiedlichen Behandlung.

85      Ferner ist zu der oben in Rn. 83 angeführten Argumentation des Rates festzustellen, dass der Umstand, dass Art. 42c des Statuts andere, vom Alter unabhängige Bedingungen aufstellt wie beispielsweise das Dienstalter der betreffenden Beamten und das Bestehen eines „organisatorischen Bedarfs im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Kompetenzen“, nicht ausgleicht, dass, wenn diese Bedingungen erfüllt sind, Beamte, die in die entsprechende Altersgruppe fallen, anders behandelt werden als Beamte, die nicht in diese Altersgruppe fallen.

86      Nach der Rechtsprechung kann dem Unionsgesetzgeber die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nur dann vorgeworfen werden, wenn vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt und dadurch bestimmte Personen gegenüber anderen benachteiligt werden (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C‑127/07, EU:C:2008:728, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob die durch Art. 42c des Statuts geschaffene Ungleichbehandlung wegen des Alters zu einer Benachteiligung von Beamten der betreffenden Altersgruppe im Vergleich zu Beamten führt, die nicht zu dieser Altersgruppe gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C‑190/16, EU:C:2017:513, Rn. 33).

87      Im vorliegenden Fall kann die dienstrechtliche Stellung von Beamten, die in die betreffende Altersgruppe fallen und daher potenziell der in Art. 42c des Statuts vorgesehenen Maßnahme ausgesetzt sind, gegen ihren Willen geändert werden, indem sie aus dem „aktiven Dienst“ im Sinne von Art. 36 des Statuts ausscheiden und in „Urlaub im dienstlichen Interesse“ versetzt werden. Darüber hinaus unterliegen diese Beamten keiner Entwicklung ihrer beruflichen Laufbahn mehr, da sie gemäß Art. 42c Abs. 6 Buchst. b des Statuts keinen Anspruch auf das Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe oder die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe haben.

88      Beamten, auf die Art. 42c des Statuts nicht angewandt wird, entstehen für ihre berufliche Laufbahn keine solchen Nachteile.

89      Zudem müssen Beamte, die in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzt werden, unbestreitbar einen Rückgang ihrer Erwerbseinkünfte hinnehmen, insbesondere dadurch, dass sie kein Grundgehalt mehr beziehen. Dieses wird durch eine Vergütung nach Art. 42c Abs. 7 des Statuts ersetzt. Gemäß dieser Bestimmung wird die Vergütung nach Anhang IV des Statuts berechnet, so dass die Beamten, die im dienstlichen Interesse in Urlaub versetzt wurden, in den ersten drei Monaten der Anwendung der Maßnahme eine monatliche Vergütung in Höhe ihres Grundgehalts, vom vierten bis zum sechsten Monat der Anwendung der Maßnahme eine monatliche Vergütung in Höhe von 85 % des Grundgehalts und vom siebten Monat bis zum Ende der Beurlaubung, d. h. bis zum Erreichen des Ruhestandsalters, eine monatliche Vergütung in Höhe von 70 % des Grundgehalts erhalten. Nach Art. 42c Abs. 9 des Statuts wird auf die Vergütung kein Berichtigungskoeffizient angewandt. Darüber hinaus wird der dargestellte finanzielle Schaden potenziell dadurch verschärft, dass die betreffenden Beamten, wie bereits ausgeführt, keinen Anspruch auf das Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe oder die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe haben.

90      Beamte, die nicht in die betreffende Altersgruppe fallen und auf die daher Art. 42c des Statuts nicht angewandt werden kann, erleiden die vorstehend in Rn. 89 dargestellten finanziellen Einbußen nicht.

91      Nach alledem ist festzustellen, dass Art. 42c des Statuts eine Ungleichbehandlung wegen des Alters schafft.

c)      Zur Einhaltung der Kriterien nach Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta

92      Nach Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

93      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die durch Art. 42c des Statuts geschaffene Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta „gesetzlich“ vorgesehen ist, da diese Bestimmung ihren Ursprung in der Verordnung Nr. 1023/2013 hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C‑190/16, EU:C:2017:513, Rn. 37).

94      Außerdem ist festzustellen, dass sich die genannte Ungleichbehandlung auf eine Frage mit begrenzter Tragweite im Rahmen des öffentlichen Dienstes der Union bezieht, nämlich die Frage der Versetzung bestimmter Beamter, die eine Reihe von Bedingungen erfüllen – darunter auch solche bezüglich des Alters – in Urlaub im dienstlichen Interesse. Folglich „achtet“ diese unterschiedliche Behandlung „den Wesensgehalt“ des Diskriminierungsverbots im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C‑190/16, EU:C:2017:513, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95      Zur Bestätigung dieser Feststellung ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 42c Abs. 2 des Statuts die Gesamtzahl der Beamten, die pro Jahr in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzt werden, 5 % der Anzahl der Beamten aller Organe, die im Vorjahr in den Ruhestand getreten sind, nicht übersteigen darf. Somit ist in Anbetracht dieser Obergrenze und der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 42c des Statuts, die im ersten Absatz dieser Bestimmung vorgesehen sind, die Zahl der Beamten, die pro Jahr in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzt werden können, sehr gering, wie sich auch aus den schriftlichen Antworten des Rates und des Parlaments auf eine vom Gericht gestellte Frage ergibt. So hat der Rat beispielsweise mitgeteilt, dass bei ihm in den Jahren 2015 bis 2017 von insgesamt 2 757 Beamten, die am 31. Dezember 2017 im Dienst des Rates standen, jeweils vier Beamte in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzt wurden.

96      Das Gericht wird prüfen, ob die beiden verbleibenden Voraussetzungen des Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta für eine Rechtfertigung der durch Art. 42c des Statuts geschaffenen unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters im vorliegenden Fall erfüllt sind. Bei diesen Voraussetzungen handelt es sich um das Bestehen einer von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung, der die Ungleichbehandlung entspricht, und die Verhältnismäßigkeit.

1)      Zu der Frage, ob die durch Art. 42c des Statuts geschaffene Ungleichbehandlung wegen des Alters einer von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entspricht

97      Der Rat macht, unterstützt durch das Parlament, im Wesentlichen geltend, dass mit der durch Art. 42c des Statuts geschaffenen unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters im Rahmen der Personalpolitik drei dem Gemeinwohl dienende Ziele verfolgt würden. Erstens werde mit dieser Ungleichbehandlung das Ziel verfolgt, die Investitionen der Organe in die berufliche Bildung zu optimieren, indem es ihnen ermöglicht werde, diese Investitionen auf Beamte zu konzentrieren, die vor dem Eintritt in den Ruhestand noch eine angemessene Beschäftigungsdauer hätten. Zweitens werde mit der Ungleichbehandlung das Ziel verfolgt, kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand stehende Beamte zu unterstützen, die nicht in der Lage seien, neue Kompetenzen zu erwerben und sich an das sich wandelnde Arbeitsumfeld der Organe anzupassen. Drittens werde mit der genannten Ungleichbehandlung im Wesentlichen das Ziel verfolgt, eine ausgewogene Altersstruktur zwischen jungen und älteren Beamten aufrechtzuerhalten, die ihrerseits die Einstellung und Beförderung junger Beamter, den Austausch von Erfahrungen, Innovation und die geografische Vielfalt fördere.

98      Die Klägerin bestreitet, dass es diese drei Zielsetzungen gebe. Mit Art. 42c des Statuts werde allein das Ziel verfolgt, die Kosten und den Personalbestand der Organe dadurch zu verringern, dass sie sich derjenigen Beamten „entledigten“, die dem Ruhestand am nächsten seien und hohe Gehälter bezögen. Dieses Ziel sei jedoch kein rechtmäßiges Ziel „aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78, das die durch Art. 42c des Statuts geschaffene Ungleichbehandlung wegen des Alters rechtfertige.

99      Erstens ist zu prüfen, ob die von den Organen geltend gemachten Zielsetzungen vorliegen. Dabei ist Art. 42c des Statuts und gegebenenfalls sein allgemeiner Kontext zu berücksichtigen, der die Feststellung des Ziels ermöglicht, das hinter der durch ihn geschaffenen Ungleichbehandlung wegen des Alters steht (vgl. entsprechend Urteile vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C‑411/05, EU:C:2007:604, Rn. 56 und 57, vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C‑159/10 und C‑160/10, EU:C:2011:508, Rn. 39, und vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C‑286/12, EU:C:2012:687, Rn. 58).

100    Zum ersten angeführten Ziel, der Optimierung der Investitionen in die berufliche Bildung, ist zunächst festzustellen, dass die Anwendung von Art. 42c des Statuts voraussetzt, dass „ein organisatorischer Bedarf im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Kompetenzen“ besteht. Der Verweis auf den „Erwerb neuer Kompetenzen“ weist auf den Zusammenhang zwischen Art. 42c des Statuts und der beruflichen Bildung hin.

101    Ferner geht aus den Akten und insbesondere aus den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7./8. Februar 2013 hervor, dass die Verordnung Nr. 1023/2013 und damit Art. 42c des Statuts vor dem Hintergrund ergangen sind, dass die europäische öffentliche Verwaltung Haushaltseinsparungen vornehmen musste, dass die Mitgliedstaaten bestrebt waren, deren Effizienz und Leistung zu steigern, und dass der Personalbestand der Organe schrittweise um 5 % für den Zeitraum 2013–2017 abgebaut werden sollte.

102    Zudem weisen die Ausführungen in den Erwägungsgründen 1, 3, 7 und 12 der Verordnung Nr. 1023/2013 auf folgende Gesichtspunkte hin: erstens darauf, dass die Union weiterhin einen hochwertigen öffentlichen Dienst benötigt (erster Erwägungsgrund), der trotz der Verringerung des Personalbestands in der Lage ist, die den Organen übertragenen Aufgaben zu erfüllen (dritter Erwägungsgrund), zweitens darauf, dass eine optimale Personalverwaltungspolitik sichergestellt werden muss (siebter Erwägungsgrund), und drittens – unter Verweis auf die oben genannten Schlussfolgerungen des Europäischen Rates – auf die Notwendigkeit, die Effizienz und die Effektivität zu steigern und sich an das sich wandelnde wirtschaftliche Umfeld anzupassen, sowie auf die Bemühungen um Kosteneffizienz (zwölfter Erwägungsgrund).

103    Die angeführten Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 1023/2013 zeigen den Willen des Unionsgesetzgebers, das Ziel einer effizienten Verwaltung der Ausgaben für den europäischen öffentlichen Dienst im Hinblick auf die Kosteneffizienz zu verfolgen, um so die hohe Qualität dieses Dienstes zu erhalten und letztlich die Union in die Lage zu versetzen, ihre Ziele zu erreichen, ihre Politik umzusetzen und ihre Aufgaben vor dem Hintergrund von Haushaltseinsparungen und Personalabbau bei den Organen zu erfüllen. Demnach ist unter Berücksichtigung der Ausführungen oben in Rn. 100 festzustellen, dass das Ziel der Optimierung der Investitionen in die berufliche Bildung der Beamten, das vom Unionsgesetzgeber mit der durch Art. 42c des Statuts geschaffenen Ungleichbehandlung wegen des Alters verfolgt wird, dargetan ist.

104    Ohne dass überprüft werden müsste, ob die beiden anderen von den Organen angeführten Ziele bestehen, ist zweitens zu prüfen, ob das erste angeführte Ziel, dessen Bestehen dargetan wurde, eine „von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende“ Zielsetzung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta ist.

105    Das erste angeführte Ziel besteht im Wesentlichen in der kosteneffizienten Verwaltung öffentlicher Gelder vor dem Hintergrund von Haushaltseinsparungen und Personalabbau bei den Organen. Insoweit ist anzumerken, dass gemäß Art. 310 Abs. 5 AEUV der Haushaltsplan der Union entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausgeführt wird. Zudem ist in Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1) bestimmt, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit, zu verwenden sind. Nach Art. 30 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 966/2012 betrifft der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass das Ziel des Unionsgesetzgebers, durch die mit Art. 42c des Statuts geschaffene Ungleichbehandlung wegen des Alters die Optimierung der Ausgaben der Organe für die berufliche Bildung zu gewährleisten, eine „von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende“ Zielsetzung ist.

106    Da sich das erste angeführte Ziel auf die Berufsbildungspolitik der Organe bezieht, fällt es auch in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78, in dem unter den rechtmäßigen Zielen, die durch nationale Maßnahmen geschaffene Ungleichbehandlungen wegen des Alters rechtfertigen können, das Ziel der beruflichen Bildung genannt wird. Demnach stellt das erste angeführte Ziel auch auf der Grundlage der Richtlinie 2000/78, die im vorliegenden Fall für die Bestimmung der Pflichten des Unionsgesetzgebers Anhaltspunkte liefert (siehe oben, Rn. 70), eine „von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende“ Zielsetzung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta dar (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C‑190/16, EU:C:2017:513, Rn. 42 und 43).

107    Nach alledem ist festzustellen, dass die durch Art. 42c des Statuts geschaffene Ungleichbehandlung wegen des Alters mindestens einer von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta entspricht.

108    Diese Feststellung wird nicht durch das oben in Rn. 98 dargestellte Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt. Unabhängig von der darin aufgeworfenen Frage, ob das Ziel der Verringerung der Kosten und des Personals der Organe als solches eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung darstellen kann, ist nämlich festzustellen, dass die Klägerin nicht nachweist, dass es das einzige Ziel ist, das mit Art. 42c des Statuts verfolgt wird. Es wurde insoweit mindestens ein weiteres vom Unionsgesetzgeber verfolgtes legitimes Ziel, im vorliegenden Fall das Ziel der Optimierung der Investitionen in die berufliche Bildung der Beamten, dargetan.

109    Da die durch Art. 42c des Statuts geschaffene Ungleichbehandlung wegen des Alters mindestens einer von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entspricht, ist zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta wahrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C‑190/16, EU:C:2017:513, Rn. 39).

2)      Zur Verhältnismäßigkeit

110    Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der durch Art. 42c des Statuts geschaffenen Ungleichbehandlung wegen des Alters umfasst die Prüfung, ob diese Ungleichbehandlung geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen, und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C‑190/16, EU:C:2017:513, Rn. 44).

111    In dieser Hinsicht ist in Entsprechung zu dem weiten Ermessen des nationalen Gesetzgebers bei der Festlegung der Maßnahmen zur Verwirklichung eines bestimmten Ziels im Bereich der Sozial- und Beschäftigungspolitik (Urteile vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C‑411/05, EU:C:2007:604, Rn. 68, vom 5. März 2009, Age Concern England, C‑388/07, EU:C:2009:128, Rn. 51, und vom 9. September 2015, Unland, C‑20/13, EU:C:2015:561, Rn. 57) dem Unionsgesetzgeber bei der Festlegung der Maßnahmen, mit denen im Rahmen der Personalpolitik eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung verfolgt werden kann, ein weites Ermessen einzuräumen. In Anbetracht dieses weiten Ermessens bezieht sich die Überprüfung durch das Gericht im vorliegenden Verfahren auf die Frage, ob es nicht unvernünftig erscheint, dass der Unionsgesetzgeber die durch Art. 42c des Statuts geschaffene Ungleichbehandlung wegen des Alters für geeignet und erforderlich hält, um das angeführte legitime Ziel zu erreichen (vgl. entsprechend Urteile vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C‑411/05, EU:C:2007:604, Rn. 72, vom 12. Januar 2010, Petersen, C‑341/08, EU:C:2010:4, Rn. 70, und vom 9. September 2015, Unland, C‑20/13, EU:C:2015:561, Rn. 65).

112    Zum ersten angeführten Ziel, der Optimierung der Investitionen in die berufliche Bildung, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 42c des Statuts vor dem Hintergrund von Haushaltseinsparungen und Personalabbau bei den Organen erlassen wurde. Wie den Akten zu entnehmen ist, handelt es sich um einen schrittweisen Abbau des Personals um 5 % für den Zeitraum 2013–2017, der für alle Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union gilt. Art. 42c des Statuts wurde auch in dem Bestreben erlassen, die Effizienz und Leistung der europäischen öffentlichen Verwaltung im Hinblick auf Kosteneffizienz zu steigern, wie insbesondere aus dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013 hervorgeht.

113    Der Rat hat ausgeführt, dass die Organe vor diesem Hintergrund und um sicherzustellen, dass das sich zahlenmäßig verringernde Personal wandelnde Aufgaben erfülle, gezwungen gewesen seien, ihre Arbeitsmethoden zu ändern und von den Beamten zu verlangen, sich anzupassen und regelmäßig neue Kompetenzen zu erwerben. Hinzu kämen noch die Möglichkeiten, die sich aus der Computerisierung und Digitalisierung von Verfahren ergäben, wodurch der Bedarf an weniger qualifizierten Arbeitsplätzen sinke. All dies verpflichte die Organe dazu, massiv in die Weiterbildung ihrer Beamten zu investieren.

114    Nach Ansicht des Rates erlaubt es Art. 42c des Statuts aus diesen Gründen den Organen, die Investitionen in die berufliche Bildung auf Beamte zu konzentrieren, die vor dem Eintritt in den Ruhestand noch eine angemessene Beschäftigungszeit haben, und Beamten am Ende ihrer Laufbahn eine Form der Frühpensionierung anzubieten.

115    In der Tat kann nicht bestritten werden, dass in einer Lage, in der die Beamten neue Kompetenzen erwerben müssen und die Organe daher vor dem Hintergrund von Haushaltseinsparungen und Personalabbau gezwungen sind, in die berufliche Bildung zu investieren, durch die Beurlaubung von Beamten, die sich dem Ruhestandsalter nähern, die Mittel für die berufliche Bildung dieser Beamten frei würden und für die berufliche Bildung jüngerer Beamter verwendet werden könnten, die noch eine längere berufliche Laufbahn in den Organen vor sich haben. Daraus folgt, dass diese Beurlaubung zur Optimierung der Investitionen in die berufliche Bildung beiträgt, da sie der Verbesserung des Verhältnisses zwischen den Kosten für diese Investitionen und dem Nutzen für die Organe dient. Es ist somit festzustellen, dass angesichts des weiten Ermessens, über das der Unionsgesetzgeber verfügt (siehe oben, Rn. 111), die durch Art. 42c des Statuts geschaffene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ein geeignetes Mittel ist, um das erste Ziel des Unionsgesetzgebers zu erreichen.

116    Für die Beurteilung, ob die fragliche Ungleichbehandlung über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgeht, ist sie in dem Regelungskontext zu betrachten, in den sie sich einfügt, und sind sowohl die Nachteile, die sie für die betreffenden Beamten bewirken kann, als auch die Vorteile zu berücksichtigen, die sie insbesondere für die Organe bedeutet (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C‑190/16, EU:C:2017:513, Rn. 53).

117    Zu den Vorteilen für die Organe ist festzustellen, dass die Optimierung der Investitionen in die berufliche Bildung als eines der Ziele, die mit der Ungleichbehandlung wegen des Alters verfolgt werden, dazu beiträgt, dass die Organe vor dem Hintergrund von Haushaltseinsparungen und Personalabbau ihre Aufgaben letztlich weiterhin erfüllen können.

118    Darüber hinaus ist bei Betrachtung der fraglichen Ungleichbehandlung im Kontext von Art. 42c des Statuts und des Statuts allgemein anzumerken, dass die Versetzung in Urlaub im dienstlichen Interesse letztlich ein den Organen zur Verfügung stehendes Instrument der Personalverwaltung darstellt, da es sich um eine zusätzliche dienstrechtliche Stellung handelt, in die Beamte versetzt werden können und die zu den anderen dienstrechtlichen Stellungen hinzutritt, bei denen es sich gemäß Art. 35 des Statuts um den aktiven Dienst, die Abordnung, den Urlaub aus persönlichen Gründen, den einstweiligen Ruhestand, die Beurlaubung zum Wehrdienst, den Elternurlaub und den Urlaub aus familiären Gründen handelt.

119    Zudem gibt es im Statut keine Bestimmungen, die eine „Alternative“ zu der in Art. 42c des Statuts vorgesehenen Maßnahme darstellen. Soweit die Klägerin auf Art. 51 des Statuts verweist, in dem es um unzulängliche fachliche Leistungen geht, ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass er die Feststellung und Ahndung einer nicht zufriedenstellenden Erledigung von Aufgaben durch einen Beamten zum Gegenstand hat und unabhängig von Erwägungen des dienstlichen Interesses gilt, während die nach Art. 42c des Statuts erlassene Maßnahme im dienstlichen Interesse wirkt.

120    Als zusätzliches Instrument zur Verwaltung des Personals ist Art. 42c des Statuts schon allein dadurch für die Organe von Vorteil.

121    Hinsichtlich der Nachteile für die betreffenden Beamten ist auf die Ausführungen oben in den Rn. 87 bis 89 zu verweisen.

122    Zugleich ist anzumerken, dass diese Beamten, wie auch der Rat zu Recht ausführt, zu angemessenen finanziellen Bedingungen in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzt werden. Insbesondere erhalten sie bis zum Ende der Beurlaubung eine monatliche Vergütung, deren oben in Rn. 89 dargestellte Berechnung vom Gericht nicht als unangemessen angesehen wird. Zudem können die betreffenden Beamten nach Art. 42c Abs. 8 des Statuts weiterhin Beiträge zum Versorgungssystem leisten und so ihr Ruhegehalt weiterhin erhöhen. Die in Art. 42c des Statuts vorgesehene Voraussetzung der zehnjährigen Dienstzugehörigkeit trägt ebenfalls zur Verhältnismäßigkeit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahme bei, indem sie, wie das Parlament zu Recht ausführt, die Anwendung dieser Maßnahme letztlich auf Beamte beschränkt, deren Dienstbezüge und Ruhegehaltsansprüche so hoch sind, dass die finanziellen Nachteile der Beurlaubung abgemildert werden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass erstens die in Art. 42c des Statuts vorgesehene Maßnahme an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft ist, die in seinem Abs. 1 festgelegt sind, zweitens die Organe nicht verpflichtet sind, sie anzuwenden, und hinsichtlich ihrer Anwendung über ein weites Ermessen verfügen und drittens die Gesamtzahl der Beamten, die pro Jahr von ihr betroffen sein können, auf 5 % der Anzahl der Beamten aller Organe, die im Vorjahr in den Ruhestand getreten sind, begrenzt ist (siehe oben, Rn. 95).

123    In Anbetracht aller Erwägungen oben in den Rn. 117 bis 122 erscheint es nicht unvernünftig, dass der Unionsgesetzgeber es für erforderlich hält, die Versetzung in Urlaub im dienstlichen Interesse nur für die Beamten vorzusehen, die in die fragliche Altersgruppe fallen, und nicht für die nicht in diese Gruppe fallenden Beamten, um das legitime Ziel der Optimierung der Investitionen in die berufliche Bildung zu erreichen. Daher ist festzustellen, dass die durch Art. 42c des Statuts geschaffene Ungleichbehandlung wegen des Alters zum ersten angeführten legitimen Ziel nicht außer Verhältnis steht.

124    Da die Verhältnismäßigkeit der Ungleichbehandlung wegen des Alters für das erste angeführte legitime Ziel dargetan wurde, ist im Ergebnis festzuhalten, dass diese durch Art. 42c des Statuts geschaffene Ungleichbehandlung nicht gegen Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtecharta verstößt, da sie die in Art. 52 Abs. 1 dieser Charta aufgestellten Kriterien erfüllt. Die gegen Art. 42c des Statuts erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit ist somit zurückzuweisen.

2.      Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 42c des Statuts und gegen die Personalmitteilung Nr. 71/15 sowie Tatsachenirrtümer und offensichtliche Beurteilungsfehler

125    Die Klägerin trägt vor, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 42c des Statuts und gegen die Personalmitteilung Nr. 71/15 und beruhe auf offensichtlichen Beurteilungsfehlern und Tatsachenirrtümern. Dabei wendet sie sich im Wesentlichen gegen die Beurteilung des „organisatorischen Bedarfs“ im Sinne von Art. 42c des Statuts sowohl innerhalb des Referats „Personalentwicklung“ als auch innerhalb des GSR als Ganzes, und sie macht geltend, dass der Rat nicht nachgewiesen habe, inwiefern sie mehr Schwierigkeiten habe, sich an die angeblichen Änderungen der Arbeitsmethoden des GSR anzupassen, als jeder andere Beamte des Organs. Darüber hinaus gehe aus ihren Beurteilungen nicht hervor, dass sie nicht in der Lage sei, sich an die neuen Anforderungen der Dienststelle anzupassen.

126    Der Rat tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragt, den vorliegenden Klagegrund zurückzuweisen.

a)      Zur Bestimmung des im vorliegenden Fall anwendbaren Rechtsrahmens und zur Intensität der gerichtlichen Kontrolle

127    Art. 42c des Statuts sieht ausdrücklich vor, dass die Beurlaubung der betreffenden Beamten im dienstlichen Interesse erfolgt. Er sieht außerdem als Voraussetzung für seine Anwendung einen „organisatorischen Bedarf im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Kompetenzen innerhalb der Organe“ vor.

128    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Generalsekretär des Rates mit der Personalmitteilung Nr. 71/15 darüber informiert hat, wie der Rat Art. 42c des Statuts durchführen wird. Aus dieser Mitteilung und den in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde enthaltenen Angaben (siehe u. a. Rn. 29 dieser Entscheidung) geht hervor, dass der Rat bei der Anwendung von Art. 42c des Statuts die folgenden beiden Gesichtspunkte berücksichtigt: zum einen den „organisatorischen Bedarf im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Kompetenzen“ innerhalb des Organs, indem er prüft, ob das Organ seine Arbeitsmethoden und seine Organisation anpassen und modernisieren muss und ob diese Modernisierung den Erwerb neuer Kompetenzen durch die betreffenden Beamten erfordert, und zum anderen die Fähigkeit dieser Beamten, solche Kompetenzen zu erwerben und sich an das sich wandelnde Arbeitsumfeld anzupassen.

129    In Rn. 29 Ziff. ii der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde hat der Rat weiter ausgeführt, dass die Beurteilung des zweiten oben in Rn. 128 genannten Gesichtspunkts zwangsläufig ein prognostisches Element in dem Sinne enthalte, dass es darum gehe, anhand der Informationen, über die die Anstellungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung verfüge, zu beurteilen, ob vernünftigerweise davon auszugehen sei, dass es den betreffenden Beamten schwerfallen werde, sich an die künftigen Veränderungen des Arbeitsumfelds anzupassen.

130    Aus dem Rechtsrahmen, der im vorliegenden Fall aus Art. 42c des Statuts nach Maßgabe der – den Rat bindenden – Personalmitteilung Nr. 71/15 besteht, ergibt sich, dass die Bewertung der beiden oben in Rn. 128 genannten Gesichtspunkte eine vorausschauende Bewertung ist.

131    Die Klägerin stellt die Rechtmäßigkeit der Auslegung von Art. 42c des Statuts durch den Rat in Abrede. Sie trägt zum einen vor, der Rat habe diese Bestimmung durch die Personalmitteilung Nr. 71/15 verfälscht, indem er vorgesehen habe, dass die Versetzung in Urlaub im dienstlichen Interesse auf Beamte angewendet werde, „die Schwierigkeiten haben, neue Kompetenzen zu erwerben und sich an das sich wandelnde Arbeitsumfeld anzupassen“. Zum anderen macht sie geltend, dass die Argumentation des Rates in Rn. 83 der Klagebeantwortung, wonach es darum gehe, „die Fähigkeit eines Beamten zum Erwerb neuer Kompetenzen und zur Anpassung an das sich wandelnde Arbeitsumfeld zu bewerten“, aufgrund dieser rechtswidrigen Verfälschung auch deshalb zurückzuweisen sei, weil sie sich auf nicht vom Wortlaut von Art. 42c des Statuts gedeckte Annahmen stütze.

132    Aufgrund dieses Vorbringens der Klägerin ist es geboten, die Vereinbarkeit des Ansatzes des Rates, wie er in der Personalmitteilung Nr. 71/15 beschrieben und in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde und in seinen Schriftsätzen vor dem Gericht weiter ausgeführt wurde, mit der übergeordneten Norm des Art. 42c des Statuts zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2015, Barnett/EWSA, F‑20/14, EU:F:2015:107, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

133    In Art. 42c des Statuts wird insoweit ausdrücklich auf das „dienstliche Interesse“ Bezug genommen. Wie der Rat in seiner schriftlichen Antwort auf eine Frage des Gerichts klargestellt hat, handelt es sich bei dem in diesem Artikel ebenfalls genannten „organisatorischen Bedarf im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Kompetenzen“ um einen spezifischen Aspekt des dienstlichen Interesses.

134    Da der „organisatorische Bedarf“ mit dem „Erwerb neuer Kompetenzen“ im Zusammenhang steht und im Rahmen von Art. 42c des Statuts nur einen spezifischen Aspekt des dienstlichen Interesses darstellt, hindert der Wortlaut dieser Bestimmung den Rat nicht daran, bei der Beurteilung des „organisatorischen Bedarfs im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Kompetenzen“ zu berücksichtigen, ob die betreffenden Beamten in der Lage sind, „neue Kompetenzen zu erwerben und sich an das sich wandelnde Arbeitsumfeld anzupassen“, wie dies in der Personalmitteilung Nr. 71/15 formuliert ist.

135    Eine persönliche Eigenschaft der betreffenden Beamten zu berücksichtigen, verstößt auch nicht gegen Sinn und Zweck von Art. 42c des Statuts. Da festgestellt wurde, dass mit dieser Bestimmung die Investitionen der Organe in die berufliche Bildung im Hinblick auf Kosteneffizienz optimiert werden sollen, erscheint es nämlich mit diesem Ziel vereinbar, dass der Rat bei der Ermittlung der Kosten für Investitionen in die berufliche Bildung die Fähigkeit der betreffenden Beamten berücksichtigt, neue Kompetenzen zu erwerben und sich an das sich wandelnde Arbeitsumfeld anzupassen. Eine persönliche Eigenschaft der betreffenden Beamten zu berücksichtigen, erscheint auch dadurch gerechtfertigt, dass die Anwendung von Art. 42c des Statuts für sie nachteilige Folgen hat und gegen ihren Willen erfolgen kann (siehe oben, Rn. 87 bis 89). Die Berücksichtigung einer persönlichen Eigenschaft der betreffenden Beamten hat somit zur Folge, dass Art. 42c des Statuts auf sie weniger streng angewandt wird.

136    Demnach ist festzustellen, dass die vom Rat vorgenommene Bewertung der Fähigkeit der betreffenden Beamten, neue Kompetenzen zu erwerben und sich an das sich wandelnde Arbeitsumfeld anzupassen, mit Art. 42c des Statuts vereinbar ist.

137    Da zudem diese Bewertung der Verfolgung des dienstlichen Interesses dient, muss sie sich zwangsläufig auf die künftige Fähigkeit (das Potenzial) der betreffenden Beamten zum Erwerb neuer Kompetenzen und zur Anpassung an das sich wandelnde Arbeitsumfeld beziehen und somit ein prognostisches Element enthalten, wie der Rat zu Recht geltend macht. Andernfalls diente diese Bewertung nicht der Verfolgung des dienstlichen Interesses. Daher ist auch das prognostische Element in der Bewertung des zweiten oben in Rn. 128 genannten Gesichtspunkts mit Art. 42c des Statuts vereinbar.

138    Aus dem rechtlichen Rahmen, der aus Art. 42c des Statuts und der Personalmitteilung Nr. 71/15 besteht, geht hervor, dass der Rat im vorliegenden Fall im Hinblick auf den „organisatorischen Bedarf im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Kompetenzen“ zwei Gesichtspunkte zu bewerten hatte, nämlich erstens den künftigen organisatorischen Bedarf des Organs, der den Erwerb neuer Kompetenzen erfordern würde, und zweitens die Fähigkeit der Klägerin, die im ersten Schritt ermittelten neuen Kompetenzen zu erwerben, um letztlich die Kosteneffizienz der Investition in die berufliche Bildung der Klägerin im Einklang mit dem Ziel, das mit Art. 42c des Statuts verfolgt wird, zu bewerten.

139    Was die Intensität der gerichtlichen Kontrolle der Beurteilung des „organisatorischen Bedarfs im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Kompetenzen“ anbelangt, wendet sich die Klägerin gegen die Erwägung in Rn. 27 der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, dass die Anstellungsbehörde bei der Anwendung von Art. 42c des Statuts über ein weites Ermessen verfüge. Da die auf der Grundlage von Art. 42c des Statuts erlassene Maßnahme für die betreffenden Beamten nachteilige Folgen habe, müsse diese Maßnahme einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliegen.

140    Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem „organisatorischen Bedarf im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Kompetenzen“ im Rahmen von Art. 42c des Statuts um einen spezifischen Aspekt des dienstlichen Interesses handelt. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die Organe für die Festlegung des dienstlichen Interesses über ein weites Ermessen verfügen, ungeachtet dessen, in welchem Zusammenhang oder für welche Entscheidung es zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil vom 16. Mai 2018, Barnett/EWSA, T‑23/17, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:271, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ein solches weites Ermessen wurde den Organen insbesondere bei der Kündigung eines Zeitbedienstetenvertrags zuerkannt (Urteil vom 12. Dezember 2000, Dejaiffe/HABM, T‑223/99, EU:T:2000:292, Rn. 53). Selbst wenn der Logik der oben in Rn. 139 dargestellten Argumentation der Klägerin gefolgt würde, ist folglich kein Grund ersichtlich, weshalb den Organen bei der Bewertung des „organisatorischen Bedarfs im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Kompetenzen“ kein weites Ermessen eingeräumt werden soll, zumal die Versetzung in Urlaub im dienstlichen Interesse für die betreffenden Beamten keine schwerwiegenderen Folgen hat als eine vorzeitige Beendigung eines Arbeitsvertrags. Zudem stellt, wie auch der Rat zu Recht anmerkt, das Interesse des betreffenden Beamten jedenfalls keinen Gesichtspunkt dar, der den Umfang des Ermessens der Anstellungsbehörde bei der Bewertung des dienstlichen Interesses bestimmt, sondern es ist von dieser aufgrund ihrer Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Das oben in Rn. 139 dargelegte Vorbringen der Klägerin ist somit zurückzuweisen.

141    Aus dem weiten Ermessen der Verwaltung bei der Anwendung von Art. 42c des Statuts ergibt sich, dass das Gericht diese Anwendung nur im Fall eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, einer sachlichen Unrichtigkeit oder eines Ermessensmissbrauchs in Frage stellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2000, Dejaiffe/HABM, T‑223/99, EU:T:2000:292, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Mai 2018, Barnett/EWSA, T‑23/17, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:271, Rn. 36 und 38).

b)      Zur Bewertung des künftigen organisatorischen Bedarfs

142    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass aus den Akten hervorgeht, dass der Rat im vorliegenden Fall nicht nur den organisatorischen Bedarf der Dienststelle bewertet hat, der die Klägerin zugewiesen war, d. h. des Referats „Personalentwicklung“, sondern auch den des Organs, d. h. des GSR, als Ganzes. Die Klägerin hat sich gegen diesen Ansatz des Rates gewandt und vorgetragen, dass der angebliche organisatorische Bedarf, der eine Entscheidung auf der Grundlage von Art. 42c des Statuts rechtfertigen würde, nur auf die Dienststelle bezogen werden dürfe, der die betreffenden Beamten zugewiesen seien. Andernfalls bestehe die Gefahr von Willkür durch die Organe.

143    Diese Analyse der Klägerin ist zurückzuweisen. Zunächst wird sie nicht vom Wortlaut von Art. 42c des Statuts gestützt, der auf den „organisatorischen Bedarf … innerhalb der Organe“ Bezug nimmt. Angesichts des weiten Ermessens, über das der Rat bei der Bewertung des organisatorischen Bedarfs und letztlich des dienstlichen Interesses verfügt, ist im Übrigen der Ansatz, dass im vorliegenden Fall nicht nur der organisatorische Bedarf des Referats „Personalentwicklung“, sondern auch der des GSR als Ganzes zu berücksichtigen sei, nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet. Der Rat hat nämlich unwidersprochen erklärt, dass die Klägerin eine allgemeine Tätigkeit ausübe und daher aufgrund eines organisatorischen Bedarfs und im dienstlichen Interesse einer Stelle außerhalb des Referats „Personalentwicklung“ oder der Generaldirektion „Verwaltung“ zugewiesen werden könne. Wegen dieser möglichen Umsetzung der Klägerin hat der Rat folglich keinen offensichtlichen Fehler begangen, als er nicht nur den organisatorischen Bedarf des Referats „Personalentwicklung“, sondern auch den des GSR als Ganzes bewertet hat.

144    Sodann bestreitet die Klägerin, dass der Rat im vorliegenden Fall das Bestehen eines künftigen organisatorischen Bedarfs des Referats „Personalentwicklung“ und des GSR als Ganzes nachgewiesen habe. Zur Bewertung des organisatorischen Bedarfs auf der Ebene des Referats „Personalentwicklung“ trägt sie insbesondere vor, der Wechsel von einem IT‑System zu einem anderen stelle, entgegen der vom Rat in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vertretenen Ansicht, für sich keine „gewichtige“ Veränderung dar; nur die Digitalisierung als solche sei eine entsprechende Veränderung. Die Digitalisierung sei im Referat „Personalentwicklung“ jedoch bereits erfolgt. Die Klägerin stellt auch in Abrede, dass die vom Rat angeführten Änderungen der Arbeitsmethoden innerhalb des GSR für sie von Belang seien, und wirft dem Rat vor, dass er nicht erläutert habe, inwiefern diese Änderungen sie speziell beträfen. Der Rat müsse nämlich nicht nur die tatsächliche Durchführung dieser Reformen nachweisen, sondern auch, dass diese dergestalt seien, dass die Klägerin Schwierigkeiten habe, neue Kompetenzen zu erwerben und sich den Reformen anzupassen.

145    Aus Rn. 10 Buchst. a der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass der Rat als künftigen organisatorischen Bedarf des Referats „Personalentwicklung“ die Einführung von automatisierten Methoden und Verfahren, wie z. B. Maßnahmen zur elektronischen Archivierung, und die Digitalisierung der Aufgaben- und Prozessmanagementsysteme benannt hat. In Rn. 30 der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde wird außerdem klargestellt, dass das Referat „Personalentwicklung“ mindestens seit November 2014 an einem Projekt arbeitete, um das Tool „Ariane“ durch das – „Sysper“ genannte – Tool der Europäischen Kommission zu ersetzen, und an der Einführung des gemeinsamen Tools „Learning Management System“. Diese Information wird insbesondere durch den Vermerk der Leiterin des Referats „Personalentwicklung“ vom 18. November 2015 gestützt (siehe oben, Rn. 8).

146    In Rn. 10 Buchst. d der angefochtenen Entscheidung hat der Rat insbesondere präzisiert, dass alle Dienststellen des GSR von der ständigen Weiterentwicklung im IT‑Bereich betroffen seien. In Rn. 31 der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde hat der Generalsekretär des Rates verdeutlicht, dass zahlreiche Änderungen der Arbeitsmethoden innerhalb des GSR umgesetzt worden seien oder derzeit umgesetzt würden, an die sich die Mitarbeiter des GSR und insbesondere die Bediensteten der Funktionsgruppe AST anpassen müssten. Diese Veränderungen bestünden darin, die Arbeitsmethoden weiter zu digitalisieren, insbesondere indem die Kalender in Papierform durch „Outlook“ ersetzt, Texte mit Hilfe der Funktion „Track Changes“ fertiggestellt, die Texte per E‑Mail statt per Hauspost und die Formulare in Papierform durch elektronische Formulare ersetzt würden.

147    Demnach hat der Rat im vorliegenden Fall den künftigen organisatorischen Bedarf des Referats „Personalentwicklung“ und des GSR als Ganzes beurteilt. Im Übrigen trägt die Klägerin keine präzisen und spezifischen Umstände vor, um das Bestehen dieses organisatorischen Bedarfs zu bestreiten und das Vorliegen von Tatsachenirrtümern und offensichtlichen Beurteilungsfehlern des Rates darzutun. Insbesondere beweist ihre Behauptung, dass sie über den neuen organisatorischen Bedarf innerhalb des Referats „Personalentwicklung“ nicht informiert worden sei, nicht, dass dieser neue Bedarf nicht bestanden hätte. Im Übrigen ist diese Behauptung unbegründet, denn aus den in den Fn. 8 und 9 der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde genannten Dokumenten, die der Rat dem Gericht vorgelegt hat, geht hervor, dass die Klägerin über die oben in Rn. 145 genannten Projekte im IT‑Bereich, die das Referat „Personalentwicklung“ betreffen, informiert worden war. Daher ist festzustellen, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, die vom Rat vorgenommene Bewertung des künftigen organisatorischen Bedarfs in Frage zu stellen.

148    Sodann ist die Rechtmäßigkeit der vom Rat vorgenommenen Beurteilung der Fähigkeit der Klägerin, die erforderlichen neuen Kompetenzen zu erwerben und sich an das sich wandelnde Arbeitsumfeld anzupassen, zu prüfen. Hierzu wird das oben in Rn. 144 wiedergegebene Vorbringen der Klägerin zu Art und Umfang der Reformen innerhalb des Referats „Personalentwicklung“ und zur Relevanz der Reformen innerhalb des GSR in Bezug auf die Klägerin im Rahmen dieser Prüfung untersucht, da es eine Betrachtung des organisatorischen Bedarfs im Verhältnis zur Fähigkeit der Klägerin, die erforderlichen neuen Kompetenzen zu erwerben und sich an das sich wandelnde Arbeitsumfeld anzupassen, impliziert.

c)      Zur Fähigkeit der Klägerin, neue Kompetenzen zu erwerben und sich an das sich wandelnde Arbeitsumfeld anzupassen

149    [vertraulich]

150    [vertraulich]

151    [vertraulich]

152    [vertraulich]

153    [vertraulich]

154    [vertraulich]

155    [vertraulich]

156    [vertraulich]

157    Die Klägerin wendet sich erstens gegen den Ansatz des Rates, ihre Beurteilungen für die Jahre 2011 und 2012 zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser Beurteilungen sei nicht sachdienlich, da diese zum einen älter seien als die – mit „gut“ bewerteten – Beurteilungen für die Jahre 2013 und 2014 und zum anderen die Klägerin ab dem 1. April 2013 umgesetzt worden sei. Ihre Anpassungsfähigkeit sei im Hinblick auf ihre eigentlichen Tätigkeiten und im Hinblick auf den tatsächlichen Bedarf der Dienststelle und nicht im Hinblick auf einen vergangenen oder hypothetischen Bedarf zu bewerten.

158    Hierzu ist festzustellen, dass die vom Rat vorgenommene Berücksichtigung der Beurteilungen der Klägerin für die Jahre 2011 und 2012, deren Inhalt die Klägerin im Übrigen nicht bestritten hat, nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist. Diese Beurteilungen sind zwar weniger sachdienlich als aktuellere Beurteilungen, dennoch führt die Berücksichtigung von Beurteilungen, die die Tätigkeit der betreffenden Beamten über mehrere Jahre und nicht nur über ein oder zwei Jahre betreffen, ganz allgemein zu aussagekräftigeren Schlussfolgerungen in Bezug auf ihre Fähigkeit, sich an das sich wandelnde Arbeitsumfeld anzupassen.

159    Die Klägerin trägt zweitens vor, ihre Beurteilungen für die Jahre 2013 und 2014 seien mit „gut“ bewertet gewesen, insbesondere in Bezug auf die Fähigkeit zur „Anpassung an die dienstlichen Erfordernisse“, und der Rat habe versucht, die wenigen kritischen Anmerkungen in diesen Beurteilungen zu nutzen, um die angefochtene Entscheidung zu rechtfertigen. Diese kritischen Anmerkungen seien jedoch für die Bewertung ihrer Fähigkeit, sich an das sich wandelnde Arbeitsumfeld anzupassen, nicht relevant.

160    [vertraulich]

161    [vertraulich]

162    [vertraulich]

163    [vertraulich]

164    [vertraulich]

165    [vertraulich]

166    [vertraulich]

167    [vertraulich]

168    [vertraulich]

169    [vertraulich]

170    [vertraulich]

171    Viertens ist hinsichtlich der oben in Rn. 144 dargestellten Argumentation der Klägerin anzumerken, dass zwar aus den Akten nicht hervorgeht, dass der künftige organisatorische Bedarf des Referats „Personalentwicklung“ und des GSR als Ganzes darin bestand, dass von einem Arbeitsumfeld ohne Digitalisierung auf ein digitalisiertes Arbeitsumfeld übergegangen wurde. Der organisatorische Bedarf war, mit anderen Worten, nicht mit grundlegenden Änderungen der Arbeitsmethoden verbunden. Angesichts der Informationen, über die der Rat in Bezug auf die beruflichen Fähigkeiten und die Arbeitseinstellung der Klägerin verfügte und die mehrere Jahre und verschiedene Dienststellen abdeckten, wie oben in Rn. 167 zusammengefasst, ist daher davon auszugehen, dass der Rat, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, annehmen konnte, dass die Klägerin große Schwierigkeiten haben werde, sich an weniger einschneidende Änderungen der Arbeitsmethoden, die in einer Änderung der IT‑Systeme bestanden, anzupassen.

172    Aus all diesen Erwägungen ist zu folgern, dass die vom Rat vorgenommene Beurteilung der Fähigkeit der Klägerin, neue Kompetenzen zu erwerben und sich an das sich wandelnde Arbeitsumfeld anzupassen, nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist. Daher ist, auch wegen der Zurückweisung der Rügen der Klägerin in Bezug auf die vom Rat vorgenommene Bewertung des künftigen organisatorischen Bedarfs, der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

3.      Zum dritten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Anhörung

173    Die Klägerin macht geltend, ihr Recht auf Anhörung sei verletzt worden, da ihr der Vermerk der Direktorin der Direktion „Humanressourcen und Personalverwaltung“ vom 25. November 2015 im vorgerichtlichen Verfahren nicht übermittelt worden sei. Diesen Vermerk habe die Anstellungsbehörde beim Erlass der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt. Die Klägerin behauptet, sie habe sich, da sie von dem Vermerk und dessen Inhalt keine Kenntnis gehabt habe, vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht sachdienlich und wirksam verteidigen können.

174    Der Rat tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragt, den vorliegenden Klagegrund zurückzuweisen.

175    Zunächst ist anzumerken, dass die angefochtene Entscheidung, mit der die Klägerin gegen ihren Willen in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzt wurde, zweifelsohne eine sie beschwerende Maßnahme darstellt, da sie insbesondere zu einer Änderung ihrer dienstrechtlichen Stellung und zur Beendigung ihrer Berufstätigkeit beim Rat geführt und ihr einen finanziellen Schaden verursacht hat. Der Erlass dieser Entscheidung erfordert daher die Anwendung des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte, eines fundamentalen Grundsatzes des Unionsrechts, auch wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2007, Marcuccio/Kommission, C‑59/06 P, EU:C:2007:756, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

176    Die Verteidigungsrechte, die nunmehr in Art. 41 der Grundrechtecharta, den die Unionsgerichte für allgemein anwendbar erklärt haben (Urteile vom 22. November 2012, M., C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 84, und vom 11. September 2013, L/Parlament, T‑317/10 P, EU:T:2013:413, Rn. 81), verankert sind, umfassen – ohne sich darin zu erschöpfen – das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Grundrechtecharta vorgesehene prozessuale Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2012, M., C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C‑249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 31, und vom 5. Oktober 2016, ECDC/CJ, T‑395/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:598, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

177    Nach ständiger Rechtsprechung garantiert der Anspruch auf rechtliches Gehör jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren und bevor ihr gegenüber eine möglicherweise für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C‑129/13 und C‑130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

178    Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der jedem Adressaten einer ihn beschwerenden Entscheidung verliehen ist, hat eine doppelte Aufgabe: Zum einen bezweckt er, so genau und korrekt wie möglich eine Untersuchung des Falles und eine Ermittlung des Sachverhalts zu ermöglichen, und zum anderen, einen wirksamen Schutz des Betroffenen zu sichern. Insbesondere soll er gewährleisten, dass jede für eine Person nachteilige Entscheidung in voller Sachkenntnis getroffen wird, und insbesondere der zuständigen Behörde die Berichtigung eines Fehlers oder der betroffenen Person die Geltendmachung individueller Umstände ermöglichen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C‑349/07, EU:C:2008:746, Rn. 49, vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C‑129/13 und C‑130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 38, und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C‑249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 37 und 59).

179    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die angefochtene Entscheidung erst erlassen werden durfte, nachdem der Klägerin Gelegenheit gegeben worden war, zu den Gesichtspunkten, auf die diese Entscheidung gestützt war, im Rahmen eines von der Anstellungsbehörde initiierten und von ihr nachzuweisenden mündlichen oder schriftlichen Austauschs sachdienlich und wirksam Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2007, Marcuccio/Kommission, C‑59/06 P, EU:C:2007:756, Rn. 47). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung insbesondere auf Erwägungen zum organisatorischen Bedarf des Referats „Personalentwicklung“ und des GSR als Ganzes und zur Fähigkeit der Klägerin, neue Kompetenzen zu erwerben und sich an das sich wandelnde Arbeitsumfeld anzupassen, gestützt war. Die Erwägungen der angefochtenen Entscheidung waren weitgehend auf die Erwägungen in den Nrn. 4.1 bis 4.5 des Vermerks der Direktorin der Direktion „Humanressourcen und Personalverwaltung“ vom 25. November 2015 gestützt, der der Klägerin im vorgerichtlichen Verfahren nicht übermittelt worden war. Es ist zu prüfen, ob diese unterbliebene Übermittlung das Recht der Klägerin auf Anhörung verletzt hat, wie diese geltend macht.

180    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin am 12. November 2015 ein Gespräch mit der Leiterin des Referats „Personalentwicklung“ und am 25. November 2015 ein Gespräch mit der Direktorin der Direktion „Humanressourcen und Personalverwaltung“ hatte. Auch wenn es von diesen Gesprächen keine Protokolle gibt, geht aus dem Vermerk vom 18. November 2015 und dem Vermerk vom 25. November 2015, die jeweils von diesen beiden Vorgesetzten der Klägerin angefertigt worden waren, hervor, dass die Klägerin im Rahmen dieser Gespräche sowohl über den organisatorischen Bedarf innerhalb des Referats „Personalentwicklung“ und des GSR als auch über die Gründe, weshalb die Verwaltung der Auffassung war, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, sich an das sich wandelnde Arbeitsumfeld anzupassen, informiert wurde. Die Klägerin hat vor dem Gericht nicht bestritten, dass ihr diese Informationen in diesen Gesprächen mitgeteilt wurden.

181    Da diese beiden Gespräche stattgefunden haben, ist im Ergebnis festzuhalten, dass sich die Klägerin in ihrer an die Anstellungsbehörde gerichteten schriftlichen Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 zu den genannten Informationen sachdienlich und wirksam äußern konnte. So konnte sie insbesondere vortragen, dass für ihre Stelle keine Änderungen der Software oder der Arbeitsmethoden geplant seien, und sie konnte, insbesondere auf der Grundlage der Beurteilungen für die Jahre 2013 und 2014, den Ausführungen der Verwaltung entgegentreten, wonach sie Schwierigkeiten habe, neue Kompetenzen zu erwerben.

182    Im Übrigen konnte sie aufgrund der beiden genannten Gespräche bei ihrer Anhörung durch den Generaldirektor der Verwaltung als Anstellungsbehörde am 8. Dezember 2015 ihren Standpunkt sachdienlich und wirksam darlegen.

183    Nach alledem ist festzustellen, dass die unterbliebene Übermittlung des Vermerks der Direktorin der Direktion „Humanressourcen und Personalverwaltung“ vom 25. November 2015 vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung an die Klägerin deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Dieses Ergebnis wird auch nicht durch das Urteil vom 3. Juni 2015, BP/FRA (T‑658/13 P, EU:T:2015:356), in Frage gestellt, das die Klägerin angeführt hat. Der vorliegende Fall unterscheidet sich nämlich von der Rechtssache, die zu jenem Urteil geführt hat, da im vorliegenden Fall, anders als in jener Rechtssache, die Klägerin zum einen im Rahmen der beiden oben genannten Gespräche mit ihren Vorgesetzten über die wesentlichen Gründe für den Erlass der streitigen Maßnahme ihr gegenüber informiert worden war und sie zum anderen von der Anstellungsbehörde vor dem Erlass dieser Maßnahme zweimal, sowohl schriftlich als auch mündlich, gehört worden war. Aus dem Sachverhalt, wie er in Rn. 14 des Urteils vom 3. Juni 2015, BP/FRA (T‑658/13 P, EU:T:2015:356), dargestellt ist, ergibt sich, dass die Klägerin in jener Rechtssache weder vor dem Erlass der dort streitigen Maßnahme, die insbesondere in der Entscheidung bestand, einen befristeten Vertrag nicht unbefristet zu verlängern, über die wesentlichen Gründe für den Erlass dieser Maßnahme informiert noch von der Anstellungsbehörde angehört worden war (Urteil vom 3. Juni 2015, BP/FRA, T‑658/13 P, EU:T:2015:356, Rn. 62).

184    Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

4.      Zum vierten Klagegrund: Verletzung der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung

185    Die Klägerin macht geltend, der Umstand, dass ihr der Vermerk der Direktorin der Direktion „Humanressourcen und Personalverwaltung“ vom 25. November 2015 nicht übermittelt worden sei, stelle eine Verletzung der Fürsorgepflicht seitens des Rates dar, da der Rat, indem er ihr diesen Vermerk nicht übermittelt habe, ihr nicht Gelegenheit gegeben habe, sich zu Möglichkeiten einer Umsetzung auf eine andere Dienststelle des GSR, die in dem Vermerk angeblich untersucht worden seien, zu äußern.

186    [vertraulich]

187    [vertraulich]

188    Der Rat tritt den Rügen der Klägerin entgegen.

189    Zunächst ist festzustellen, dass der von der Rechtsprechung entwickelte Begriff der Fürsorgepflicht das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten widerspiegelt, die das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den öffentlichen Bediensteten geschaffen hat. Dieses Gleichgewicht erfordert insbesondere, dass die Behörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und dabei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten berücksichtigt (Urteile vom 28. Mai 1980, Kuhner/Kommission, 33/79 und 75/79, EU:C:1980:139, Rn. 22, und vom 29. Juni 1994, Klinke/Gerichtshof, C‑298/93 P, EU:C:1994:273, Rn. 38).

190    Zugleich ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Anforderungen an die Fürsorgepflicht der Verwaltung die Anstellungsbehörde nicht daran hindern können, Maßnahmen zu erlassen, die sie für im dienstlichen Interesse geboten hält (vgl. Urteil vom 13. Januar 1998, Volger/Parlament, T‑176/96, EU:T:1998:1, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Unionsgerichte haben ferner klargestellt, dass die Behörde, die über die Stellung eines Beamten entscheidet, zwar nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch das Interesse des betroffenen Beamten berücksichtigen muss, diese Überlegung die Behörde aber nicht daran hindern kann, eine Rationalisierung der Dienste durchzuführen, wenn sie es für erforderlich hält (vgl. Urteil vom 13. Januar 1998, Volger/Parlament, T‑176/96, EU:T:1998:1, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

191    Dies sind die Grundsätze, anhand deren die Rügen der Klägerin zu untersuchen sind.

192    Zur ersten, oben in Rn. 185 angeführten Rüge ist anzumerken, dass die Direktorin der Direktion „Humanressourcen und Personalverwaltung“ in ihrem Vermerk vom 25. November 2015 die Möglichkeit einer Umsetzung der Klägerin sowohl innerhalb der Direktion „Humanressourcen und Personalverwaltung“ als auch innerhalb des GSR als Lösung geprüft und verworfen hat und sich dabei auf den künftigen organisatorischen Bedarf dieser Dienststellen im Zusammenhang mit der Entwicklung ihrer IT‑Systeme und auf die Fähigkeit der Klägerin, neue Kompetenzen zu erwerben, gestützt hat. Wie im Rahmen der Prüfung des dritten auf Aufhebung gerichteten Klagegrundes festgestellt wurde, hatte die Klägerin die Möglichkeit, in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 und bei ihrer Anhörung durch die Anstellungsbehörde am 8. Dezember 2015 zu den genannten Gesichtspunkten sachdienlich und wirksam Stellung zu nehmen. Die unterbliebene Übermittlung des Vermerks der Direktorin der Direktion „Humanressourcen und Personalverwaltung“ vom 25. November 2015 hat somit die Interessen der Klägerin nicht wirklich verletzt und stellt keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Rates dar.

193    Zur zweiten, oben in Rn. 186 angeführten Rüge der Klägerin ist anzumerken, dass, wie aus den Akten hervorgeht, die Klägerin im vorgerichtlichen Verfahren die Verwaltung gebeten hat, Art. 42c des Statuts nicht auf sie anzuwenden, und hilfsweise, diese Anwendung auf einen Zeitpunkt nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt, dem 31. Dezember 2015, zu verschieben.

194    Angesichts der oben in Rn. 190 angeführten Rechtsprechung konnte der Rat nicht, um das Interesse der Klägerin zu berücksichtigen, davon absehen, Art. 42c des Statuts auf sie anzuwenden. Er hat jedoch, um ihrem Interesse Rechnung zu tragen, den Zeitpunkt des Beginns ihrer Beurlaubung auf den 30. Juni 2016 verschoben und damit ihrer Bitte stattgegeben. Der Rat hat somit im vorliegenden Fall entsprechend seiner Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin gehandelt.

195    Zur dritten Rüge der Klägerin genügt der Hinweis, dass die Klägerin im Rahmen des zweiten auf Aufhebung gerichteten Klagegrundes nicht nachgewiesen hat, dass die Entscheidung des Rates, sie in Urlaub im dienstlichen Interesse zu versetzen, mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet war. Da die vom Rat vorgenommene Beurteilung des dienstlichen Interesses nicht offensichtlich fehlerhaft war, ist im Ergebnis festzuhalten, dass die dritte Rüge der Klägerin zurückzuweisen ist. [vertraulich]

196    Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund und folglich der Aufhebungsantrag zurückzuweisen.

D.      Zum Antrag auf Schadensersatz

197    Die Klägerin trägt vor, sie habe durch die angefochtene Entscheidung einen materiellen und einen immateriellen Schaden erlitten.

198    Der materielle Schaden bestehe im Wesentlichen in einem Einkommensverlust aufgrund der angefochtenen Entscheidung, und der Rat müsse, was die Vergütung der Klägerin anbelange, alle Konsequenzen aus der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ziehen, indem er insbesondere der Beeinträchtigung ihrer Laufbahnentwicklung Rechnung trage.

199    Der immaterielle Schaden der Klägerin sei in der angefochtenen Entscheidung selbst begründet. Diese sei ungerechtfertigt und fehlerhaft. Die Entscheidung habe das Vertrauen der Klägerin in ihr Organ verletzt. Der erlittene immaterielle Schaden werde durch die Umstände, unter denen die angefochtene Entscheidung erlassen worden sei, verschärft. [vertraulich]. Die Klägerin beziffert ihren immateriellen Schaden nach billigem Ermessen auf 10 000 Euro.

200    Der Rat beantragt, den Schadensersatzantrag der Klägerin zurückzuweisen.

201    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Anträge auf Ersatz eines materiellen oder immateriellen Schadens zurückgewiesen werden müssen, wenn sie eng mit den Aufhebungsanträgen zusammenhängen, die ihrerseits als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden (vgl. Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑570/16, EU:T:2017:283, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

202    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Antrag der Klägerin auf Schadensersatz eng mit dem Aufhebungsantrag, der zurückgewiesen wurde, verbunden ist, da der von der Klägerin geltend gemachte materielle wie auch immaterielle Schaden in der angefochtenen Entscheidung und den Umständen ihres Erlasses begründet wäre. Unter diesen Umständen ist der Antrag auf Schadensersatz zurückzuweisen und folglich die Klage insgesamt abzuweisen.

IV.    Kosten

203    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 135 der Verfahrensordnung kann das Gericht jedoch aus Gründen der Billigkeit ausnahmsweise zum einen entscheiden, dass eine unterliegende Partei neben ihren eigenen Kosten nur einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist. Zum anderen kann das Gericht auch eine obsiegende Partei zur Tragung eines Teils der Kosten oder sämtlicher Kosten verurteilen, wenn dies wegen ihres Verhaltens, auch vor Klageerhebung, gerechtfertigt erscheint; dies gilt insbesondere für Kosten, die sie der Gegenpartei nach Ansicht des Gerichts ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.

204    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Vermerk der Direktorin der Direktion „Humanressourcen und Personalverwaltung“ vom 25. November 2015 der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, entgegen den Angaben in Rn. 43 dieser Entscheidung, nicht beigefügt war. Der Vermerk wurde der Klägerin erst im gerichtlichen Verfahren übermittelt, nämlich im Rahmen der vom Rat eingereichten Klagebeantwortung.

205    Es ist auch anzumerken, dass zwei Dokumente, die in den Fn. 8 und 9 der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde genannt werden und die in diesem Zusammenhang vorgenommene Bewertung des organisatorischen Bedarfs betreffen, dieser Entscheidung, entgegen den Angaben in diesen Fußnoten, ebenfalls nicht beigefügt waren. Diese beiden Dokumente wurden der Klägerin letztlich nach der mündlichen Verhandlung im Rahmen einer vom Gericht erlassenen prozessleitenden Maßnahme übermittelt (siehe oben, Rn. 54).

206    Das Gericht ist der Ansicht, dass das Versäumnis des Rates, die drei genannten Dokumente der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, wie dort angegeben, beizufügen, insbesondere die Vorbereitung der Klageschrift erschwert hat. Das Versäumnis, die oben in Rn. 205 genannten Dokumente beizufügen, hat auch zu einer Verlängerung des mündlichen Verfahrens beigetragen.

207    Angesichts dessen rechtfertigt das Verhalten des Rates nach Ansicht des Gerichts, dass dieser seine eigenen Kosten trägt und ihm überdies 20 % der Kosten der Klägerin auferlegt werden.

208    Das Parlament trägt gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      RK wird zur Tragung von 80 % ihrer eigenen Kosten verurteilt.

3.      Der Rat der Europäischen Union wird zur Tragung seiner eigenen Kosten und von 20 % der Kosten von RK verurteilt.

4.      Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten.

Prek

Buttigieg

Schalin

Berke

 

      Costeira

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Februar 2019.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis



* Verfahrenssprache: Französisch.