Language of document : ECLI:EU:T:2020:584

URTEIL DES GERICHTS (Zehnte Kammer)

2. Dezember 2020(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke Home Connect – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Hinreichend direkter und konkreter Bezug zu den von der Markenanmeldung erfassten Waren – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T‑152/20,

BSH Hausgeräte GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Januar 2020 (Sache R 1751/2019‑5) über die Anmeldung des Bildzeichens Home Connect als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov (Berichterstatter) sowie der Richterin K. Kowalik-Bańczyk und des Richters G. Hesse,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 19. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 30. Juni 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 5. Juni 2019 meldete die Klägerin, die BSH Hausgeräte GmbH, nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Wissenschaftliche, Schifffahrts‑, Vermessungs‑, fotografische, Film‑, optische, Wägeapparate, Messapparate, Signalapparate, Kontrollapparate, Rettungsapparate, Unterrichtsapparate; optische Wägeinstrumente; Messinstrumente; Signalinstrumente; Kontrollinstrumente; Rettungsinstrumente; Unterrichtsinstrumente; Apparate zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln, Kontrollieren von Elektrizität; Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln, Kontrollieren von Elektrizität; Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung, Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Magnetaufzeichnungsträger; Hardware für die Datenverarbeitung; Computer; Computersoftware; bespielte Datenträger aller Art [soweit in Klasse 9 enthalten]; unbespielte Datenträger aller Art [soweit in Klasse 9 enthalten]; Computerprogramme [gespeichert]; elektronisch gespeicherte Daten [herunterladbar]; elektronische Publikationen [herunterladbar]; Spezialanlagen für die Haus- und Gebäudetechnik, im Wesentlichen bestehend aus Computern einschließlich der dazugehörigen Software und/oder im Wesentlichen bestehend aus elektronischen Apparaten und Instrumenten [soweit in Klasse 9 enthalten] zur Überwachung, Steuerung, Bedienung verschiedener elektrischer Geräte der Haus- und Gebäudetechnik sowie für Alarmsysteme, Heizungssysteme, Klimasysteme, Lichtsysteme, Jalousiesysteme, Überwachungssysteme, Belüftungssysteme; Zugriffskontrollsysteme; Sicherheitssysteme; Multimediasysteme; automatisierte Steuerungseinrichtungen für Gebäude; Geräte der Kommunikations- und Informationstechnik sowie der Telekommunikation, vorgenannte Waren soweit in Klasse 9 enthalten“;

–        Klasse 38: „Telekommunikation; Bereitstellung des elektronischen Online-Zugriffs auf Informationsdatenbanken sowie über Telekommunikationsmedien versandte Dateien; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet und über mobile Endgeräte; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet und über mobile Endgeräte; Bereitstellung eines Zugangs zu einer Online-Schnittstelle zur Kontrolle von Heizungsgeräten, Wasserversorgungsgeräten, Beleuchtungsgeräten, Sanitärgeräten, Klimageräten, Lüftungsgeräten und Sicherheitsgeräten; Information und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Leistungen; elektronische Nachrichtenübermittlung“.

4        Mit Entscheidung vom 22. Juli 2019 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 2 zurück, da das in Rede stehende Zeichen – außer für Schifffahrtsapparate, Rettungsapparate, Unterrichtsapparate, Rettungsinstrumente und Unterrichtsinstrumente der Klasse 9, für die die Eintragung zugelassen wurde – für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als beschreibend und nicht unterscheidungskräftig angesehen wurde.

5        Am 7. August 2019 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

6        Mit Entscheidung vom 10. Januar 2020 in der Sache R 1751/2019‑5 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.


 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

10      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verstoßen, da das in Rede stehende Zeichen für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend sei.

11      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

12      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden die Vorschriften des Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

13      Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Unionsmarke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder der Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, dienen können, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, damit der Verbraucher, der die durch die Marke bezeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt oder in Anspruch nimmt, bei einem späteren Erwerb oder einer späteren Inanspruchnahme, wenn die Erfahrung positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl treffen kann (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 8. Mai 2019, Battelle Memorial Institute/EUIPO [HEATCOAT], T‑469/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:302, Rn. 19).

15      Folglich fällt ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin die von der Beschwerdekammer vorgenommene Definition der maßgeblichen Verkehrskreise, die im Kern besagt, dass sich bestimmte der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sowohl an den Allgemeinverbraucher als auch an ein Fachpublikum richten könnten, während sich andere vor allem an Fachkreise richteten, nicht beanstandet; in Anbetracht dessen, dass die Wortbestandteile des in Rede stehenden Zeichens der englischen Sprache entstammen, ist die Beurteilung der Schutzfähigkeit anhand der englischsprachigen Verkehrskreise der Union vorzunehmen.


18      Ausgehend von diesen Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen.

 Zur Bedeutung der Wortbestandteile des in Rede stehenden Zeichens

19      Erstens verweist die Klägerin auf die Definitionen der Wörter „home“ und „connect“ in der Online-Version des Oxford English Dictionary, um darzutun, dass keine der möglichen Kombinationen der in diesem Wörterbuch enthaltenen Bedeutungen dieser Wörter eindeutig und unmittelbar die Bedeutung der Wortfolge „home connect“ ergebe, welche die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt habe. Zweitens trägt sie vor, dass die Wortbestandteile des in Rede stehenden Zeichens, d. h. die Wörter „home“ und „connect“, in Wirklichkeit zwei nebeneinander gestellte Wörter seien, die für den englischsprachigen Verbraucher keine eindeutig erkennbare Beziehung aufwiesen, da die ihnen entnehmbare Bedeutung vage und unkonkret sei.

20      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

21      Erstens ist – wie die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat – festzustellen, dass die englischen Wörter „home“ und „connect“ „Haus“ oder „Wohnung“ und „verbinden“ bedeuten. Diese Bedeutungen werden von der Klägerin nicht bestritten. Zudem gehen sie aus den von der Klägerin in der Klageschrift angeführten Auszügen des Oxford English Dictionary hervor.

22      Dass die Worte „home“ und „connect“ auch andere Bedeutungen haben können, ist unerheblich. Ein Wortzeichen ist nämlich von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil vom 31. Mai 2016, Warimex/EUIPO [STONE], T‑454/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:325, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Zweitens ist zur Bedeutung der Wortfolge „home connect“ festzustellen, dass die Beschwerdekammer u. a. in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, dass diese Wortfolge „Verbindung mit dem Haus bzw. innerhalb des Hauses“ bedeutet und sich diese Bedeutung eindeutig und unmittelbar aus der Kombination der oben in Rn. 21 genannten Bedeutungen der Wörter „home“ und „connect“ ergibt.

24      Die Wortfolge „home connect“ wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen in zumindest einer ihrer Bedeutungen nämlich als Verweis auf die Möglichkeit verstanden, Personen oder Waren dort miteinander zu verbinden, wo man dauerhaft lebt, d. h. im Haus oder in der Wohnung, um so einen Zugang oder eine Verbindung zu bzw. in dem Haus oder der Wohnung zu schaffen.


25      Das Vorbringen der Klägerin, dass die Wörter „home“ und „connect“ in Wirklichkeit zwei nebeneinander gestellte Wörter seien, die für den englischsprachigen Verbraucher keine eindeutig erkennbare Beziehung aufwiesen, ist zurückzuweisen.

26      Die Kombination der Wörter „home“ und „connect“ in der Wortfolge „home connect“ schafft nämlich keine neue Bedeutung, die Vorrang vor der bloßen Aneinanderreihung der Bedeutungen der verschiedenen Wörter hat. Insbesondere ist die Struktur der angemeldeten Marke keine ungewöhnliche oder willkürliche Zusammenstellung der Wortbestandteile, deren Sinngehalt von dem der bloßen Summe ihrer Bestandteile abwiche (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2011, i‑content/HABM [BETWIN], T‑258/09, EU:T:2011:329, Rn. 32).

27      Insoweit ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass das in Rede stehende Zeichen eine grammatikalisch fehlerhafte Struktur aufweist, als solcher noch nicht genügt, um den beschreibenden Charakter zu verneinen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Mühlbauer Technology/EUIPO [Magicrown], T‑218/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:334, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei festgestellt hat, dass der Wortfolge „home connect“ u. a. die Bedeutung „Verbindung mit dem Haus bzw. innerhalb des Hauses“ zukommt.

29      Daher ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Bedeutung der Wortfolge „home connect“ beanstandet wird, zurückzuweisen.

 Zum Vorliegen eines hinreichend direkten und konkreten Bezugs des in Rede stehenden Zeichens zu den streitigen Waren und Dienstleistungen

30      Die Klägerin trägt erstens vor, dass zwischen dem in Rede stehenden Zeichen und einer „Vielzahl“ oder „Reihe“ der streitigen Waren und Dienstleistungen kein hinreichend direkter und konkreter Bezug bestehe. Sie führt „einige Beispiele“ solcher Waren an, insbesondere „Wägeapparate“, „optische Wägeinstrumente“, „Apparate“ und „Instrumente“ zum „Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität“, „unbespielte Datenträger aller Art“ und „Vermessungsapparate“, die alle zur Klasse 9 gehören.

31      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

32      Insoweit ist erstens festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, dass das in Rede stehende Zeichen zu einer „Vielzahl“ oder „Reihe“ der streitigen Waren und Dienstleistungen keinen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweise, in der Klageschrift rechtlich nicht hinreichend substantiiert wird. Denn abgesehen von „einigen Beispielen“, die die Klägerin anführt und die nachstehend geprüft werden, nennt die Klägerin nicht die konkreten Waren und Dienstleistungen, auf die sich dieses Vorbringen bezieht, und erklärt nicht, warum ihrer Ansicht nach kein hinreichend direkter und konkreter Bezug des in Rede stehenden Zeichens zu diesen Waren und Dienstleistungen besteht. Daher ist die Prüfung, ob ein solcher Bezug besteht, auf „Wägeapparate“, auf „optische Wägeinstrumente“, auf „Apparate“ und „Instrumente“ zum „Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität“, auf „unbespielte Datenträger aller Art“ und auf „Vermessungsapparate“, die alle zur Klasse 9 gehören, zu beschränken.

33      Was zweitens „Wägeapparate“ und „optische Wägeinstrumente“ der Klasse 9 anbelangt, wies die Beschwerdekammer zunächst das Vorbringen der Klägerin zurück, dass optische Wägeapparate oder ‑instrumente nicht ferngesteuert werden könnten, da zur Gewichtsbestimmung ein physischer Kontakt zwischen Waage und Objekt bestehen müsse. Insoweit stellte die Beschwerdekammer fest, dass optische Waagen nicht dazu dienten, die Masse eines Objekts, sondern sein Volumen nach seinem optischen Erfassen zu bestimmen, und deshalb optische Wägeapparate in Hausüberwachungssystemen eingesetzt werden könnten, um einen menschlichen Eindringling von einem Eichhörnchen oder einer Katze zu unterscheiden, für die kein Alarm auszulösen wäre (vgl. Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung). Sie wies auch darauf hin, dass „optische Wägeinstrumente“ benutzt werden könnten, um festzustellen, ob das Zuhause aktuell genutzt werde und wie viele Personen sich dort aufhielten, um die Elektrizitätszufuhr entsprechend zu mindern (vgl. Rn. 35 a. E. der angefochtenen Entscheidung).

34      Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass die genannten Waren üblicherweise nicht mit einem Haus oder einer Wohnung verbunden würden und dass zwischen den genannten Waren und der Wortfolge „home connect“ kein konkreter Zusammenhang bestehe. Einer „optischen Waage“ sei sie „noch nie begegnet“, schon gar nicht im Zusammenhang mit einem Hausüberwachungssystem. Dem natürlichen Wortsinn nach messe eine „Waage“ Gewicht, nicht Volumen. Jedenfalls könne ein Gerät, das nur das Volumen und nicht die Masse eines Objekts erfasse, nicht als „Waage“ bezeichnet werden, sondern allenfalls als ein „optisches Wägeinstrument“.

35      Aus der Akte – insbesondere den Rn. 29, 30 und 35 der angefochtenen Entscheidung – ergibt sich jedoch, dass optische Wägeapparate oder ‑instrumente Vorrichtungen sind, die zur Bestimmung des Volumens eines Objekts nach seinem optischen Erfassen dienen, und dass sie als Bestandteile oder Komponenten in Systeme zur Überwachung und Steuerung von Eigenheimen und Gebäuden zu den oben in Rn. 33 aufgezählten Zwecken eingebaut werden können.

36      Die Beschwerdekammer hat daher nicht ausgeführt, dass diese Apparate oder Instrumente dazu dienten, das Gewicht zu messen, sondern nur dazu, das Volumen der optisch erfassten Objekte zu bestimmen.

37      Das Vorbringen der Klägerin, dass sie einem solchen Gerät „noch nie begegnet“ sei, schon gar nicht im Zusammenhang mit einem Hausüberwachungssystem, ist eine Behauptung und wird durch nichts belegt. Die Klägerin beanstandet nämlich nur die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, ohne jedoch zu erklären, was dann das Wesen und die Bestimmung der von ihr beanspruchten optischen Wägeapparate oder ‑instrumente sein solle. Im Übrigen scheint ihr Vorbringen auch zu ihren eigenen Ausführungen insoweit in Widerspruch zu stehen, als sie in der Klageschrift betont, dass ein Gerät, welches das Volumen und nicht die Masse eines Gegenstands messe, „allenfalls“ als ein „optisches Wägeinstrument“ betrachtet werden könne.

38      Soweit das Vorbringen der Klägerin auch als Beanstandung der von der Beschwerdekammer zur Beschreibung optischer Wägeapparate und ‑instrumente gebrauchten Wendung „optische Waage“ ausgelegt werden könnte, genügt die Feststellung, dass die Beschwerdekammer diese Wendung gebraucht hat, um auf das Vorbringen der Klägerin zur Funktionsweise einer Waage einzugehen. Jedenfalls hat der Gebrauch dieser Wendung keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, da die Beschwerdekammer die Art und die Bestimmung der in Rede stehenden beanspruchten Waren klar beschrieben hat.

39      Selbst wenn das Vorbringen der Klägerin zudem dahin zu verstehen wäre, dass damit geltend gemacht wird, dass anders als „optische Wägeinstrumente“ „Wägeapparate“ nicht das optische Abwiegen eines Gegenstands beträfen, genügt die Feststellung, dass die zuletzt genannte Warenkategorie, wie sie die Klägerin in ihrer Anmeldung definiert hat, nämlich allgemein und ungenau, insbesondere optische Wägeapparate umfassen kann, die, wie oben in Rn. 35 ausgeführt, Bestandteile der Systeme zur Überwachung und Steuerung von Eigenheimen und Gebäuden sein können.

40      Zwar enthält die allgemeine Kategorie „Wägeapparate“ auch andere Apparate, die nicht in die genannten Systeme eingebaut sind. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Versagung der Eintragung des in Rede stehenden Zeichens, da die Klägerin seine Eintragung für sämtliche Waren dieser Kategorie begehrt, ohne nach einzelnen von ihnen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2001, DKV/HABM [EuroHealth], T‑359/99, EU:T:2001:151, Rn. 33). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Feststellung des beschreibenden Charakters einer Marke nämlich nicht nur für die Waren, für die sie unmittelbar beschreibend ist, sondern – sofern der Markenanmelder keine geeignete Beschränkung vorgenommen hat – auch für die weiter gefasste Kategorie, zu der diese Waren gehören (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Australian Gold/HABM – Effect Management & Holding [HOT], T‑611/13, EU:T:2015:492, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Hinsichtlich der Frage, ob das in Rede stehende Zeichen für optische Wägeapparate und ‑instrumente beschreibend ist, geht aus den Rn. 29, 30 und 35 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass sie in ein System der Haus- und Gebäudetechnik eingebaut werden können. Insoweit ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, die im Wesentlichen besagt, dass im Fall komplexer Apparate oder Systeme, die wie Systeme zur Überwachung und Steuerung von Eigenheimen und Gebäuden aus vielen Bestandteilen bestehen, ein Zeichen, das für einen solchen komplexen Apparat oder ein solches komplexes System beschreibend ist, auch als für die Bestandteile eines solchen Systems oder seines Zubehörs beschreibend angesehen werden kann, wobei bestimmte von ihnen zudem speziell für den Einbau in ein solches System konzipiert sein können, da in einem solchen Fall das Zeichen die Bestimmung dieser Bestandteile oder dieses Zubehörs oder die Funktionsweise des Systems selbst beschreibt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 20. Juli 2004, Lissotschenko und Hentze/HABM [LIMO], T‑311/02, EU:T:2004:245, Rn. 39 und 40, vom 23. Oktober 2015, TrekStor/HABM [SmartTV Station], T‑649/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:800, Rn. 44, vom 26. November 2015, Demp/HABM [TURBO DRILL], T‑50/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:892, Rn. 29 und 30, vom 20. März 2018, Webgarden/EUIPO [Dating Bracelet], T‑272/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:158, Rn. 47 und 48, und vom 4. April 2019, ABB/EUIPO [FLEXLOADER], T‑373/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:219, Rn. 38). Somit hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht bejaht, dass das in Rede stehende Zeichen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu „Wägeapparaten“ bzw. „optischen Wägeinstrumenten“ aufweist, die als Bestandteile oder Komponenten in Systeme zur Überwachung und Steuerung von Eigenheimen und Gebäuden eingebaut werden können.

42      Folglich ist das Vorbringen der Klägerin, das den angeblich fehlenden beschreibenden Charakter des in Rede stehenden Zeichens für „Wägeapparate“ und „optische Wägeinstrumente“ betrifft, zurückzuweisen.

43      Drittens stellte die Beschwerdekammer in Bezug auf „Apparate“ und „Instrumente“ zum „Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität“ der Klasse 9 in Rn. 28 der genannten Entscheidung fest, dass diese Waren mögliche Bestandteile oder ergänzende Komponenten zu den Systemen seien, die in der Haus- und Gebäudetechnik verwendet würden. Insbesondere stellte sie fest, dass die Kontrolle und Regulierung der Elektrizität Gegenstand der Überwachungs- und „(Fern‑) Steuerungssysteme“ sein könne (vgl. Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung).

44      Die Klägerin macht geltend, die Wortfolge „home connect“ vermittele keine konkrete Information im Hinblick auf die genannten Waren, da Eingriffe in die Stromversorgung eines Anwesens üblicherweise nicht von einem Verbraucher vorgenommen würden, schon gar nicht im Wege einer Fernsteuerung.

45      Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu führen. Denn unabhängig davon, ob Eingriffe in die Stromversorgung eines Anwesens von einem Verbraucher oder mittels einer Fernbedienung vorgenommen werden können, genügt die Feststellung, dass in der Haus- und Gebäudetechnik verwendete Systeme dazu dienen können, den Stromverbrauch zu steuern und zu regulieren, was die Klägerin nicht bestreitet. Somit hat die Beschwerdekammer zutreffend bejaht, dass die oben in Rn. 43 genannten Waren Bestandteile solcher Systeme darstellen.

46      Viertens wies die Beschwerdekammer zu „unbespielten Datenträgern aller Art“ in Klasse 9 darauf hin, dass Kommunikationsgeräte und Datenträger, die die notwendige Software enthielten bzw. die von den in der Haus- und Gebäudetechnik verwendeten Systemen gesammelten Daten aufzeichneten, physische Komponenten dieser Systeme seien (vgl. Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung).

47      Die Klägerin trägt vor, dass die Wortfolge „home connect“ in keinem Fall einen unbespielten Datenträger beschreibe.

48      Zwar umfasst die in der Anmeldung angegebene allgemeine Kategorie „unbespielte Datenträger aller Art“ auch Datenträger, die nicht im Bereich der Systeme der Haus- und Gebäudetechnik verwendet werden, doch hat dies aus denselben Gründen wie den oben in Rn. 40 dargelegten keine Auswirkungen auf die Versagung der Eintragung des in Rede stehenden Zeichens.

49      Des Weiteren bestreitet die Klägerin nicht, dass die genannten Datenträger – wie sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt – als Bestandteile oder Komponenten in Systeme der Haus- und Gebäudetechnik zur Sammlung und Speicherung der im Rahmen eines solchen Systems aufgezeichneten Daten eingebaut werden können. Folglich hat die Beschwerdekammer aus den oben in Rn. 41 dargelegten Gründen zu Recht bejaht, dass das in Rede stehende Zeichen zu „unbespielten Datenträgern aller Art“ einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist.

50      Fünftens stellte die Beschwerdekammer in Bezug auf die „Vermessungsapparate“ in Klasse 9 fest, dass sie und die Kontrollapparate im Rahmen der Systeme zur Überwachung und Steuerung von Eigenheimen und Gebäuden dazu dienen könnten, festzustellen, ob in einem überwachten Perimeter ein Eindringen erfolgt sei (vgl. Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung).

51      Die Klägerin trägt vor, dass ihrer Kenntnis nach „Vermessungsapparate“ weder zur Überwachung noch insbesondere zur Feststellung von Eindringlingen dienten und dass die Feststellungen der Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung nicht nachvollziehbar seien.

52      Der von der Klägerin geäußerten Beanstandung liegt jedoch ein Missverständnis der angefochtenen Entscheidung zugrunde. Denn „Vermessungsapparate“ dienen – wie die Klägerin selbst erklärt – der Messung von horizontalen Strecken, Fluchten und rechten Winkeln, Horizontalrichtungen und Vertikalwinkeln, Raumstrecken und Höhendifferenzen. Folglich können sie bei der Abgrenzung des im Rahmen eines Systems der Haus- und Gebäudetechnik überwachten Perimeters eingesetzt werden, wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen ausführt, wenn sie in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung feststellt, dass diese Apparate zusammen mit Kontrollapparaten zur Feststellung dienen könnten, ob „in einem überwachten Perimeter“ ein Eindringen erfolgt sei.

53      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei bejaht hat, dass zwischen dem in Rede stehenden Zeichen einerseits und „Wägeapparaten“, „optischen Wägeinstrumenten“, „Apparaten“ und „Instrumenten“ zum „Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität“, „unbespielten Datenträgern aller Art“ und „Vermessungsapparaten“, die alle zur Klasse 9 gehören, andererseits ein hinreichend direkter und konkreter Bezug im Sinne der oben in Rn. 15 angeführten Rechtsprechung besteht.

54      Zweitens wirft die Klägerin der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, eine Prüfung anhand von Waren- oder Dienstleistungskategorien vorgenommen zu haben, ohne dass diese Kategorien homogen seien. Insoweit beanstandet sie die Rn. 29 und 34 der angefochtenen Entscheidung unter Hinweis darauf, dass die Aufzählung der Beanstandungen „sich fortsetzen [ließe]“.

55      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung zum einen die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse sich auf jede der Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und zum anderen die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründet sein muss (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Soweit es sich um das letztgenannte Erfordernis handelt, darf sich die zuständige Behörde allerdings auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Befugnis kann sich jedoch nur auf Waren und Dienstleistungen erstrecken, zwischen denen ein so hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, dass sie eine Kategorie bilden, die so homogen ist, dass der gesamte Komplex der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die die Begründung der in Rede stehenden Entscheidung darstellen, zum einen die Erwägungen der Beschwerdekammer für jede Ware oder Dienstleistung dieser Kategorie hinreichend deutlich macht und zum anderen ohne Unterschied auf jede der betreffenden Waren und Dienstleistungen angewandt werden kann (vgl. Urteil vom 20. September 2019, Reaktor Group/EUIPO [REAKTOR], T‑650/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:635, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Im vorliegenden Fall genügt es erstens, dem EUIPO folgend festzustellen, dass die in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Folgerung, dass alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen entweder bereits aufgrund des im Verzeichnis gewählten Wortlauts in den Bereich der Überwachungs- und Regulierungssysteme fielen oder derart offen formuliert seien, dass sie jedenfalls Komponenten und Bestandteile derartiger Systeme darstellen könnten, nur die Prüfung der Frage – welche die Beschwerdekammer zuvor in den Rn. 27 bis 33 der angefochtenen Entscheidung vorgenommen hat – zusammenfasst, ob das in Rede stehende Zeichen zu den streitigen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist. Die von der Klägerin gegen Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung gerichtete Beanstandung ist daher zurückzuweisen.

58      Zum Vorbringen der Klägerin, dass die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung „eine Vielzahl unterschiedlicher Geräte“, darunter insbesondere „Wägeapparate“ und „Vermessungsapparate“, zu Unrecht einheitlich kategorisiert und geprüft habe, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung erläutert hat, dass „wissenschaftliche Apparate“, „Vermessungsapparate“, „fotografische Apparate“, „Filmapparate“, „optische Apparate“, „Wägeapparate“, „Messapparate“, „Signalapparate“, „Kontrollapparate“, „optische Wägeinstrumente“, „Messinstrumente“, „Signalinstrumente“ und „Kontrollinstrumente“ Oberbegriffe seien, die eine Vielzahl von Geräten umfassten, die jedoch im Rahmen von Überwachungs- und Steuerungssystemen von Eigenheimen und Gebäuden eingesetzt werden könnten.

59      Sodann prüfte die Beschwerdekammer in den Rn. 29 bis 31 und 35 der angefochtenen Entscheidung einzeln, ob zwischen „Vermessungsapparaten“, „Kontrollapparaten“, „optischen Wägeinstrumenten“ und ‑apparaten, „Signalinstrumenten“, „fotografischen Apparaten“, „Filmapparaten“, „wissenschaftlichen Apparaten“ und „Messapparaten“ sowie dem in Rede stehenden Zeichen ein hinreichend direkter und konkreter Bezug besteht.

60      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die von der Klägerin gegen Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung gerichtete Beanstandung auf einer unzutreffenden und unvollständigen Lesart der fraglichen Entscheidung beruht, da die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht lediglich eine globale Begründung für alle oben in Rn. 58 genannten Waren angegeben hat, sondern die meisten von ihnen einzeln geprüft hat. So hat die Beschwerdekammer beispielsweise in den Rn. 29 und 31 der angefochtenen Entscheidung erläutert, dass „fotografische Apparate“ und „Filmapparate“ dazu dienten, jede Störung anhand eines Signalinstruments aufzuzeichnen und zu dokumentieren, und dass es durch „wissenschaftliche Apparate“, die mit dem Haus verbunden werden könnten, möglich sei, wissenschaftliche Daten, insbesondere meteorologische, energetische oder seismologische Informationen, abzufragen. Die Beschwerdekammer hat auch die oben in den Rn. 33, 43, 46 und 50 angeführten Erläuterungen über „optische Wägeinstrumente“ und ‑apparate, über „Apparate“ und „Instrumente“ zum „Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität“, über „Datenträger“, über „Vermessungsgeräte“ und über „Kontrollapparate“ dargelegt.

61      Jedenfalls lässt sich nach ständiger Rechtsprechung nicht ausschließen, dass die von einer Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen sämtlich eine Eigenschaft aufweisen, die für die Prüfung, ob ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt, relevant ist, und dass sie für Zwecke der Prüfung der fraglichen Anmeldung in Bezug auf dieses absolute Eintragungshindernis in einer einzigen hinreichend homogenen Kategorie oder Gruppe im Sinne der oben in Rn. 56 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zusammengefasst werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 34). Der Beschwerdekammer ist kein Fehler unterlaufen, indem sie die oben in Rn. 58 genannten Apparate zum Zweck ihrer Prüfung anhand der Maßstäbe von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zusammengefasst geprüft hat, da sie sämtlich eine Eigenschaft aufweisen, die für die Prüfung, ob dieses absolute Eintragungshindernis vorliegt, relevant ist, nämlich den Umstand, dass sie als Bestandteile in Systeme zur Überwachung und Kontrolle von Wohnhäusern und Gebäuden eingebaut werden können, wie die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, so dass sie unter sich einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen, um eine hinreichend homogene Kategorie im Sinne der oben in Rn. 56 angeführten Rechtsprechung zu bilden.

62      Drittens ist hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, dass die Aufzählung der Beanstandungen „sich fortsetzen [ließe]“, festzustellen, dass es mit keinen konkreten Argumenten substantiiert wird und dass dieses Vorbringen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung aus denselben Gründen wie den oben in Rn. 32 dargelegten unberührt lässt.

63      Folglich ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem die in der angefochtenen Entscheidung von der Beschwerdekammer vorgenommene Kategorisierung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beanstandet wird, zurückzuweisen.

 Zum Bildbestandteil des in Rede stehenden Zeichens

64      Die Klägerin trägt vor, dass der Bildbestandteil des Zeichens, selbst wenn die Wortbestandteile des in Rede stehenden Zeichens als beschreibend angesehen werden könnten, der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegenstünde, weil er die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise vom Begriffsgehalt der Wortbestandteile ablenke. Insoweit trägt sie im Wesentlichen vor, dass der Bildbestandteil des in Rede stehenden Zeichens den Begriffsgehalt der Wortbestandteile nicht lediglich wiederhole, sondern so hinreichend originell sei, dass das in Rede stehende Zeichen nicht beschreibend sei.

65      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

66      Nach der Rechtsprechung ist für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Rede stehenden Zeichens entscheidend, ob die Bildbestandteile aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der angemeldeten Marke in Bezug auf die betreffenden Waren verändern. Wenn der Wortbestandteil einer Marke beschreibend ist, ist die Marke insgesamt beschreibend, sofern die grafischen Elemente der Marke die maßgeblichen Verkehrskreise nicht von der vom Wortbestandteil übermittelten beschreibenden Botschaft ablenken können (vgl. Urteil vom 26. April 2018, Pfalzmarkt für Obst und Gemüse/EUIPO [100 % Pfalz], T‑220/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:229, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Erstens hat im vorliegenden Fall die Beschwerdekammer in Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung zu Recht und von der Klägerin unbeanstandet festgestellt, dass ein Teil des Bildbestandteils ein Haus darstellt, was eine bildliche Darstellung der Bedeutung des Wortbestandteils „home“ ist.

68      Was zweitens den übrigen Teil des Bildbestandteils anbelangt, der aus einer kreisförmigen Darstellung besteht, die rechts unten eine dreieckige oder pfeilförmige Ausbuchtung aufweist, hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine den Gedanken der Kommunikation vermittelnde Sprechblase wahrgenommen wird, die folglich als ein Symbol des Wortes „connect“ wahrgenommen werden kann. Das Gericht teilt ferner die Ansicht der Beschwerdekammer, dass die Tatsache, dass das Haus in die Sprechblase eingebettet ist, auf bildhafte Weise die Botschaft einer Kommunikation mit dem Haus oder innerhalb des Hauses vermittelt, was im Wesentlichen die klare Bedeutung der Wortbestandteile „home connect“ lediglich wiederholt.

69      Drittens stellt der von der Klägerin vorgetragene Umstand, dass der eine Sprechblase darstellende Teil des Bildbestandteils auch als der Großbuchstabe „Q“ wahrgenommen werden könne, – seine Richtigkeit unterstellt – das Ergebnis der Beschwerdekammer nicht in Frage. Hat ein Zeichen nämlich mehrere Bedeutungen, ist es von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet; dieser Grundsatz gilt sowohl für Wortzeichen als auch für Bildzeichen (vgl. Urteil vom 29. November 2016, Chic Investments/EUIPO [eSMOKING WORLD], T‑617/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:679, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Viertens genügt hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, dass der Bildbestandteil hinreichend originell sei, die Feststellung, dass dieses Vorbringen durch nichts belegt wird. Der Beschwerdekammer folgend ist festzustellen, dass der Bildbestandteil aus einer grauen Sprechblase besteht, in der sich eine sehr schlichte Darstellung eines Hauses befindet, so dass dieser Bildbestandteil nicht als so originell angesehen werden kann, dass er die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise von der beschreibenden Botschaft der Wortbestandteile des Zeichens abzulenken vermag.

71      Fünftens ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass der Bildbestandteil des in Rede stehenden Zeichens einen Originalitätsgrad aufweise, der dem Originalitätsgrad der Bildbestandteile einiger Beispiele, bei denen nach den Richtlinien des EUIPO und der am 2. Oktober 2015 vom Europäischen Netzwerk für Marken und Geschmacksmuster angenommenen Gemeinsamen Mitteilung zur Gemeinsamen Praxis zur Unterscheidungskraft – Wort-/Bildmarken mit beschreibenden/nicht unterscheidungskräftigen Wörtern (im Folgenden: Gemeinsame Mitteilung zur Gemeinsamen Praxis zur Unterscheidungskraft) davon ausgegangen worden sei, dass sie die Marke unterscheidungskräftig oder nicht beschreibend machen könnten, „nicht nur gleichkommt, sondern diese noch übersteigt“.

72      Die Gemeinsame Mitteilung zur Gemeinsamen Praxis zur Unterscheidungskraft und die Richtlinien des EUIPO weisen nämlich darauf hin, dass der Bildbestandteil eines Zeichens, dessen Wortbestandteile beschreibend oder nicht unterscheidungskräftig sind, grundsätzlich nicht geeignet ist, dieses Zeichen unterscheidungskräftig oder nicht beschreibend zu machen, wenn dieser Bildbestandteil eine symbolische Darstellung der von dem Zeichen erfassten Waren ist. Im vorliegenden Fall ist der Bildbestandteil des in Rede stehenden Zeichens – wie oben in den Rn. 67 und 68 ausgeführt – eine symbolhafte Darstellung der Wortfolge „home connect“ und folglich für Systeme der Haus- und Gebäudetechnik. Folglich besteht kein Widerspruch zwischen dem in der Gemeinsamen Mitteilung zur Gemeinsamen Praxis zur Unterscheidungskraft und den Richtlinien des EUIPO empfohlenen Ansatz einerseits und der angefochtenen Entscheidung andererseits.

73      Darüber hinaus genügt in Bezug auf den von der Klägerin angeregten Vergleich zwischen der Originalität des in Rede stehenden Zeichens und der Originalität der in den Richtlinien des EUIPO und in der genannten Mitteilung angegebenen Beispielen der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung die von den Beschwerdekammern gemäß der Verordnung 2017/1001 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind (vgl. Urteil vom 27. Februar 2015, Universal Utility International/HABM [Greenworld], T‑106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist allein auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2020, Abarca/EUIPO – Abanca Corporación Bancaria [ABARCA SEGUROS], T‑106/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:158, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).


74      Schließlich lässt auch der Hinweis der Klägerin auf eine Eintragung durch das Deutsche Patent- und Markenamt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung aus den soeben oben in Rn. 73 dargelegten Gründen unberührt.

75      Folglich hat die Beschwerdekammer in den Rn. 42 und 43 der angefochtenen Entscheidung zutreffend bejaht, dass die Bildbestandteile des in Rede stehenden Zeichens lediglich die Aussage der den Gedanken der Kommunikation mit einem Haus bzw. innerhalb eines Hauses vermittelnden Wortbestandteile „home connect“ unterstreichen, ohne die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise von der von diesen Wortbestandteilen vermittelten beschreibenden Botschaft abzulenken.

76      Nach alledem ist der erste Klagegrund der Klägerin, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 gerügt wird, daher insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

77      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 habe. Sie trägt vor, das in Rede stehende Zeichen sei aus den in ihrem ersten Klagegrund bereits genannten Gründen nicht rein beschreibend. Sie betont in diesem Zusammenhang noch einmal, dass der Bildbestandteil die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise von einem etwaigen beschreibenden Sinngehalt ablenke, den das in Rede stehende Zeichen haben könne, und dass die Beschwerdekammer dies zu Unrecht außer Acht gelassen habe. Im Übrigen sei die Behauptung der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung, das in Rede stehende Zeichen sei rein belobigend, nicht tragfähig.

78      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

79      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29).

80      Folglich braucht in Anbetracht dessen, dass das in Rede stehende Zeichen – wie sich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt – beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ist und dies für sich genommen die Versagung der Eintragung rechtfertigt, nicht geprüft zu werden, ob der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung begründet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2018, Addiko Bank/EUIPO [STRAIGHTFORWARD BANKING], T‑9/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:827, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81      Jedenfalls ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zutreffend angenommen hat, dass dem in Rede stehenden Zeichen die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehlt.

82      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung Marken ausgeschlossen sind, die keine Unterscheidungskraft haben, d. h. Marken, die nicht geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 erfassten Zeichen ohne Unterscheidungskraft als ungeeignet gelten, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, damit der Verbraucher, der die durch die Marke bezeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt oder in Anspruch nimmt, bei einem späteren Erwerb oder einer späteren Inanspruchnahme, wenn die Erfahrung positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl treffen kann (Urteil vom 27. Februar 2002, REWE‑Zentral/HABM [LITE], T‑79/00, EU:T:2002:42, Rn. 26, vgl. auch Urteil vom 3. September 2015, iNET24 Holding/HABM [IDIRECT 24], T‑225/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:585, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer in Rn. 53 u. a. darauf hingewiesen, dass sich das in Rede stehende Zeichen im Wesentlichen „in der simplen Sachaussage“ erschöpfe, dass die Haus- und Gebäudeanlagen bzw. die zu diesen Systemen gehörenden Apparate, Instrumente und Komponenten mittels Telekommunikation miteinander verbunden seien bzw. dass deren Verwender durch Telekommunikation die Gegebenheiten seines Wohnraums überwachen und fernsteuern könne. Außerdem vertrat die Beschwerdekammer in Rn. 54 der angefochtenen Entscheidung die Ansicht, dass das Zeichen rein belobigend sei. Ferner kam die Beschwerdekammer in Rn. 55 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der in dem in Rede stehenden Zeichen enthaltene Bildbestandteil rein dekorativ und nicht geeignet sei, dem Zeichen insgesamt zur erforderlichen Unterscheidungskraft nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zu verhelfen.

86      Zum einen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 55 der angefochtenen Entscheidung zutreffend zu dem Schluss gelangen konnte, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, wenn sie mit dem in Rede stehenden Zeichen für die streitigen Waren und Dienstleistungen konfrontiert werden, ihm lediglich die „rein sachbezogene Aussage“ entnehmen, dass diese Waren und Dienstleistungen eine Verbindung zum, im oder mit dem Zuhause sicherstellen. Nach ständiger Rechtsprechung fehlt nämlich denjenigen Zeichen die Unterscheidungskraft, deren semantischer Gehalt von den maßgeblichen Verkehrskreisen hauptsächlich dahin aufgefasst wird, dass er eine Information übermittelt, und nicht als ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betroffenen Waren und Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T‑122/01, EU:T:2003:183, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall wird das in Rede stehende Zeichen vom maßgeblichen Publikum dahin aufgefasst, dass es eine Information übermittelt, und nicht als ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft der verschiedenen betroffenen Kategorien von Waren und Dienstleistungen. Diese Erwägungen lassen im Einklang mit der Beschwerdekammer den Schluss zu, dass dem in Rede stehenden Zeichen die Unterscheidungskraft fehlt.

87      Zum anderen ist festzustellen, dass der Bildbestandteil als solcher aus den oben in den Rn. 67 bis 75 dargelegten Gründen nicht ausreicht, um das Zeichen unterscheidungskräftig zu machen.

88      Daher ist, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob das Zeichen auch rein belobigend ist, festzustellen, dass der Beschwerdekammer nicht vorgeworfen werden kann, angenommen zu haben, dass dem Zeichen für das maßgebliche Publikum in Bezug auf die streitigen Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehlt.

89      Folglich ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen, und demzufolge ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

90      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

91      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.


Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die BSH Hausgeräte GmbH trägt die Kosten.

Kornezov

Kowalik-Bańczyk

Hesse

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Dezember 2020.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.