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Klage, eingereicht am 14. Februar 2017 – BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission

(Rechtssache T-100/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: BTB Holding Investments SA (Luxemburg, Luxemburg), Duferco Participations Holding SA (Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis, R. Luff und M. Favart)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

Art. 1 Buchst. a, b und d sowie Art. 2 des Beschlusses der Kommission vom 20. Januar 2016 über die von Belgien durchgeführten staatlichen Beihilfen SA.33926 2013/C (ex 2013/NN, 2011/CP) zugunsten von Duferco für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend, die sich auf die erste Maßnahme, nämlich den Verkauf einer Beteiligung von 49,9 % an der Duferco US durch die Foreign Strategic Investment Holding (FSIH) an die Duferco Industrial Investment, beziehen.

Rechts- und Beurteilungsfehler hinsichtlich des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors und der Voraussetzung des Vorliegens eines Vorteils nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sowie Verstoß gegen die Begründungspflicht. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile:

Erstens habe die Kommission Rechtsfehler begangen und gegen die Grundsätze des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors und der Beweislastverteilung verstoßen, indem sie nicht korrekt zwischen der Anwendbarkeit und der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors unterschieden habe;

zweitens seien der Kommission Begründungs- und Sorgfaltsmängel und Verstöße gegen die Grundsätze der guten Verwaltung und des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors sowie gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV zur Last zu legen, da sie keine Gesamtbeurteilung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors im Hinblick auf den Nachweis eines Vorteils vorgenommen habe.

Rechts- und Beurteilungsfehler der Kommission, weil sie bei der Beurteilung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors nicht alle relevanten Faktoren berücksichtigt, die wirtschaftliche Rationalität der Transaktion nicht anerkannt und die wesentlichen Argumente hinsichtlich der Rentabilität der Transaktion nicht berücksichtigt und damit gegen den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors, die Begründungspflicht im Sinne des Art. 296 AEUV und die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen habe. Dieser Klagegrund gliedert sich in drei Teile:

erstens: mangelnde Berücksichtigung aller relevanten Faktoren;

zweitens: mangelnde Berücksichtigung der wirtschaftlichen Rationalität der Transaktion;

drittens: Begründungsmangel, Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und gegen das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors, da die Kommission die Rentabilität der Investition der FSIH nicht berücksichtigt habe.

Offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler, Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht, den Grundsatz der guten Verwaltung, das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors, die Voraussetzungen für das Bestehen eines Vorteils im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV und die Begründungspflicht, da die Kommission bei der Bezifferung des angeblichen Beihilfeelements die Beteiligung der FSIH an der Duferco US nicht richtig bewertet habe. Dieser Klagegrund gliedert sich in fünf Teile:

erstens: ungerechtfertigte Bezugnahme auf das Eigenkapital der Duferco US;

zweitens: fehlerhafte Berücksichtigung des Unternehmenswerts ohne Abzug der Verbindlichkeiten;

drittens: Berücksichtigung nur der Ergebnisse des Geschäftsjahrs 2006;

viertens: Anwendung eines willkürlichen und überhöhten Multiplikators;

fünftens: willkürliche Nichtberücksichtigung beinahe des gesamten Berichts der KPMG vom 28. Mai 2014.

Die Klägerin BTB Holding Investments SA macht drei weitere Klagegründe geltend, die sich auf die zweite Maßnahme, nämlich den Verkauf einer Beteiligung von 25 % an der Duferco Participations Holding Limited durch die FSHI an die Bolmat Holding Limited, beziehen.

Offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler und Verstoß gegen die Grundsätze des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors und der Beweislastverteilung, gegen die Voraussetzung des Vorliegens eines Vorteils nach Art. 107 Abs. 1 AEUV und die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, da die Kommission das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors nicht richtig angewandt habe;

offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler, da die Kommission die von den Parteien dargelegten wesentlichen Umstände nicht berücksichtigt und damit gegen den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors, die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV sowie die Sorgfalts- und die Begründungspflicht im Sinne des Art. 296 AEUV verstoßen habe;

offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler bei der Bezifferung des angeblichen Beihilfeelements unter Verstoß gegen die Grundsätze der guten Verwaltung und des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors sowie die Art. 107 Abs. 1 und 296 AEUV.

Die Klägerin BTB Holding Investments SA macht zwei weitere Klagegründe geltend, die sich auf die vierte Maßnahme, nämlich das Darlehen zugunsten der Ultima Partners Limited, beziehen.

Offensichtliche Fehler bei der Sachverhaltswürdigung und Rechtsfehler, da die Kommission unter Verstoß gegen den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors, gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV hinsichtlich des Vorliegens eines Vorteils sowie gegen die Begründungspflicht und die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der guten Verwaltung nicht dem komparativen Ansatz gefolgt sei;

offensichtliche Fehler bei der Sachverhaltswürdigung und Rechtsfehler bei der Bestimmung des Referenzzinssatzes, was zu einer fehlerhaften Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors sowie zu einem Verstoß gegen die Voraussetzung des Vorliegens eines Vorteils im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV geführt habe. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile:

Erstens habe die Kommission die Ultima Partners Limited unter Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung sowie gegen die Begründungspflicht im Sinne des Art. 296 AEUV zu Unrecht mit „BB“ bewertet;

zweitens seien ihr bei der Einstufung der Sicherheiten für die FSIH offensichtliche Beurteilungsfehler unter Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der guten Verwaltung und des Vertrauensschutzes sowie gegen die Begründungspflicht im Sinne des Art. 296 AEUV unterlaufen.

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