Language of document : ECLI:EU:T:2018:505





Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 27. Juli 2018 –
Apple Distribution International/Kommission

(Rechtssache T-101/17)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Geplante Beihilfe Deutschlands zur Förderung der Filmproduktion und des Filmvertriebs – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“

1.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Individuelle Betroffenheit durch einen Rechtsakt allgemeinen Charakters – Voraussetzungen

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 24-28, 43-48)

2.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition des Unternehmens – Dem Kläger obliegende Beweislast

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 35-38)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/2042 der Kommission vom 1. September 2016 über die Beihilferegelung SA.38418 — 2014/C (ex 2014/N), die Deutschland zur Förderung der Filmproduktion und des Filmvertriebs durchzuführen beabsichtigt (ABl. 2016, L 314, S. 63)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Anträge der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und der Filmförderungsanstalt auf Zulassung zur Streithilfe sind erledigt.

3.

Die Apple Distribution International trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission mit Ausnahme der durch die Streithilfeanträge entstandenen Kosten.

2.

Die Anträge der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und der Filmförderungsanstalt auf Zulassung zur Streithilfe sind erledigt.

3.

Die Apple Distribution International trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission mit Ausnahme der durch die Streithilfeanträge entstandenen Kosten.

4.

Die Apple Distribution International, die Kommission, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik und die Filmförderungsanstalt tragen ihre eigenen durch die Streithilfeanträge entstandenen Kosten.

3.

Die Apple Distribution International trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission mit Ausnahme der durch die Streithilfeanträge entstandenen Kosten.

4.

Die Apple Distribution International, die Kommission, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik und die Filmförderungsanstalt tragen ihre eigenen durch die Streithilfeanträge entstandenen Kosten.

4.

Die Apple Distribution International, die Kommission, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik und die Filmförderungsanstalt tragen ihre eigenen durch die Streithilfeanträge entstandenen Kosten.