Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 27. Juli 2018 –
Apple Distribution International/Kommission
(Rechtssache T-101/17)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Geplante Beihilfe Deutschlands zur Förderung der Filmproduktion und des Filmvertriebs – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Individuelle Betroffenheit durch einen Rechtsakt allgemeinen Charakters – Voraussetzungen
(Art. 263 Abs. 4 AEUV)
(vgl. Rn. 24-28, 43-48)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition des Unternehmens – Dem Kläger obliegende Beweislast
(Art. 263 Abs. 4 AEUV)
(vgl. Rn. 35-38)
Gegenstand
| Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/2042 der Kommission vom 1. September 2016 über die Beihilferegelung SA.38418 — 2014/C (ex 2014/N), die Deutschland zur Förderung der Filmproduktion und des Filmvertriebs durchzuführen beabsichtigt (ABl. 2016, L 314, S. 63) |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Die Anträge der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und der Filmförderungsanstalt auf Zulassung zur Streithilfe sind erledigt. |
3. | | Die Apple Distribution International trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission mit Ausnahme der durch die Streithilfeanträge entstandenen Kosten. |
2. | | Die Anträge der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und der Filmförderungsanstalt auf Zulassung zur Streithilfe sind erledigt. |
3. | | Die Apple Distribution International trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission mit Ausnahme der durch die Streithilfeanträge entstandenen Kosten. |
4. | | Die Apple Distribution International, die Kommission, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik und die Filmförderungsanstalt tragen ihre eigenen durch die Streithilfeanträge entstandenen Kosten. |
3. | | Die Apple Distribution International trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission mit Ausnahme der durch die Streithilfeanträge entstandenen Kosten. |
4. | | Die Apple Distribution International, die Kommission, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik und die Filmförderungsanstalt tragen ihre eigenen durch die Streithilfeanträge entstandenen Kosten. |
4. | | Die Apple Distribution International, die Kommission, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik und die Filmförderungsanstalt tragen ihre eigenen durch die Streithilfeanträge entstandenen Kosten. |