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Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2012 - Electrolux und Whirlpool Europe/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-115/09 und T-116/09)

(Staatliche Beihilfen - Von der Französischen Republik mitgeteilte Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten eines Herstellers großer Elektrohaushaltsgeräte - Entscheidung, mit der die Beihilfe vorbehaltlich bestimmter Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Offensichtliche Beurteilungsfehler - Leitlinien für die Beurteilung staatlicher Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Electrolux AB (Stockholm, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Wijckmans und H. Burez) (Rechtssache T-115/09), Whirlpool Europe BV (Breda, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte F. Tuytschaever und B. Bellen, dann Rechtsanwälte H. Burez und F. Wijckmans) (Rechtssache T-116/09)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und C. Giolito)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. de Bergues und A.-L. Vendrolini, dann G. de Bergues und J. Gstalter), Fagor France SA (Rueil-Malmaison, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Derenne und A. Mülller-Rappard)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/485/EG der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die von Frankreich geplante staatliche Beihilfe C 44/07 (ehemals N 460/07) zugunsten des Unternehmens FagorBrandt (ABl. 2009, L 160, S. 11)

Tenor

Die Entscheidung 2009/485/EG der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die von Frankreich geplante staatliche Beihilfe C 44/07 (ehemals N 460/07) zugunsten des Unternehmens FagorBrandt wird für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Electrolux AB und der Whirlpool Europe BV.

Die Französische Republik und die Fagor France SA tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 113 vom 16.5.2009.