Language of document : ECLI:EU:T:2009:365





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 30. September 2009 – Lior/Kommission und Kommission/Lior

(Verbundene Rechtssachen T‑192/01 und T‑245/04)

„Schiedsklausel – Programme Thermie und Altener II – Verträge über Projekte im Bereich der Förderung erneuerbarer Energien und des Energiesparens – Zulässigkeit – Zahlungsbegehren – Kostennachweis –Rückforderung der geleisteten Vorschüsse – Schadensersatz“

1.                     Verfahren – Klageschrift – Juristische Person (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 5 Buchst. b; Verordnung Nr. 2137/85 des Rates) (vgl. Randnrn. 213-216, 229, 243)

2.                     Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Verträge, mit denen finanzielle Unterstützungen der Gemeinschaft für die Durchführung von Vorhaben im Bereich Forschungstätigkeiten, technologische Entwicklung und Demonstration gewährt werden (Art. 238 EG) (vgl. Randnrn. 353, 408, 453, 456, 481, 523-525, 642-643, 655, 664, 669-670)

Gegenstand

Zwei von der Lior GEIE und der Kommission nach Art. 238 EG erhobene Klagen in Zusammenhang mit sieben Verträgen zwischen der Kommission und Lior im Rahmen des Programms Thermie und einem Vertrag zwischen der Kommission und Lior im Rahmen des Programms Altener II

Tenor

1.

Die Lior GEIE wird verurteilt, an die Kommission folgende Beträge zu zahlen:

–        6 156,75 Euro für den Vertrag Biogaz, den Vertrag Biomasse und den Vertrag Maxibrochure bioclimatique, zuzüglich Zinsen ab 28. Februar 2002 zu dem im Februar 2002 gültigen Zinssatz der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte in Euro, erhöht um eineinhalb Prozentpunkte bis 31. Dezember 2002 und um dreieinhalb Prozentpunkte ab 1. Januar 2003, bis zur vollständigen Zahlung;

–        16 325,11 Euro für den Vertrag Biomasse, zuzüglich Zinsen ab 30. Juni 2002 zu dem im Juni 2002 gültigen Zinssatz der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte in Euro, erhöht um eineinhalb Prozentpunkte bis 31. Dezember 2002 und um dreieinhalb Prozentpunkte ab 1. Januar 2003, bis zur vollständigen Zahlung;

–        3 980 Euro für den Vertrag Wind Energy, zuzüglich Zinsen ab 15. Januar 2002 zu dem im Januar 2002 gültigen Zinssatz der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte in Euro, erhöht um eineinhalb Prozentpunkte bis 31. Dezember 2002 und um dreieinhalb Prozentpunkte ab 1. Januar 2003, bis zur vollständigen Zahlung;

–        36 000 Euro für den Vertrag Transport, zuzüglich Zinsen ab 31. August 2001 zu dem im August 2001 gültigen Zinssatz der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte in Euro, erhöht um eineinhalb Prozentpunkte bis 31. Dezember 2002 und um dreieinhalb Prozentpunkte ab 1. Januar 2003, bis zur vollständigen Zahlung;

–        36 000 Euro für den Vertrag Photovoltaïque, zuzüglich Zinsen ab 31. August 2001 zu dem im August 2001 gültigen Zinssatz der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte in Euro, erhöht um eineinhalb Prozentpunkte bis 31. Dezember 2002 und um dreieinhalb Prozentpunkte ab 1. Januar 2003, bis zur vollständigen Zahlung.

2.

Lior wird verurteilt, an die Kommission 32 800 Euro für den Vertrag Agores zu zahlen, zuzüglich Zinsen ab 28. Februar 2003 zu dem im Februar 2003 gültigen Zinssatz der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte in Euro, erhöht um eineinhalb Prozentpunkte, bis zur vollständigen Zahlung.

3.

Über die Anträge der Kommission in der Rechtssache T‑245/04 auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Lior International NV zur Zahlung der von Lior geschuldeten Beträge ist nicht zu entscheiden.

4.

Lior trägt neben ihren eigenen durch das Verfahren zur Hauptsache in den verbundenen Rechtssachen T‑192/01 und T‑245/04 entstandenen Kosten ein Viertel der Kosten, die der Kommission durch dieses Verfahren entstanden sind.

5.

Lior trägt die gesamten durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T‑192/01 R entstandenen Kosten.

6.

Die Kommission trägt drei Viertel ihrer eigenen durch das Verfahren zur Hauptsache in der Rechtssache T‑192/01 entstandenen Kosten und drei Viertel ihrer eigenen durch das Verfahren gegen Lior in der Rechtssache T‑245/04 entstandenen Kosten.

7.

Die Kommission trägt ihre eigenen durch die Klage gegen Lior International in der Rechtssache T‑245/04 entstandenen Kosten.

8.

Lior International trägt ihre eigenen Kosten.