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Klage, eingereicht am 7. Februar 2007 - Fels-Werke u.a./Kommission

(Rechtssache T-28/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Fels-Werke GmbH (Goslar, Deutschland), Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH (Aachen, Deutschland) und Spenner Zement GmbH & Co. KG (Erwitte, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Posser und S. Altenschmidt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerinnen

Artikel 1 Ziffer 2 der Entscheidung der Kommission vom 29. November 2006 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den Deutschland gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt hat (Dokumentennummer unveröffentlicht), insoweit für nichtig zu erklären, als er die in Kapitel 6.2 des nationalen Zuteilungsplans Deutschlands unter den Überschriften "Zusätzliche Neuanlagen nach § 11 ZuG 2007" und "Zuteilungen nach § 8 ZuG 2007" beschriebenen Zuteilungsgarantien aus dem ersten Handlungszeitraum für mit der Richtlinie 2003/87/EG unvereinbar erklärt,

Artikel 2 Ziffer 2 dieser Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als er der Bundesrepublik Deutschland Vorgaben für die Anwendung der in Kapitel 6.2 des nationalen Zuteilungsplans Deutschlands unter den Überschriften "Zusätzliche Neuanlagen nach § 11 ZuG 2007" und "Zuteilungen nach § 8 ZuG 2007" beschriebenen Zuteilungsgarantien aus dem ersten Handlungszeitraum macht und hierbei die Geltung desselben Erfüllungsfaktors wie für andere vergleichbare Bestandsanlagen auch anordnet,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 29. November 2006 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den Deutschland gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt hat. In dieser beanstandet die Kommission gewisse Aspekte des nationalen Zuteilungsplans für Deutschland wegen Unvereinbarkeit mit Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG.1

Die Klägerinnen, die emissionshandelspflichtige Anlagen betreiben, behaupten durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen zu sein.

Zur Begründung ihrer Klage machen sie vier Klagegründe geltend:

An erster Stelle tragen sie vor, dass die Beklagte am 29. November 2006 nicht mehr zu einer Ablehnung des deutschen nationalen Zuteilungsplans berechtigt gewesen sei, da die hierfür in Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG zwingend vorgesehene Frist bereits abgelaufen gewesen sei.

Darüber hinaus rügen die Klägerinnen in materieller Hinsicht die fehlerhafte Anwendung des Artikels 9 Absatz 3 in Verbindung mit den Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 2003/87/EG. Ihrer Auffassung zu Folge handele es sich bei den von der Kommission kritisierten Zuteilungsgarantien für neuere Anlagen nicht um Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG. Es erfolge auch keine ungerechtfertigte Bevorzugung der betroffenen Anlagen.

Die angefochtene Entscheidung sei zudem nicht hinreichend begründet und verstoße aus diesem Grund gegen Artikel 253 EG.

Schließlich verletze die angefochtene Entscheidung das gemeinschaftliche Vertrauensschutzprinzip.

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1 - Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).