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Klage, eingereicht am 13. November 2006 - Buffalo Milke Automotive Polishing Products / HABM - Werner & Mertz (Buffalo Milke Automotive Polishing Products)

(Rechtssache T-308/06)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Buffalo Milke Automotive Polishing Products (Pleasanton, USA) (Prozessbevollmächtigte: F. de Visscher, E. Cornu und D. Moreau)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Werner & Mertz GmbH (Mainz, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 8. September 2006 in der Sache R 1094/2005-2 aufzuheben;

dem Amt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Bildmarke "BUFFALO MILKE Automotive Polishing Products" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 18 und 25 - Anmeldung Nr. 2 099 018

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Werner & Mertz GmbH

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die nationale Bildmarke "BÚFALO" für Waren der Klasse 3

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 43 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates und Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, indem die Beschwerdekammer den Nachweis der Benutzung, der erstmals vor ihr und damit nach Ablauf der von der Widerspruchsabteilung gesetzten Frist zu den Akten gereicht worden sei, berücksichtigt habe.

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