Language of document : ECLI:EU:T:2011:684

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

22. November 2011(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TENNIS WAREHOUSE – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Unterscheidungskraft – Begründungspflicht – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑290/10

Sports Warehouse GmbH mit Sitz in Schutterwald (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Douglas,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch zunächst S. Schäffner, dann R. Pethke als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 21. April 2010 (Sache R 1259/2009‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens TENNIS WAREHOUSE als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 30. Juni 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 26. Oktober 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 4. Januar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2011

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 20. Januar 2009 meldete die Klägerin, die Sports Warehouse GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen TENNIS WAREHOUSE.

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 25, 28 und 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung; Sportschuhe; Tennisbekleidung; Schuhwaren für Tennis“;

–        Klasse 28: „Spiele, Spielzeug; Turn‑ und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Tennisausrüstung, soweit sie in Klasse 28 enthalten sind; Tennisgeräte, insbesondere Netze, Halterstäbe, Saiten, Begrenzungen, Basisgriffbänder, Anzeigegeräte für Sportplätze; Taschen und Beutel für Sportartikel; Tennisschläger; Tennisbälle; Tennistaschen; Polster für Knie, Knöchel, Ellbogen und Handgelenke für Sportzwecke“;

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Versandeinzelhandel für Waren des täglichen Bedarfs, nämlich im Bereich Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Sportbekleidung, Schuhwaren für den Sport, Tennisbekleidung, Schuhwaren für Tennis, Spiele und Spielsachen, Turn‑ und Sportartikel, Tennisausrüstung, Tennisgeräte, insbesondere Netze, Halterstäbe, Saiten, Begrenzungen, Basisgriffbänder, Anzeigegeräte für Sportplätze, Taschen und Säcke für Sportwaren, Tennisschläger, Tennisbälle, Tennistaschen, Polster für Knie, Knöchel, Ellbogen und Handgelenke für Sportzwecke, Videos, Bücher, Sonnenbrillen, Kalender, Taschenuhren/Armbanduhren, aromatisierte Wässer, mineralische und kohlensäurehaltige Wässer, alkoholfreie Getränke, Energiegetränke, Sportgetränke, Wellness‑Getränke, Energieriegel, Elektrolytgetränktabletten, orthopädische Artikel; Werbung über Versand; Präsentation von Waren in Handelsmedien für den Einzelhandel“.

4        Am 28. Juli 2009 nahm die Klägerin ihre Anmeldung für die Dienstleistungen der Klasse 35 des Abkommens von Nizza zurück.

5        Mit Entscheidung vom 25. August 2009 wies der Prüfer die Anmeldung für die Waren der Klassen 25 und 28 des Abkommens von Nizza nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 zurück.

6        Am 26. Oktober 2009 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim HABM Beschwerde ein.

7        Mit Entscheidung vom 21. April 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie war zum einen der Ansicht, dass die angemeldete Marke einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf die Verkaufsstätte der beanspruchten Waren darstelle. Zum anderen habe die genannte Marke keine Unterscheidungskraft, da sie nicht geeignet sei, die fraglichen Waren nach ihrer Herkunft zu unterscheiden. Die Beschwerdekammer entschied daher, dass die Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sowie nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zurückzuweisen sei.

 Anträge der Parteien

8        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die angemeldete Marke einzutragen;

–        hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung an das HABM zurückzuweisen;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

9        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Entscheidungsgründe

10      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung und drittens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009

11      Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer gegen ihre Begründungspflicht gemäß Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen habe. Im Wesentlichen trägt sie vor, dass das HABM, da es in ständiger Entscheidungspraxis Marken zur Eintragung zugelassen habe, die mit der Anmeldemarke vergleichbar seien, von dieser Praxis nicht abweichen dürfe, ohne hierfür in der angefochtenen Entscheidung eine spezielle Begründung zu geben. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf eine große Zahl von Gemeinschaftsmarken, auf die sie sich auch vor dem HABM bezogen hat und von denen verschiedene ihren Angaben nach für Waren eingetragen wurden, die mit den von der Anmeldemarke erfassten identisch seien, so die vor Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetragene Marke SPORT WAREHOUSE oder die nach Erlass dieser Entscheidung eingetragene Marke COTTON WAREHOUSE.

12      Das HABM tritt diesem Vorbringen entgegen.

13      Nach Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 sind die Entscheidungen des HABM mit Gründen zu versehen. Diese Verpflichtung hat nach der Rechtsprechung den gleichen Umfang wie die aus Art. 253 EG. Nach ständiger Rechtsprechung müssen sich aus der nach Art. 253 EG vorgeschriebenen Begründung klar und eindeutig die Erwägungen ergeben, die der Verfasser des Rechtsakts angestellt hat. Dabei wird mit der Begründungspflicht das doppelte Ziel verfolgt, es zum einen den Betroffenen zu ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erkennen, um ihre Rechte zu verteidigen, und zum anderen den Gemeinschaftsrichter in die Lage zu versetzen, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg. 2008, II‑1927, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 30. Juni 2010, Matratzen Concord/HABM – Barranco Schnitzler [MATRATZEN CONCORD], T‑351/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17).

14      Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Anforderungen genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu entscheiden ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (vgl. Urteil Mozart, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Was die auf dem Gebiet der Gemeinschaftsmarke geltenden rechtlichen Regeln angeht, so sind die Entscheidungen, die die Beschwerdekammern nach der Verordnung Nr. 207/2009 über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke zu erlassen haben, gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Ob ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, ist daher nur auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichters zu überprüfen und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern (vgl. Urteil Mozart, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das HABM, wenn es die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ablehnt, zur Begründung seiner Entscheidung das dieser Eintragung entgegenstehende absolute oder relative Eintragungshindernis sowie die Bestimmung, aus der es abgeleitet wird, angeben und darlegen muss, welchen Sachverhalt es als erwiesen zugrunde gelegt hat, der seiner Auffassung nach die Anwendung der herangezogenen Bestimmung rechtfertigt. Eine solche Begründung ist grundsätzlich ausreichend, um den oben in den Randnrn. 13 und 14 genannten Anforderungen gerecht zu werden (Urteil Mozart, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Zwar kann der Kontext, in dem eine Entscheidung erlassen wird und der u. a. durch den Meinungsaustausch zwischen der die Entscheidung erlassenden Stelle und dem Betroffenen gekennzeichnet wird, die an die Begründung zu stellenden Anforderungen erhöhen (Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T‑16/02, Slg. 2003, II‑5167, Randnr. 89). Es ist daher nicht auszuschließen, dass in bestimmten Fällen das Vorbringen eines der Beteiligten im Verfahren vor dem HABM, einschließlich des Hinweises auf das Vorliegen einer – innerstaatlichen oder vom HABM erlassenen – Entscheidung in einer ähnlich gelagerten Sache, eine spezifische Antwort erforderlich macht, die über die oben in Randnr. 16 genannten Anforderungen hinausgeht (Urteil Mozart, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 54).

18      Jedoch kann von den Beschwerdekammern nicht verlangt werden, bei ihren Ausführungen alle von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (Urteil Mozart, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 55).

19      Folglich braucht das HABM in seiner Entscheidung im Allgemeinen nicht auf jeden Hinweis auf das Vorliegen von in eine bestimmte Richtung gehenden Entscheidungen seiner eigenen Dienststellen oder von innerstaatlichen Stellen und Gerichten in anderen, ähnlich gelagerten Fällen speziell eingehen, wenn die Begründung der Entscheidung, die das HABM in einer konkreten und bei seinen Dienststellen anhängigen Sache erlassen hat, zumindest implizit, jedoch klar und eindeutig erkennen lässt, aus welchen Gründen diese anderen Entscheidungen nicht einschlägig sind oder bei der Würdigung durch das HABM keine Berücksichtigung gefunden haben (Urteil Mozart, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 56).

20      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den Randnrn. 14 bis 19 der angefochtenen Entscheidung die Erwägungen dargelegt, die sie in Randnr. 20 der Entscheidung zu ihrer Feststellung führten, dass die Anmeldemarke einen rein beschreibenden Sinngehalt aufweise, „da sie nur eine Aussage über die Lagerungs- und Verkaufsstätten der Waren enthält“. Sodann hat sie in Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung insbesondere darauf hingewiesen, dass „[d]ie Rechtmäßigkeit der Eintragung … allein auf der Grundlage der [Verordnung] und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen“ ist, und in Randnr. 22 ihrer Entscheidung ausgeführt, dass sie die von der Klägerin geltend gemachten Marken berücksichtigt habe, aber diese den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke nicht in Frage stellen könnten.

21      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung rechtlich hinreichend begründet hat. Denn in dieser Entscheidung sind alle relevanten Gesichtspunkte angegeben, auf die sich die Beschwerdekammer für ihre Feststellung stützte, dass die Anmeldemarke für die fraglichen Waren beschreibend sei. Damit wurde es zum einen der Klägerin ermöglicht, die Erwägungen der Beschwerdekammer zu erfahren und anzugreifen, insbesondere soweit diese die Eintragung der anderen von der Klägerin geltend gemachten Marken für nicht ausreichend erachtete, um die Feststellungen zu entkräften, die sie zu dem Ergebnis führten, dass die Anmeldemarke für die fraglichen Waren beschreibend sei. Zum anderen ist das Gericht in der Lage, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen.

22      Die von der Klägerin vorgetragenen Argumente können dieses in der vorstehenden Randnr. 21 formulierte Ergebnis nicht in Frage stellen.

23      Was erstens das Argument der Klägerin angeht, dass die Beschwerdekammer angesichts der Entscheidungspraxis des HABM, wie sie sich aus der Eintragung der oben in Randnr. 11 genannten Marken ergebe, speziell hätte begründen müssen, aus welchen Gründen sie die Anmeldung zurückgewiesen habe, so ist ein solches Argument als unbegründet zurückzuweisen. Denn in Anbetracht ihrer oben in den Randnrn. 16 bis 19 umrissenen Begründungspflicht hatte die Beschwerdekammer, nachdem sie alle ihr unterbreiteten relevanten Anhaltspunkte, wie die von der Klägerin angeführten Marken, berücksichtigt hatte, lediglich die Gesichtspunkte zu benennen, die sie zu dem Schluss führten, dass die Anmeldemarke für die fraglichen Waren beschreibend sei, aber hatte nicht darzulegen, welche Gründe die vorherige Eintragung vergleichbarer Marken durch das HABM rechtfertigen könnten.

24      Soweit die Klägerin zweitens dahin argumentiert, dass „die Aussage, die Rechtmäßigkeit der Eintragung sei … allein auf der Grundlage der [Verordnung Nr. 207/2009] und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen, im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs vom 12. Februar 2009 [Bild digital und ZVS] (C‑39/08, C‑43/08 [nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht]) nicht mehr haltbar“ sei, ist ihr Vorbringen gleichfalls als unbegründet zurückzuweisen. In den Randnrn. 15 bis 17 des genannten Beschlusses hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass die für Marken zuständige nationale Behörde die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen anderer nationaler Behörden zwar „berücksichtigen [muss]“ und sie „besonderes Augenmerk auf die Frage richten [muss], ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht“, aber dass sie „keinesfalls an diese Entscheidungen [der anderen Behörden] gebunden“ ist. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich somit aus diesem Beschluss nicht, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung hätte darlegen müssen, aus welchen Gründen sie zwischen der Anmeldemarke und den von der Klägerin angeführten anderen Marken eine Unterscheidung traf, sondern nur, dass die Beschwerdekammer im Rahmen der umfassenden Prüfung, ob die Anmeldemarke für die fraglichen Waren beschreibend ist, insbesondere die Gründe zu berücksichtigen hatte, aus denen das HABM vergleichbare Marken zur Eintragung zugelassen hatte.

25      Daher ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer nicht gegen ihre Begründungspflicht aus Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat. Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009.

26      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Solche beschreibenden Zeichen werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke als Herkunftshinweis zu erfüllen (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnrn. 29 und 30).

27      Demnach fallen unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus der Sicht des Verbrauchers die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, Slg. 2001, I‑6251, Randnr. 39, und Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg. 2005, II‑2383, Randnr. 24).

28      Daraus folgt, dass ein Zeichen dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot fällt, wenn es mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil PAPERLAB, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 25).

29      Der beschreibende Charakter einer Marke ist demgemäß im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung des Zeichens beantragt wird, und auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (Urteil des Gerichts vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T‑207/06, Slg. 2007, II‑1961, Randnr. 30).

30      Was schließlich die Prüfung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung in der Sache anbelangt, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass das HABM gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung anhand aller in dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen zu prüfen hat, wobei es, wenn dieses Verzeichnis eine oder mehrere Kategorien von Waren oder Dienstleistungen umfasst, nicht jede der zu jeder einzelnen Kategorie gehörenden Waren oder Dienstleistungen prüfen muss, sondern eine Prüfung der fraglichen Kategorie als solcher vorzunehmen hat (vgl. Urteil Mozart, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnrn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Was erstens die maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, nahm die Beschwerdekammer zum einen in den Randnrn. 12 und 19 der angefochtenen Entscheidung an, dass es sich um ein Publikum handele, das aus der allgemeinen Verbraucherschaft sowie aus Facheinkäufern der Waren der Klassen 25 und 28 des Abkommens von Nizza bestehe, aber dem weder ein besonderer Bildungsgrad noch eine besondere Aufmerksamkeit zukomme. Zum anderen befand die Beschwerdekammer in Randnr. 13 der Entscheidung, dass dieses Publikum aus Verbrauchern bestehe, die englischsprachig seien oder über Kenntnisse des grundlegenden englischen Fachvokabulars verfügten, so dass es die Bedeutung der Wörter „tennis“ und „warehouse“ verstehe. Im Licht dieser Erwägungen, die die Parteien nicht gerügt haben, ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer auf die Wahrnehmung eines europäischen Durchschnittsvebrauchers abzustellen, der zum einen normal informiert und angemessen verständig und aufmerksam ist und zum anderen eine gewisse Kenntnis des Englischen besitzt.

32      Hinsichtlich, zweitens, des beschreibenden Charakters der Anmeldemarke ist zu konstatieren, dass die Klägerin nicht geltend macht, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall jede einzelne Ware, die zu jeder Kategorie der Waren der Klassen 25 und 28 des Abkommens von Nizza gehören, hätte prüfen müssen. Hingegen beruft sich die Klägerin darauf, dass das Wortzeichen TENNIS WAREHOUSE zwar dahin wahrgenommen werde, dass es eine Aussage über die Verkaufs‑ und Lagerungsstätten der fraglichen Produkte enthalte, aber dass dies nichts daran ändere, dass das Zeichen entgegen der Beurteilung durch die Beschwerdekammer vom relevanten Publikum nicht unmittelbar und ohne weitere Überlegung als Bezeichnung für diese Waren oder ihre Merkmale wahrgenommen werde.

33      Insoweit ist zum einen zu beachten, dass die angemeldete Marke, wie die Beschwerdekammer zutreffend in den Randnrn. 14 bis 20 der angefochtenen Entscheidung der Sache nach feststellte, einen Ausdruck bildet, den das relevante Publikum dahin auffassen wird, dass er im Einklang mit den Regeln der englischen Grammatik ein Lagerhaus oder ein Geschäft bezeichnet, in dem Tennisartikel gelagert und gegebenenfalls zu Großhandelspreisen zum Verkauf angeboten werden. Zum anderen hat die Klägerin nicht die Tatsache in Frage gestellt, dass die fraglichen Waren allesamt entweder Bekleidungsartikel sind, von denen sich nicht ausschließen lässt, dass sie für den Tennissport verwendet oder mit ihm in Verbindung gebracht werden, oder Artikel, die mit Sport im Allgemeinen zusammenhängen oder zusammenhängen können, oder aber speziell Tennisartikel. Es ist daher entgegen den nicht untermauerten Behauptungen der Klägerin festzustellen, dass das Wortzeichen TENNIS WAREHOUSE vom relevanten Publikum unmittelbar und ohne weitere Überlegung dahin wahrgenommen werden wird, dass es in informativer Weise den Ort bezeichnet, an dem solche Waren normalerweise gelagert oder möglicherweise zum Verkauf angeboten werden, und dass es daher für die fraglichen Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist.

34      Dieses Ergebnis wird durch die weiteren Argumente der Klägerin nicht entkräftet.

35      So ist erstens das Argument, dass die Anmeldemarke in den USA, in Kanada, in der Schweiz und in Australien eingetragen sei, als ins Leere gehend zurückzuweisen. Die Gemeinschaftsregelung für Marken ist nämlich ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist daher nur auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T‑339/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 57).

36      Als ebenfalls ins Leere gehend ist zweitens das Vorbringen zurückzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht angenommen habe, dass ein Freihaltebedürfnis an der Anmeldemarke bestehe, ohne hierfür den Beweis zu erbringen. Wenn nämlich auch, wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, das verlangt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der für die Anmeldemarke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/25, Slg. 1999, I‑2779, Randnr. 12), ändert dies nichts daran, dass die Anwendung dieser Bestimmung nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles und ernsthaftes Freihaltebedürfnis zugunsten Dritter besteht (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. April 2011, Euro-Information/OHMI [EURO AUTOMATIC PAYMENT], T‑28/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht das Bestehen eines künftigen Freihaltebedürfnisses an der Anmeldemarke bejahte, änderte dies daher jedenfalls nichts an der Feststellung, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangte, dass die Marke für die fraglichen Waren beschreibend ist.

37      Soweit die Klägerin drittens geltend macht, dass die Beschwerdekammer nach der Rechtsprechung im vorliegenden Fall die „konkrete[n] Hinweise“ hätte zurückweisen müssen, „die für eine Unterscheidungskraft der fraglichen Marke sprechen“, wie sie sich aus der langjährigen Benutzung der Anmeldemarke durch die Klägerin und weiter daraus ergäben, dass bei einer Internet‑Recherche mittels einer bestimmten Suchmaschine der Ausdruck „tennis warehouse“ systematisch auf die Klägerin verweise, ist ihr Vorbringen ebenfalls als ins Leere gehend zurückzuweisen. Die von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte sind nämlich im Rahmen dieses Klagegrundes ohne Einfluss auf die Feststellung, dass die angemeldete Marke für die in Frage stehenden Waren beschreibend ist.

38      Der zweite Klagegrund ist daher als teils unbegründet, teils ins Leere gehend zurückzuweisen.

39      Da sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561, Randnr. 29, und Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Lancôme/HABM – CMS Hasche Sigle [COLOR EDITION], T‑160/07, Slg. 2008, II‑1733, Randnr. 51), ist der zweite von der Klägerin vorgebrachte Klagegrund, nämlich der behauptete Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der genannten Verordnung, nicht mehr zu prüfen.

40      Nach alledem ist die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne dass die – vom HABM bestrittene – Zulässigkeit des zweiten Antrags der Klägerin und ihr dritter Antrag zu prüfen sind.

 Kosten

41      Nach Art. 87 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr, wie vom HABM beantragt, dessen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Sports Warehouse GmbH trägt die Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

Van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. November 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.