BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
31. August 2010(1)
„Prozesskostenhilfe“
In der Rechtssache T-288/10 AJ
Arnold Blumberg, wohnhaft in Högyesz (Ungarn),
Antragsteller,
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
Antragsgegnerin,
wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 1. Juli 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
in Anbetracht der Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe nach den Angaben im Antragsformular beantragt ist,
in Anbetracht dessen, dass das Gericht für die Entscheidung über eine Klage einer natürlichen Person gegen einen Mitgliedstaat nicht zuständig ist,
in Anbetracht dessen, dass das Gericht weder für die Überprüfung von Entscheidungen nationaler Gerichte zuständig ist noch über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Bestimmungen oder Handlungen nationaler Behörden befinden kann,
und dass daher die Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe beantragt ist, offensichtlich unzulässig erscheint,
folgenden
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑288/10 AJ wird zurückgewiesen.
Luxemburg, den 31. August 2010
Der Kanzler | | Der Präsident |